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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 14.07.2009 R 2009 25

14. Juli 2009·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·3,292 Wörter·~16 min·5

Zusammenfassung

Baueinsprache (Rechtsverweigerung) | Baurecht

Volltext

R 09 25 5. Kammer URTEIL vom 14. Juli 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baueinsprache (Rechtsverweigerung) 1. Am 22. August 2008 wies der Gemeindevorstand … … darauf hin, dass sie ihre bestehende Terrasse ohne entsprechende Baubewilligung baulich erweitert habe. Er setzte ihr eine an Frist um sich schriftlich dazu zu äussern und ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. Davon machte diese Gebrauch und führte im entsprechenden Schreiben aus, dass sie die Baurechtsverletzung bedaure. Neben einigen Fotos reichte das nachträgliche Baugesuch ein, aus welchem hervorgeht, dass das Baugespann am 15. Juni 2008 erstellt wurde. 2. Am 15. Oktober 2008 stellte der Gemeindevorstand fest, dass die Baubewilligung hätte erteilt werden können. Die formelle Baurechtsverletzung sei mit einer Busse von Fr. 50.-- zu ahnden. Im Übrigen sei beschlossen worden, dass die Baubewilligung nachträglich erteilt werde. Es werde bei diesem Bauvorhaben das Meldeverfahren angewendet, da davon auszugehen sei, dass weder öffentliche noch private Interessen berührt seien. Von einer öffentlichen Auflage könne somit abgesehen werden. Diese Baubewilligung wurde am 17. Oktober 2008 im Amtsblatt der Stadt Chur publiziert. 3. Gegen diese Baubewilligung erhob …, die Eigentümerin der benachbarten Parzelle Nr. 691, die lediglich durch einen schmalen Gemeindeweg von der fraglichen Parzelle Nr. 689 getrennt wird, am 5. November 2008 Einsprache. Sie beantragte, dass die nachträgliche Baubewilligung nicht erteilt und die bereits erstellte Baute auf Kosten der Parzellen-Eigentümerin Nr. 689, …,

beseitigt werde. In ihrer Begründung führte sie aus, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, gegen die Terrassenerweiterung zu opponieren. Es handle sich dabei um eine bewusst mutwillige, eigenmächtig erstellte Neubaute, die unter anderem den gesetzlichen Grenz- und Gebäudeabstand gemäss Art. 54 Abs. 2 und 3 des Baugesetzes der Gemeinde … (BG) verletze. Im Übrigen sei unbestritten, dass die Neubaute gemäss Art. 86 Abs. 2 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG; BR 801.100) bewilligungspflichtig gewesen wäre. Als direkte Nachbarin habe sie ein eminentes Interesse daran, dass ihre Nachbar- und Eigentumsrechte nicht gestört würden. Im Übrigen habe sie Anspruch darauf, dass die zuständigen Behörden im Rahmen des geltenden Rechts handeln würden. 4. Zu dieser Einsprache nahm die Gemeinde mit Schreiben vom 16. Januar 2009 Stellung. Sie führte aus, dass sie die nachträgliche Baubewilligung im Meldeverfahren erteilt habe und dass das Verfahren vor den Gemeindebehörden somit formell abgeschlossen sei. Eine Kopie der erteilten Baubewilligung wurde dem Schreiben beigelegt. Die Gemeinde führte materiell noch aus, weshalb die Terrassenerweiterung zu Recht bewilligt worden sei. Die Gemeinde habe der Baugesuchstellerin zulasten der Wegparzelle ein Näherbaurecht im Sinne von Art. 77 Abs. 1 KRG gewährt. Im Übrigen sei der Grenzabstand zur Parzelle der Einsprecherin gewahrt, zumal gemäss Art. 75 Abs. 3 KRG auskargende Gebäudeteile wie Balkone bis zu einem Meter in den Grenzabstand hineinreichen dürfen, wodurch der Minimalabstand von 1.5 Metern in casu eingehalten sei. Auch ein Widerspruch zu Art. 54 Abs. 6 BG sei nicht gegeben, zumal nur der neue Teil der Terrasse mit einer Fläche von ca. 2 x 2 Metern auskargend im Sinne des Gesetzes sei, wobei mit diesen Ausmassen die gesetzliche Regel eingehalten sei. 5. Am 26. Januar 2009 erkundigte sich die Einsprecherin bei der Gemeinde, an welchem Datum das Näherbaurecht erteilt worden sei und weswegen und wie dieses Verfahren abgelaufen sei. Mit Schreiben vom 6. März 2009 hakte sie diesbezüglich nach. Am 13. März 2009 antwortete ihr der Gemeindevorstand,

dass er das Näherbaurecht am 9. März 2009 formell beschlossen habe. Die Anmerkung im Grundbuch sei noch pendent. 6. Dagegen liess die Einsprecherin am 31. März 2009 Beschwerde erheben. Im Wesentlichen brachte sie vor, dass sie von der Gemeinde zwar das Schreiben vom 16. Januar 2009 als Antwort auf ihre Einsprache erhalten habe, dass sich diese aber weigere, die Einsprache auch tatsächlich zu entscheiden. Es handle sich dabei um eine Rechtsverweigerung. Die Gemeinde habe die Beschwerdeführerin zu täuschen versucht. Ferner habe die Gemeinde erst nach zweimaligem Fragen gestanden, dass die Sache mit dem Näherbaurecht über längere Zeit falsch dargestellt worden sei, zumal sie dieses erst am 9. März 2009 beschlossen habe. Die Beschwerdeführerin sei dadurch gehindert worden, ihre Rechte zu wahren. Gestützt auf diese Ausführungen beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung und Nichtigerklärung des Beschlusses des Gemeindevorstandes vom 13. Oktober 2008. Im Übrigen sei festzustellen, dass der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit diesem Beschluss und der dagegen erhobenen Einsprache vom 5. November 2008 das rechtliche Gehör verweigert worden sei. Eventuell sei, soweit dies in der Kompetenz des Verwaltungsgerichts liege, die Beseitigung der rechtswidrig bestehenden Baute anzuordnen. 7. … beantragte am 5. Mai 2009 (Datum des Poststempels) sinngemäss, die Beschwerde sei abzuweisen. Während des Baus der Terrassenerweiterung im Frühjahr sei die Beschwerdeführerin auf sie zugekommen, habe jedoch kein Nichteinverständnis zu der Terrassenerweiterung geäussert. 8. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Mai 2009 beantragte die Gemeinde das Nichteintreten auf die Beschwerde. Die fragliche Terrasse sei bereits am 15. Juni 2008 um 4m2 erweitert worden, während der Gemeindevorstand das Baugesuch erst am 15. Oktober 2008 beurteilt habe. In diesen dazwischen liegenden vier Monaten seien bei der Gemeinde keinerlei Reklamationen eingegangen, weshalb der Gemeindevorstand habe davon ausgehen dürfen, dass für dieses untergeordnete Bauvorhaben mit keinem Einspruch zu

rechnen sei. Die Voraussetzungen für die Anwendung des Meldeverfahrens gemäss Art. 50 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung des Kantons Graubünden (KRVO; BR 801.110) seien somit erfüllt gewesen. Im Übrigen könne die Frage, ob die Gemeinde die Baubewilligung zu Recht im Meldeverfahren erteilt habe, offen bleiben. Selbst dann nämlich, wenn das falsche Verfahren gewählt worden wäre, so wäre diese Baubewilligung nicht nichtig, sondern höchstens anfechtbar. Ausserdem sei die Beschwerde vom 31. März 2009 an das Verwaltungsgericht zu spät erfolgt. Die Eingabe sei selbst dann verspätet, wenn man auf den für die Beschwerdeführerin günstigsten Zeitpunkt und die 2-monatige Rechtsmittelfrist von Art. 22 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) abstellen würde. Die Stellungnahme der Gemeinde zur Einsprache der Beschwerdeführerin (inkl. Baubewilligung) sei dieser nachweislich am 19. Januar 2009 zugestellt worden. Die zweimonatige Frist wäre demnach am 20. März 2009 abgelaufen, weshalb die Beschwerde vom 31. März 2009 zu spät erfolgt sei. Auch könne die Gemeinde eine im Meldeverfahren erteilte Baubewilligung nicht einfach zurücknehmen. Verfügungsadressat und Dritte könnten diese beim Gericht anfechten, was die Gemeinde der Beschwerdeführerin am 16. Januar 2009 auch mitgeteilt habe. Zusätzlich seien sogar ihre materiellen Überlegungen dargelegt worden, weshalb sicherlich nicht von einem täuschenden oder treuwidrigen Verhalten gesprochen werden könne. Auch eine Weiterleitungspflicht der Gemeinde habe nicht bestanden, da eine solche nur unter gleichgeordneten Organen der Verwaltungsrechtsprechung bestehe. Schliesslich führte die Gemeinde zum Näherbaurecht aus, dass dieses nachträglich eingeräumt und grundbuchlich vermerkt werden könne. Selbst wenn kein Näherbaurecht hätte erteilt werden dürfen, hätte die Bewilligung innert Frist angefochten werden müssen. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, da materiell keine Baurechtsverletzung vorliege, wobei die Gemeinde diesbezüglich auf die Begründung des Schreibens vom 16. Januar 2009 verwies. 9. Am 29. Mai 2009 liess die Beschwerdeführerin replizieren. Sie hielt fest, dass entgegen dem Eintrag im nachträglichen Baugesuch gar kein Baugespann erstellt worden sei. Im Übrigen stelle der Brief der Gemeinde vom 16. Januar

2009 (inkl. Beilagen) keinen Einspracheentscheid in gesetzlich vorgeschriebener Form dar. Er habe sich nicht begründet mit den gestellten Anträgen befasst und keine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Auch der Beschluss des Näherbaurechts vom 9. März 2009 werde mit Nichtwissen bestritten, zumal dieses Recht am 25. Mai 2009 noch immer nicht im Grundbuch zur Eintragung angemeldet gewesen sei. Ferner sei die Einsprache zur Publikation vom 17. Oktober 2008 innert Frist erfolgt. Es werde nämlich nicht das Baubewilligungsverfahren per se angefochten, sondern lediglich die Tatsache, dass der Beschwerdeführerin systematisch das rechtliche Gehört verweigert worden sei, indem über ihre Einsprache nicht entschieden worden sei. Solche Beschwerden wegen Rechtsverweigerung unterlägen keiner Frist. Demnach sei die Beschwerde vom 31. März 2009 rechtzeitig erfolgt, nämlich nachdem der Beschwerdeführerin definitiv klar geworden sei, dass sich die Gemeinde unter Hinweis auf bisher unbekannte Vorwände (z.B. Näherbaurecht) sie um einen Entscheid prellen werde. Betreffend die Vernehmlassung der Bauherrschaft replizierte die Beschwerdeführerin, dass deren Ausführungen allesamt bestritten seien. Die Vernehmlasserin profitiere ja durch das Handeln der Gemeinde. Ihre Vernehmlassung sei kostenpflichtig aus dem Recht zu weisen. 10. Am 9. Juni 2009 liess die Gemeinde duplizieren. Es wurde ausgeführt, dass die Anfechtung einer im Meldeverfahren ergangenen Verfügung einzig mittels Beschwerde ans Verwaltungsgericht möglich sei. Für Dritte beginne die Rechtsmittelfrist erst im Zeitpunkt der tatsächlich erfolgten Kenntnisnahme zu laufen. Der Beschwerdeführerin sei das Schreiben vom 16. Januar sowie eine Kopie der Baubewilligung (inkl. Rechtsmittelfrist) am 19. Januar 2009 zugestellt worden. Mit ihrer Beschwerde vom 31. März 2009 habe sie die spätestens seit dieser tatsächlichen Kenntnisnahme laufende Rechtsmittelfrist verpasst. Der Gemeinde könne auch nicht als Rechtsverweigerung angelastet werden, dass das Antwortschreiben vom 16. Januar 2009 nicht als Verfügung ausgestaltet gewesen sei. Es entspreche nämlich den üblichen Gepflogenheiten, dass zunächst ein formloses Schreiben ergehe um die Einwohnerin auf ihren Irrtum hinzuweisen. Diese könne dann auf ihrem Rechtsstandpunkt beharren und jederzeit eine

anfechtbare Verfügung verlangen. In casu sei eine solche aber bis zur Beschwerde ans Verwaltungsgericht nie verlangt worden. Es stimme auch nicht, dass sich die Beschwerde gegen die Weigerung der Gemeinde zur Behandlung der Einsprache richte und nicht gegen die Baubewilligung. Genau deren Aufhebung habe die Beschwerdeführerin nämlich in ihrer Beschwerde verlangt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Zunächst stellt sich die Frage, was im vorliegenden Verfahren überhaupt das Beschwerdethema ist. Die Beschwerdeführerin macht neben einigen baurechtlichen Ausführungen primär Rechtsverweigerung geltend, weil die Gemeinde keine anfechtbare Verfügung erlassen habe. Die Gemeinde ihrerseits führt aus, dass ihre Stellungnahme (inkl. Baubewilligung) vom 16. Januar 2009 nicht rechtzeitig angefochten worden und somit rechtskräftig geworden sei. Aus diesem Grund sei auch nicht auf die vorliegende Beschwerde einzutreten. Diesbezüglich macht die Beschwerdeführerin geltend, dass das erwähnte Schreiben der Gemeinde gar keinen Einspracheentscheid in gesetzlich vorgeschriebener Form darstelle, zumal er sich nicht mit den gestellten Anträgen befasse und keine Rechtsmittelbelehrung enthalte. Sie habe diesen demnach gar nicht anfechten können, sondern dies sei ihr erst möglich gewesen, nachdem mit Schreiben vom 13. März 2009 ersichtlich geworden sei, dass die Bauherrschaft begünstigt werden sollte. Die Beschwerde sei demnach rechtzeitig erfolgt. Gestützt auf diese Vorbringen muss in einem ersten Schritt überprüft werden, ob das Schreiben der Gemeinde vom 16. Januar 2009 einen Entscheid bzw. eine Verfügung im Sinne des Gesetzes darstellt. Im Anschluss daran ist zu prüfen, ob die übrigen Prozessvoraussetzungen, wie beispielsweise die geltend gemachte Einhaltung der Rechtsmittelfrist, gegeben sind. Nur dann nämlich tritt die Rechtsmittelinstanz auf eine Beschwerde ein und behandelt diese materiell.

2. a) Unter einer Verfügung versteht sich ein individueller, an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarerer Weise geregelt wird (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2006, Rz. 854). b) Bei einer Verfügung handelt es sich um eine hoheitliche, einseitige Anordnung einer Behörde. Durch dieses Element grenzt sie sich vom privatrechtlichen Handeln der Verwaltungsbehörden sowie vom verwaltungsrechtlichen Vertrag ab. Individuell-konkret ist eine Anordnung, wenn dadurch das Recht auf einen konkreten Fall für einen individuellen Adressaten angewendet wird. Es ist weiter erforderlich, dass die Verfügung eine Anordnung in Anwendung von Verwaltungsrecht darstellt, wobei es keine Rolle spielt, von welcher Behörde die Verfügung erlassen wird. Ferner muss die Verfügung auf Rechtswirkungen ausgerichtet sein. Das heisst, dass mit ihr in einem konkreten Fall Rechte und Pflichten eines bestimmten Privaten begründet, geändert oder aufgehoben werden müssen. Eine Ausnahme davon ist die Feststellungsverfügung, die bestehende Rechte und Pflichten lediglich autoritativ feststellt. Nicht auf Rechtswirkungen ausgerichtet sind beispielsweise Realakte wie Strassenunterhalt und Kehrichtabfuhr. Schliesslich müssen Verfügungen auch verbindlich und erzwingbar sein (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 858 ff.; BGE 121 II 473 E. 2a; VGU A 00 9/A 00 26 E. 2b). Im vorliegenden Fall verfasste der Gemeindevorstand das relevante Schreiben vom 16. Januar 2009 als hoheitliche Handlung. Dieser Entscheid bezieht sich auf einen konkreten Fall und wurde in Anwendung von Verwaltungsrecht erlassen. Die Beschwerdeführerin ist die individuelle Adressatin dieser mutmasslichen Verfügung. Sie ist verbindlich und lässt sich insofern erzwingen, als dass die Beschwerdeführerin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist keine Möglichkeit mehr hat, sich gegen diese Balkonerweiterung zu wehren. Nicht relevant ist, dass das Schreiben der Gemeinde nicht als Verfügung gekennzeichnet wurde. Dies gilt selbst dann, wenn das Gesetz vorschreibt, eine Verfügung als solche zu bezeichnen (Yvo Hangartner, Die Anfechtung nichtiger Verfügungen und von Scheinverfügungen, in: AJP 2003, S. 1053). Das als Einschreiben verschickte

Schreiben verweist ferner bereits in der Betreffzeile auf die Einsprache vom 5. November 2008 der Beschwerdeführerin. Ausserdem nimmt die Gemeinde eingangs Bezug zu dem konkreten Fall und gibt eine kurze Übersicht über den Sachverhalt. Im Anschluss daran wird zuerst formell ausgeführt, dass das Baubewilligungsverfahren vor der Gemeindebehörde formell bereits abgeschlossen sei. Dies entspricht einem Nichteintretensentscheid. Zusätzlich dazu führt die Gemeinde noch materiell aus, weshalb das Erteilen der Baubewilligung rechtmässig erfolgt sei. Schliesslich wird der Brief rechtmässig für den Gemeindevorstand durch den Präsidenten und den Aktuaren unterzeichnet. Auch lediglich aus dem Satz am Ende des Schreibens: „Wir hoffen, mit diesen Ausführungen allfällige Unklarheiten geklärt zu haben“ lässt sich nicht schliessen, dass es sich um eine reine Auskunft der Behörde gegenüber einem Privaten handelt und nicht um eine Verfügung. Wie zuvor aufgezeigt, hat die Gemeinde nämlich hoheitlich in einem individuell-konkreten Entscheid etwas angeordnet und nicht lediglich informiert und erläutert. Art. 22 Abs. 1 VRG sieht vor, dass ein Entscheid unter anderem eine Rechtsmittelbelehrung enthalten muss. Bereits in Abs. 2 dieser Bestimmung ist jedoch geregelt, welche Frist gilt, wenn eine solche fehlt. Daraus lässt sich schliessen, dass nicht nur deshalb keine Verfügung vorliegt, weil eine Rechtsmittelbelehrung fehlt. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Replik noch ausführt, dass sich die Gemeinde nicht mit den gestellten Anträgen auseinander gesetzt habe, so stimmt dies nicht. In ihrer Einsprache vom 5. November 2008 hat sie nämlich lediglich beantragt, dass die nachträgliche Baubewilligung nicht erteilt werden soll und dass der frühere Bauzustand wieder herzustellen sei. All dies habe unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Eigentümerin zu erfolgen. Die Gemeinde wiederholt diese Anträge in ihrem Schreiben gar nochmals und äussert sich dann formell und materiell zum erlassenen Entscheid. Ferner wäre die Behörde nicht einmal verpflichtet, sich zu allen Rechtsvorbringen der Parteien zu äussern. Vielmehr genügt es, wenn insgesamt ersichtlich ist, von welchen Überlegungen sich die Behörde leiten liess (vgl. BGE 121 I 54, 57; VPB 46 [1982] Nr. 54, S. 292 f.). Diese Anforderungen sind in casu sicherlich erfüllt. Besonders hervorzuheben bleibt auch, dass dem Schreiben vom 16. Januar 2009 eine Kopie der erteilten Baubewilligung beigelegt war. Diese enthielt

sogar eine Rechtsmittelbelehrung. Die Beschwerdefrist wurde darin zwar fälschlicherweise mit 20 statt 30 Tagen angegeben, was in casu jedoch nicht von Bedeutung ist. Durch diese beigelegte Baubewilligung hätte die Beschwerdeführerin umso mehr realisieren müssen, dass das Verfahren vor der Gemeinde definitiv abgeschlossen war und sich eine Beschwerde ans Verwaltungsgericht aufdrängte. Diesbezüglich ist auch auf die langjährige Gerichtspraxis des Verwaltungsgerichts zu verweisen, wonach Einspracheentscheide gar nicht selbständig angefochten werden können, sondern sie stets gleichzeitig auch die Baubewilligung enthalten oder gleichzeitig mit der Baubewilligung ergehen müssen (vgl. PVG 1991 Nr. 22; 2003 Nr. 25). c) Es ist unbestritten, dass es sich beim Schreiben der Gemeinde vom 16. Januar 2009 nicht um eine Verfügung lege artis handelt. Trotzdem hat die Gemeinde darin klar zu erkennen gegeben, dass sie faktisch nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin eintreten könne, was sie sogar noch kurz begründet hat. Es handelt es dabei also um einen Nichteintretensentscheid. Ferner ist zu beachten, dass selbst die Fehlerhaftigkeit einer Verfügung in der Regel nur deren Anfechtbarkeit bewirkt. Das heisst, dass sie vom Betroffenen in einem förmlichen Verfahren angefochten werden kann, was dann schliesslich zu deren Aufhebung oder Änderung führen kann. In Bezug auf Form- und Eröffnungsfehler ist nur bei wirklich schwer wiegenden Fehlern Nichtigkeit anzunehmen, so dass die Verfügung keinerlei Rechtswirkung entfacht (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 947 ff.). Dies wäre beispielsweise dann zu bejahen, wenn aus der Verfügung nicht ersichtlich ist, wer die erlassende Behörde war oder wenn die Unterschrift fehlt (BGE 97 IV 205, 208). Beides ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die in casu erlassene Verfügung wäre demzufolge höchstens anfechtbar gewesen. 3. Durch die Qualifizierung des Schreibens der Gemeinde vom 16. Januar 2009 als Verfügung ist auch gesagt, dass entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin keine Rechtsverweigerung vorliegt. Die Gemeinde hat verfügt, und die Beschwerdeführerin hätte sich dagegen wehren können. Die

entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin sind als hinfällig zu betrachten. 4. a) Die Beschwerdeführerin rügt ferner auch die Verweigerung des rechtlichen Gehörs. Sie habe keine Gelegenheit gehabt, sich zum Novum des angeblich bereits am 16. Januar 2009 bestehenden Näherbaurechts zu äussern. Dies sei ihr erst möglich gewesen, nachdem mit Schreiben vom 13. März 2009 ersichtlich geworden sei, dass die Gemeinde die Bauherrschaft begünstige. b) Das durch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) gewährleistete rechtliche Gehör dient der Sachaufklärung und garantiert den von einem Entscheid Betroffenen ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren, soweit dies Einfluss auf ihre Rechtsstellung haben kann. Der Betroffene soll sich vor Erlass des Entscheides zur Sache äussern, erhebliche Beweise beibringen, Einsicht in die Akten nehmen und an der Erhebung von Beweisen mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern können, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 122 l 53 E. 4 a mit Hinweisen). Die Behörde hat die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung zu berücksichtigen (Häfelin/Haller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1672 ff.). Die Beschwerdeführerin hatte bereits während der Erstellung des Anbaus Kenntnis von den Bauarbeiten. Dies bestätigen auch die Aussagen der Bauherrschaft in deren Vernehmlassung vom 25. April 2009. Sie hätte demnach bereits damals Einsprache erheben können, wenn sie mit dem Bauvorhaben nicht einverstanden gewesen wäre. Wenn die Gemeinde nun ausführt, dass aufgrund dieser Tatsachen nach Gesuchstellung nicht mehr mit Einsprachen zu rechnen gewesen sei, so trifft dies zu. Art. 100 BG sieht eine Einsprachefrist von 20 Tagen vor. Für die Beschwerdeführerin begann diese Frist jedoch nicht erst ab Publikation der Bewilligung zu laufen, sondern spätestens ab Bauvollendung. Es wäre an der Beschwerdeführerin gelegen, sich bereits zu diesem Zeitpunkt über das Bauprojekt zu erkunden bzw. sich dagegen zu wehren. Innert Frist erhob sie unstreitig keine Einsprache. Hätte sie dies getan, hätte die Gemeinde ihr auch vor Erlass der Baubewilligung

mitteilen können, sie beabsichtige, ein Näherbaurecht zu erteilen und der Beschwerdeführerin diesbezüglich das rechtliche Gehör gewähren können. So konnte die Gemeinde aber davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin nichts gegen den Anbau einzuwenden habe. Das rechtliche Gehör wurde der Beschwerdeführerin durch die Durchführung des Meldeverfahrens folglich nicht verweigert. 5. Nachdem dargelegt wurde, dass es sich beim Schreiben der Gemeinde vom 16. Januar 2009 um eine an sich anfechtbare Verfügung handelt, stellt sich nun die Frage, ob die übrigen Prozessvoraussetzungen zur Anfechtung durch die Beschwerdeführerin erfüllt sind. Die Beschwerdegegnerin macht diesbezüglich geltend, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu spät eingereicht habe. Wie erwähnt, enthielt die Verfügung vom 16. Januar 2009 (im Gegensatz zur beigelegten Baubewilligung) keine Rechtsmittelbelehrung. Für diese Fälle sieht Art. 22 Abs. 2 VRG die Möglichkeit des Weiterzugs des Entscheides innert zwei Monaten seit Mitteilung vor. Das Schreiben der Gemeinde vom 16. Januar 2009 wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 19. Januar 2009 zugestellt. Gemäss Art. 7 Abs. 1 VRG begann die zweimonatige Frist am 20. Januar 2009 zu laufen. Sie endete demnach am 20. März 2009, weshalb die Beschwerde am 31. März 2009 zu spät eingereicht wurde. Der Nichteintretensentscheid der Gemeinde und damit auch die erteilte Baubewilligung sind deshalb bereits in Rechtskraft erwachsen. Auf die Beschwerde ist demzufolge nicht einzutreten. 6. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Gerichtskosten gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich zu Lasten der Beschwerdeführerin. Der obsiegenden Gemeinde ist gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zuzusprechen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Betreffend … wird auf die Ausrichtung einer Parteientschädigung verzichtet, da dieselbe nicht anwaltlich vertreten war.

Demnach erkennt das Gericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 333.-zusammen Fr. 1'833.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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