Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 30.04.2010 R 2009 96

30. April 2010·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·3,653 Wörter·~18 min·5

Zusammenfassung

Baueinsprache | Baurecht

Volltext

R 09 96 5. Kammer URTEIL vom 30. April 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baueinsprache 1. Am 6. Juli 2009 ging bei der Gemeinde … ein (nachträgliches) Baugesuch von … um Erstellung eines Materiallagers auf der dem Bauherrn gehörenden Parzelle 389 in der Äusseren Dorfzone ein. Das Baugesuch wurde am 9. oder 10. Juli 2009 publiziert, wobei das Bauprojekt als „Unterstand für Material“ bezeichnet wurde. Dagegen erhob unter anderen … am 28. Juli 2009 Einsprache und beantragte die Abweisung des Baugesuches. Mit Bau- und Einspracheentscheid vom 9. November 2009 (mitgeteilt am 13. November 2009) bewilligte der Gemeindevorstand das Baugesuch im Sinne der Erwägungen unter Bedingungen und Auflagen und wies die Einsprachen ab, soweit darauf eingetreten wurde. Zudem wurde den fünf Einsprechern eine ausseramtliche Entschädigung von insgesamt Fr. 500.- auferlegt sowie die Einleitung eines Bussverfahrens gegen den Bauherrn vorbehalten. Der Gemeindevorstand erwog, es handle sich vorliegendenfalls um einen freistehenden Unterstand, in welchem Baumaterialien gelagert würden. Feuerpolizeiliche Vorschriften seien gemäss der Beurteilung durch den Feuerpolizeisachverständigen des Kantons Graubünden nicht verletzt. Mit dem Unterstand werde Ordnung geschaffen, indem die Baumaterialien nicht frei herumstünden, sondern geordnet in einem Unterstand gelagert würden, wie dies auch bei anderen Bauunternehmungen in der Gemeinde, welche sich ebenfalls in einer Wohnzone befänden, der Fall sei. Der Gesuchsteller habe den Unterstand und die Umgebung stets ordentlich zu halten, ansonsten die Baubehörde einschreiten müsse. Die auferlegten Entschädigungen hätten Art. 96 KRG als gesetzliche Grundlage.

2. Am 27. November 2009 erhob … sinngemäss Beschwerde an das Verwaltungsgericht (als „Einsprache“ bezeichnet) mit dem Antrag um Widerruf des Baubewilligungsentscheides. Die Bautätigkeit sei am 11. oder 12. Mai 2009 ohne Baubewilligung aufgenommen worden. Das Bauamt habe erst nach mehrmaligem Monieren seitens des Beschwerdeführers am 15. Mai 2009 ein Bauverbot verfügt, welches jedoch ignoriert worden sei. Die Unterlagen des Baugesuches seien ungenügend und zum Teil zu spät abgeliefert worden. Das Baugesuch sei für ein Materiallager gestellt worden. In der öffentlichen Ausschreibung sei die Baute aber als Materialunterstand bezeichnet worden. Es handle sich aber nicht um einen Unterstand, weil die Baute zu einem Drittel nicht offen und ein Boden fest eingebaut sei. Der Gemeindevorstand habe den Entscheid lange hinausgezögert. Die Bewilligung hätte jedenfalls nicht für eine permanente Baute erteilt werden dürfen. Der Feuerpolizeisachverständige sei möglicherweise vom Bauherrn beeinflusst gewesen. Es sei nicht bekannt, wieso der Sachverständige die Baute als feuersicher klassiert habe. Wegen der Nähe der Bäume sei die Baute auch blitzschlaggefährdet. Die auferlegte aussergerichtliche Abgeltung sei ungerechtfertigt, weil die Einsprache durch unbewilligtes Bauen und nicht durch Verschulden der Einsprecher veranlasst worden sei. 3. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Dezember 2009 beantragte die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde. Der Gemeindevorstand habe seine Geschäfte nicht schleppend geführt. Die Unterlagen seien genügend gewesen, um die Rechtmässigkeit der Baute zu beurteilen. Als unmittelbarer Nachbar habe der Beschwerdeführer volle Kenntnis von der baulichen Situation gehabt. Der Feuerpolizeisachverständige sei nicht beeinflusst gewesen. Es gebe keinen Anlass, von dessen fachmännischer Beurteilung abzuweichen. Die Bezeichnung des Bauvorhabens sei irrelevant. Die Baute sei zonenkonform im Sinne von Art. 78 BG. Für eine Befristung der Baubewilligung bestehe keine gesetzliche Grundlage. Auch könne die Baubewilligung nicht von einem entsprechenden Bedürfnis abhängig gemacht werden. Da die Baubewilligung erteilt habe werden können und sich sämtliche Einsprachen als unbegründet erwiesen hätten, habe es sich rechtfertigt, dem Gesuchsteller eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.

4. Am 29. Dezember 2009 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten sei. Das Verwaltungsgericht sei für den Widerrufsantrag nicht zuständig. Im Übrigen wurde der Argumentation der Gemeinde gefolgt. 5. In seiner Replik vom 3. Februar 2010 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bau- und Einspracheentscheides und die Verweigerung der Baubewilligung. Zudem sei der rechtmässige Zustand wiederherzustellen. Das beschwerdeweise formulierte Rechtsbegehren bleibe unverändert und sei lediglich in juristische Fachsprache umformuliert worden. Bei der Behandlung des Gesuches sei die in Art. 46 Abs. 3 KRVO festgesetzte Frist von drei Monaten überschritten worden. Der angefochtene Bau- und Einspracheentscheid genüge den Anforderungen an einen begründeten Entscheid nicht. Die Gemeinde sei nicht auf das Baubewilligungsverfahren eingegangen. Aus den Baugesuchsunterlagen gehe nicht hervor, welche Masse – bspw. Höhe, Länge, Fläche – die fragliche Baute habe. Die Masse müssten jedoch überprüft werden können. Aus den Baugesuchsunterlagen sei auch nicht ersichtlich, ob die Zonenvorschriften eingehalten seien. In der Umgebung der Baute stünden lediglich Wohnhäuser. Es handle sich um eine äusserst schöne Gegend. Bei der streitigen Kleinbaute handle es sich um eine heruntergekommene Holzhütte. Die Wände bestünden aus ungepflegten Lattenverschlägen und auch das Dach, welches aus Dachpappe bestehe, mache einen liederlichen Eindruck. Die Baute ordne sich nicht ein. Ohne Vorlage einer schriftlichen Beurteilung sei davon auszugehen, dass sie die feuerpolizeilichen Vorschriften verletze. 6. Die Gemeinde verwies am 15. Februar 2010 auf ihre Vernehmlassung und verzichtete im Übrigen auf eine Duplik. In seiner Duplik vom 8. März 2010 brachte der Beschwerdegegner vor, die replicando geltend gemachte Ästhetikrüge erfolge verspätet. Es werde nicht geltend gemacht, weshalb der Beschwerdeführer mehr als jeder andere betroffen sei. Im Übrigen seien die entsprechenden Vorschriften nicht verletzt worden. Für die streitige Baute sei nicht die Feuerpolizei Graubünden direkt zuständig. Zuständig sei vielmehr

die kommunale Baubehörde. Die Gemeinde habe Artur Robbi von der kantonalen Feuerpolizei beigezogen. An dessen Beurteilung, dass die feuerpolizeilichen Vorschriften eingehalten seien, sei nicht zu zweifeln. 7. Am 18. März 2010 führte der Beschwerdeführer aus, der Sachverständige der Feuerpolizei habe die Baute als Lagerplatz eingestuft, was den Eindruck einer reinen Gefälligkeitsbeurteilung erwecke. Zudem sei die Zeit für ein Provisorium abgelaufen, weshalb die Baute zu entfernen sei. Am 15. April 2010 teilte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht mit, der Beschwerdegegner habe Malarbeiten am Unterstand ausgeführt und die Dachpappe entfernt. 8. Am 29. April 2010 führte das Verwaltungsgericht einen Augenschein an Ort und Stelle durch, an welchem der Beschwerdeführer mit seinem Anwalt und dessen Substitutin, der Chef des kommunalen Bauamtes, der Beschwerdegegner mit seinem Anwalt sowie Artur Robbi von der Feuerpolizei erschienen. Allen Anwesenden wurde dabei Gelegenheit erteilt, sich anhand der Örtlichkeiten auch noch mündlich zu den aufgeworfenen Fragen zu äussern. Auf das Ergebnis des Augenscheines sowie die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Formell verlangt der Beschwerdeführer in seiner als „Einsprache“ bezeichneten Eingabe vom 27. November 2009 den Widerruf des kommunalen Baubewilligungsentscheides. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als juristischer Laie hiermit sinngemäss Beschwerde erhebt und die Aufhebung des Bauentscheides vom 9. November 2009 verlangt, wobei der Einspracheentscheid als mit angefochten zu gelten hat. Dem formalistischen Antrag des Beschwerdegegners auf Nichteintreten

mangels Zuständigkeit ist nicht stattzugeben. Erst in seiner Replik vom 3. Februar 2010 verlangt der Beschwerdeführer jedoch die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Nachdem dieses Rechtsbegehren weder im vorinstanzlichen Einspracheverfahren noch in der Beschwerde gestellt wurde, ist darauf nicht einzutreten (vgl. Art. 51 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). 2. In formeller Hinsicht gilt es zunächst die Rüge betreffend zu langer Dauer des Verfahrens zu klären. Art. 46 Abs. 3 Satz 2 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110) statuiert für die Eröffnung des Bauentscheides eine Frist von drei Monaten seit Ablauf der öffentlichen Auflage. Dabei geht es um das Baubewilligungsverfahren, in dessen Mittelpunkt der Baugesuchsteller steht, weshalb die zitierte Erledigungsfrist gemäss KRVO in erster Linie den Interessen des Bauherrn und nicht etwa der Nachbarschaft dient (VGU R 08 77 + R 08 110 E. 2a). Ob sich die Interessenlage vorliegendenfalls im Hinblick auf die bereits erstellte Baute anders gestaltet, kann offen gelassen werden, denn aus Art. 5 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) ergibt sich klar, dass es sich bei den Erledigungsfristen des KRG und der KRVO um reine Ordnungsvorschriften handelt, deren Verletzung keine negativen Rechtsfolgen nach sich zieht. Die Rüge einer zu langen Gesuchsbehandlungszeit erweist sich damit als haltlos. 3. a) Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, weil dieser ungenügend begründet sei und damit sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Der sowohl durch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) als auch durch Art. 16 VRG gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör dient der Sachaufklärung und garantiert dem von einem Entscheid Betroffenen ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren, soweit dies Einfluss auf seine Rechtsstellung haben kann. Die Gehörsgarantie ist somit ein verfassungsmässig geschütztes Individualrecht, hat also den Charakter eines selbständigen Grundrechtes (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. Zürich 2006, Rz. 1674). Der Betroffene soll sich vor Erlass des Entscheides zur Sache

äussern, erhebliche Beweise beibringen, Einsicht in die Akten nehmen und an der Erhebung von Beweisen mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern können, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 122 l 53 Erw. 4 a mit Hinweisen). Die Behörde hat die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung zu berücksichtigen. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. In diesem Sinne schreibt auch Art. 22 Abs. 1 VRG ausdrücklich vor, Entscheide zu begründen. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheides muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2; 126 I 97 E. 2b). Immerhin darf sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Es ist nicht nötig, dass sich die Behörde mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b). Ob die Begründung dann auch rechtlich zutreffend und haltbar ist, ist nicht eine Frage des formellen Anspruches auf rechtliches Gehör, sondern der materiellen Beurteilung der Streitfrage. Verfügungen oder Entscheide, die unter Missachtung des rechtlichen Gehörs ergangen sind, sind nach der Praxis des Verwaltungsgerichtes in der Regel aufzuheben und zur Durchführung eines ordnungsgemässen Verwaltungsverfahrens an die Verwaltungsbehörden zurückzuweisen (statt vieler: PVG 1996 Nr. 107; 1987 Nr. 85). Wenn es sich jedoch aus verfahrensökonomischen Gründen geradezu aufdrängt, ist die Heilung einer allfälligen Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren zuzulassen (vgl. PVG 1996 Nr. 107). b) Im Lichte der umschriebenen Lehre und Rechtsprechung betrachtet, erweist sich der Einwand des Beschwerdeführers als unbegründet. Mit der Abweisung

der Einsprache hat die Gemeinde unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass sie die vorgebrachten Einwände allesamt als nicht zutreffend betrachtet. Auch wenn eine vertiefende Begründung mit den Einwänden – insbesondere den verfahrensrechtlichen Rügen - des heutigen Beschwerdeführers durchaus möglich gewesen wäre, so ist das rechtliche Gehör im Ergebnis doch hinreichend gewahrt worden. Dem Beschwerdeführer ist jedenfalls aus diesem Vorgehen kein rechtlich relevanter Nachteil entstanden, war sie doch - wie seine Eingabe zeigt - offenkundig in der Lage, den für ihn missliebigen Bau- und Einspracheentscheid sachgerecht anzufechten. Zudem konnte er im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Rahmen eines doppelten Schriftenwechsels sowie eines Augenscheines umfassend zu allen sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen ausführlich Stellung nehmen. Hinzu kommt, dass der angefochtene Entscheid im Falle einer blossen Rückweisung von der Vorinstanz nicht anders begründet würde, als sie dies im Schriftenwechsel vor Verwaltungsgericht und am Augenschein getan hat, weshalb eine Aufhebung ohne materielle Beurteilung im vorliegenden Verfahren einem prozessualen Leerlauf gleichkäme. 4. a) Der Beschwerdeführer bringt in formeller Hinsicht weiter vor, die Baugesuchsunterlagen seien ungenügend. Weder aus den Angaben im Baugesuch noch aus der beigelegten Katasterkopie sei ersichtlich, welche Masse – bspw. Höhe, Länge, Fläche – die streitige Baute habe. Die Baubewilligungspflicht soll der Behörde die Möglichkeit verschaffen, das Bauprojekt vor seiner Ausführung auf die Übereinstimmung mit der raumplanerischen Nutzungsordnung und der übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen (BGE 119 Ib 226 E. 3a). Das Baugesuchsverfahren bezweckt eine vorgängige Beurteilung des Bauvorhabens durch die Behörde und durch die Nachbarn und soll sie in die Lage versetzen, allfällige Einwände geltend zu machen (Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltrecht, 5. Aufl., Bern 2008, S. 332). Art. 141 Abs. 1 des Baugesetzes der Gemeinde … (BG) regelt die dem Baugesuch beizulegenden Unterlagen. Abs. 2 der Bestimmung sieht ausdrücklich vor, dass die Baubehörde bei allen Baugesuchen auf einzelne Planunterlagen verzichten oder weitere anfordern kann, sofern dies für die

Beurteilung des Bauvorhabens notwendig ist. Somit liegt es im Ermessen der Baubehörde, auf einzelne Unterlagen zu verzichten, womit nach dem Grundsatz „in maiore minus“ auch gesagt ist, dass die Anforderungen an Detaillierungsgrad und Aussagekraft der eingereichten Pläne im Ermessen der beurteilenden Behörde liegen. b) Vorliegendenfalls reichte der Beschwerdeführer ein Baugesuch mit einer aktuellen Katasterkopie 1:500 und Fotos der bereits erstellten Baute ein. Nach dem Ausgeführten durfte der Gemeindevorstand sich ohne weiteres mit diesen Unterlagen begnügen, erlaubten sie doch in Kombination mit der bereits erstellten Baute ohne weiteres die Überprüfung der Übereinstimmung der Baute mit dem kantonalen und kommunalen Planungs- und Baurecht. Auch dem Beschwerdeführer als Nachbar des Baugrundstücks musste mit blossem Blick auf die umstrittene Baute klar sein, dass diese offensichtlich die gesetzlichen Bestimmungen über die Gebäudemasse einhält. Genauer Bezifferungen der Gebäudehöhe,- länge und –fläche sowie der Grenzabstände im Baugesuch bzw. den Baugesuchsunterlagen bedurfte es hierzu nicht. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer gar nicht dar, dass er durch das als ungenügend bestimmt gerügte Baugesuch einen Nachteil erlitten hätte, zumal er ohne weiteres Einsprache erheben konnte, was er denn auch getan hat. Somit lag es im Ermessen des Gemeindevorstandes, gestützt auf das eingereichte Baugesuch und dessen Unterlagen den Bauentscheid zu fällen. Eine Ermessensüberschreitung, welche eine Rechtsverletzung darstellen würde und welche dann vorliegt, wenn die im Rechtssatz umschriebenen Voraussetzungen und Grenzen des Ermessens zwar beachtet worden sind, aber das Ermessen unter unmassgeblichen Gesichtspunkten – insbesondere willkürlich und rechtsungleich - betätigt wird (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006), ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. 5. Materiell rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Zonenvorschriften. Die Gemeinde entgegnet, gemäss Art. 78 BG sei die Äussere Dorfzone für Wohnbauten und Arbeitsstätten eingeschlossen gastgewerbliche Betriebe bestimmt. Vorliegend handle es sich nicht einmal um eine Arbeitsstätte im

eigentlichen Sinn, sondern bloss um einen Materialunterstand, welcher zu einer andernorts gelegenen Arbeitsstätte gehöre. Gemäss dem Zonenschema (Art. 86 BG) sei in der Äusseren Dorfzone der Störungsgrad 2 massgeblich, welcher mässig störende Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe blieben und sich auf die üblichen Arbeitszeiten während des Tages beschränkten, erlaube. Die von der streitigen Baute ausgehenden Auswirkungen könnten als sehr gering bezeichnet werden. Das gelegentliche Verladen von Materialien falle im Vergleich zu einem in der Äusseren Dorfzone grundsätzlich gestatteten herkömmlichen Handwerks- und Gewerbebetrieb überhaupt nicht ins Gewicht. Im Übrigen beschränkten sich die Auswirkungen auf die üblichen Arbeitszeiten während des Tages. Diesen Ausführungen der Gemeinde ist nichts hinzuzufügen. Ihnen kann voll gefolgt werden. Eine Verletzung von Zonenvorschriften liegt daher nicht vor. 6. a) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Ästhetikvorschriften seien mit dem Bau nicht eingehalten worden. In der Umgebung der Baute stünden lediglich Wohnhäuser. Es handle sich um eine äusserst schöne Gegend. Bei der streitigen Kleinbaute handle es sich um eine heruntergekommene Holzhütte. Die Wände bestünden aus ungepflegten Lattenverschlägen und auch das Dach, welches aus Dachpappe bestehe, mache einen liederlichen Eindruck. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners kann die Ästhetikrüge ohne weiteres auch noch im vorliegenden Verfahren und in der Replik vorgebracht werden (vgl. Art. 51 Abs. 3 VRG), weshalb insoweit auf die Beschwerde einzutreten ist. b) Wie das Bundesgericht in den letzten Jahren wiederholt entschieden hat, fällt das öffentliche Baurecht im Kanton Graubünden grundsätzlich in den Autonomiebereich der Gemeinden. In Bezug auf all jene Fragen, die im kantonalen Gesetz keine abschliessende Regelung gefunden haben und bei denen den Gemeinden eine relativ erhebliche Gestaltungsfreiheit zusteht, stellen die Vorschriften der kommunalen Bauordnungen autonomes Gemeinderecht dar (BGE 128 I 3 E. 2b S. 8). Die Gemeindeautonomie bezieht sich dabei nicht nur auf die Rechtsetzung, sondern auch auf die

Rechtsanwendung und -auslegung, wenn die anwendbare Bestimmung dem selbständigen Gemeinderecht angehört oder wenn eine unmittelbar anwendbare Bestimmung des KRG den kommunalen Vorschriften vorgeht (VGU R 09 46, R 09 77). Art. 73 Abs. 1 KRG verlangt, Bauten und Anlagen so zu gestalten und einzuordnen, dass mit der Umgebung und der Landschaft eine gute Gesamtwirkung entsteht. Da es sich bei Art. 73 Abs. 1 KRG um eine unmittelbar anwendbare Bestimmung im Sinne von Art. 107 Abs. 1 KRG handelt und die allgemeine Ästhetikbestimmung von Art. 26 Abs. 1 BG, wonach Bauten, Anlagen und Aussenräume architektonisch gut zu gestalten sind und auf ihre Umgebung Bezug zu nehmen haben, keine strengeren Anforderungen als Art. 73 KRG stellt, kommt der kommunalen Bestimmung von Art. 26 Abs. 1 BG keine eigenständige Bedeutung zu. Anwendung findet jedoch Art. 27 Abs. 1 BG, wonach bei der Dachgestaltung auf die ortüblichen Formen, Farben und Materialien Bezug zu nehmen ist. Das Verwaltungsgericht hat sich bei der Anwendung und Auslegung dieser Normen Zurückhaltung aufzuerlegen, wenn ein Zweifelsfall vorliegt, die Auslegung schwierig ist oder in besonderem Masse örtliche Verhältnisse zu würdigen sind. Den Gemeinden steht in solchen Fällen ein geschützter Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu, in welchen das Verwaltungsgericht nur eingreifen kann, sofern die Gemeinde diesen Bereich missbraucht oder überschritten hat. Die Kognition des Verwaltungsgerichtes beschränkt sich damit praktisch auf eine Willkürprüfung, d.h. das Verwaltungsgericht kann nur dann eingreifen, wenn sich der gestützt auf autonomes Gemeinderecht erlassene Entscheid als sachlich unvertretbar erweist oder gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstösst (VGU R 09 46, R 09 77). Gerade wo die Natur der Streitfrage Schwierigkeiten bereiten kann, etwa ob sich ein Bauteil in die bauliche Umgebung einfüge, das Ortsbild nicht beeinträchtige und im besonderen Masse örtliche Verhältnisse zu würdigen sind, übt das Verwaltungsgericht denn auch Zurückhaltung. Die Gemeinden sind in der Regel besser in der Lage, die Bau- und Ortsbildgeschichte, ihre Absichten in der Ortsbildpflege und das kommunale Stil- und Geschmacksempfinden zu berücksichtigen. Dass jedoch nicht der Geschmack der Baubehörde dafür massgebend sein kann, was architektonisch gut gestaltet ist oder sich an die landschaftliche und bauliche

Umgebung anpasst, liegt auf der Hand. Vielmehr lässt sich dies vernünftigerweise nur nach allgemeingültigen architektonischen und objektivierbaren Kriterien beurteilen (PVG 1994 Nr. 19). c) Wie das Verwaltungsgericht am vor Ort durchgeführten Augenschein feststellen konnte, ist die Umgebung der streitigen Baute überwiegend mit Wohnhäusern überbaut, in denen sich wohl auch Ferienwohnungen befinden. Viele dieser umliegenden Wohnhäuser sind zum grossen Teil mit Holz eingeschalt, dessen dunkelbraune Farbe neben dem stellenweise weissen Mauerverputz die Gegend ganz allgemein prägt. Unmittelbar hinter der umstrittenen Baute steht bereits seit langer Zeit eine weitere Kleinbaute, welche sich erst nach genauerer Betrachtung durch ihre ältere Holzverschalung von der umstrittenen grösseren Baute unterscheidet. Ebenfalls ganz in der Nähe befindet sich – auf unüberbautem Boden bloss einige Meter entfernt – sodann eine weitere Kleinbaute, von deren dunkelbraunen Holzeinfassung sich die Farbe der streitigen Baute ebenfalls nur unwesentlich unterscheidet. Beim Augenschein war ersichtlich, dass der Bauherr ein flaches Holzdach erstellt hatte, welches sich gut unter den Ästen der aus der Baute hinausragenden Bäume zu verstecken vermag. Das Gericht bemerkte, dass die hölzerne Überdachung zur Tiefgarageneinfahrt in das sich ganz in der Nähe befindende Hotel … eine ähnliche Struktur, Form und Farbe aufweist. Angesichts dessen, dass die Baute wesentlich von den Bäumen, um welche sie gebaut wurde, verdeckt wird, kann gesagt werden, dass eine ausreichend gute Gesamtwirkung entsteht und auch bei der Dachgestaltung auf die ortsüblichen Formen, Farben und Materialen Bezug genommen wurde. Die Gemeinde handelte somit im Rahmen ihres Ermessens, als sie die umstrittene Baute bewilligte. 7. Der Beschwerdeführer befürchtet eine Verletzung feuerpolizeilicher Vorschriften. Der Feuerpolizeisachverständige sei möglicherweise vom Bauherrn beeinflusst gewesen. Es sei nicht bekannt, wieso der Sachverständige die Baute als feuersicher klassiert habe. Wegen der Nähe der Bäume sei die Baute auch blitzschlaggefährdet. Es werde beantragt, ein feuerpolizeiliches Gutachten einzuholen. Die Gemeinde hat Artur Robbi von

der Feuerpolizei beigezogen, welcher die feuerpolizeilichen Vorschriften als eingehalten erachtete. Auf Nachfrage des Beschwerdeführers bestätigte Artur Robbi diese Ansicht per E-Mail und auch am Augenschein wich er nicht von seiner Beurteilung ab. Vorliegend besteht denn auch kein Grund, auf dessen Beurteilung nicht abzustellen. Die Rüge einer Gefälligkeitsbeurteilung konnte auch anlässlich des Augenscheins nicht konkretisiert werden, liegen doch keinerlei Anhaltspunkte vor, die Artur Robbi als befangen oder unseriös erscheinen lassen. Die Rüge einer Gefälligkeitsbeurteilung kann somit nicht gehört werden und ein feuerpolizeiliches Gutachten ist nicht einzuholen. 8. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann die erteilte Baubewilligung weder befristet werden, noch von einem entsprechenden Bedürfnis abhängig gemacht werden. Hierzu würde eine gesetzliche Grundlage gänzlich fehlen. 9. Der Beschwerdeführer macht geltend, die auferlegte aussergerichtliche Abgeltung sei ungerechtfertigt, weil die Einsprache durch unbewilligtes Bauen und nicht durch Verschulden der Einsprecher veranlasst worden sei. Art. 96 Abs. 2 KRG bestimmt, dass, wenn eine Einsprache abgewiesen oder darauf nicht eingetreten wird, der Einsprechende zur Leistung einer ausseramtlichen Entschädigung an den Gesuchstellenden verpflichtet werden kann. Gestützt auf diese Bestimmung wurde den fünf Einsprechern – darunter dem heutigen Beschwerdeführer - eine ausseramtliche Entschädigung von insgesamt Fr. 500.- auferlegt. Die Baute wurde unbestritten ohne Einholung einer Baubewilligung errichtet, weshalb ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchgeführt wurde, in welchem die erhobenen Einsprachen (zu Recht) abgewiesen wurden. Inwiefern durch die anteilmässige Auferlegung einer ausseramtlichen Entschädigung von Fr. 100.- an den Beschwerdeführer Recht verletzt worden sein soll, ist unerfindlich. Die diesbezügliche Rüge kann daher nicht gehört werden. 10. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Die Gerichtskosten gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten des Beschwerdeführers, welcher zudem den

anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner nach Art. 78 Abs. 1 VRG angemessen zu entschädigen hat. Der mit den eingereichten Kostennoten vom 5. Januar und vom 29. April 2010 geltend gemachte Betrag von Fr. 2'885.85 (inkl. MWST) erscheint als angemessen. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 371.-zusammen Fr. 1'871.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. oder 3. … entschädigt … ausseramtlich mit Fr. 2'885.85 (inkl. MWST).

R 2009 96 — Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 30.04.2010 R 2009 96 — Swissrulings