R 08 109 5. Kammer URTEIL vom 1. September 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baubescheid (Widerruf, Baustopp) 1. a) Am 14. März 2006 reichte die … AG bei der Gemeinde … ein Baugesuch für den Umbau und die Renovation der in der Kurbetriebszone situierten „…“ sowie den Neubau einer Tiefgarage auf den an der … gelegenen Parzellen Nr. 787 und 788 ein (nachstehend Projekt A, …) ein. Nach Durchführung des ordentlichen Baubewilligungsverfahrens erteilte die Baubehörde gestützt auf zwischenzeitlich ergänzte Pläne am 19. Dezember 2006, mitgeteilt am 18. Januar 2007, der … AG die anbegehrte Baubewilligung unter verschiedenen Auflagen (so u.a. betreffend Investitionsverpflichtung [Ziff. 1.1] und Bauarbeiten „…“ [Ziff. 1.2]). b) Eine von der … AG gegen die beiden Auflagen betreffend „Investitionsverpflichtung“ und „Bauarbeiten …“ eingereichte Beschwerde (R 07 17) hiess das Verwaltungsgericht unter Aufhebung der erwähnten Auflagen mit Urteil vom 15. Juni 2007 gut. Das Urteil blieb unangefochten. 2. a) Mit Beschluss vom 22./25. April 2008 bewilligte die Gemeinde … der … AG sodann den Abbruch des Gebäudes Nr. 344 sowie den Neubau von 4 Mehrfamilienhäusern (MFH) auf der benachbarten, mit Genehmigung der Regierung vom 1. April 2008 neu der Zone „Wohnen …“ zugeschiedenen Parzelle Nr. 853 (nachstehend Projekt B; „…“) unter gleichzeitiger Abweisung verschiedener dagegen eingereichten Einsprachen, soweit darauf eingetreten wurde (Ziff. 1). Die Baubewilligung wurde mit diversen Auflagen und Bedingungen (im Wesentlichen Ziff. 3 und 9 ff.) verknüpft.
b) Eine von den Einsprechern gegen die Baubewilligung eingereichte Beschwerde (R 08 42) wurde vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 14. November 2008 abgewiesen. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. c) Demgegenüber wurde unter Aufhebung der in den Ziff. 3 der Baubewilligung verfügten Auflagen („Lenkungsabgabe“ sowie „Rückerstattungs- und Nachbelastungsvorbehalt“) die von der Bauherrschaft eingereichte Beschwerde (R 08 44) vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 28. April 2009 gutgeheissen. Die dagegen von der Gemeinde … beim Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist noch hängig. d) Mit Schreiben vom 16. September 2008 teilte der … der Gemeinde … der Bauherrschaft mit, dass offenbar die „…“ (Projekt A) nicht mehr weiterbetrieben werden solle, womit auch die Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung vom 22. April 2008 für die vier MFH (Projekt B) weggefallen seien, weshalb der Widerruf der Baubewilligung geprüft werde. Der Bauherrschaft wurde in der Folge Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. e) Am 14. Oktober 2008 verhängte der Kleine Landrat zudem u.a. über die Parzelle Nr. 853 („…“) eine Planungszone, mit welcher er mittels Umzonung dieser Parzelle in die Kurbetriebszone die von der Gemeinde hinsichtlich des „Areals Klinik … - …“ verfolgten Absichten und Ziele auch noch planerisch sichern wollte. f) Als Ende Oktober 2008 die Bewilligungsnehmerin mit Vorbereitungen für den Baubeginn begann, verfügte das kommunale Hochbauamt am 29. Oktober 2008 die sofortige Baueinstellung. Es sei treuwidrig oder sogar rechtsmissbräuchlich, wenn just dann mit den Bauarbeiten begonnen werde, wenn seitens der Gemeinde ein Widerruf der Baubewilligung geprüft werde und zudem eine weitere Planungszone erlassen worden sei. Zur Sicherung
des Zustandes und zur Sicherung der mit der Planungszone geschützten Planungsabsicht sei daher ein sofortiger Baustopp unumgänglich. g) Die dagegen von den Bewilligungsnehmerinnen eingereichte Beschwerde wurde vom … der Gemeinde … mit Entscheid vom 4. November 2008 abgewiesen. Die Voraussetzungen, welche zur Erteilung der fraglichen Baubewilligung geführt hätten, seien inzwischen weggefallen. Gleichwohl werde zurzeit kein Widerruf der Baubewilligung verfügt. Diese sei im Übrigen noch gar nicht rechtskräftig. Die ins Mitwirkungsverfahren geschickte Baugesetz- und Zonenplanänderung schliesse für die Parzelle Nr. 853 weiterhin die Errichtung von Wohnungen nicht aus, weshalb ein Widerruf der Baubewilligung auch aus dieser Überlegung nicht angezeigt sei. Unter dem vorgesehenen neuen Recht werde die Baubewilligung aber mit zusätzlichen Bedingungen verknüpft werden müssen. Zur Absicherung der gemeindlichen Planungsabsichten sei daher ein Baustopp mindestens bis Ende Juni 2009 geboten. 2. Dagegen liess die … AG am 20. November 2008 beim Verwaltungsgericht frist- und formgerecht Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen: „1. Die Verfügung des … der Gemeinde … vom 4. November 2008 (…) betreffend Prüfung des Widerrufs der Baubewilligung und Einspracheentscheid betreffend Baustoppverfügung des kommunalen Hochbauamtes vom 29. Oktober 2008 sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die Verfügung des Hochbauamtes (…) betreffend Baustopp auf dem Grundstück Nr. 853 im Grundbuch der Gemeinde … nichtig ist; eventualiter sei die Verfügung ersatzlos aufzuheben. 3. Das von der Gemeinde … eingeleitete Verfahren betreffend eines Widerrufs sei abzuschreiben, wobei den Beschwerdeführerinnen eine angemessene ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen ist.“ Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, der Baustopp sei mangels Dringlichkeit von einer unzuständigen Behörde erlassen worden. Ebenso wenig seien Gründe ersichtlich, aufgrund derer die Fortsetzung der Bauarbeiten zu einem widerrechtlichen Zustand führen könnte. Weder das kommunale Hochbauamt noch die Vorinstanz hätten solche anführen können.
Der Erlass der Planungszone sei nicht relevant, weil diese nur auf noch nicht rechtskräftig bewilligte Bauvorhaben Auswirkungen haben könnte. Nachdem die Gemeinde zudem von einem Widerruf der Baubewilligung abgesehen habe, hätte sie jenes Verfahren auch formell abschreiben sollen. Die Vorinstanz gehe davon aus, dass die im Zentrum des Verfahrens stehende Baubewilligung (Projekt B) mit einer Bedingung verknüpft worden sei, wonach gleichzeitig auch der Umbau der Klinik „…“ sowie die Aufnahme eines Klinikbetriebes zu erfolgen habe. In der Baubewilligung für ihr Projekt sei indes keine diesbezügliche Auflage oder Bedingung enthalten. Zudem sei auf der Parzelle Nr. 853 auch ein Eigentümerwechsel erfolgt, so dass auch daher nicht einzusehen sei, weshalb die Erteilung der Baubewilligung vom koordinierten Umbau und der Aufnahme eines Klinikbetriebes auf einer Drittparzelle abhängen sollte. 3. Die Gemeinde … beantragte mit Schreiben vom 15. Dezember 2008 die Sistierung des Beschwerdeverfahrens zumindest bis zum Vorliegen des Abstimmungsergebnisses der Volksabstimmung vom 8. Februar 2009. 4. Mit prozessleitender Verfügung vom 8. Dezember 2008 verweigerte der Instruktionsrichter der Beschwerde die von den Beschwerdeführerinnen verlangte aufschiebende Wirkung. Die Verfügung blieb unangefochten. 5. Nach erfolgtem Schriftenwechsel lehnte der Instruktionsrichter mit prozessleitender Verfügung vom 21. Januar 2009 eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens ab unter gleichzeitiger Ansetzung einer neuen Frist an die Gemeinde … zur Einreichung einer materiellen Vernehmlassung bis zum 23. Februar 2009. 6. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Gemeinde … die Abweisung der Beschwerde. Eventuell sei diese bis zum Vorliegen des Genehmigungsentscheides zur Volksabstimmung vom 8. Februar 2009 zu sistieren. Subeventuell sei das Verfahren wegen weggefallenem Rechtsschutzinteresse abzuschreiben. Zwischenzeitlich hätten die Stimmberechtigten die Revision des Baugesetzes und des Zonenplanes
bezüglich der Parzellen „…“ und „…“ sehr eindeutig angenommen. Sofern die Revision der Ortsplanung nicht angefochten werde, könne das vorliegende Beschwerdeverfahren abgeschrieben werden. Der Änderung der Grundordnung komme gemäss Art. 48 Abs. 6 KRG bis zur Genehmigung der Vorlage durch die Regierung die Wirkung einer kommunalen Planungszone zu. Das vorliegend im Streite liegende Bauvorhaben mit den vier MFH entspreche nicht mehr den Bestimmungen von Art. 71a i.V.m. Art. 162a Abs. 1 lit. b des Nachtrages V zum kommunalen BG. Ebenso wenig vermöge es dem gleichzeitig geänderten Zonenplan „Areal Klinik … – …strasse“ zu genügen, in welchem bezüglich der Parzelle Nr. 853 ausdrücklich in der Legende auf Art. 71a BG verwiesen werde. Die fraglichen MFH dürften daher zurzeit nicht mehr erstellt werden, und zwar solange, bis die Voraussetzungen des neuen Rechts erfüllt seien. Offensichtlich werde auf Parzelle der ehemaligen Klinik „…“ gar keine Klinik erstellt. Die Bauherrschaft habe zudem mit den eigentlichen Bauarbeiten (auf der Parzelle Mühlhof) noch gar nicht begonnen; es seien lediglich einige Bäume gefällt worden. Die Baubewilligung sei im Übrigen auch noch nicht rechtskräftig. Gegen die Bewilligung seien beim Verwaltungsgericht nämlich zwei Beschwerden eingereicht worden, wovon erst eine entschieden, die andere aber noch hängig sei. Aus Art. 91 Abs. 1 KRG könnten die Beschwerdeführerinnen nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil dort nur die Frage des Baubeginns, nicht aber jene betreffend die materielle Rechtskraft angesprochen sei. Von der Nichtigkeit der Verfügung des Hochbauamtes könne nicht gesprochen werden, weil die Angelegenheit dringlich gewesen sei. Nachdem die Bauherrschaft Kenntnis vom Verfahren betreffend Widerruf erhalten habe, habe sie mit den Bauarbeiten begonnen, was als treuwidrig erachtet werden müsse. Mehrere Tatsachen hätten den Baustopp gerechtfertigt. Im November 2004 habe der Kleine Landrat über die Parzellen in der Kurbetriebszone eine Planungszone erlassen, um die Umsetzung der Zonenplanänderung vom 31. Oktober 2004 zu sichern. Im Frühjahr 2008 sei diese Planungszone aufgehoben worden, nachdem die Gemeinde in guten Treuen davon habe ausgehen dürfen, dass auf der Klinikparzelle eine neue Klinik erstellt werde. Im Nachhinein habe sich diese Auffassung als falsch erwiesen, weshalb der Widerruf der Baubewilligung ins Auge gefasst worden sei. Inzwischen sei die
Zonenordnung vom Souverän geändert worden und zwar in dem Sinne, dass auf der Parzelle Nr. 853 der Bau von Wohnungen auch weiterhin nicht ausgeschlossen sei, allerdings mit der Auflage, dass der dazugehörende Klinikbetrieb … innerhalb von 5 Jahren seit Inkrafttreten dieser Bestimmung wieder in Betrieb genommen und langfristig mindestens im Umfang von 80% als Kurbetrieb genutzt werden müsse. Der Antrag auf Abschreibung des Verfahrens betreffend Prüfung eines Widerrufs und der Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung sei nicht nahvollziehbar. Im Sinne des Prinzips der Verhältnismässigkeit habe die Gemeinde zurzeit auf einen Widerruf verzichtet und als mildere Massnahme einen Baustopp erlassen. Damit sei das „Verfahren“ betreffend Prüfung des Widerrufs der Baubewilligung abgeschlossen. Es treffe daher nicht zu, dass derzeit dieses Verfahren noch offen sei. Ebenso wenig sei ein Widerruf der Baubewilligung kein Thema mehr. 7. Im Rahmen zweier weiterer Schriftenwechsel sowie mit weiteren Zuschriften (letztmals vom 25. August 2009) ergänzten und vertieften die Parteien die von ihnen vertretenen Rechtsstandpunkte. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt bildet eine kommunale Verfügung betreffend „Prüfung des Widerrufs der Baubewilligung und Einspracheentscheid betreffend Baustoppverfügung“ vom 4./7. November 2008, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Beschwerde der Bauherrschaft gegen den vom kommunalen Hochbauamt am 29. Oktober 2008 verfügte sofortige Baueinstellung abwies (Ziff. 1), betreffend der am 22. April 2008 für den Bau von vier MFH’s erteilten Baubewilligung im Sinne der Erwägungen einen Baustopp bis mindestens am 30. Juni 2009 verfügte (Ziff. 2) und sich
gleichzeitig die periodisch Prüfung einer möglichen Aufhebung und Anpassung der Anordnungen durch die Baubehörde vorbehielt (Ziff. 3). 2. Angesichts des Verfahrensausganges braucht auf den Antrag der Beschwerdeführerinnen, es sei zufolge Unzuständigkeit die Nichtigkeit der Verfügung des kommunalen Hochbauamtes vom 29. Oktober 2008 festzustellen, nicht näher eingegangen werden. 3. Abzuweisen ist sodann das Gesuch der Beschwerdeführerinnen auf gerichtliche Abschreibung des von der Gemeinde angehobenen Widerrufverfahrens zur Prüfung der Baubewilligung vom 22./25. April 2008, mit welchem ihnen der Abbruch des Gebäudes Nr. 344 sowie der Neubau von 4 Mehrfamilienhäusern (MFH) auf der Zone „Wohnen …“ zugeschiedenen Parzelle Nr. 853 (Projekt B; „…“) bewilligt worden ist. Zum einen wäre für die Abschreibung jenes Verfahrens - sofern überhaupt noch nötig - die Gemeinde und nicht das urteilende Gericht zuständig. Zum andern hat die Gemeinde jenes Verfahren faktisch und formell bereits abgeschlossen. Indem sie nämlich den angefochtenen Entscheid erlassen und darin ausdrücklich festgehalten hat, dass derzeit ein Widerruf der Baubewilligung nicht angemessen und nicht notwendig, anstelle eines solchen als mildere Massnahme derzeit lediglich ein „Baustopp“ geboten sei, hat sie klar zum Ausdruck gebracht, dass das eingeleitete Widerrufsverfahren zur Zeit nicht weitergeführt werde, es mithin derzeit abgeschlossen sei. Bei der von ihr vorbehaltenen Neueinleitung eines entsprechenden neuen Prüfverfahrens (Art. 25 VRG) werden den Betroffenen wiederum alle rechtlichen Möglichkeiten und Rechtsmittel offenstehen. 4. a) Zu prüfen bleibt somit die Rechtmässigkeit der von der Gemeinde gestützt auf Art. 156 BG angeordneten sofortigen Baueinstellung und des Baustopps bis mindestens Ende Juni 2009. Diese hat sie im Wesentlichen deshalb als zeitlich dringlich und erforderlich erachtet, weil ansonsten ein Bau realisiert würde, welcher mit der in der Landschaftsabstimmung vom 8. Februar 2009 vom Souverän beschlossenen Umzonung der Parzelle Nr. 853 von der Zone „Wohnen …“ in die Kurbetriebszone und der darin geltenden neuen
Nutzungsmöglichkeiten nach Art. 71a BG in Widerspruch stünde. Bei allem Verständnis für die von ihr verfolgten Absichten und Ziele, erweisen sich die angeordnete Baueinstellung und der Baustopp als nicht rechtmässig. b) Dabei gilt es sich vorweg den Sinn und Zweck einer Baueinstellung bzw. eines Baustopps vor Augen zu halten. Als vorsorgliche Massnahme wird damit ein vorläufiger Rechtsschutz gewährt, wobei im öffentlichen Baurecht insbesondere die rasche und umfassende Durchsetzung der Rechtsordnung angestrebt wird. Wird also durch die Errichtung von Bauten ohne Bewilligung, oder unter Verletzung einer rechtskräftigen Baubewilligung oder auf andere Weise ein unrechtmässiger Zustand geschaffen, so können vorab die Einstellung der Arbeiten und die Einreichung eines Baugesuches angeordnet werden. Unter Baueinstellung bzw. Baustopp wird entsprechend der Befehl der Baubewilligungsbehörde gegenüber dem Bauherrn sowie mitwirkenden Unternehmern und deren Hilfspersonen verstanden, die bezeichneten Bauarbeiten unverzüglich einzustellen und bis zu einer gegenteiligen Anordnung ruhen zu lassen, mit dem Zweck, den Ist-Zustand gegen eine laufende oder drohende Veränderung vorläufig zu schützen. Diese Voraussetzung ist immer dann erfüllt, wenn Bauarbeiten im Gange sind oder unmittelbar bevorstehen. Bei Fällen, in welchen bereits eine Baubewilligung vorliegt, müssen zudem genügende Gründe für die Annahme bestehen, dass Arbeiten vorgenommen werden, welche durch die rechtskräftige Baubewilligung nicht abgedeckt sind. Bei solchen Ausgangslagen ist ein Vergleich zwischen den laufenden Arbeiten und der gültigen Baubewilligung erforderlich. c) Vorliegend blendet nun die Gemeinde bei ihrer Darstellung der Sach- und Rechtslage völlig aus, dass die von ihr am 22./25. April 2008 erteilte Baubewilligung für den Abbruch des Gebäudes Nr. 344 sowie der Neubau von 4 Mehrfamilienhäusern (MFH) auf der Zone „Wohnen …“ zugeschiedenen Parzelle Nr. 853 (Projekt B; „…“) nachdem die dagegen von den Nachbarn eingereichte Beschwerde R 08 42 vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 14. November 2008 abgewiesen wurde, bereits rechtskräftig ist und entsprechend auch realisiert werden darf. Bei ihren Überlegungen lässt sie sodann völlig
ausser Acht, dass die Baubewilligung für das Projekt B ohne irgendwelchen Auflagen oder Bedingungen verknüpft worden ist, aufgrund derer die Bauherrschaft verpflichtet würde, auf der Nachbarparzelle Nr. 787 und 788, für die ebenfalls ein rechtskräftig bewilligtes Projekt (Projekt A, Klinikzone; VGU R 07 17 vom 15. Juni 2007) vorliegt, einen Klinikbetrieb weiterzubetreiben oder zu realisieren. Wenn die Gemeinde es damals versäumt hat, die rechtlichen Schicksale der beiden Projekte miteinander zu verknüpfen, muss sie sich dies heute entgegen halten lassen. d) Ebenso wenig bestand auf Grund der im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung (22./25. April 2008) geltenden Grundordnung eine gesetzliche Verpflichtung, aufgrund derer eine Bauherrschaft in der Zone „Wohnen …“ gelegenen Bauparzelle Nr. 853 verpflichtet werden konnte, auf den beiden benachbarten, in der Klinikzone gelegenen Parzellen Nr. 787 und 788 einen Klinikbetrieb zu errichten und/oder zu betreiben. Dass die damalige, von der Regierung per 1. April 2008 genehmigte Revision der Zonenplanung (Umzonung der Parzelle Nr. 853 in die Zone „Wohnen …“) in der Absicht erfolgte, damit den Weiterbetrieb der Klinik … zu ermöglichen, vermag als Grundlage für die gemeindlichen Massnahmen ebenfalls nicht zu genügen. Dies deshalb, weil entgegen dieser Absicht weder in der revidierten Zonenbestimmung noch im Zonenplan irgendwelche diesbezüglichen Verpflichtungen hinsichtlich der trotz unterschiedlicher Zonenzuweisung ein gemeinsames rechtliches Schicksal aufweisenden Parzelle Nr. 853 einerseits, und der Parzellen Nr. 787 sowie 788 anderseits, aufgenommen worden sind. e) Dass die Gemeinde mit den Bauherrschaften von Projekt A und Projekt B allenfalls eine vertragliche Verpflichtung entsprechenden Inhalts vereinbart hätte, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Wenn die Gemeinde es versäumt hat, allfällig erteilte mündliche Zugeständnisse anlässlich von Besprechungen oder Begehungen in eine rechtsgenügliche Form zu kleiden, hat sie die daraus resultierenden Folgen selbst zu tragen. Fehlt es mithin sowohl an einer hinreichenden gesetzlichen als auch
vertraglichen Verpflichtung, erweist sich die streitige Baueinstellung auch aus dieser Sicht als nicht haltbar. f) Dies sodann auch deshalb, weil sich aus den Darlegungen der Parteien zweifelsfrei ergibt, dass sich die von der Bauherrschaft Ende Oktober 2008 an die Hand genommenen Vorbereitungsarbeiten, offenkundig innerhalb des durch die rechtskräftige Baubewilligung abgedeckten Rahmens bewegen. Die Gemeinde bringt jedenfalls auch diesbezüglich nichts vor, und für das Gericht ist auch nichts ersichtlich, was eine sofortige Baueinstellung und einen Baustopp bis Ende Juni 2009 unter diesem Aspekt als begründet erscheinen liesse. Von einem rechts- oder treuwidrigen Verhalten der Bauherrschaft, welche sich erst aufgrund des von der Gemeinde angehobenen Widerrufsverfahrens gehalten gesehen haben soll, erste Vorbereitungsarbeiten vorzunehmen, kann in diesem Zusammenhang jedenfalls keine Rede sein. 5. a) Zu prüfen bleibt damit noch, ob sich die sofortige Baueinstellung sowie der angeordnete monatelange Baustopp aufgrund der von der Gemeinde nachträglich gestützt auf Art. 21 KRG erlassene Planungszone rechtfertigen lassen. Auch diesbezüglich kann der Gemeinde jedoch nicht gefolgt werden. Zwar darf in der Planungszone nichts unternommen werden, was die neue Planung erschweren oder dieser entgegenstehen könnte. Insbesondere dürfen Bauvorhaben nur bewilligt werden, wenn sie weder den rechtskräftigen noch den vorgesehenen neuen Planungen und Vorschriften entsprechen (Abs. 2). Doch findet diese Bestimmung nur auf neue, also noch nicht rechtskräftig bewilligte Bauvorhaben Anwendung. Vorliegend geht es nun jedoch nicht um die Bewilligung von neuen Bauten, welche dem künftigen Recht widersprechen könnten, wie die Gemeinde meint, sondern es geht um eine vor Erlass der Planungszone erteilte, zwischenzeitlich rechtskräftig gewordene Baubewilligung, welche der Bauherrschaft grundsätzlich einen Anspruch auf Realisierung ihres Bauvorhabens im bewilligten Rahmen gibt. Entsprechend ist aber bereits gesagt, dass die von der Gemeinde nachträglich erlassene Planungszone ebenfalls keinen hinreichenden Grund
für den Erlass der streitigen Massnahmen darstellen kann, weshalb diese auch unter diesem Titel keinen Rechtsschutz finden können. b) Wenn die Gemeinde die von ihr mit der Umzonung der Parzelle Nr. 853 in die Zone für Kurbetriebe angestrebten Ziele und Absichten (neue Wohnungen nur wenn der Weiterbetrieb der Klinik … gesichert ist) verwirklichen und daher das rechtskräftig bewilligte Projekt B verhindern möchte, so wird ihr letztlich einzig das Institut des Widerrufes i.S. von Art. 25 VRG - mit allen daraus sich ergebenden rechtlichen und finanziellen Konsequenzen - zur Verfügung stehen. 6. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass sich weder die sofortige Baueinstellung noch der bis mindestens Ende Juni 2009 angeordnete Baustopp rechtfertigen lassen. Die Beschwerde ist daher im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und der Entscheid des Kleinen Landrates vom 4. November 2008 (Protokoll-Nr. 08-998) sowie die Verfügung des kommunalen Hochbauamtes vom 29. Oktober 2008 betreffend die sofortige Baueinstellung und den angeordneten Baustopp auf der Parzelle Nr. 853 sind aufzuheben. 7. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Beschwerdegegnerin, welche überdies den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen eine angemessene Parteientschädigung auszurichten hat. Als angemessen erscheint dabei ein ermessensweise auf Fr. 4'000.-- (inkl. MWST) festzulegender Aufwand. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und der Entscheid des Kleinen Landrates vom 4. November 2008 (Protokoll-Nr. 08- 998) sowie die Verfügung des kommunalen Hochbauamtes vom 29. Oktober 2008 betreffend die sofortige Baueinstellung und den Baustopp auf der Parzelle Nr. 853 werden aufgehoben.
2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 4'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 302.-zusammen Fr. 4'302.-gehen zulasten der Gemeinde … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Gemeinde … hat die … AG aussergerichtlich mit Fr. 4'000.-- (inkl. MWST.) zu entschädigen.