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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 27.05.2008 R 2008 11

27. Mai 2008·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·1,211 Wörter·~6 min·5

Zusammenfassung

Baugesuch | Baurecht

Volltext

R 08 11 4. Kammer URTEIL vom 27. Mai 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baugesuch 1. … ist Eigentümerin des Hausteils 35A auf Parzelle 148 in ... Gemäss Siedlungsinventar … ist das in der Dorfzone gelegene Haus (Doppelhaus) besonders schützenswert. Gemäss Generellem Gestaltungsplan ist es erhaltenswert (Art. 68 BG). Am 29. September 2007 reichte … ein Baugesuch betreffend Balkonerweiterung/Holzunterstand ein. Danach beabsichtigt sie, an der Südfassade ein mit einer Treppe erschlossenes Podest zum Eingang im 1. Stock und - unter Entfernung des bestehenden Balkons im 1. Stock - einen neuen Balkon ums Eck an der Süd- und Westfassade zu errichten. An der Westfassade soll dieser eine Ausladung von 1.3 m, an der Südfassade eine solche von 2.23 m aufweisen. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2007 teilte der Gemeindevorstand … mit, ihr Baugesuch werde unter Auflagen und Anpassungen bewilligt. Als Grundlage dienten Art. 68 BG und Art. 74 KRG sowie die Stellungnahme des Amtes für Denkmalpflege. Der Balkon an der Süd- und Westfassade dürfe nur mit einer Ausladung von maximal 1.3 m erstellt werden. Nur tragende Teile dürften in Metall erstellt werden, wobei die Qualität des Metalls sorgfältig zu gestalten sei. Die Verkleidung des Balkons müsse in Holz ausgeführt werden und die Gestaltung sei am bestehenden Balkon an der Ostseite des Hauses anzupassen. 2. Dagegen erhob … am 1. Februar 2008 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, dass in teilweiser Aufhebung des Baubescheides die Bewilligung unter folgenden Auflagen zu erteilen sei: Der

Balkon an der Westfassade solle mit einer Ausladung von maximal 1.3 m, an der Südfassade mit maximal 2.23 m erstellt werden dürfen. Die Auflage „nur tragende Teile dürften in Metall erstellt werden“ sei zu streichen, ebenfalls die Auflage „die Verkleidung des Balkons … Ostseite des Hauses anzupassen“. Eventualiter sei nur die Auflage „die Gestaltung ist am bestehenden Balkon an der Ostseite des Hauses anzupassen“ zu streichen. Ein Balkon benötige, um zeitgemäss genützt werden zu können, eine Ausladung von mindestens 2.2 m. Für eine Beschränkung auf 1.3 m gebe es keine gesetzliche Grundlage. Ein Unterschied zum Balkon von Silvia Lang werde kaum sichtbar sei. Es werde auch kein zusätzlicher Eingriff in die historische Bausubstanz gemacht. Das weisse Mauerwerk werde sogar von einem ästhetisch unbefriedigenden Anhängsel befreit und in Zukunft geschützt, weil der Balkon neu weiter oben und mit grösserer Ausladung erstellt werde. Das Projekt sehe eine Ausführung filigran in Metall vor. Damit werde die Eigenständigkeit des Balkons sichtbar gemacht. Der Balkon würde so unauffällig wirken und die historische Bausubstanz hervorheben resp. zeigen. 3. Die Gemeinde … beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Gemäss Art. 68 Abs. 2 BG seien erhaltenswerte Bauten zu unterhalten und dürften nicht zerstört werden. Renovationen und Änderungen seien im Rahmen der Zonenvorschriften erlaubt, vorausgesetzt, dass die Aussenfassade erhalten werde. Aus diesem Blickwinkel erweise sich die Bewilligung der Gemeinde als sehr grosszügig. Sie habe einen zusätzlichen Balkon an der Westfassade zugelassen und auch einen Zugang zum geplanten Balkon auf der Südfassade erlaubt. Nur die Ausladung des auf der Südfassade im zweiten OG vorgesehenen Balkons sei auf die Dimension des heutigen Balkons von maximal 1.3 m beschränkt worden. 4. Am 26. Mai 2008 führte das Verwaltungsgericht einen Augenschein an Ort und Stelle durch, an welchem die Beschwerdeführerin mit ihrem Anwalt und dem Architekten, Mitglieder der Baubehörde mit dem Anwalt der Gemeinde sowie ein Vertreter der Denkmalpflege teilnahmen. Allen Anwesenden wurde dabei Gelegenheit erteilt, sich anhand der Örtlichkeiten auch noch mündlich zu den aufgeworfenen Fragen zu äussern.

Auf das Ergebnis des Augenscheines sowie die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Wie das Bundesgericht in den letzten Jahren wiederholt entschieden hat, fällt das öffentliche Baurecht im Kanton Graubünden grundsätzlich in den Autonomiebereich der Gemeinden. In Bezug auf all jene Fragen, die im kantonalen Gesetz keine abschliessende Regelung gefunden haben und bei denen den Gemeinden eine relativ erhebliche Gestaltungsfreiheit zusteht, stellen die Vorschriften der kommunalen Bauordnungen autonomes Gemeinderecht dar (BGE 128 I 3 E. 2b S. 8). Die Gemeindeautonomie bezieht sich dabei nicht nur auf die Rechtsetzung, sondern auch auf die Rechtsanwendung und -auslegung, wenn die anwendbare Bestimmung dem selbständigen Gemeinderecht angehört. Das Verwaltungsgericht hat sich dann bei der Anwendung und Auslegung solcher Normen Zurückhaltung aufzuerlegen, wenn ein Zweifelsfall vorliegt, die Auslegung schwierig ist oder in besonderem Masse örtliche Verhältnisse zu würdigen sind. Den Gemeinden steht in solchen Fällen ein geschützter Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu, in welchen das Verwaltungsgericht nur eingreifen kann, sofern die Gemeinde diesen Bereich missbraucht oder überschritten hat. Die Kognition des Verwaltungsgerichtes beschränkt sich damit praktisch auf eine Willkürprüfung, d.h. das Verwaltungsgericht kann nur dann eingreifen, wenn sich der gestützt auf autonomes Gemeinderecht erlassene Entscheid als sachlich unvertretbar erweist oder gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstösst. Das Gericht hat insbesondere dann keinen Anlass einzugreifen, wenn sich die Gemeinde bei der Anwendung und Auslegung ihres autonomen Rechtes an den klaren Wortlaut einer Bestimmung hält (VGU R 06 84, R 03 93). Bei der vorliegend zur Diskussion stehenden Bestimmung von Art. 68 BG über erhaltenswerten Bauten handelt es sich fraglos um autonomes Gemeinderecht, überlässt es auch das neue kantonale Raumplanungsgesetz (KRG) doch ausdrücklich den Gemeinden,

wie sie auf diesem Gebiet legiferieren wollen (Art. 24 ff. KRG), wobei allerdings die Art. 43 und 74 KRG Mindestvorschriften über geschützte Objekte enthalten, die jedoch vorliegend nicht tangiert sind. 2. Laut Art. 68 Abs. 2 BG sind erhaltenswerte Bauten und Anlagen zu unterhalten und dürfen nicht zerstört werden. Renovationen und Änderungen sind im Rahmen der Zonenvorschriften erlaubt, vorausgesetzt dass die Aussenfassade erhalten wird. Schon aufgrund des klaren Wortlautes von Art. 68 Abs. 2 BG steht fest, dass Veränderungen an der Aussenfassade grundsätzlich nicht zulässig sind. Das äussere Erscheinungsbild von erhaltenswerten Gebäuden darf somit nicht verändert werden. Wenn die Gemeinde der Beschwerdeführerin erlaubt hat, den bestehenden Balkon abzubrechen und ein Stockwerk höher einen neuen zu errichten und zusätzlich einen Balkon auf der Westfassade anzubauen sowie auch einen Zugang zum geplanten Balkon auf der Südfassade zu erstellen, ist sie der Beschwerdeführerin sehr entgegengekommen. Die Gemeinde hat damit an sich bereits mehr bewilligt, als nach Gesetz zulässig wäre, wird doch durch die neuen Bauteile das Gesicht der Fassaden verändert. Ein Anspruch auf einen breiteren Balkon als den bewilligten besteht daher offensichtlich nicht. Was die von der Gemeinde verlangten Baumaterialien betrifft, ist nicht ersichtlich, dass die Gemeinde dabei ihr Ermessen missbraucht oder überschritten hat. Schliesslich ändert auch der Umstand, dass es in der Gemeinde bereits Gebäude Balkone mit verschiedenartigen Konstruktionsmerkmalen gibt, nichts am Ergebnis. Diese Balkone sind im Wesentlichen entweder altrechtlich oder befinden sich nicht an erhaltenswerten Gebäuden, wie der Augenschein gezeigt hat. Selbst wenn es vereinzelt an erhaltenswerten Bauten gesetzwidrige Balkone gäbe, liesse sich daraus kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht ableiten. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Beschwerdeführerin.

Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen, besteht vorliegend kein Anlass. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 181.-zusammen Fr. 2'681.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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