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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 17.11.2009 R 2009 77

17. November 2009·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·3,086 Wörter·~15 min·6

Zusammenfassung

Baueinsprache | Baurecht

Volltext

R 09 77 5. Kammer URTEIL vom 17. November 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baueinsprache 1. Am 27. Februar 2009 wurde im Amtsblatt … das Gesuch von …, auf der Parzelle Nr. 4802 in … eine Bretterwand entlang seiner Grenze zur Parzelle Nr. 4806 (…) zu erstellen, publiziert. 2. Dagegen erhob am 18. März 2009 …, Eigentümer der Parzelle Nr. 4598, Einsprache und beantragte die Abweisung des Baugesuches. Er machte geltend, dass es beabsichtigt sei, eine 33 m lange und 2.5 m hohe geschlossene Holzwand auf der östlichen Grenze der Parzelle Nr. 4802 zu erstellen. Dies verletze die Art. 73 und 76 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100). Die Wand müsste zu seiner Parzelle mindestens einen Abstand von 1 m einhalten. Eine 33 m lange und 2.5 m hohe Bretterwand sei von vornherein für sich nicht geeignet, eine gute Gesamtwirkung zu erzeugen. Zudem erziele diese riesige Bretterwand mit einer Fläche von rund 82 m2 in Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung keine gute Gesamtwirkung. Im gesamten Quartier zwischen …weg und …weg gebe es keine derartigen Holzwände und diese Holzwand störe die Ansicht harmonischer Landschaftsgestaltung des Quartiers. Sie wäre vom …weg her in ihrer ganzen Breite und Höhe zu sehen, ebenso von der Eingangspartie seines Hauses. Die Häuser im Quartier seien durchwegs von Obstbäumen, gepflegten Gärten und Hecken umgeben. Um die legitimen Anliegen des Sichtschutzes zu erfüllen, könnten diese durch Bepflanzungen oder diskrete Gitterzäune erfüllt werden. Eine Bretterwand wäre hingegen vollkommen neu und störend. Schliesslich gefährde sie die gesamte Struktur des Quartiers.

3. Mit Entscheid vom 17. August 2009 (mitgeteilt am 20. August 2009) wies der … nach Einholung einer Vernehmlassung, in der die Bauherrschaft sinngemäss die Abweisung der Einsprache und die Erteilung der Baubewilligung beantragen liess, die Einsprache ab. In der Vernehmlassung wurde unter anderem dargelegt, der Zaun werde so angepasst, dass die Abstandsvorschriften gegenüber dem Grundstück Nr. 4598 eingehalten seien. Der … erwog, dass im vorliegenden Fall die Erstellung bzw. der Anbau einer 2.5 m hohen und 18 m langen Holzwand auf der gemeinsamen Grenze zwischen der Parzelle Nr. 4802 der Bauherrschaft und dem Nachbargrundstück Nr. 4806 vorgesehen sei. Der Grenzabstand gemäss Art. 76 Abs. 4 KRG von 1 m werde damit unterschritten. Mit dem Eigentümer von Parzelle Nr. 4806 bestehe aber eine Vereinbarung vom 6. Februar 2009, wonach die geplante Holzwand auf die gemeinsame Grenze gestellt werden dürfe, was nach Art. 77 KRG zulässig sei. Gegenüber dem Grundstück Nr. 4598 müsse der Zaun mangels Vereinbarung auf der Länge von 1 m auf die gesetzlich zulässige Höhe von 1.5 m reduziert werden. Das Bauvorhaben liege in der Wohnzone W1 und es seien daher keine speziell strengen Gestaltungsvorschriften vorhanden. Ein Zaun in der Ausgestaltung einer Holzwand sei nicht besonders attraktiv. Deswegen jedoch in der Wohnzone nur noch eine gewisse Ausführungsart zuzulassen, gehe zu weit. Das Quartier werde durch die Wand nicht derart negativ beeinflusst, dass von einer schlechten Gesamtwirkung auszugehen wäre. Die Einwirkungen seien lokal beschränkt, wobei der davon am meisten betroffene Nachbar seine Einwilligung erteilt habe. Die natürliche Färbung des Lärchenholzes und eine allfällige Pflanzung werde die optische Beeinträchtigung reduzieren. Gleichentags erteilte der … die Baubewilligung unter den im Baubescheid festgelegten Bedingungen und Auflagen. Unter anderem bewilligte er das vereinbarte Grenzbaurecht zu Gunsten der Parzelle Nr. 4802 und zulasten der Parzelle Nr. 4806 als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung. Auf der Südseite müsse die Holztrennwand über eine Länge von 1 m auf die Höhe von maximal 1.5 m reduziert werden.

4. Dagegen liess … (nachfolgend Beschwerdeführer) am 21. September 2009 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Er beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides und des Baubescheides des … vom 17. bzw. 20. August 2009. Er brachte vor, dass die Bestimmung von Art. 73 Abs. 1 KRG am 1. November 2005 mit der Totalrevision bewusst verschärft worden sei und diese vorliegend krass verletzt werde. Diese Bestimmung verlange positiv eine architektonisch überzeugende Gestaltung der Bauten und Anlagen und deren Einordnung in die Umgebung im Sinne einer guten Gesamtwirkung. Der … lasse es aber genügen, dass durch das geplante Bauvorhaben keine schlechte Gesamtwirkung entsteht. Dass der Nachbar … damit einverstanden sei, besage nichts. Bauten und Anlagen müssten für sich allein und im Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung so gestaltet werden, dass eine gute Gesamtwirkung entstehe. Die grossflächige Bretterwand erzeuge per se eine negative Ausstrahlung. Sie erinnere eher an eine Bauabschrankung als an einen dauernden Sichtschutz in einer Wohnzone. Zudem suche man im Quartier zwischen …weg und …weg vergebens nach derartigen Bretterwänden mit einer Länge von 33 m und einer Höhe von 2.5 m. Es ergebe sich eine schrille Dissonanz mit der an sich harmonischen Landschaftsgestaltung des Quartiers. Die Bretterwand sei in ihrer ganzen Breite und Höhe vom …weg und von der Eingangspartie seines Hauses sichtbar. Die Häuser im Quartier seien durchwegs von Obstbäumen, gepflegten Gärten und Hecken umgeben, die Hecken zum Teil sogar geschützt. Sichtschutz und Zutrittsschutz würden durch diskrete Zäune oder mit altem Mauerwerk bewerkstelligt. Hinsichtlich Einfriedungen und Sichtschutz seien dies die prägenden Elemente der Umgebung. Bei den Obstgärten seien sie sogar noch durch eine gewisse natürliche Transparenz gekennzeichnet. Mit der Bretterwand würde ein vollkommen neues und störendes Element in die Gegend gepflanzt. Dies würde auch ein folgenschweres Präjudiz für das ganze …gebiet bedeuten. Das gesamte Gebiet befinde sich in der Wohnzone W1 ohne speziell strenge Gestaltungsvorschriften. Würden weitere solcher Wände erstellt, entstünden geradezu ghettoartige Gebilde. Die Bretterwand sei keine Verwirklichung einer guten Architektur, wie von Art. 73 Abs. 1 KRG verlangt werde.

Schliesslich beantragte der Beschwerdeführer einen Augenschein an Ort und Stelle. 5. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2009 beantragte … (nachfolgend Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Er machte geltend, dass er und der Nachbar … ursprünglich eine andere Umgebungsgestaltung geplant gehabt hätten. Jetzt sei eine breite Betonzufahrt zum Haus auf Parzelle Nr. 4806 entstanden und die Umgebungsgestaltung habe sich nicht wie ursprünglich beabsichtigt realisieren lassen. Zudem fühle er sich von den Spaziergängern auf dem …weg, welche zum Teil sein Eigentum beträten, gestört. … habe ihm die Errichtung eines 2.5 m hohen Zauns sowie der schon bestehende Lärchenzaun auf der nördlichen Parzellengrenze bewilligt. Der Zaun solle auf beiden Seiten mit Grünpflanzen bewachsen werden und werde verwittern. Auch der Beschwerdeführer habe mittels Holzzaun, Haus, Mauern und Hecken höher als 2.5 m seine Privatsphäre geschützt. Zudem stehe der Zaun des Beschwerdeführers teilweise auf seiner Parzelle Nr. 4802. Bei der Parzelle Nr. 433 sei eine mindestens 2.5 m hohe, massive Steinmauer längs des …weges erstellt worden. Er verlange Gleichbehandlung. Schliesslich hielt er fest, dass er den Bau im Übrigen erst nach Vorliegen der Baubewilligung begonnen habe. 6. Am 8. Oktober 2009 beantragte auch die … (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Das Bauvorhaben des Beschwerdegegners entspreche mit den gemachten Auflagen den gesetzlichen Bestimmungen. Der Beschwerdeführer mache eine Verletzung von Gestaltungsvorschriften geltend. Die gute Gesamtwirkung gemäss Art. 73 Abs. 1 KRG sei aufgrund der konkreten Verhältnisse zu prüfen. Bauten und Anlagen sollten in einem gewissen Einklang mit der Umgebung stehen. Mit dem Adjektiv "gut" werde zum Ausdruck gebracht, dass die Anforderungen trotz der positiven Ausgestaltung der Generalklausel nicht allzu hoch angesetzt werden dürften. Die … habe zudem bei der Anwendung von Ästhetikbestimmungen einen geschützten Beurteilungs- und Ermessensspielraum (VGU R 07 109; VGU R 06 105). Bei der neu erstellten Holzwand handle es sich um die Fortsetzung einer bereits vor Jahren

erstellten Einfriedung. Das gewählte Lärchenholz werde sich witterungsbedingt relativ rasch gräulich einfärben und nicht mehr derart stark in Erscheinung treten wie heute. Zudem werde die Wand insbesondere auf der Seite des Grundstücks des Beschwerdegegners mit Pflanzen überwachsen, so dass sie schon in kurzer Zeit praktisch nicht mehr sichtbar sein werde. Für sich allein betrachtet erzeuge die Einfriedung ein zumindest ansprechendes Erscheinungsbild. In allen nicht speziell geschützten Wohnzonen in … sei eine Bretterwand als Einfriedung grundsätzlich möglich und mit dem KRG vereinbar. Im Quartier gebe es die unterschiedlichsten Überbauungsarten. Bei den meisten Liegenschaften befänden sich markante Einfriedungen als Sichtschutz. Der Beschwerdeführer selbst habe auf der östlichen Seite seines Grundstücks zu …weg ein massives Werk aus Stein und Holz erstellt. Diese Abschrankungen seien mittlerweile stark eingewachsen und störten nicht. Dasselbe dürfte mit der Holzwand des Beschwerdegegners passieren. Der … beabsichtige nicht, das …gebiet in ein Ghetto zu verwandeln. In der besagten Wohnzone nur noch eine gewisse Ausführungsart von Abschrankungen zuzulassen, ginge aber zu weit. Die Ansicht einzelner Grundeigentümer betreffend Ästhetik seien verschieden und zu akzeptieren, soweit noch eine einigermassen ansprechende oder überzeugende Ausstrahlung erzielt werde. 7. Am 16. November 2009 führte das Verwaltungsgericht einen Augenschein an Ort und Stelle durch, an welchem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegner sowie der Gemeindevertreter mit dem Anwalt und mit dem Architekt der Gemeinde teilnahmen. Allen Anwesenden wurde dabei Gelegenheit erteilt, sich anhand der Örtlichkeiten mündlich zu den aufgeworfenen Fragen zu äussern. Auf das Ergebnis des Augenscheines sowie die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Anfechtungsobjekt ist der Bau- und Einspracheentscheid vom 17. August 2009 der …, worin sie das Baugesuch von … für die Erstellung einer Holzwand auf dem Grundstück Nr. 4802 in … bewilligt hat. Beschwerdegegenstand bildet die Frage, ob das Bauvorhaben die Gestaltungsvorschriften gemäss Art. 73 Abs. 1 KRG verletzt. 2. Wie das Bundesgericht in den letzten Jahren wiederholt entschieden hat, fällt das öffentliche Baurecht im Kanton Graubünden grundsätzlich in den Autonomiebereich der Gemeinden. In Bezug auf all jene Fragen, die im kantonalen Gesetz keine abschliessende Regelung gefunden haben und bei denen den Gemeinden eine relativ erhebliche Gestaltungsfreiheit zusteht, stellen die Vorschriften der kommunalen Bauordnungen autonomes Gemeinderecht dar (BGE 128 I 3 E. 2b S. 8). Die Gemeindeautonomie bezieht sich dabei nicht nur auf die Rechtsetzung, sondern auch auf die Rechtsanwendung und -auslegung, wenn die anwendbare Bestimmung dem selbständigen Gemeinderecht angehört. Das Verwaltungsgericht hat sich dann bei der Anwendung und Auslegung solcher Normen Zurückhaltung aufzuerlegen, wenn ein Zweifelsfall vorliegt, die Auslegung schwierig ist oder in besonderem Masse örtliche Verhältnisse zu würdigen sind. Den Gemeinden steht in solchen Fällen ein geschützter Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu, in welchen das Verwaltungsgericht nur eingreifen kann, sofern die Gemeinde diesen Bereich missbraucht oder überschritten hat. Die Kognition des Verwaltungsgerichtes beschränkt sich damit praktisch auf eine Willkürprüfung, d.h. das Verwaltungsgericht kann nur dann eingreifen, wenn sich der gestützt auf autonomes Gemeinderecht erlassene Entscheid als sachlich unvertretbar erweist oder gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstösst (vgl. VGU R 07 109; R 08 71; R 09 14). Gerade wo die Natur der Streitfrage Schwierigkeiten bereiten kann, etwa ob sich ein Bauteil in die bauliche Umgebung einfüge, das Ortsbild nicht beeinträchtige und im besonderen Masse örtliche Verhältnisse zu würdigen sind, übt das Verwaltungsgericht denn auch Zurückhaltung. Die Gemeinden sind in der Regel besser in der Lage, die Bau- und Ortsbildgeschichte, ihre Absichten in der Ortsbildpflege und das kommunale Stil- und Geschmacksempfinden zu berücksichtigen. Dass jedoch nicht der Geschmack der Baubehörde dafür

massgebend sein kann, was architektonisch gut gestaltet ist oder sich an die landschaftliche und bauliche Umgebung anpasst, liegt auf der Hand. Vielmehr lässt sich dies vernünftigerweise nur nach allgemeingültigen architektonischen und objektivierbaren Kriterien beurteilen (vgl. VGU R 03 8, PVG 1994 Nr.19). 3. a) Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Erstellung einer 2.5 m hohen und 18 m langen Holzwand die Ästhetikvorschrift von Art. 73 Abs. 1 KRG krass verletze. Es wird vorliegend geprüft, ob diese Abschrankung diesen Anforderungen genügt. b) Art. 73 Abs. 1 KRG besagt, dass Siedlungen, Bauten und Anlagen nach der Regeln der Baukunst so zu gestalten und einzuordnen sind, dass mit der Umgebung und der Landschaft eine gute Gesamtwirkung entsteht. In der Botschaft der Regierung an den Grossen Rat zur Revision des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG-Revision), Heft Nr. 3/2004 –2005, steht zu Art. 75 Absatz 1 E-KRG - der unverändert als Art. 73 Abs. 1 ins KRG 2005 übernommen wurde - folgendes: “Abs. 1 stellt die Ästhetikvorschrift des neuen KRG dar. Sie tritt an die Stelle der Ästhetikvorschrift von Art. 8 Abs. 1 des geltenden KRG. Im Unterschied zum geltenden Recht mit seinem blossen Verbot der Verunstaltung oder erheblichen Beeinträchtigung des Landschafts-, Orts- und Strassenbildes durch störende Bauten und Anlagen verlangt die neue Ästhetikvorschrift positiv eine architektonisch überzeugende Gestaltung der Bauten und Anlagen und deren Einordnung in die Umgebung im Sinne einer guten Gesamtwirkung. Die geltende Ästhetikvorschrift von Art. 8 KRG hat sich – entsprechend den gewandelten Anschauungen und dem Trend in den kommunalen und kantonalen Baugesetzgebungen folgend – von einer negativen zu einer positiven Generalklausel weiterentwickelt. Dabei steht beim angestrebten Gestaltungsziel nicht etwa die „Anbiederung an das Alte“, sondern die „Gesamtwirkung“ im Vordergrund; Siedlungen, Bauten und Anlagen sollen für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung so gestaltet werden, dass eine „gute Gesamtwirkung“ entsteht. Was unter „guter Gesamtwirkung“ zu verstehen ist,

wird im Einzelfall auf Grund der konkreten Verhältnisse (vgl. z.B. BGE 114 Ia 345) zu prüfen sein. Mit dem positiven Gestaltungsziel der „guten Gesamtwirkung“ soll die Basis für die Erhaltung und Förderung einer „guten Architektur“ geschaffen werden, welche u.a. auch neue Formen in alten Strukturen ermöglicht." Wie sich schon aus dem Wort „Gesamtwirkung“ ergibt, steht das positive Gesamtergebnis im Vordergrund. Die geplante Baute soll in einem gewissen Einklang mit der Umgebung stehen. Es geht um den Gesamteindruck des Orts- oder Quartierbildes, um Rücksichtnahme auf prägende Elemente in der Umgebung, um die räumlichen Strukturen des Ganzen, um die Qualität des Gesamtbildes. Mit dem Wort „gut“ wird zum Ausdruck gebracht, dass die Anforderungen trotz der positiven Ausgestaltung der Generalklausel nicht allzu hoch angesetzt werden dürfen, wie dies etwa der Fall wäre, wenn eine „optimale“ Gesamtwirkung verlangt würde. Die Anwendung ästhetischer Generalklauseln stellt erhebliche Anforderungen an die Baubehörden. Beizufügen ist, dass es den Gemeinden selbstverständlich weiterhin offen steht, mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse eigene Vorschriften über die Gestaltung von Bauten und Anlagen zu erlassen. Da sie jedoch lediglich strengere Bestimmungen aufstellen dürfen, haben kommunale Ästhetikklauseln den kantonalen Standard zu wahren. Sie dürfen diesen Mindeststandard nicht unterschreiten. Daneben können die Gemeinden für bestimmte Bauten oder Anlagen auch allgemeine oder zonenspezifische Spezialregelungen erlassen, z. B. Vorschriften über Materialien, Farben, Dächer, Reklamen, Antennen usw. (vgl. Art. 26 Abs. 2 Ziffer 2 E-KRG). Im Interesse der architektonischen Kreativität sowie zur Wahrung der Gestaltungsfreiheit des Bauherrn wird indessen erwartet, dass die Gemeinden beim Erlass eigener gestalterischer Vorschriften in Zukunft etwas mehr Zurückhaltung üben. Beizufügen bleibt, dass der Erlass weitergehender gestalterischer Vorschriften nur dann zulässig ist, wenn sich solche Vorschriften auf Grund der örtlichen Gegebenheiten auch tatsächlich aufdrängen (Art. 24 Abs. 3 E- KRG).“ Ein Beispiel für strengere Ästhetikvorschriften ist Art. 78 des kommunalen Baugesetzes der … (BauG) für die …, in welchem das Gesetz hier eine „optimale“ Gesamtwirkung erfordert. Art. 78 Abs. 2 BauG besagt nämlich, dass Neu-, Um-, Anbauten, Renovationen und Terrainveränderungen

hinsichtlich Lage, Stellung, Gliederung, Grösse und Gestalt an die bestehende Baustruktur oder an die Typologie der Bauten anzupassen sind. Sie haben sich harmonisch in die Umgebung einzufügen und dürfen die wesentlichen Merkmale des …- und Strassenbildes nicht beeinträchtigen. Ähnliche strengere Ästhetikvorschriften sind in Art. 79 BauG enthalten, der den Erhaltungsbereich „Gebiete mit besonderer Wohnqualität“ regelt. c) Im vorliegenden Fall befindet sich die Holzwand in der Wohnzone W1 der ... Für diese Wohnzone sind im Baugesetz keine besonderen Regelungen bezüglich der Gestaltung von Bauten und Anlagen aufgestellt worden. Für die Beurteilung der Gestaltung der in Frage stehenden Holzwand erfordert das Gesetz somit keine „optimale“, sondern bloss eine „gute“ Gesamtwirkung. Der Augenschein hat klar ergeben, dass die neue erstellte Holzwand eine beeindruckende Höhe und Länge sowie eine auffallende Farbe hat. Es war aber erkennbar, dass diese Holzwand die Fortsetzung der bereits vor einigen Jahren erstellten Einfriedung darstellte. Diese ältere Einfriedung aus Lärchenholz hat sich mit der Zeit grau gefärbt und durch die Bepflanzungen ist sie heute nicht mehr so auffällig. Die neu erstellte Holzwand ist in der Tat aufgrund ihrer markanten Farbe ungewöhnlich. Es ist aber im vorliegenden Fall unbestritten, dass auch der neue Lärchenzaun sich mit der Zeit witterungsbedingt gräulich einfärben und nur noch diskret in Erscheinung treten wird. Im Übrigen soll der Zaun auf beiden Seiten mit Grünpflanzen bewachsen werden, sodass die Holzwand mit der Zeit nicht mehr sichtbar sein wird. Um die Harmonie des Ortsbildes wirksam schützen zu können, erscheint es als angezeigt, die gesamte bauliche Umgebung bei der Würdigung der Frage, ob sich eine Baute darin einfüge, zu berücksichtigen. Der Augenschein hat gezeigt, dass die unmittelbare bauliche Umgebung der erstellten Holzwand nicht von einheitlichem Gepräge ist: Es gibt im Quartier neue moderne Sichtbetonkuben, alte Liegenschaften und Häuser aus den 60-iger und den 70-iger Jahren. Auch bei den Einfriedungen gibt es verschiedene Holzzäune, Gitterzäune, Bepflanzungen, grosse Steinmauern und sogar Betonmauern. Ausserdem sind die meisten Holzzäune mit Pflanzen bewachsen. Wie das Gericht am Augenschein festgestellt hat, besteht in diesem Quartier keine Einheit der Überbauungsarten. Im Gegenteil liegt eine gewisse Heterogenität

der Bauweise vor. Aus diesem Grund kann für die zukünftigen Bauvorhaben keine einheitliche Überbauungsart und keine bestimmte Einfriedung verlangt werden. Es war auch erkennbar, dass die erstellte Holzwand nicht die einzige in dieser Form im Quartier ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers stellt die umstrittene Holzwand keinen Fremdkörper da, zumal diese sich in das herrschende Ortsbild gut einpasst. Die Gemeinde hat zudem festgehalten, dass in dieser Wohnzone die Wünsche der Grundeigentümer in der Regel mit einer gewissen Toleranz zu behandeln seien, da eine gewisse Heterogenität vorliege und diese auch gefordert werden müsse. Diese Ansichten der Grundeigentümer werden natürlich nur toleriert, wenn sie in einem gewissen Einklang mit der Umgebung stehen, was hier der Fall ist. In Anbetracht der geographischen Lage und des uneinheitlichen Erscheinungsbildes der bestehenden Bauten und Einfriedungen ist das Gericht der Auffassung, dass die Erstellung der Holzwand keine Beeinträchtigung des Gesamterscheinungsbildes bewirkt hat, sondern eine gute Gesamtwirkung darstellt. Es muss präzisiert werden, dass diese Holzwand aufgrund der Verwitterung und Bepflanzungen mit der Zeit nicht mehr so auffallend sein wird und daher den Anforderungen an der Ästhetik im Quartier genügt. 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass es im Ermessen der Gemeinde lag, die Erstellung der Holzwand zu bewilligen. Der Entscheid der Gemeinde erweist sich als rechtmässig, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 5. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 73 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zulasten des Beschwerdeführers. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner ist praxisgemäss keine aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen.

Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1’500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 314.-zusammen Fr. 1'814.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

R 2009 77 — Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 17.11.2009 R 2009 77 — Swissrulings