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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 15.12.2011 R 2010 114

15. Dezember 2011·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·3,395 Wörter·~17 min·5

Zusammenfassung

Baueinsprache | Baurecht

Volltext

R 10 114 5. Kammer URTEIL vom 22. Februar 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baueinsprache 1. a) Die … AG (hiernach kurz Bergbahnen genannt) stellte am 29.04.2010 das Baugesuch für das Erstellen eines Busparkplatzes auf der Parzelle Nr. 263 (…) in … Dieses Grundstück umfasst eine Fläche von 5'524 m2 und gehört der …, welche das Baugesuch mit unterzeichnet hat. Vorgesehen sind 10 Busparkplätze. b) Gegen dieses Vorhaben erhoben zahlreiche Nachbarn, zusammengeschlossen in einer Interessensgemeinschaft (IG) für das Wohnquartier …, Einsprache. c) Am 12.10.2010 erteilte der … der Gemeinde … die Baubewilligung, gleichzeitig wies er die Einsprache der IG ab. d) Am 19.11.2010 reichte die Stockwerkeigentümergemeinschaft (StWEG) … dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Begehren ein, die angefochtene Baubewilligung sei aufzuheben. Die Beschwerdelegitimation der StWEG sei gegeben, da sie sich in unmittelbarer Nachbarschaft zum genannten Busparkplatz befinde. Zehn Busse für Tagestouristen bedeuteten mindestens täglich 500 Personen, die einmal vom … zum … gelangten und dann meist alkoholisiert und lärmend wieder zum Parkplatz zurückkehrten. Dies stelle eine übermässige Immission für das Wohnquartier … dar. Es sei endlich Zeit, vor Ort die baulichen Voraussetzungen zu schaffen, damit die Busse direkt auf den … vor der Talstation gelangen könnten. Die Baubewilligung verletze Art. 23 Abs. 4 des Baugesetzes (BauG), denn die Bauherrschaft verfüge gar nicht über das

erforderliche Durchgangsrecht. Auf der Parzelle Nr. 6147 der StWEG bestehe kein Fusswegrecht für die Bergbahnen, und das öffentliche Fusswegrecht über diese Parzelle sei bis zum 15.03.2003 befristet gewesen und inzwischen gelöscht worden. Die Bauparzelle befinde sich in der Zone für öffentliche Bauten (ZöBA). Gemäss Art. 67 BauG müssten die Bauten und Anlagen dort öffentlichen Interessen dienen. Hier sei eine private Nutzung geplant. Es stellten sich hier Fragen der Umweltschutzgesetzgebung. Immerhin habe die Baubehörde das Erstellen eines Elektranten verfügt, welcher das Laufenlassen der Motoren auf dem Parkplatz unterbinde. Das genüge aber nicht. Vor Ort müssten WC-Einrichtungen vorhanden sein und die Abfallentsorgung müsste gewährleistet sein. Offenbar seien Aufschüttungen geplant, bei einer Parkfläche von einigen 1000 m2 seien dies beträchtliche Massnahmen. Gemäss Art. 29 BauG seien Veränderungen des bestehenden Terrainverlaufs grundsätzlich nicht zulässig, ausser die Aufschüttung diene der besseren architektonischen Eingliederung der Baute in die Umgebung oder wenn es sich um unumgängliche Abgrabungen oder Aufschüttungen handle. Vorliegend sei ein solcher Ausnahmegrund aber nicht gegeben. Zudem werde die Aussicht des Mehrfamilienhauses (MFH) … tangiert. Es gebe geeignetere und näher liegende Möglichkeiten für einen Busparkplatz, etwa auf dem …parkplatz. Die Baubehörde hege zu Unrecht keine Bedenken wegen der Verkehrssicherheit. Auf der … vor der Einfahrt zum Busparkplatz würden sich unhaltbare Zustände ergeben, wenn morgens gleichzeitig mehrere Cars ankämen. 2. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Gemeinde … (Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Einwand der fehlenden Zonenkonformität erweise sich als unbegründet. In der ZöBA seien nicht nur öffentliche Bauten, sondern auch Bauten und Anlagen, die den öffentlichen Interessen dienten, zulässig. In der Tourismusdestination … dienten Parkierungsmöglichkeiten für Touristenbusse diesen öffentlichen Interessen. Die Frage, ob ein solcher Parkplatz auch anderswo erstellt werden könne (Frage der Standortgebundenheit) stelle sich gar nicht. Auch die Befürchtungen betreffend übermässige Immissionen seien unbegründet. Wie die internen Abklärungen beim Umweltschutzdelegierten gezeigt hätten, sei

ausgeschlossen, dass durch den Betrieb des Busparkplatzes Immissionen entstünden, welche die einschlägigen Grenzwerte überschritten. In der ZöBA gelte die Empfindlichkeitsstufe (ES) III. Um das Problem der lärm- und lufthygienischen Belastung zu entschärfen, habe der Umweltschutzdelegierte die Installation eines Elektranten empfohlen, welcher das Laufenlassen des Motors auf dem Busparkplatz unterbinde. Eine entsprechende Auflage sei mit der Baubewilligung verknüpft worden. Die Beschwerdeführerin lege nicht dar, welche zusätzlichen Massnahmen noch geeignet sein könnten. Die unter dem Titel Vorsorgeprinzip gestellte Forderung nach zusätzlichen WC- Einrichtungen erweise sich als ungerechtfertigt. Während der Fahrt sei es Sache der Transporteure, die diesbezüglichen Bedürfnisse abzudecken. Nach der Ankunft gebe es in der benachbarten Talstation … eine WC-Anlage, so dass kein Bedürfnis für eine weitere WC-Anlage bestehe. Die Anfahrt der Busse erfolge zwischen 09.00 und 10.00 Uhr, die Wegfahrt zwischen 16.00 und 17.00 Uhr. Sonst gebe es während des ganzen Tages und am Abend keinerlei Immissionen. Die aus- und einsteigenden Gäste verursachten zudem nur geringfügig und kurzfristigen Lärm. Auch aus Sicht der Verkehrssicherheit bestünden keine Bedenken. Die Parkierungsanlage könne gefahrlos benützt werden. Die Zu- und Wegfahrt der Busse sei mit den zuständigen Organen der Verkehrspolizei und dem kantonalen Tiefbauamt (TBA) abgesprochen (vgl. Verfügung TBA Graubünden vom 20.10. 2010). Ungerechtfertigt sei auch der Einwand des ungenügenden Zuganges. Die Gemeinde habe bereits im Einspracheentscheid dargetan, dass die Touristen vom Busparkplatz über die … und die untere … zur Talstation des … bzw. der … gelangen könnten, so dass eine valable Alternative bestehe. Zudem erscheine höchst unsicher, ob für den im Generellen Erschliessungsplan (GEP) eingezeichneten öffentlichen Durchgang überhaupt die Parzelle der Beschwerdeführerin beansprucht werden müsse. Soweit ersichtlich, verlaufe dieser Durchgang der Grenze der Parzelle Nr. 6147 entlang, also nicht über das Areal der Stockwerkeigentümer. Mehr als gesucht sei schliesslich der Einwand, dass eine unzulässige Aufschüttung vorliege. Es liege gar kein Anwendungsfall im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BauG vor. Es gehe nicht um eine selbständige Aufschüttung, sondern um eine Geländeveränderung, welche durch das Bauprojekt bedingt sei und mit diesem aufs engste

zusammenhänge. Auf jeden Fall sei diese Terrainveränderung auch unumgänglich im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BauG. 3. In ihrer Stellungnahme beantragten die Bergbahnen (Bauherrschaft) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Es sei nur mit unwesentlichen Störungen respektive Immissionen zu rechnen. Der bestehende Strassenlärm sei ungleich stärker wahrnehmbar als der Lärm wegen der einmaligen An- und Wegfahrt von 10 Bussen. Eine Verlegung des Busparkplatzes auf den …parkplatz scheitere bereits an der fehlenden öffentlichen Zufahrtsmöglichkeit; denn die Unterführungen unter den RhB-Geleisen seien nicht geeignet. Das Baugrundstück sei sowohl in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht erschlossen, die Baureife sei deshalb gegeben. Es seien dies die … mit dem anschliessenden Strassennetz, die … und der Fussweg über die Brücke des … bis hin zur Talstation der Sesselbahn oder der Seilbahn. Das im Grundbuch eingetragene, befristete öffentliche Fusswegrecht entlang des Grundstücks Nr. 6147 der Beschwerdeführerin müsse daher seitens der Bauherrschaft gar nicht beansprucht werden. Tatsache sei aber, dass der besagte Weg seit jeher öffentlich zugänglich sei. Auch nach dem Ablauf der Dienstbarkeit sei der Durchgang niemandem verwehrt worden. Damit gehe faktisch eine Widmung zu Gunsten der Öffentlichkeit einher, auch wenn dies die Gemeinde anders beurteile. Der Busparkplatz sei zonenkonform, die Verwirklichung des Bauvorhabens benötige keine Umzonung. Art. 29 BauG lasse zudem unumgängliche Aufschüttungen zu. Hier handle es sich um eine solche. Die Verkehrssicherheit sei gewährleistet. 4. Der zweite Schriftenwechsel brachte keine wesentlich neuen Gesichtspunkte hervor. 5. Am 21.02.2011 führte eine Delegation des Verwaltungsgerichts (5. Kammer) einen Augenschein vor Ort durch, an welchem die StWEG … durch ihren Verwalter … (… AG) und fünf StW-Eigentümer vertreten war. Die Gemeinde (Vorinstanz/Beschwerdegegnerin 1) nahm durch die Gemeindearchitektin, den Bauinspektor und den Rechtsvertreter (RA …) teil. Die Bauherrschaft

(Bergbahnen/Beschwerdegegnerin 2) war sodann durch ein Mitglied der Geschäftsleitung und den Rechtsvertreter (RA ….) vor Ort präsent. Anlässlich der Begehung wurde allen Anwesenden die Möglichkeit gegeben, sich an drei verschiedenen Standorten auch noch mündlich zur Sache zu äussern, wovon allseits Gebrauch gemacht wurde. Seitens des Gerichts wurden noch insgesamt acht Fotos über die örtlichen Verhältnisse erstellt und zu den Akten genommen. Von Seiten der Beschwerdeführer wurde zudem noch ein „Panoramafoto“ ab einem Balkon ihres Mehrfamilienhauses (ohne Schneemassen; mit früherer Nutzung als Buskehrplatz) eingereicht und dem Protokoll des Augenscheines beigefügt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) sind Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen (ZöBA) für öffentliche oder öffentlichen Interessen dienende Bauten und Anlagen bestimmt. Untergeordnete private Nutzungen sind zulässig, wenn sie mit zonenkonformen Bauten baulich verbunden sind. Ergänzend wird dazu in Art. 67 Satz 1 des Baugesetzes (BauG) der betreffenden Gemeinde noch bestimmt: In der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen dürfen nur Bauten und Anlagen errichtet werden, die öffentlichen Interessen dienen. b) Nach Ansicht des Gerichtes ist die Zonenkonformität des geplanten Projektes (Errichtung Busparkplatz mit insgesamt 10 Abstellplätzen) auf der 5'524 m2 grossen Parzelle Nr. 263 anstelle des bisherigen Buskehrplatzes im Sinne der gesetzlichen Vorschriften für Bauten/Anlagen in einer ZöBA (Art. 28 Abs. 1 KRG i.V.m. Art. 67 Satz 1 BauG) klarerweise zu bejahen. Ein Busparkplatz selbst im Zusammenhang mit dem Betrieb einer privatwirtschaftlich orientierten Bergbahnunternehmung (Beschwerdegegnerin 2) – kann in einer ausgesprochenen Touristikdestination mit vielen Tagesgästen bzw. Ski- und Schneesportlern von auswärts nämlich durchaus als eine den öffentlichen Interessen dienende Anlage bezeichnet werden, so dass ein solcher Parkplatz in der ZöBA zonenkonform ist und somit ohne Weiteres erstellt und

betrieben werden darf. Das Abstellen von Bussen im Interesse und Nutzen breiter Bevölkerungskreise muss folglich in der ZöBA zulässig sein, da es für die dortige Zonenkonformität einzig auf den konkreten Verwendungszweck und nicht etwa auf die Eigentumsverhältnisse am fraglichen Grundstück (Parz. 263) ankommt. Wenn der geplante Busparkplatz jedoch eindeutig zonenkonform ist, stellt sich die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage, ob es der Beschwerdegegnerin 2 denn nicht allenfalls möglich wäre, einen „geeigneteren Standort“ für diesen Parkplatz zu finden, vorliegend überhaupt nicht mehr. Die von der Beschwerdeführerin angeregte Alternativlösung (Ausbau/Benutzung des unweit entfernt gelegenen …parkplatzes) muss deshalb hier auch nicht weiter geprüft und verbindlich entschieden werden. 2. a) Gemäss Art. 11 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge – unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung – so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Abs. 2). Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich und lästig werden (Abs. 3). Nach Art. 7 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) besteht je nach Projekt eine Pflicht zur Erstellung eines Umweltverträglichkeitsberichts. Gemäss Anhang zur UVPV (Nr. 11.4) besteht eine solche UVP-Verpflichtung bei der Erstellung von Parkhäusern oder Parkplätzen für mehr als 500 Motorwagen. Nach Art. 64 BauG ist die Zone für touristische Infrastrukturanlagen der Lärmempflichkeitsstufe (ES) III und die ZöBA (gemäss Art. 67 BauG) der ES II zugewiesen. Die Empfindlichkeitsstufen (ES) sind überdies in Art. 43 der eidgenössischen Lärmschutzverordnung (LSV) geregelt. Im Anhang 3 der LSV sind die Belastungswerte für den Strassenlärm in Ziff. 2 aufgelistet, wobei in der ES II der Planungswert bei 55 Dezibel (am Tag) und 45 dB (Nacht) bzw. der Immissionsgrenzwert bei 60 dB (Tag) und 50 dB (Nacht) liegt. Bei der ES III betragen die Planungswerte 60 dB und 50 dB bzw. die Immissionsgrenzwerte 65 dB und 55 dB. Bezüglich Ermittlungspflicht wird in Art. 36 Abs. 1 LSV stipuliert, dass die Vollzugsbehörde die

Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen zu ermitteln oder deren Ermittlung anzuordnen habe, wenn sie Grund zur Annahme habe, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten seien bzw. ihre Überschreitung zu erwarten sei. b) Was den Einwand der (die Befürchtung von) „übermässigen Immissionen“ auf die mit einem Mehrfamilienhaus überbaute Wohnliegenschaft der Beschwerdeführerin betrifft, so kann keine Rede davon sein, dass die Benützung des Busparkplatzes mit nur 10 Bussen für die Nachbarschaft mit übermässigen Lärmimmissionen verbunden sei. Es gilt dabei speziell zu beachten, dass die Verwendung des fraglichen Parkplatzes im Wesentlichen auf die Touristiksaison (Wintermonate) befristet ist und dass sich die An- und Wegfahrt der maximal 10 Busse zeitlich bloss auf eine kurze Zeitspanne am Morgen (09.00-10.00 Uhr) und am Nachmittag (16.00-17.00 Uhr) beschränkt. Dabei erscheint die Darstellung der Beschwerdeführerin hinsichtlich der grölenden und alkoholisierten Skisportler sehr übertrieben und unrealistisch. Es wurde in dieser Beziehung ein Bild gezeichnet, das mitnichten dem Normzustand der überwiegend anständigen und zivilisierten Schneesportler entspricht. Auch die Forderung nach eigenständigen WC-Anlagen auf der Busparkparzelle 263 erscheint dem Gericht gänzlich unbegründet; denn die modernen Reisecars verfügen bereits über eigene WC-Anlagen, so dass die Gäste entweder diese benützen können oder nach der Ankunft am Zielort oder sonst vor der Abfahrt nach Hause noch die Toiletten und WC-Anlagen der Talstation der unweit entfernt situierten … frequentieren können. Die hierzu geäusserten Bedenken bezüglich der befürchteten Immissionen (Lärm sowie Gestank) erweisen sich daher als unbegründet. Dieser Einschätzung ist hier umso mehr beizupflichten, als von der nahen …strasse oberhalb des MFH der Beschwerdeführerin als stark frequentierter Hauptverkehrsachse ein beträchtlich höheres Lärm- und Störpotential als vom Busparkplatz ausgeht, da jene Strasse Tag und Nacht (24 Stunden) während des ganzen Jahres (12 Monate) – zum Teil auch von Krankenwagen des nahegelegenen Spitals oder anderen Rettungs- und Blaulichtorganisationen – befahren wird, während der Busparkplatz eben nur periodisch genutzt werden wird. Hinzu kommt, dass das MFH der Beschwerdeführerin nicht direkt an die Busparkparzelle 263

angrenzt (getrennt durch „…“), sondern – ganz im Gegensatz zum Nachbarn im Westen (Parz. 1316 mit Einfamilienhaus) – noch eine gewisse räumliche Distanz zum Parkierungsareal auf Parz. 263 aufweist. Ferner wird auch die Aussicht (Panoramablick) vom MFH der Beschwerdeführerin gegen Süden nicht negativ beeinflusst, da der talaufwärts positionierte Busparkplatz versetzt in Richtung Westen zu stehen käme und deshalb – im Vergleich zum bisherigen Wendeplatz für die öffentlichen Busverkehrsbetriebe – keine zusätzlichen Beeinträchtigungen aus optischer/visueller Sicht in Kauf genommen werden müssten (vgl. dazu illustratives „Panoramafoto“ ab Balkon der Beschwerdeführerin zu Jahreszeit ohne Schnee - erhalten anlässlich des winterlichen Augenscheins vom 21.02.2011 von Beschwerdeführerin – sowie Gerichtsfoto Nr. 7). Die bereits beim Aktenstudium gewonnenen Erkenntnisse haben sich im Zuge der erwähnten Ortsbegehung somit allesamt bestätigt und verifiziert. 3. a) Zur Verkehrssicherheit wird in Art. 36 BauG bestimmt: Bauliche Anlagen wie Einmündungen, Zu- und Ausfahrten sowie Ausgänge auf Strassen, Wege und Plätze dürfen die Benützer der Verkehrsanlagen nicht gefährden (Abs. 1). Die Baubehörde kann die Anpassung oder Beseitigung gefährlicher Anlagen verfügen (Abs. 2). Bezüglich der Erstellung und dem Betrieb von Parkplätzen wird in Art. 38 Abs. 2 Satz 1 BauG noch erwähnt, „Parkierungsanlagen müssten gefahrlos benützt werden können“ […]. b) Wie der gerichtliche Augenschein vom 21.02.2011 klar ergeben hat, vermag die Erstellung und der Betrieb des geplanten Parkplatzes für total 10 Busse auf Parz. 263 zu keiner Gefährdung der Verkehrssicherheit im Sinne von Art. 36 i.V.m. Art. 38 Abs. 2 BauG zu führen. Sowohl das planmässig erstellte Parkleitkonzept (vgl. Übersichtspläne: „Einfahrt Parkplatz 5“, „Einfahrt Parkplatz 10“ und „Einfahrt/Ausfahrt für Entsorgung Schnee“ samt „Querprofil 4“ betreffend Geländeprofile) für die Abstell- und Manövrierverhältnisse auf Parz. 263 selbst, als auch die Ein- und Ausfahrtsmündung ab Parz. 263 zur unmittelbar im Norden anschliessenden Hauptverkehrsache (Trottoir plus ...strasse) sind gefahrlos nutzbar und stellen sicherlich noch kein unverantwortbares Gefahrenpotential für die dort zirkulierenden

Verkehrsteilnehmer (Bustouristen; Gehsteigbenutzer sowie Automobilisten und übrige Strassenbenutzer) auf oder entlang der zeitweilig unbestritten stark frequentierten …strasse dar. Obwohl die …strasse eine leicht gekrümmte Kurve aufweist und in einer Entfernung von 60 Metern zur Parkplatzeinfahrt, d.h. im Westen auf Parz. 1316 (im Vorgarten zum EFH) eine hohe und dichte Baumgruppe existiert (vgl. Gerichtsfotos Nr. 1, 2 und 5), darf insgesamt doch klar festgehalten werden, dass die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse objektiv noch als sehr übersichtlich und einfach bezeichnet werden können, weshalb auch der Einwand eines völlig inakzeptablen und sogar gesetzeswidrigen Sicherheitsrisikos durch den Busparkplatz auf Parz. 263 fehlt geht. 4. a) Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (RPG) ist eine Landparzelle dann erschlossen, wenn die für die betreffende Nutzung eine hinreichende Zufahrt besteht […]. Gemäss Art. 72 KRG werden Neubauten sowie wesentliche Umbauten und Veränderungen nur bewilligt, sofern das Grundstück baureif ist (Abs. 1). Ein Grundstück gilt dann als baureif, wenn seine Form und Grösse eine zonengemässe und zweckmässige Überbauung gestatten und das Grundstück für die beabsichtigte Nutzung vorschriftsgemäss erschlossen ist oder die Erschliessung bis zum Abschluss des Bauvorhabens ausgeführt wird (Abs. 2). In Ergänzung zur zitierten Bestimmung des KRG wird in Art. 23 Abs. 3 BauG zur Baureife noch konkretisiert: „Die Baubewilligung wird nur erteilt, wenn die Bauherrschaft nachweist, dass sie die erforderlichen dinglichen Rechte für die Erstellung und Benützung der Erschliessungsanlagen hat.“ b) Wie der gerichtliche Augenschein auch in dieser Beziehung (genügender Zugang) eindeutig zeigte, können die künftigen Gäste des Busparkplatzes auch ohne Inanspruchnahme der Parzelle Nr. 6147 der Beschwerdeführerin (auf der linken Seite entlang des …; vgl. Gerichtsfotos Nr. 6 und 8) und auf sowohl rechtlich wie tatsächlich hinreichend gesichertem Weg (vgl. Gerichtsfotos Nr. 1, 2, 4, 5) zu den Lift- und Bahnanlagen der Beschwerdegegnerin 2 gelangen. Die dazu von der Beschwerdegegnerin 1 aufgezeigte Marschroute ab der Parkplatzparzelle 263 auf dem

angrenzenden Trottoir gegen Westen entlang der …strasse bis zur nächsten Strassenkreuzung, und von dort dann die …strasse hinab und auf dem Fussweg über die [untere] Brücke des … bis hin zur Talstation der Sesselbahn bzw. Seilbahn der Beschwerdegegnerin 2 ist realistisch und vermag als genügende Erschliessung bzw. Erschliessungsanlage im Sinne von Art. 19 RPG, Art. 72 KRG sowie Art. 23 Abs. 3 BauG vollauf zu überzeugen. Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Frage, ob und wieweit das alte Wegrecht entlang ihrer Parzelle 6147 (Marschroute hier: Über die [obere] Brücke des … und dann am linken Ufer des … hinunter bis hin zur Talstation) überhaupt noch Gültigkeit habe und von der Öffentlichkeit in Anspruch genommen werden könne, stellt sich angesichts der praktikablen Alternativzugangsvariante (Umweg über untere …strasse) gar nicht mehr. 5. a) Zu prüfen bleibt noch der Vorwurf der unzulässigen Geländeaufschüttung. Laut Art. 29 BauG sind Veränderungen des bestehenden Geländeverlaufs in der Regel nicht zulässig, ausser sie sind zur besseren architektonischen Eingliederung der Bauten in der Umgebung nötig (Abs. 1). Unumgängliche Abgrabungen und Aufschüttungen sind nach Abschluss der Arbeiten zu begrünen oder mit einheimischen Bäumen oder Sträuchern zu bepflanzen (Abs. 2). Die Baubehörde kann Wiederherstellungspläne verlangen (Abs. 3). Böschungen, Stütz- und Futtermauern sind auf das Unerlässliche zu beschränken (Abs. 4). Gestützt auf diese gesetzlichen Vorgaben gilt es zu entscheiden, ob die partielle Austarierung der Landfläche auf Parz. 263 zur Bereitstellung von 10 Busparkplätzen bereits als Geländeaufschüttung im Sinne von Art. 29 BauG zu qualifizieren ist. Sollte die Anwendbarkeit jener Vorschrift bejaht werden, ist das konkrete Vorhaben noch auf seine Verträglichkeit mit Art. 29 Abs. 2 BauG zu überprüfen. b) Auch in diesem Punkt hat der gerichtliche Augenschein Klarheit gebracht. Zwar war bereits aus den eingereichten Akten und Unterlagen (vgl. dazu vorne: Erw. 3 b; Planskizze Querprofil 4 betreffend Geländehöhen „bestehend“ und „geplant“ mit Horizont 1'550.00 m.ü.M.) ersichtlich, dass überwiegend wohl nur eine „Ausebnung“ des bestehenden Geländes (mit 40 cm Fundationsschicht) beabsichtigt war. Die Begehung vor Ort hat dazu nun

jedoch noch bestätigt, dass die Erstellung des Parkplatzes wie jede andere bauliche Massnahme voraussetzt, dass das zum Teil unebene bzw. gar hügelige Terrain auf Parz. 263 (vgl. Gerichtsfoto Nr. 7) so ausgestaltet wird, dass ein tragfähiger und sicherer Abstellplatz angelegt werden kann. Die vorgenommenen Lückenfüllungen im Bodenterrain bzw. fragmentarischen Abgrabungen oder Nivellierungen können deshalb auch nicht schon als „bedeutende Veränderungen“ im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BauG angesehen werden. Vielmehr waren die kritisierten „Aufschüttungen“ eine sachliche Notwendigkeit, um die fragliche Landfläche auf Parz. 263 überhaupt als Abstellplatz für 10 Busse geordnet und sauber in Reih und Glied verwenden zu können. Wollte man diesen Art. 29 BauG aber trotzdem für anwendbar erklären, so käme Abs. 2 dieser Vorschrift zum Tragen, wonach Terrainveränderungen dann zulässig sind, wenn sie für das geplante Vorhaben unumgänglich sind. Um eine solche unverzichtbare Bodenveränderung handelt es sich hier aber gerade, denn anders liesse sich der fragliche Busparkplatz faktisch gar nicht realisieren. 6. a) Zusammengefasst ergibt sich, dass der angefochtene Baubewilligungs- und Einspracheentscheid der Gemeinde (Vorinstanz) vom 12.10.2010 somit in jeder Beziehung rechtens und verhältnismässig ist, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der Beschwerde vom 19.11.2010 führt. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des bündnerischen Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) umfassend und solidarisch der Beschwerdeführerin auferlegt. c) Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der anwaltlich vertretenen Gemeinde (Vorinstanz/Beschwerdegegnerin 1) nach Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Die ebenfalls anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin 2 hat demgegenüber laut Art. 78 Abs. 1 VRG einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für die ihr aus dem Rechtsstreit notwendigerweise erwachsenen Kosten. Vorliegend kann dazu auf die vom Anwalt der Beschwerdegegnerin 2 eingereichte Honorarnote vom 28.01.2011 über Fr. 3'737.65 (gegliedert in: Arbeitsaufwand

14.0 Std. à Honoraransatz Fr. 240.--/Std. = Fr. 3'360.00 plus Barauslagen 3% [= Fr. 100.80] zuzüglich 8% MWST auf Fr. 3'460.80 [= Fr. 276.85]; total Fr. 3'737.65) verwiesen und diese betragsmässig unverändert übernommen werden. Die Beschwerdeführerin hat folglich noch an die Beschwerdegegnerin 2 einen Betrag von Fr. 3'737.65 zu bezahlen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 333.-zusammen Fr. 3'333.-gehen zulasten der Stockwerkeigentümergesellschaft (StWEG) … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Aussergerichtlich hat die StWEG … die … AG mit Fr. 3'737.65 (inkl. MWST) zu entschädigen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht am 10. November 2011 gutgeheissen (1C_310/2011)

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