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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 23.06.2009 R 2009 31

23. Juni 2009·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·1,139 Wörter·~6 min·5

Zusammenfassung

Baueinsprache | Baurecht

Volltext

R 09 31 R 09 32 5. Kammer URTEIL vom 23. Juni 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baueinsprache 1. Am 30. Januar 2009 reichten … ein Gesuch um Erstellung eines Einfamilienhauses auf Parzelle 442, Wohnzone W2, …, in der Gemeinde …, ein. Gegen das ordnungsgemäss aufgelegte und publizierte Bauvorhaben reichten innert Frist mit separaten Eingaben … (Eigentümer der benachbarten Parzelle 441) sowie … (Eigentümer der benachbarten Parzelle 443) Einsprache ein. Zur Begründung machten diese im Wesentlichen eine Verletzung der massgebenden Grenz- und Gebäudeabstandsbestimmungen, ästhetische Einwände sowie Einwände betreffend Brandschutz und Dachform geltend. Mit Entscheid vom 20. März 2009 hiess der Gemeindevorstand die Einsprache … betreffend Brandschutz und Dachform gut. Im Übrigen wies er sie, wie auch die Einsprache der Eheleute …, ab. 2. Am 23. Juni 2009 liessen sowohl … (R 09 31) als auch … (R 09 32) mit gleichlautenden Eingaben beim Verwaltungsgericht frist- und formgerecht Beschwerde erheben, mit dem Antrag, der Einspracheentscheid vom 20. März 2009, mitgeteilt am 30. März 2009, und die Baubewilligung vom 20. März 2009, mitgeteilt am 20. April 2009, für das Baugesuch von … seien aufzuheben und die Bewilligung des Baugesuchs sei zu verweigern. Zur Begründung rügten sie eine Verletzung der Grenz- und Gebäudeabstandsvorschriften (Art. 49 i.V. mit Art. 57 des Baugesetzes der Gemeinde … [BG]/Zonenschema) sowie von Art. 75 Abs. 3 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG), weil die

geplanten Erker jeweils 1,5 m statt nur 1 m in den Grenz- und Gebäudeabstand hineinragten. 3. Währenddem … von der Einreichung einer Vernehmlassung absahen, beantragte die Gemeinde … die Vereinigung der beiden Verfahren und gleichzeitiger Abweisung der Beschwerden, soweit auf diese überhaupt eingetreten werden könne. Zur Begründung ergänzte und vertiefte sie im Wesentlichen die bereits den angefochtenen Einspracheentscheiden zugrunde liegenden Überlegungen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegenden Beschwerdeverfahren R 09 31 und R 09 32 richten sich gegen dieselben Baubewilligungs- und Einspracheentscheide vom 20. März 2009 und beschlagen die nämlichen Parteien, weshalb es sich auch ohne weiteres rechtfertigt, sie antragsgemäss gestützt auf Art. 6 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) zu vereinigen und mit einem einzigen Urteil zu erledigen. 2. a) Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung der Grenz- und Gebäudeabstandsvorschriften gemäss KRG und kommunalem BG. Sie machen geltend, das Bauvorhaben sei rechtswidrig. Den Gesuchsunterlagen lasse sich entnehmen, dass zwecks Erweiterung des Wohnraums im 1. OG auf den beiden längeren Seiten jeweils auf einer Länge von 7 m je eine Auskragung vorgesehen worden sei, welche jeweils um 1,5 m in den Grenzund Gebäudeabstand hineinreiche. Solches stehe aber in Widerspruch zu Art. 75 Abs. 3 KRG, der den zulässigen Rahmen auf 1 m beschränke. Die Gemeinde stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass nicht auf das KRG sondern auf das kommunale BG abzustellen sei. Dieses wiederum sehe

in Art. 57 Abs. 5 BG vor, dass vorspringende Gebäudeteile bis 1,5 m zulässig seien. Ihr kann nicht gefolgt werden. b) Seit dem Inkrafttreten des totalrevidierten KRG am 1. November 2005 ist bei der Prüfung von Baugesuchen nebst dem kommunalen Baugesetz auch das KRG heranzuziehen. Mit der Revision sind nämlich Bestimmungen aufgenommen worden, die zwingend abweichenden kommunalen Vorschriften vorgehen. Als solche „unmittelbar anwendbaren Bestimmungen“ gelten insbesondere die in Art. 72 - 84 KRG aufgeführten kantonalen Bauvorschriften (Art. 107 Abs. 2 Ziff. 5 KRG), so u.a. die in Art. 75 KRG enthaltenen Bauabstände für Gebäude. Das kommunale Baugesetz kommt in solchen Fällen nur noch dann zum Tragen, als darin strengere Vorschriften enthalten sind (Art. 107 Abs. 2 KRG in fine). Entgegen der von der Gemeinde gestützt auf Art. 107 Abs. 1 KRG vertretenen Auffassung besteht für eine Baubewilligungsbehörde aber kein Wahlrecht, gerade weil Abs. 2 dieser Bestimmung etwas anderes bestimmt. Gemäss Art. 75 KRG ist bei der Erstellung von Gebäuden, die den gewachsenen Boden überragen, gegenüber jedem Nachbargrundstück ein Grenzabstand von 2,5 m sowie zwischen Gebäuden ein Gebäudeabstand von 5 m einzuhalten, sofern das kommunale Baugesetz keine grösseren Abstände vorsieht (Abs. 1 und 2). Vorspringende Gebäudeteile wie Dachvorsprünge, Vordächer, Vortreppen, Erker, offene Balkone dürfen bis zu 1.0 m in den Grenz- und Gebäudeabstand hineinreichen (Abs. 3). Im Gegensatz zu den beiden ersten Absätzen hat der Gesetzgeber in Abs. 3 davon abgesehen, den Gemeinden die Kompetenz zum Erlass von entsprechenden, eine Bauherrschaft privilegierenden Möglichkeiten (1, 5 m statt nur 1 m) zu erteilen. Damit ist bereits gesagt, dass Art. 75 Abs. 3 KRG nicht (zugunsten einer Bauherrschaft) abgeändert werden darf, weshalb Art. 57 Abs. 5 BG, der diesbezüglich weniger streng ist, auch nicht mehr zur Anwendung gelangen kann; er ist mit dem Inkrafttreten des KRG am 1. November 2005 faktisch aufgehoben, mithin obsolet geworden. Bereits daher steht - wie die Beschwerdeführer zu Recht erkannt haben - fest, dass die Bauteile unbesehen ihrer Bezeichnung - beidseits um 50 cm zu weit in den jeweiligen Grenzabstand, bzw. gegenüber Parzelle Nr. 443 auch in den

Gebäudeabstand, hineinragen, was unzulässig ist. Sie sind entsprechend klar baurechtswidrig und von der Gemeinde zu Unrecht bewilligt worden. c) Angesichts des eben Ausgeführten kann von der beantragten Durchführung eines Augenscheines ohne weiteres abgesehen werden. d) Ob die beidseits vorgesehenen Auskragungen angesichts ihrer Ausgestaltung und Nutzung im Sinne von Art. 75 Abs. 3 KRG in fine gar als Teil der Umfassungswand qualifiziert werden müssten, kann offen gelassen werden, da sie so oder anders baurechtswidrig sind. e) Offen gelassen werden kann auch, ob die von der Gemeinde vorgenommene Auslegung von Art. 57 Abs. 1 BG (Anordnung des grossen Grenzabstandes) zulässig ist, auch wenn angesichts der konkreten Ausgestaltung, Dimensionierung und Ausrichtung der Baute Zweifel an der Zulässigkeit bestehen und letztlich wohl nur schwer auszuräumen wären. f) Die Beschwerden R 09 31 und R 09 32 sind mithin gutzuheissen und die angefochtene Baubewilligung sowie die Einspracheentscheide (allesamt vom 20. März 2009) sind aufzuheben. 3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 73 VRG je zur Hälfte zulasten der Beschwerdegegner 1 und 2, welche überdies im selben Verhältnis den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern 1 und 2 eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen haben (Art. 78 Abs. 1 VRG). Diese wird für beide Verfahren ermessensweise auf insgesamt Fr. 2'000.-- (inkl. MWST) festgelegt. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerdeverfahren R 09 31 und R 09 32 werden vereinigt.

2. Die Beschwerden werden gutgeheissen und die angefochtene Baubewilligung vom 20. März 2009, mitgeteilt am 20. April 2009, sowie die Einspracheentscheide vom 20. März 2009, mitgeteilt am 30. März 2009, werden aufgehoben. 3. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 200.-zusammen Fr. 2'700.-gehen je zur Hälfte zulasten der Gemeinde … einerseits sowie … anderseits. Die entsprechenden Kostenanteile sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 4. Die Beschwerdegegner 1 und 2 haben für beide Verfahren je zur Hälfte den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2’000.-- (inkl. MWST) zu bezahlen.

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