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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 15.02.2011 R 2010 111

15. Februar 2011·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·1,706 Wörter·~9 min·5

Zusammenfassung

Baugesuch | Baurecht

Volltext

R 10 111 5. Kammer URTEIL vom 15. Februar 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baugesuch 1. … sind Eigentümer der an der …, Gemeinde …, in der Villenzone (Bauzone) gelegenen Parzelle Nr. 1835. Die Liegenschaft ist mit einem älteren, kleinen Stein- und Holzhaus überbaut. Zwecks Modernisierung ihrer Liegenschaft reichten sie Ende Juli 2008 bei der Gemeinde zwei mögliche Varianten für einen Vorentscheid ein. Variante 1 sah den Ausbau des bergseitig überdachten Geräteraumes vor, Variante 2 beinhaltete einen rechtwinkligen Anbau auf der Ostseite. Vorbescheidsweise erachtete die Gemeinde am 18. August 2008 Variante 2 als bewilligungsfähig. Von einer Weiterverfolgung derselben sahen die Gesuchsteller in der Folge jedoch ab. Am 3. August 2010 reichten sie ein Baugesuch ein, welches nunmehr neu u.a. eine Aufstockung des bestehenden Gebäudes vorsah. Am 6. August 2010 forderte die Gemeinde unter Beilage eines Auszugs aus dem kommunalen Bauinventar weitere Unterlagen ein. Am 27. August 2010 teilte sie der Bauherrschaft mit, dass Gebäude solle neu als erhaltenswert klassiertes Gebäude ins Bauinventar aufgenommen werden. Aus diesem Grunde seien die Pläne von der Bauberaterin der Gemeinde beurteilt worden. In der Folge wurde den Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme geboten. Am 14. Oktober 2010 zog die Bauherrschaft ihr Baugesuch unter Vorbehalt der Neueinreichung zurück. Gleichentags informierte die Gemeinde die Bauherrschaft, dem Rückzugsgesuch könne nicht mehr entsprochen werden, weil über das Baugesuch bereits entschieden worden sei. Der abschlägige Baubescheid ging bei der Bauherrschaft am 15. Oktober 2010 ein. Darin führte die Gemeinde im Wesentlichen aus, bei der Aktualisierung des Bauinventars aus dem Jahre 1987 seien auch die drei Liegenschaften an der

…, … und … auf den Parzellen Nrn. 583 (…-Haus), 1835 sowie 584 (Gartenhäuschen Solitude) aufgenommen worden. Die drei Liegenschaften bildeten ein Ensemble. Die geplante Aufstockung könne daher nicht isoliert ohne Einbezug der Nachbarbauten und der Gesamtsituation beurteilt werden. Die Bauberaterin sei zum Schluss gekommen, eine Aufstockung des Ferienhauses „…“ kremple die bestehenden Grössenverhältnisse zwischen den drei Häusern um. Das wichtigere …-Haus würde in seiner umfassenden Bedeutung geschmälert. Hier müsse eine Lösung gefunden werden, die das bestehende Gebäude sichtbar erhalte, nicht in die Höhe erweitere und dem hochwertigen Ensemble auf der Waldlichtung den nötigen Respekt verschaffen solle. Die Ablehnung des Baugesuches stütze sich jedoch nicht auf das Bauinventar, sondern auf Art. 73 KRG und den im Wesentlichen gleich lautenden Art. 26 BG. Das Vorentscheidgesuch vom 31. Juli 2008 habe zwei Varianten eines Anbaus vorgesehen. Es stimme folglich nicht, dass technisch lediglich eine Aufstockung möglich sei. Variante 1 habe zwar den ästhetischen Vorstellungen der Gemeinde entsprochen, wegen Verletzung des Waldabstandes sei sie aber nicht bewilligungsfähig gewesen. Variante 2 habe aus ästhetischen Gründen keine Zustimmung gefunden, weil der winkelartige Vorbau an der Südseite ästhetisch nicht genügt habe. Eine dritte Variante als Zwischenlösung zwischen Variante 1 und Variante 2 könne den gesetzlichen Vorschriften genügen. Mit einer nachbarlichen Zustimmung bezüglich Näherbaurecht könnte gar ein grösserer Anbau erstellt und die zulässige BGF ausgeschöpft werden. 2. Dagegen erhoben … am 16. November 2010 beim Verwaltungsgericht Beschwerde mit den Anträgen um Aufhebung des Baubescheides vom 11. Oktober 2010 und die Erteilung der Baubewilligung entsprechend dem Baugesuch vom 3. August 2010 (Ziff. 1). Eventualiter sei die Sache zum erneuten Entscheid an die Gemeinde zurückzuweisen (Ziff. 2). Zur Begründung machten sie in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, so u.a. weil ihnen die Stellungnahme der Bauberaterin vom 24. September 2010 erst zusammen mit dem abschlägigen Baubescheid zur Kenntnis gebracht und der Baubescheid zudem auch ungenügend begründet worden sei. Ferner stellten sie sich auf den Standpunkt, dass die Bauberaterin

zufolge Vorbefassung gar keine Stellungnahme zum Bauprojekt hätte abgeben dürfen. Zudem erhoben sie erstmals die Ausstandseinrede gegen ein noch an der kommunalen Entscheidfindung beteiligtes Mitglied des Gemeindevorstandes. In materieller Hinsicht stellten sie sich auf den Standpunkt, dass die geplante Aufstockung ihres in der Villenzone (Bauzone) gelegenen Ferienhauses den in der Zone geltenden gestalterischen Vorgaben bestens entspreche und damit insbesondere auch die Vorgabe der verlangten positiven Gesamtwirkung erreicht werden könne. Die Aufstockung führe zu keiner relevanten Änderung der Hierarchie des Bautenensembles. Insbesondere werde weder die Dominanz noch die Bedeutung des benachbarten …-Hauses vermindert. Auch die Materialwahl nehme auf die Bedeutung des Ensembles Rücksicht. Ein weitergehender Schutz jenes Hauses sei nicht nötig und im Übrigen von der Eigentümerin auch nicht verlangt worden. Gegen den von der Gemeinde grundsätzlich - anstelle einer Aufstockung - als zulässig erachteten Anbau des Gebäudes sprächen verschiedene Gründe. 3. Die Gemeinde … beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Rüge der Gehörsverletzung sei nicht zu hören. Die geklagte Stellungnahme der Bauberaterin vom 24. September 2010 habe sich nicht mit der streitigen Aufstockung, sondern anderen Lösungsmöglichkeiten befasst. Zur Stellungnahme der Bauberaterin zum Bauprojekt vom 25. August 2010 hätten sich die Beschwerdeführer hingegen äussern können. Von einer unzulässigen Vorbefassung zufolge Erarbeitung der Inventaraufnahme könne auch keine Rede sein. In materieller Hinsicht sei unbestritten, dass das Bauvorhaben den Zonenvorschriften nach Art. 86 BG entspreche. Aus der Sicht der Gemeinde stehe es aber im Widerspruch zu den gestalterischen Vorgaben von Art. 73 Abs. 1 KRG und Art. 26 BG. Diese würden insbesondere durch die Umkrempelung der Grössenverhältnisse im Ensemble und die damit einhergehende Schmälerung der Bedeutung des …-Hauses verletzt. Die erforderliche gute Gesamtwirkung könne mit dem Projekt nicht erreicht werden. Mit der Aufstockung ginge gar ein Verlust der Charakteristik des Ensembles einher.

4. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels erhielten die Parteien die Gelegenheit, die von ihnen eingenommenen Rechtsstandpunkte zu ergänzen und zu vertiefen. 5. Am 10. Februar 2011 führte die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts im Beisein der Parteien und ihrer Rechtsvertreter vor Ort einen Augenschein durch. Allen Anwesenden wurde dabei an verschiedenen Standorten im Bereich der Liegenschaft der Beschwerdeführer die Gelegenheit geboten, sich auch noch mündlich ausführlich zu allen aufgeworfenen Fragen zu äussern. Die Gemeinde hielt fest, dass aus ästhetischer Sicht bauliche Möglichkeiten im Sinne eines Ausbaus des Ferienhauses bestehen würden, von einer Aufstockung desselben jedoch aus Ästhetikgründen abzusehen sei. Auf die Ausführungen der Parteien am Augenschein, wie auch auf deren weiteren Darlegungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt bildet der kommunale Baubescheid vom 11. Oktober 2010, mit welchem dem Bauvorhaben „Aufstockung Wohnhaus“ der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 73 KRG und dem im Wesentlichen gleich lautenden Art. 26 BG die Bewilligung verweigert worden ist, weil damit die verlangte gute Gesamtwirkung mit der Umgebung nicht erreicht werden könne. 2. Angesichts des Verfahrensausganges kann im vorliegenden Urteil von einer vertiefteren Prüfung der von den Beschwerdeführern behaupteten formellen Mängel im vorinstanzlichen Verfahren (behauptete Gehörsverletzungen [Begründungsdichte; fehlende Gelegenheit zur Stellungnahme vom 24. September 2010], Ausstandseinrede gegen ein Mitglied des Gemeindevorstandes, Zweifel an der Unabhängigkeit der beigezogenen Bauberaterin, Anwendbarkeit des Bauinventars) abgesehen werden.

3. a) In materieller Hinsicht ist unbestritten, dass das Bauvorhaben den in der fraglichen Bauzone (Villenzone) geltenden Voraussetzungen nach Art. 86 BG (so u.a. hinsichtlich Nutzungsmass, Gebäudeabmessungen und Abstandsvorschriften) entspricht. b) Ebenso steht fest, dass eine bauliche Erweiterung des bestehenden Ferienhauses - auch aus ästhetischer Sicht betrachtet - grundsätzlich möglich ist. Streitig ist, ob diese Erweiterung bereits im Rahmen der zur Beurteilung stehenden Aufstockung, oder nur im Rahmen eines stirnseitigen Anbaus, wie es die Gemeinde bereits im angefochtenen Baubescheid angeregt hat, erfolgen kann. c) Die Gemeinde gelangte im angefochtenen Baubescheid gestützt auf den Bericht (datiert vom 25. August 2010) ihrer Bauberaterin zum Schluss, dass die streitige Aufstockung des Ferienhauses die bestehenden Grössenverhältnisse zwischen den drei Häusern umkrempeln und das grundsätzlich wichtigere Gebäude – das …-Haus, welchem innerhalb des Ensembles historisch und architektonisch höchste Bedeutung zukomme - in seiner Bedeutung schmälern würde. Weil dessen Erhalt in seiner baulichen Dominanz gegenüber den beiden kleineren benachbarten Bauten wichtig sei, lasse sich mit dem Aufstockungsprojekt die von Art. 73 KRG (und dem im Wesentlichen gleichlautenden Art. 26 BG) geforderte „gute Gesamtwirkung“ unbesehen davon, dass die übrigen bau- und zonenrechtlichen Voraussetzungen eingehalten würden - nicht erreichen. Die Beschwerdeführer vertreten demgegenüber die Auffassung, und haben diese am Augenschein, u.a. mittels Visualisierungen ihres Projektes, denn auch nachvollziehbar verdeutlicht, dass durch die von ihnen vorgesehene Aufstockung die Hierarchie des Ensembles nicht gestört werde, insbesondere dadurch auch die bauliche Dominanz und die Bedeutung des …-Hauses gewahrt bleibe. d) Aufgrund der Akten (Pläne, Visualisierungen), der Vorbringen der Parteien im vorliegenden Verfahren, der unbestrittenermassen bestehenden

Erweiterungsmöglichkeit (Anbau gegen Süden hin, anstelle der streitigen Aufstockung) sowie aufgrund des vom Gericht am Augenschein gewonnenen Eindrucks spricht vieles für die von den Beschwerdeführern vertretene Auffassung. So ist die gemeindliche Auffassung, wonach ein Anbau einer Aufstockung - wie der zur Diskussion stehenden - vorzuziehen sei, schwierig nachzuvollziehen, nachdem grundsätzlich jede bauliche Erweiterung des Wohnhauses, sei es in die Höhe oder in die Breite bzw. Tiefe, zu einer „Schmälerung“ der Bedeutung und der Dominanz des …-Hauses führen wird. Weshalb die streitige Aufstockung diesbezüglich grössere Nachteile mit sich bringen soll als ein Anbau bzw. weshalb letzterer aus ästhetischen Gründen erstem vorgezogen werden sollte, wie es die Gemeinde im angefochtenen Baubescheid zu erkennen gegeben hat, lässt sich im vorliegenden Verfahren nicht abschliessend beurteilen. Zur sachgerechten Beurteilung und Beantwortung der aufgeworfenen Frage, ob die von Art. 73 KRG verlangte „gute Gesamtwirkung“ nicht bereits mittels der angestrebten Aufstockung des Gebäudes erreicht werden kann, erscheint die Einholung eines neutralen Sachverständigengutachtens als erforderlich. Von der Einholung desselben im vorliegenden Verfahren ist jedoch abzusehen. Die Angelegenheit ist daher an die Gemeinde unter Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung des Baubescheides vom 11. Oktober 2010 zur Weiterführung des Baubewilligungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde zurückzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Beschwerdegegnerin (Art. 73 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG]), welche überdies zu verpflichten ist, den obsiegenden privaten Beschwerdeführern alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 78 Abs. 1 VRG). Ausgehend von dem von ihrem Rechtsvertreter mit Kostennote vom 10. Dezember 2010 geltend gemachten Betrag von Fr. 6'034.60 (inkl. MWST), ergänzt um die notwendigen Aufwendungen für die Teilnahme am Augenschein, wird die Parteientschädigung auf Fr. 6'500.-- (inkl. MWST) festgelegt.

Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Baubescheid vom 11. Oktober 2010 aufgehoben und die Angelegenheit zur Weiterführung des Baubewilligungsverfahrens i.S. der Erwägungen an die Gemeinde zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 194.-zusammen Fr. 2'194.-gehen zulasten der Gemeinde … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Gemeinde … bezahlt … eine Parteientschädigung von Fr. 6'500.-- (inkl. MWST).

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