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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 03.01.2009 R 2009 60

3. Januar 2009·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·1,791 Wörter·~9 min·6

Zusammenfassung

Baueinsprache | Baurecht

Volltext

R 09 59 und 60 5. Kammer URTEIL vom 3. November 2009 in den verwaltungsrechtlichen Streitsachen betreffend Ergänzung Quartierplan bzw. Baueinsprache 1. a) Im Jahre 1984 erliess die Gemeinde … für das Gebiet „…“ einen Quartierplan, der mit einer Landumlegung verbunden war und die verkehrsmässige Erschliessung des Gebietes bezweckte. In der Folge wurde das Quartierplangebiet zum grössten Teil überbaut. b) Am 24. November 2008 reichte die … GmbH bei der Gemeinde ein Baugesuch ein, welches die Erstellung eines Mehrfamilienhauses auf der in der Wohnzone 3 befindlichen Parzelle Nr. 1045 vorsieht. Gegen das in der Folge ordnungsgemäss aufgelegte und öffentlich ausgeschriebene Bauprojekt erhoben einerseits … sowie anderseits … Mitte Dezember 2008 Einsprache. c) Am 15. Dezember 2008 beschloss der Gemeindevorstand im Zusammenhang mit dem erwähnten Bauvorhaben die Einleitung einer Teilrevision des Quartierplans „…“ im Bereich der Parzellen Nr. 1045, 1046, 1047 und 564. Mit Rundschreiben vom 22. Dezember 2008 orientierte er die Grundeigentümer im Beizugsgebiet über diese Absicht mit dem Hinweis, dass es in diesem Revisionsverfahren lediglich um die Begründung der für die von der … GmbH vorgesehenen Erschliessungslösung nötigen Dienstbarkeiten gehe. Am 24. Dezember 2008 wurde der Einleitungsbeschluss für die Teilrevision des Quartierplans im Kantonsamtsblatt publiziert. Gegen den Einleitungsbeschluss reichten u.a. die heutigen Beschwerdeführer, … sowie … Einsprache ein. Sie verlangten im Wesentlichen allesamt, dass sich die vorgesehene Quartierplanänderung

nicht nur auf die Regelung der Erschliessung beschränken dürfe, sondern auch die Gestaltung der Gebäude mit umfassen müsse und entsprechend auszuweiten sei. Mit im Wesentlichen gleich lautenden Schreiben vom 26. Februar 2009 bzw. 2. März 2009 hielt der Gemeindevorstand den Einsprechern entgegen, dass die Frage der Gestaltung im Zusammenhang mit dem Baubewilligungsverfahren bereits abgeklärt worden sei. Die Abklärungen hätten ergeben, dass die Frage der Gestaltung bereits mit der Erarbeitung des Quartierplans im Jahre 1984 hätten bereinigt werden müssen. In der Zwischenzeit sei ein wesentlicher Teil der Parzellen mit Gebäuden unterschiedlichster Bauweise, Dachausrichtungen und Materialen überbaut. Entsprechend bestehe im jetzigen Zeitpunkt kein Anlass, zusätzliche Gestaltungsvorschriften zu erlassen. Mit Schreiben vom 27. Februar 2009 eröffnete der Gemeindevorstand allen Einsprechern und allen Grundeigentümern im Beizugsgebiet, dass im Rahmen des Einleitungsverfahrens nach Art. 16 Abs. 2 KRVO lediglich gegen die beabsichtige Einleitung des Quartierplanverfahrens und die Abgrenzung des Beizugsgebietes Einsprache erhoben werden könne. Die Einwände der Einsprecher beträfen im Wesentlichen gestalterische Fragen, die im Einleitungsverfahren keine Rolle spielten. Er habe sich daher entschlossen, den Einleitungsbeschluss gestützt auf Art. 16 Abs. 4 KRVO in Kraft zu setzen. Der Einleitungsbeschluss war mit einer ordentlichen Rechtsmittelbelehrung verbunden. Der Einleitungsbeschluss erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft. Mit Schreiben vom 23. März 2009 liess … als Vertreter von …, … und … den Gemeindevorstand wissen, dass ihn die gemeindliche Antwort nicht zu überzeugen vermöge. Die seit 1984 erstellten Bauten hielten sich bei aller Diversität nämlich an einen gewissen quartierplanüblichen Rahmen. Eine Überarbeitung bzw. Einführung von Gestaltungsvorschriften sei nach 25 Jahren nicht nur möglich, sondern geradezu geboten. Ein angemessener Ortsbildschutz gehöre zu den Aufgaben der Gemeindebehörden bei der Überarbeitung eines Quartierplanes. Er ersuchte daher nochmals, in einem überarbeiteten Quartierplan auch Gestaltungsvorschriften aufzunehmen, welche den aktuellen Gegebenheiten gerecht würden.

d) Am 8. Mai 2009 publizierte der Gemeindevorstand den von ihm verabschiedeten Ouartierplanänderungsentwurf. Die Grundeigentümer im Beizugsgebiet wurden parallel mit Rundschreiben vom 6. Mai 2009 über den Entwurf orientiert, mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Möglichkeit, innert 30 Tagen ab Beginn der öffentlichen Auflage beim Gemeindevorstand schriftlich Einsprache erheben zu können. Nachdem innerhalb der Auflagefrist keine Einsprachen eingegangen waren, erliess der Gemeindevorstand gestützt auf Art. 19 KRVO am 22. Juni 2009 den geänderten Quartierplan. Der Erlass wurde in der Folge allen involvierten Grundeigentümern schriftlich eröffnet. e) Am 25. Juni 2009 erteilte der Gemeindevorstand der … GmbH die anbegehrte Baubewilligung und wies gleichzeitig die dagegen von … sowie von … eingereichten Einsprachen ab. 2. Am 27. Juli 2009 liessen …, … und … gegen den Entscheid des Gemeindevorstandes vom 22. Juni 2009 betreffend Ergänzung des Quartierplans „…“ Beschwerde erheben (Verfahren R 09 59), mit den Begehren um Aufhebung dieses Entscheides und Anweisung an den Gemeindevorstand, das Verfahren über die Ergänzung des Quartierplans nur unter Einbezug einer Gestaltungsplanung der Gebäude unter Berücksichtigung der bestehenden Bauten durchzuführen. Zudem ersuchten sie um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. 3. Gleichentags liessen …, … und … zudem Beschwerde gegen den Entscheid des Gemeindevorstandes betreffend Baubewilligung/Einspracheabweisung erheben (Verfahren R 09 60) und beantragten, der Entscheid sei aufzuheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zudem sei das Verfahren bis zur Erledigung des Einspracheverfahrens der Beschwerdeführer über den Entscheid des Gemeindevorstandes vom 22. Juni 2009 betreffend die Ergänzung des Quartierplans „…“ auszusetzen und den Beschwerdeführern danach die Möglichkeit zu einer ergänzenden Begründung zu geben.

4. Die Gemeinde … und die … GmbH liessen mit jeweils separaten Eingaben die Abweisung der beiden Beschwerden beantragen, soweit auf diese überhaupt eingetreten werden könne. Ihre Nichteintretensanträge begründeten sie im Wesentlichen mit dem Fehlen von Prozessvoraussetzungen zufolge Nichteinhaltens des ordentlichen Instanzenzuges. 5. Seitens der beigeladenen Quartierplangenossen machte lediglich … von der Möglichkeit zur Stellungnahme Gebrauch. In dieser unterstützte er die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Anliegen. 6. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels erhielten die Parteien die Gelegenheit, die von ihnen eingenommenen Standpunkte zu verdeutlichen und zu ergänzen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Die Beschwerdeverfahren R 09 59 und R 09 60 werden zusammengelegt und in einem Entscheid behandelt und beurteilt. b) Angesichts der von der Gemeinde in die Baubewilligung aufgenommenen aufschiebenden Bedingung, wonach mit dem Bau erst begonnen werden darf, wenn der Quartierplan „…“ rechtskräftig ist, erübrigte sich ein Entscheide betreffend der beantragten aufschiebenden Wirkung. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache wird der Antrag ohnehin gegenstandslos. 2. a) Bevor materiell auf die beiden Beschwerden eingetreten werden kann, ist von Amtes wegen zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Dabei

steht vorliegend insbesondere die Frage der fehlenden Beschwerdelegitimation im Vordergrund. b) Gemäss Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Von einem Beschwerdeführer wird also - um die verpönte Popularbeschwerde auszuschliessen - verlangt, dass er an der Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheids ein schutzwürdiges Interesse darzutun vermag. Dieses schutzwürdige Interesse ("materielle Beschwer") besteht im praktischen Nutzen, den ihm die Gutheissung der Beschwerde verschaffen würde, oder anders ausgedrückt, im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Neben dieser "materiellen" Beschwer muss zusätzlich aber auch als "formelle" Beschwer ein schützenswertes Weiterziehungsinteresse vorliegen, wobei dieses darin besteht, dass der Beschwerdeführer im vorausgegangenen Verfahren nicht oder nur teilweise mit seinen Anliegen durchgedrungen ist. Damit ist auch gesagt, dass nur eine Partei, die überhaupt am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, als beschwert betrachtet werden kann. Hingegen geht es nicht an, dass sich ein Beschwerdeführer erst in der oberen Instanz in den Prozess einschaltet. Eine Ausnahme bestünde einzig dann, wenn er unverschuldeterweise von Anfang an der Teilnahme am erstinstanzlichen Verfahren verhindert war. Das in Art. 50 VRG enthaltene Erfordernis der formellen Beschwer dient vor allem Zwecken der Verfahrensökonomie und Rechtssicherheit. Die Pflicht zur Teilnahme am Verfahren vor unteren Instanzen ergibt sich letztlich auch aus dem Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit der Parteien. Fehlt es einem Beschwerdeführer am Erfordernis der (formellen und/oder materiellen) Beschwer im dargelegten Sinne, darf auf sein Rechtsmittel nicht eingetreten werden. 3. a) R 09 59 (Ergänzung Quartierplan)

Anfechtungsobjekt bildet der von der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 19 KRVO am 22. Juni 2009 erlassene und in Kraft gesetzte, geänderte Quartierplan „…“. Die Beschwerdeführer scheinen völlig übersehen zu haben, dass der Quartierplan nach Abschluss des unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Einleitungsbeschlusses (vgl. Art. 16 KRVO; Einleitungsverfahren) von der Gemeinde ausgearbeitet und in der Folge im Entwurf vom 6. Mai 2009 korrekt (vgl. Art. 17 ff. KRVO) öffentlich aufgelegt worden ist. Die Auflage des Quartierplanentwurfs wurde ordentlich öffentlich bekanntgegeben und die Betroffenen über die Auflage und die Einsprachemöglichkeit überdies wie vorgesehen schriftlich benachrichtigt (Art. 17 Abs. 2 KRVO). Innert der ordentlichen Einsprachefrist wurde dagegen von den heutigen Beschwerdeführern keine formelle Einsprache eingereicht, weshalb der Gemeindevorstand dann auch nach Abschluss dieses Auflageverfahrens den ergänzten Quartierplan erliess und den Erlass den Beteiligten eröffnete (Art. 19 Abs. 1 und 2 KRVO). Weil die heutigen Beschwerdeführer auf die Einreichung einer Einsprache während des gemeindlichen Auflageverfahrens verzichteten, müssen sie sich nun im vorliegenden Verfahren diese Verletzung der Pflicht zur Teilnahme am erstinstanzlichen Verfahren entgegen halten lassen, mit der Folge, dass auf die Beschwerde R 09 59 zufolge Nichteinhaltens des ordentlichen Instanzenzuges und zufolge Fehlens einer formellem Beschwer nicht eingetreten werden kann. b) Aus dem bereits am 23. März 2009 an den Gemeindevorstand gerichteten Schreiben können die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang überhaupt nichts zu ihren Gunsten ableiten. Abgesehen davon, dass dieses lange vor der gemeindlichen Auflage des Quartierplanentwurfs und dem Beginn der Einsprachefrist erging, und sich bereits daher nicht gegen diesen gerichtet haben kann, stellt das Schreiben weder formal noch inhaltlich eine Einsprache dar. So richtet es sich offenkundig nicht gegen eine Verfügung. Zudem enthält es kein Rechtsbegehren sondern lediglich ein Ersuchen und ein konkreter Wille zur Anfechtung geht ihm völlig ab. 4. R 09 60 (Baubewilligung)

Unbestritten ist, dass die heutigen Beschwerdeführer gegen das ordentlich aufgelegte und publizierte Bauvorhaben keine Einsprache eingereicht haben. Ihr damaliges Untätigbleiben bzw. die Nichtbeteiligung am erstinstanzlichen Einspracheverfahren müssen sie sich nun entgegenhalten lassen, mit der Folge, dass ihnen der Rechtsmittelweg ans Verwaltungsgericht bereits zufolge Nichteinhaltens des ordentlichen Instanzenzuges und damit auch zufolge des Fehlens des Erfordernisses der formellen Beschwer verwehrt ist. Auf die Beschwerde R 09 60 kann daher ebenfalls nicht eingetreten werden. 5. Bei diesem Ausgang der zwei zusammengelegten Beschwerdeverfahren sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 VRG unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Sie haben überdies der anwaltlich vertretenen Bauherrschaft alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen hat (Art. 78 Abs. 1 VRG). Der mit den eingereichten Honorarnoten des Anwalts der Bauherrschaft vom 22. Oktober 2009 (R 09 59: Fr. 3'191.85 inkl. MWST) sowie vom 21. September 2009 (R 09 60: Fr. 1'728.90 inkl. MWST) geltend gemachte Betrag von insgesamt Fr. 4'920.75 (inkl. MWST) erscheint als angemessen und ist entsprechend von den Beschwerdeführern zu übernehmen. Auf die Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung an die Vorinstanz wird gestützt auf Art. 78 Abs. 2 VRG verzichtet, da diese in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat. Demnach erkennt das Gericht: 1. Auf die Beschwerden R 09 59 und R 09 60 wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 4'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 701.-zusammen Fr. 4'701.-gehen unter solidarischer Haftung zulasten der Beschwerdeführer und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Beschwerdeführer haben der … GmbH eine Parteientschädigung von Fr. 4'920.75 (inkl. MWST) zu bezahlen.

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