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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 14.11.2008 R 2008 40

14. November 2008·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·2,579 Wörter·~13 min·8

Zusammenfassung

Baugesuch | Baurecht

Volltext

R 08 40 4. Kammer URTEIL vom 14. November 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baugesuch 1. a) … ist Eigentümerin der Parzelle Nr. 426 in der Gemeinde … (Gemeinde). Auf der sich in der Dorfzone befindlichen Parzelle steht ein Dreifamilienhaus mit Vorplatz und Garten. Nördlich der Parzelle Nr. 426 liegen die Parzelle Nr. 1568, die im Eigentum von … steht und die Parzelle Nr. 1550, welche der … gehört. Die Erschliessung dieser beiden Parzellen erfolgt über die Zufahrt auf Parzelle Nr. 426. b) Am 30. Oktober, mitgeteilt am 9. November 2006, wurde … die Erstellung eines Autounterstandes unter der Auflage bewilligt, dass, falls der Grenzabstand zu Parzelle Nr. 1568 2.5 m unterschreite, vor Baubeginn eine schriftliche Zustimmung des Nachbarn einzureichen sei. c) Anlässlich eines Augenscheins stellte die Baukommission der Gemeinde fest, dass Abweichungen von den bewilligten Plänen bestanden und veranlasste … zur Einreichung der Projektänderung. d) Mit Eingabe vom 4. Dezember 2007 ersuchte … um die Bewilligung des abgeänderten Projektes. Dagegen erhoben sowohl die … als auch … am 27. Dezember 2007 Einsprache und beantragten die Abweisung des Baugesuchs aus formellen und materiellen Gründen. Materiell wurde vor allem die Verunmöglichung der Zufahrt zu den Hinterliegerparzellen Nr. 1550 und Nr. 1568 mit Fahrzeugen, die grösser als ein Personenwagen sind, geltend gemacht. Mit Beschluss vom 14. April 2008, mitgeteilt am 22. April 2008, wies die Gemeinde das Baugesuch ab. In der Begründung wurde ausgeführt, dass

die Auflage betreffend schriftliche Zustimmung von … zur Unterschreitung des Grenzabstandes nicht beigebracht worden sie. Laut Geometer weise der geplante Autounterstand einen Grenzabstand von lediglich 1.28 m zur Parzelle Nr. 1568 auf. Damit sei die Bewilligung vom 9. November 2006 hinfällig geworden. Zudem habe die Gemeinde in der Zwischenzeit eine Planungszone erlassen. Gemäss Art. 18 Abs. 3 des neuen Baugesetzes der Gemeinde … (nBG) sei gegenüber öffentlichen und öffentlichen Zwecken dienenden Strassen ein Abstand von mindestens 3.0 m vom Fahrbahnrand einzuhalten. Dieser Abstand werde gegenüber der Zufahrt zu den Hinterliegerparzellen unterschritten. Art. 19 Punkt 1.1 nBG sehe vor, dass Gebäude bis zu einer Fläche von 35 m2 als Kleinbauten und Anbauten gälten. Der geplante Autounterstand weise eine Gebäudefläche von 39.78 m2 auf. Demnach gelte der Grenzabstand in der Dorfzone von mindestens 3.0 m. Der Abstand müsse gemäss Art. 76 Abs. 1 des kantonalen Baugesetzes des Kantons Graubünden (KRG; BR 801.100) ab Dachtraufe eingehalten werden. 2. Dagegen liess … am 23. Mai 2008 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Erteilung der Baubewilligung, eventualiter die Erteilung der Baubewilligung am vorgesehenen Standort mit einer Gebäudefläche von 35 m2. In ihrer Begründung machte sie geltend, dass sie ihr erstes Baugesuch für den Autounterstand nach Inkrafttreten der Planungszone vom 6. März 2006 gestellt habe und dieses am 9. November 2006 bewilligt worden sei. Sie habe in der Folge mit dem Bau der rechtskräftig bewilligten Baute begonnen und verschiedene Dispositionen getroffen, weshalb sie sich nun auf den Vertrauensschutz berufe. Sie habe zu Recht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, anstatt des Näherbaurechts den Grenzabstand von 2.5 m einzuhalten. Die Versetzung des Autounterstandes um ca. 1.31 m in Richtung Westen wirke sich nicht auf die Nachbarparzelle und das Wegrecht der Hinterliegerparzelle aus. Es liege faktisch ein unzulässiger Widerruf einer rechtskräftigen Baubewilligung nach Baubeginn vor. Die Verfügung sei unverhältnismässig, insbesondere wegen des verfügten Strassenabstandes. Die geringfügige Anpassung des bewilligten Projektes müsse den Normen des nBG nicht genügen. Eine rückwirkende Anwendung verletze das Gebot

der Rechtssicherheit und der Rückwirkung. Die Zufahrtsstrasse zu den Hinterliegerparzellen sei nicht öffentlich und diene keinem öffentlichen Zweck. 3. Die Gemeinde liess in der Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde beantragen und führte zur Begründung aus, dass es sich bei den Baueingaben vom 2. Oktober 2006 resp. vom 4. Dezember 2007 um zwei verschiedene Projekte handle. Die bereits erstellten Fundamente stimmten nicht mit den bewilligten Werkplänen überein. Es bestehe nach wie vor eine Diskrepanz zwischen den Werkplänen und dem vorgelegten Situationsplan. Zudem habe die Verschiebung nach Westen zu einer Reduktion der Durchfahrtsbreite von 5.5 m geführt. Die Gemeinde habe am 6. März 2006 eine Planungszone erlassen, welche bis am 5. März 2010 verlängert worden sei. Dem zweiten Baugesuch könne nur stattgegeben werden, wenn durch seine Verwirklichung die vorgesehene Planung nicht erschwert werde. Aufgrund der Bausperre müsse das Projekt den bisher geltenden wie auch den zukünftigen Normen entsprechen. Gemäss Art. 18 Abs. 3 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Ziff. 1 nBG sei gegenüber der Kantonsstrasse ein minimaler Grenzabstand von 3.0 m einzuhalten, welcher unterschritten werde, wenn man vom bestehenden Trottoir ausgehe. Zudem sei die Grenzabstandsvorschrift gegenüber der Trottoirparzelle verletzt. Wenn gemäss Art. 76 Abs. 1 KRG ab Dachtraufe gemessen werde, betrage der Grenzabstand nur 2.14 m. Falls die Beschwerdeführerin einen Autounterstand von 35 m2 erstellen wolle, habe sie ein entsprechendes Gesuch einzureichen und zu profilieren. Das jetzige sei weder profiliert noch im Plan richtig erfasst. Ob der Abstand zur Zufahrt der Hinterliegerparzellen beeinträchtig werde, könne offen bleiben. Der Abstand von 3.0 m zum Vorplatz müsse hingegen nicht eingehalten werden. 4. In ihrer Replik liess die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen festhalten. In der Begründung brachte sie vor, dass sie betreffend den Abstand vom Vorplatz obsiegt habe, was bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen sei. Zwischen den beiden Baugesuchen gebe es keine wesentlichen Abweichungen; es sei lediglich der Standort angepasst worden. Gegenüber der Strasse müsse gemäss Art. 18 nBG ein minimaler Abstand von 3.0 m zum

Fahrbahnrand eingehalten werden. Auch der Grenzabstand von 2.5 m sei eingehalten oder könnte jedenfalls ohne grossen Aufwand hergestellt werden. 5. Die Gemeinde liess duplicando an ihren Anträgen festhalten. Begründend machte sie geltend, dass die Baubewilligung zu Recht verweigert worden sei, weshalb eine nicht ganz stichhaltige Argumentation der Gemeinde keinen Einfluss auf die Kostenverteilung haben könne. 6. In der Stellungnahme vom 9. Oktober 2008 gaben … sowie die … an, dass sie bereit seien, die Angelegenheit gütlich zu bereinigen und legten einen entsprechenden Lösungsvorschlag vor. Im Schreiben vom 20. Oktober 2008 liess die Beschwerdeführerin die Durchführung eines Augenscheins beantragen und gab zur Kenntnis, dass sie dem Einigungsvorschlag der Hinterleger nicht zustimmen könne. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Verfügung der Gemeinde vom 14. April 2008, mitgeteilt am 22. April 2008, betreffend Nichterteilung der Baubewilligung. Streitig und zu prüfen ist, ob die Gemeinde das Baugesuch vom 4. Dezember 2007 betreffend die Erstellung eines Autounterstandes zu Recht abgewiesen hat. 2. Die Beschwerdeführerin lässt die Durchführung eines Augenscheines beantragen. Gemäss Art. 11 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) ist der Sachverhalt im verwaltungsrechtlichen Verfahren von Amtes wegen zu ermitteln, wobei die Behörde bei der Beweiserhebung nicht an die Parteibegehren gebunden ist. Neben dem Wissen der Mitglieder dient der Behörde u.a. der Augenschein als Beweismittel (Art. 12 Abs. 1 lit. e VRG). Das Gericht ist im vorliegenden

Beschwerdeverfahren zur Überzeugung gelangt, dass angesichts der Akten, welche über die Situation vor Ort umfassend Aufschluss geben, von der Durchführung eines Augenscheins abgesehen werden kann. 3. a) Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hätte das am 4. Dezember 2007 eingereichte Baugesuch nach dem alten, vor Erlass der Planungszone geltenden kommunalen Baugesetz (aBG), beurteilt werden sollen. Nach Art. 56 Abs. 3 KRG dürfen in der Planungszone bzw. während der Bausperre keine Neubauten oder bauliche Veränderungen bewilligt werden, die den vorgesehenen neuen Vorschriften widersprechen oder die Ausführung der Pläne beeinträchtigen könnten. Diese Bestimmung ermöglicht der Behörde, präjudizierende Bauvorhaben in einem Gebiet dessen Nutzungsordnung sie ändern oder ergänzen wollen, zu verhindern. Für ein konkretes Baubewilligungsgesuch bedeutet dies, dass ihm nur stattgegeben werden darf, wenn dadurch die Verwirklichung der vorgesehenen Planung nicht erschwert wird. Besteht eine Planungszone, sind die Baugesuche einer kumulativen Prüfung zu unterziehen. Danach darf die Behörde das geltende Recht nicht mehr alleine anwenden, sondern sie hat in einer ersten Phase das Baugesuch daraufhin zu überprüfen, ob es mit dem geltenden Recht übereinstimmt. Fällt der Befund darüber positiv aus, so ist in einer zweiten Phase abzuklären, ob das nach altem Recht zu bewilligende Baugesuch dem künftigen Recht widerspricht. Entspricht es auch dem künftigen Recht, so ist das Baugesuch zu bewilligen. Steht das Baugesuch aber mit dem künftigen Recht in Widerspruch, so ist der Entscheid so lange zu sistieren, bis das künftige Recht endgültig in Kraft gesetzt ist. Die Sistierung des Baugesuchs entspricht der Praxis des Verwaltungsgerichts, sofern nicht bereits mildere Massnahmen den Zweck der Bausperre erreichen, der darin besteht, künftiges Recht zu sichern und eine unerwünschte Präjudizierung der Planung zu verhindern. Für die Bewilligung von Bauvorhaben ist es notwendig, dass sich auch unter dem neuen Recht, wenn es in Kraft getreten sein würde, zugelassen werden könnten (PVG 2005 Nr. 27). b) Die Gemeinde hat am 6. März 2006 im Hinblick auf die geplante Ortsplanungsrevision eine Planungszone über das gesamte Gemeindegebiet

erlassen. Bei der Ortsplanungsrevision wurden in einer ersten Phase ein Leitbild, eine Siedlungsanalyse sowie Planunterlagen erstellt. In einer zweiten Phase wurden dann die baugesetzlichen Bestimmungen erarbeitet, welche erstmals an der Sitzung der kommunalen Raumplanungskommission vom 9. Januar 2007 besprochen wurden. Das neue Baugesetz wurde in einer 2. Lesung am 17. März 2007 abschliessend behandelt und liegt nun zur Vorprüfung beim kantonalen Amt für Raumentwicklung. Das Baugesuch vom 4. Dezember 2007 wurde während der von der Gemeinde am 6. März 2006, im Hinblick auf die Ortsplanungsrevision erlassenen Planungszone eingereicht und zwar zu einem Zeitpunkt, als das neue kommunale Baugesetz von der Gemeinde bereits abschliessend behandelt wurde. Daher untersteht es unbestrittenermassen der Bausperre und hat folglich auch den Bestimmungen des neuen kommunalen Baugesetzes zu genügen. Es ist daher nachfolgend zu prüfen, ob die Grenz-, Gebäude- und Strassenabstände des Baugesuchs die Bestimmungen des nBG erfüllen. 4. a) Gemäss Art. 75 KRG ist bei der Erstellung von Gebäuden, die den gewachsenen Boden überragen, gegenüber jedem Nachbargrundstück ein Grenzabstand von 2.5 m (Abs. 1) und zwischen Gebäuden ein Gebäudeabstand von 5.0 m (Abs. 2) einzuhalten, sofern das kommunale Baugesetz nicht grössere Bauabstände vorschreibt. Art. 18 Abs. 1 nBG hält dazu fest, dass sich die Grenzabstände von Gebäuden, welche eine Gebäudefläche von über 35 m2 ausweisen (Art. 18 Abs. 6 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Ziff. 1 nBG), nach dem jeweiligen Zonenschema zu richten haben. Gegenüber der Kantonsstrasse hat ein Gebäude einen Mindestabstand von 3 m einzuhalten (Art. 18 Abs. 3 nBG), wohingegen für das Bauen an die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Strassen keine strassenbaurechtlichen Abstandsvorschriften bestehen (BVR 1995 S. 505 E. 5a). Bezüglich der Messart hält Art. 75 Abs. 3 KRG fest, dass vorspringende Gebäudeteile wie Dachvorsprünge, Vordächer, Vortreppen, Erker und offene Balkone bei Gebäuden bis zu 1.0 m in den Grenz- und Gebäudeabstand hineinragen dürfen. Für offene überdachte Flächen wie Unterstände und dgl. gelten dieselben Grenzabstände wie für Gebäude, wobei die Messung ab der Dachtraufe bis zur Grundstücksgrenze erfolgt (Art. 76 Abs. 1 KRG). Unter

Berücksichtigung dieser zwei Bestimmungen folgt, dass bei Unterständen, die mit drei oder weniger Wänden umfasst sind, auf den offenen Seiten ab Dachtraufe und auf den umwandeten Seiten ab Umfassungswand gemessen wird. Liegt das Bauvorhaben an einer öffentlichen Strasse, ersetzen die Strassenabstände den Grenzabstand zur Strassenparzelle. Gemessen wird der Abstand vom Fahrbahnrand aus. Dazu gilt anzumerken, dass bspw. Radstreifen zur Fahrbahn zählen, nicht hingegen von der Autofahrbahn baulich, durch höheres Niveau getrennte Fahrradspuren oder Trottoirs (vgl. Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern vom 9. Juni 1985, Band I, 3. Aufl., Bern 2007, Art. 12 N 15 f., S. 149 f.). b) Der streitige Autounterstand, welcher eine Gebäudefläche von über 35 m2 aufweist, ist in der Dorfzone projektiert, weshalb er sowohl in nördlicher Richtung zur Parzelle Nr. 1568, in südlicher Richtung zur Trottoirparzelle Nr. 1180 wie auch gegenüber der Kantonsstrasse, vom Fahrbahnrand aus gemessen, einen Grenz- bzw. Strassenabstand von 3 m einzuhalten hat, gegenüber der Liegenschaft Nr. 186 einen Gebäudeabstand von mindestens 5.0 m. Aus diversen, den Akten beiliegenden Situationsplänen geht hervor, dass der Abstand gegenüber der Liegenschaft Nr. 186 über 5.0 m beträgt, weshalb die gesetzlichen Vorschriften bezüglich Gebäudeabstand erfüllt sind. Auch der Strassenabstand von 3.0 m ist eingehalten und gibt zu keinen weiteren Ausführungen Anlass. Hingegen wird aus den Plänen auch ersichtlich, dass sowohl der Grenzabstand zwischen Autounterstand und Parzelle Nr. 1568 wie auch derjenige zur Trottoirparzelle Nr. 1180 weniger als 3.0 m beträgt, weshalb das projektierte Gebäude nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht und deshalb von der Gemeinde nicht bewilligt werden konnte. 5. a) Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass es sich bei der Nichterteilung der Baubewilligung bezüglich der Projektänderung faktisch um den Widerruf einer rechtskräftig erteilten Baubewilligung handle. Da mit dem Bau bereits begonnen worden sei und verschiedene Dispositionen getätigt worden seien, verletze das Vorgehen der Gemeinde den Grundsatz des

Vertrauensschutzes gemäss Art. 9 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verleiht der aus Art. 9 BV abgeleitete Grundsatz von Treu und Glauben dem Bürger einen Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Voraussetzungen des Vertrauensschutzes sind eine Vertrauensgrundlage (insbesondere das Vorliegen eines Rechtsanwendungsaktes), Vertrauen in das Verhalten einer staatlichen Behörde, eine Vertrauensbetätigung des Bürgers und ein überwiegendes Vertrauensschutzinteresse gegenüber der entgegenstehenden öffentlichen Interessenlage (Häfelin/Müller/Uhlmannn, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, N 631 ff.). b) Das am 4. Dezember 2007 eingereichte Baugesuch sieht eine Standortverschiebung des Autounterstandes von mehr als 1 m, sowie eine Erhöhung der Tiefe des Baukörpers um mehr als 1 m, der Gesamtbreite um ca. 0.5 m und der Fläche um über 10 m2 vor. Dabei handelt es sich nicht, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, um eine geringfügige Änderung der alten Baueingabe, sondern um ein neues Projekt. Gemäss den vorstehenden Ausführungen findet der Vertrauensschutz jedoch nur dann Anwendung, wenn eine Verfügung widerrufen wird. Dies wäre im vorliegenden Fall allenfalls dann anzunehmen, wenn die Baubewilligung nicht erteilt worden wäre, obwohl sich der der Baueingabe zugrunde liegende Sachverhalt bzw. die Rechtslage nicht geändert hätte. Da es sich aber beim ersten und zweiten Baugesuch um zwei verschiedene Projekte handelt, kann nicht von einem Widerruf einer erteilten Bewilligung gesprochen werden, weshalb sich die Beschwerdeführerin vorliegend nicht auf den Vertrauensschutz berufen kann. 6. Aufgrund des Dargelegten ergibt sich, dass das Baugesuch von der Gemeinde zu Recht abgewiesen wurde, weshalb der Hauptantrag unbegründet und deshalb abzuweisen ist. 7. Da das Bauwesen gemäss Art. 85 Abs. 1 KRG in den Kompetenzbereich der Gemeinde fällt und Bauten und Anlagen nach Art. 86 Abs. 1 KRG nur mit

schriftlicher Baubewilligung der kommunalen Baubehörde errichtet, geändert, abgebrochen oder in ihrem Zweck geändert werden dürfen, ist das Verwaltungsgericht für die Erteilung von Baubewilligungen nicht zuständig. Auf den Eventualantrag der Beschwerdeführerin, ihr sei die Baubewilligung für die Erstellung des Autounterstandes mit einer Gebäudefläche von 35.0 m2 zu erteilen, kann daher nicht eingetreten werden. 8. a) Gemäss Art. 73 VRG hat im Rechtsmittel- und Klageverfahren in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Da der Standpunkt der Gemeinde im vorliegenden Verfahren geschützt wird, ist für die Kostenverteilung unbeachtlich, ob eines oder mehrere ihrer Argumente sich nicht als stichhaltig erwiesen haben. An der in Art. 73 VRG enthaltenen Bestimmung bezüglich Kostenverteilung wird daher festgehalten und die Kosten der unterliegenden Partei, im vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin, auferlegt. b) Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen, besteht vorliegend kein Anlass. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 324.-zusammen Fr. 2'324.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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