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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 05.05.2009 R 2008 106

5. Mai 2009·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·3,166 Wörter·~16 min·5

Zusammenfassung

Quartierplan | Kostenverteilung Quartierplanung, Erschliessung etc.

Volltext

R 08 106 5. Kammer URTEIL vom 5. Mai 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Quartierplan 1. Das steil abfallende Quartierplangebiet … in … ist bis auf die von der Via … bis zur Via … herabreichenden, im Eigentum der Gemeinde … stehenden Parzellen 139, 1742 und 2001 seit Jahrzehnten überbaut. Diese drei Parzellen wurden in der Ortsplanungsrevision 1999/2000 der allgemeinen Wohnzone (AWZ) zugewiesen. Hier soll Einheimischen Bauland zur Schaffung attraktiven und zahlbaren Wohnraums zur Verfügung gestellt werden. Im Mitwirkungsverfahren der Ortsplanung wurde vom Gemeindevorstand darauf hingewiesen, es würden hier 1- und 2-Familienhäuser oder Terrassenhäuser in gehobenerem Standard entstehen. Nach umfangreichen Vorarbeiten (Ausschreibung zum Verkauf resp. zur Abgabe im Baurecht, Aufforderung an Interessierte, Projektskizzen einzureichen) wurde ein von der Einfachen Gesellschaft IG … eingereichtes Bebauungs- und Erschliessungskonzept (Konzeptstudie …) weiter verfolgt. Weitere Projektstudien brachten nach Auffassung der Gemeinde keine neuen Erkenntnisse. Am 21. November 2005 leitete der Gemeindevorstand über das zur AWZ gehörende Gebiet … eine Quartierplanung auf Parzelle 139 [Gemeinde …], 1742 [Gemeinde …], 2001 [Gemeinde …] [heutiges Teilgebiet A des QP …] 1334 [Gemeinde …, nur Teilfläche] und ergänzte diese am 3. April 2006 hinsichtlich Beizugsgebiet mit Parzelle 137 […], 141 […], 1591 […], 1741 […], 1878 […], 1879 […], 1880 […], 1881 […], 1882 […], 1900 […], [heutiges Teilgebiet B des QP …] 2365 […] und 2405 […]. Der Einleitungsbeschluss resp. dessen Ergänzung wurde rechtskräftig.

In der Folge wurde ein erster Entwurf des Quartierplans erstellt und den beteiligten Grundeigentümern zugestellt. Nach der Vernehmlassung wurde der Entwurf insbesondere in Bezug auf die Erschliessung überarbeitet. Am 31. Mai 2007 wurden drei weitere erstellte Erschliessungsvarianten mit den Grundeigentümern erörtert, welche diese aber grossmehrheitlich ablehnten. Vom 6. September bis 6. Oktober 2007 wurde der Quartierplan alsdann erstmals öffentlich aufgelegt. Dagegen gingen insgesamt 13 Einsprachen ein. Der Entwurf 1. Auflage wurde alsdann überprüft und in diesem Zusammenhang ein Verkehrsgutachten (Gutachten …) in Auftrag gegeben. Dieses lag im Januar 2008 vor. Der Quartierplanentwurf wurde daraufhin angepasst und vom 19. Juni bis 21. Juli 2008 zum zweiten Mal öffentlich aufgelegt. Der Quartierplan besteht aus den Plänen Bestand, Neuzuteilung, Gestaltung, Erschliessung sowie Ver- und Entsorgung sowie den Quartierplanbestimmungen (QPB) und einem Profilplan. Gemäss Art. 2 QPB sollen mit dem Quartierplan optimale gestalterische Bedingungen für das empfindliche Gebiet … sowie eine genügende Erschliessung der sich im Beizugsgebiet befindlichen Parzellen geschaffen werden. Im Teilgebiet A wurden Baubereiche, das Nutzungsmass, die Höhenmasse sowie die Gestaltung allgemein, die Dachgestaltung, Bestimmungen über den Sockelvorbau und die Mauern sowie das Gesamtkonzept Freiraumgestaltung festgelegt (Art. 7 – 13 QPB). Die Etappierung ist möglich (Art. 14 QPB). In den übrigen Gebieten des Quartierplanperimeters richtet sich Bebauung und Nutzung nach der Regelbauweise. Sofern die bestehenden Gebäude im Teilgebiet B vollständig oder teilweise durch Neubauten ersetzt werden, ist vorgängig im Rahmen einer Gesamtplanung die Bebauung und Gestaltung des gesamten Teilgebiets zu regeln, soweit dies aufgrund der zukünftigen Bauabsichten erforderlich ist. Dannzumal soll der Quartierplan ergänzt bzw. konkretisiert werden. Basierend auf einer solchen Gesamtplanung kann im Teilgebiet B die für die AWZ angegebene maximale AZ um 10% auf 0.55 erhöht werden, sofern die in dieser Zone geplanten Bauten Gewähr bieten für eine gute Beziehung untereinander sowie zur baulichen und landschaftlichen Umgebung. Baubereiche A-G im Teilgebiet A werden über die Via …,

Baubereiche E und F im Teilgebiet A können ergänzend über die Erschliessungsstrasse im Gebiet … erschlossen werden. Im Baubereich G wird eine Sammelgarage für Hochbauten in den Baubereichen A-F sowie je zwei Parkplätze für Parzelle 141 (…) und 1591 (…) erstellt. Weitere Parkplätze sollen im Bereich des Eingangstors der Halle als Besucherparkplätze erstellt werden. Die vorgesehene Schrägliftanlage dient hauptsächlich der Erschliessung der Baubereiche A-F sowie allenfalls von Parzelle 1591 (…). Zudem gibt es vom Schräglift aus unterirdische Fusswegverbindungen zu den Baubereichen sowie oberirdische Fusswegverbindungen. Im Teilgebiet B erfolgt die Erschliessung über die – für diesen Zweck von der Gemeinde zu sanierende - Via … Bei einer neuen Gesamtplanung wird eine Ergänzung und Konkretisierung des Quartierplans vorbehalten. Dannzumal soll die Erschliessung entweder allein über die Via … oder allenfalls zusätzlich über die über Parzelle 1742 (Gemeinde …) ab der Strasse im Gebiet …, z.B. mittels Autolift erfolgen. Die Erschliessung von Parzellen 137 (…), 2365 (…) und 2405 (…) erfolgt über die neue Erschliessungsstrasse im Gebiet …, allenfalls zusätzlich über eine oberirdische Fusswegverbindung im Teilgebiet A (Art. 16 – 24 QPB). Es folgen Bestimmungen über die Ver- und Entsorgung (Art. 25 – 28 QPB) sowie über Rechte und Pflichten (Art. 29 QPB) und die Kosten (Art. 30 – 35 QPB). Am 13., mitgeteilt am 16. Oktober 2008 wies der Gemeindevorstand u.a. die von … erhobene Einsprache ab und genehmigte den Quartierplan … mit Änderungen (Neuformulierung von Art. 32 Abs. 1 QPB betreffend Unterhalt Erschliessungsstrasse …; Ergänzung von Art. 17 und 31 QPB betreffend Erschliessung der Baubereiche A-G und E und F sowie Kostenverteiler für Anpassungen der Via …; neuer Art. 18 Abs. 3 QPB Übertragung Schallimmissionen …bahn auf Überbauung. 2. Gegen den Einsprache- und Genehmigungsentscheid gingen beim Verwaltungsgericht die vier Beschwerden R 08 105 - 108 ein. Die … erhoben am 17 November 2008 die Beschwerde R 08 106 und beantragten die Aufhebung des Einsprache- und Genehmigungsentscheides und die Überarbeitung des Quartierplans gemäss Anträgen. Offenbar sei wichtigster und einziger Zweck des Quartierplanes, das private Projekt der IG … voran

zu bringen. Um die Anliegen der anderen Quartierplangenossen habe man sich nicht gekümmert. Mit geringen Abweichungen seien nur die privaten Interessen der IG … berücksichtigt worden, nicht aber die öffentlichen Interessen, wie dies Art. 17 KRVO vorschreibe. … habe von Anfang an auf konkrete Festlegungen der Erschliessungsmöglichkeiten bestanden. Wenn die Via … als Erschliessungsstrasse für die im Teilbereich B liegenden Gründstücke festgelegt werde, könne eine gute Lösung für Parkierungen erlangt werden. Wenn jetzt nicht konkretisiert werde, müsse der Quartierplan später wieder – im selben Verfahren – geändert werden, was nicht zumutbar sei. Der Gemeindevorstand sei auf der Erklärung, dass er Art. 52 KRG und Art. 121 BG für alle Quartierplangenossen gleich handhaben wolle, zu behaften. Bei grösseren Um- oder Neubauten würden die Eigentümer der sechs Parzellen mit drei Doppelhausliegenschaften wohl gemeinsame Lösungen suchen. Eine totale Neuüberbauung aller Parzellen sei aber sehr unwahrscheinlich. Es bestehe ein Anspruch der Grundeigentümer im Quartierplan auf Festlegung einer verbindlichen Erschliessung (Art. 51 KRG und Art. 121 BG). Die Quartierplanbeteiligten im Teil B hätten keinen durchsetzbaren Anspruch auf Benutzung von Parzelle 1742 für die Erstellung einer Sammelgarage, was nicht richtig sei. Mit Bezug auf Parzelle 1881 sei sicherzustellen, dass diese durch keine Bauten und Anlagen im Sinne von Art. 87 Abs. 6 BG tangiert werde, auch der schraffierte Bereich zwischen Erschliessungsstrasse … und Baufeld F und rund um den Bereich von Baufeldern F und E nicht. Es sei rechtsungleich, den einen Quartierplangenossen einen Ausnützungsbonus von 10% zuzusprechen und den anderen nicht. Weil die Bestimmung „in zurückhaltendem Mass“ sehr vage sei, müsse konkretisierend festgehalten werden, dass sie auf keinen Fall die Bestimmungen der Regelbauweise überschreiten dürfe. 3. Die Gemeinde beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Zur Begründung stützte sie sich im Wesentlichen auf die schon im angefochtenen Entscheid vorgebrachte Argumentation.

4. Alle Beschwerdeführer der Verfahren R 08 105 - 108 sowie das Ehepaar …, die … und die weiteren Quartierplanbeteiligten erhielten Gelegenheit, sich zu allen Beschwerden und den Ausführungen der Gemeinde umfassend zu äussern. Darauf wird, soweit von Belang, in den jeweiligen Urteilserwägungen einzugehen sein. 5. Am 30. April 2009 führte das Verwaltungsgericht einen Augenschein an Ort und Stelle durch, an welchem die Beschwerdeführer R 08 106 mit ihrem Rechtsvertreter, der Gemeindepräsident mit dem Bauamtschef und dem Gemeindeanwalt sowie die Rechtsvertreter und teilweise Parteien in den anderen Verfahren teilnahmen. Allen Anwesenden wurde dabei Gelegenheit erteilt, sich anhand der Örtlichkeiten auch noch mündlich zu den aufgeworfenen Fragen zu äussern. Auf das Ergebnis des Augenscheines sowie die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die Gemeinde zieht die Vertretungsbefugnis der Rechtsvertreterin der Erben in Zweifel. Diese Frage hat sich anlässlich des Augenscheines geklärt, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Abgesehen davon erweist sich die Beschwerde ohnehin als unbegründet, weshalb die Frage der rechtsgenüglichen Vertretung offenbleiben kann. 2. Der Einwand der Beschwerdeführer, sie seien ungenügend ins Mitwirkungsverfahren einbezogen worden, ist haltlos. Wie sich aus den Akten ergibt, wurden sie in gleicher Weise in das Mitwirkungsverfahren einbezogen wie alle anderen Grundeigentümer und konnten in den jeweiligen Verfahrensstadien ihre Sicht der Dinge dartun.

3. a) Zunächst ist in materieller Hinsicht festzuhalten, dass dem Verwaltungsgericht bei der Überprüfung von Quartierplänen aufgrund von Art. 33 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) eine uneingeschränkte Kognitionsbefugnis zusteht. Das Verwaltungsgericht hat mithin nicht nur zu prüfen, ob die den Plan festsetzende Behörde das ihr zustehende Planungsermessen überschritten oder missbraucht, also eine Rechtsverletzung begangen hat. Zu prüfen ist vielmehr ebenso, ob das Planungsermessen richtig und zweckmässig ausgeübt worden ist. Die mit voller Kognition betraute Behörde hat einzuschreiten, wenn sich die angefochtene Planfestsetzung als unzweckmässig oder unangemessen erweist. Diese Prüfung setzt eine bestmögliche Abwägung der schutzwürdigen öffentlichen und privaten Interessen voraus und verlangt die Beantwortung der Frage, ob bei der umstrittenen Planung in Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzipes im Rahmen des Planungszweckes jene Anordnungen getroffen wurden, die in ihrer gesamten Auswirkung alle Betroffenen am wenigsten belasten. Diese gegenüber der früheren Regelung erweiterte Kognitionsbefugnis bedeutet nun aber nicht, dass das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz die Stellung einer oberen Planungsbehörde einnimmt. So kann es bei zwei oder mehreren Varianten, die vor der Zweckmässigkeitsprüfung standhalten, die gemeindliche Lösung nicht einfach aufheben und eine andere der zweckmässigen Lösungen an die Stelle einer angemessenen kommunalen Planfestsetzung setzen. Insofern hat das Verwaltungsgericht die Entscheidungsfreiheit, die den Planungsträgern zusteht, zu respektieren (VGU R 08 50, R 07 65; PVG 1993 Nr. 43). b) Das Bundesgericht hat dazu festgehalten, dass es mit den Rechtsschutzerfordernissen von Art. 33 RPG vereinbar sei, wenn die Beschwerdebehörde zwar die angefochtene Nutzungsplanung voll überprüfe, sich aber nach Massgabe ihrer Rolle, die sie als Rechtsmittelinstanz im betreffenden Sachzusammenhang sachlich und institutionell erfüllt, bei der Überprüfung zurückhalte (vgl. BGE 114 Ia 247). Dies gilt sachlich insbesondere dort, wo es um lokale Anliegen geht, bei deren Wahrnehmung Sachnähe, Ortskenntnis und örtliche Demokratie von Bedeutung sein sollen.

Die Rechtsmittelinstanz hat aber soweit auszugreifen, dass die übergeordneten vom Kanton zu sichernden Interessen, wie etwa dasjenige an der Bauzonenbegrenzung, einen angemessenen Platz erhalten. Sie hat sich zudem - institutionell - auf ihre Kontrollfunktion zu beschränken, d.h. sie darf nichts Neues schöpfen, sondern sie hat die kommunalen Planungen an einem Sollzustand zu messen. Fehlt es an dem dazu erforderlichen Massstab, so kann die Natur der Sache einer Nachprüfung entgegenstehen. Hier nicht einzugreifen, verstösst nicht gegen den Auftrag, voll zu prüfen (vgl. BGE 114 Ia 248; VGU R 07 65). Bei der umstrittenen Quartierplanung geht es offensichtlich nicht um übergeordnete Interessen, sondern um rein lokale Anliegen. Die aufgeworfenen Fragen sind daher mit der umschriebenen Zurückhaltung zu prüfen. 4. a) Gemäss Art. 51 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) regelt der Quartierplan im Rahmen der Grundordnung die Gestaltung und Erschliessung von Bauzonen mit Folgeplanung oder von weiteren Teilgebieten der Bauzone im Detail. Der Quartierplan besteht aus den Quartierplanbestimmungen und je nach Zweck aus dem Quartiergestaltungsplan und dem Quartiererschliessungsplan. Die Quartierplanbestimmungen enthalten gemäss Art. 52 Abs. 1 KRG Vorschriften über die Gestaltung der Bauten und Anlagen, über die Ausführung, den Unterhalt und die Erneuerung der Quartiererschliessung sowie über die Aufteilung der Planungs- und Erschliessungskosten (Verteilschlüssel). Sie können die Bauvorschriften der Grundordnung ergänzen und Etappen für die Ausführung der Erschliessung und Überbauung des Quartiers festlegen. Der Quartiergestaltungsplan bestimmt nach Abs. 2 die Situierung von Bauten und Anlagen und die freizuhaltenden Flächen. Er kann weitergehende Anordnungen enthalten, insbesondere über die Baukuben und deren Nutzung und Gestaltung. Art. 52 Abs. 3 KRG sieht schliesslich vor, dass der Quartiererschliessungsplan die notwendigen Anlagen zur Erschliessung des Quartiers enthält. Er kann Gemeinschaftsanlagen vorsehen wie Spielplätze sowie Anlagen für die Parkierung und die Quartierausstattung. Im Bezug auf die materiellrechtlichen Fragen hat das kommunale Recht nach Inkrafttreten des neuen

Raumplanungsgesetztes demnach nach wie vor Geltung, legen doch die erwähnten Bestimmungen lediglich einige allgemein zu beachtende Grundsätze fest, während die Gemeinden im Übrigen weitgehend frei in der Ausgestaltung der kommunalen Quartierplangesetzgebung sind (vgl. auch VGU R 08 50). So muss ein Quartierplan grundsätzlich auch nicht einem speziellen Detaillierungsgrad genügen, falls sichergestellt ist, dass die in der Quartierplanung (noch) nicht geregelten Details einer Überbauung im nachfolgenden Baubewilligungsverfahren von den Betroffenen wiederum in Frage gestellt respektive separat angefochten werden können (vgl. VGU R 08 84). Dies ist offensichtlich der Fall, muss doch für jedes Bauvorhaben im Quartierplangebiet noch ein Baugesuch eingereicht werden. Ebenso sind Abweichungen von der Regelbauweise insoweit zulässig als dies das kommunale Baugesetz vorsieht. b) Von dieser Möglichkeit hat der kommunale Gesetzgeber in Art. 123 BG wie folgt Gebrauch gemacht: "Der Quartiergestaltungsplan trennt wenigstens die überbaubaren und freizuhaltenden Flächen. Enthält er weitergehende Anordnungen über die zulässigen Baukuben, ihre Nutzung und Gestaltung und bietet er Gewähr für eine gute Beziehung der geplanten Bauten zur baulichen und landschaftlichen Umgebung und untereinander, können darin folgende Abweichungen von allgemeinen Bauvorschriften und von Zonenvorschriften festgelegt werden: 1. Die Gebäude- und Grenzabstände, die Gebäudelängen und der Zusammenbau mehrerer Baukörper können nach architektonischen Kriterien frei bestimmt werden. Gegenüber den nicht in das Quartierplanverfahren einbezogenen Nachbargrundstücken gelten indessen die vorgeschriebenen Grenz- und Gebäudeabstände. Vorbehalten bleibt Art. 91 Abs. 4. 2. Drängt sich aus gestalterischen Gründen eine Terrainveränderung auf, kann die Berechnung der Gebäude- und Firsthöhen ab neuem Terrain vorgeschrieben werden. 3. Die im Zonenschema angegebenen Höchstwerte für die Ausnützung dürfen um maximal 10% erhöht werden." 5. a) Die Beschwerdeführer beanstanden in erster Linie die durch die Quartierplanung vorgesehen Lösung der Erschliessungsproblematik im

Teilgebiet B. In diesem Zusammenhang und im Zusammenhang mit der Gewährung eines AZ-Bonus fühlen sie sich durch die Gemeinde gegenüber dem Teilgebiet A rechtsungleich behandelt. Dabei übersehen sie, dass die beiden Teilbereiche miteinander gar nicht vergleichbar sind. Während der kleine Teilbereich B praktisch vollständig überbaut ist, handelt es sich beim Teilbereich A um eine grosse unüberbaute Fläche. Schon diese unterschiedliche Ausgangssituation gebietet unterschiedliche Lösungsansätze. An sich wäre es ohnehin nicht zwingend erforderlich gewesen, das Teilgebiet B überhaupt in die Quartierplanung einzubeziehen, da es eben bereits überbaut ist und über eine nach den damaligen Vorstellungen genügende Erschliessung verfügt. Wenn die Gemeinde trotzdem auch dort eine Verbesserung der Erschliessungssituation anstrebt, ist sie dafür nicht zu tadeln. b) Die beiden richtplanmässigen Erschliessungen des Teilgebiets B dienen diesem in hohem Mass. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ergibt sich daraus ein Anspruch auf Erschliessung – entweder über die Via da l’ Alp und/oder über die Via … und die Einstellhalle. Das genügt, bis eine neue Gesamtplanung im Teilgebiet B durchgeführt wird, weil die Gemeinde bis dahin ja per sofort die Via … bis zur Einfahrt bei Parzelle 1878 (als Groberschliessung) saniert und die Fusswege als Feinerschliessung der hinterliegenden Parzellen im Teilgebiet B dienen. Schon jetzt wird also eine Erschliessung sichergestellt. Die neue Erschliessung über die Via … und die oberirdische Fusswegverbindung im Teilbereich A (über dem Schräglift) dient zudem den Parzellen 2365 und 2405. Aufgrund des Ausgeführten ist es auch klar zulässig, betreffend Tiefgarage auf Parzelle 1742 entweder ein Baubewilligungsverfahren oder ein ergänzendes Quartierplanverfahren vorzubehalten und jetzt nur festzulegen, dass eine solche Anlage aus Sicht der Erschliessung zulässig sei und die Eigentümer des Teilgebiets B ein Recht auf eine solche Anlage hätten, zumal die Grundstücke im Teilgebiet B für Fahrzeuge nicht feinerschlossen sind und somit auch keine Abstellplätze haben. Klar ist sodann, dass alle Parzellen im Teilgebiet B ein Recht auf Benützung der Einstellhalle auf Parzelle 1742 haben. Diesbezüglich kann wie gesagt - auch keine rechtsungleiche Behandlung zwischen den

Teilgebieten erblickt werden, da das eine überbaut und das andere unüberbaut ist, weshalb sich eine unterschiedliche Behandlung geradezu aufdrängt. Insoweit ist der unterschiedliche Konkretisierungsgrad des Quartierplanes für die beiden Teilgebiete nicht nur zulässig, sondern sogar zweckmässig. 6. a) Diese Überlegungen gelten im Prinzip auch hinsichtlich des AZ-Bonus. Art. 16 Abs. 2 und 3 QPB sehen die Gewährung eines AZ-Bonus bereits vor, allerdings unter der Voraussetzung, dass dann eine Gesamtplanung erfolgt, welche die gestalterischen Vorgaben umsetzt. Dies ist in einem bereits überbauten Gebiet nicht zu beanstanden, ist doch nur so Gewähr dafür geboten, dass die Anforderungen des erwähnten Art. 123 Abs. 1 BG erfüllt werden können. Bei einer lediglich auf einzelne Neubauten bezogenen Betrachtungsweise ist das nicht möglich. b) Des weitern verlangen die Beschwerdeführer eine Ergänzung von Art. 7 QPV, und zwar dahingehend, dass mit Bezug auf die Parzelle Nr. 1881 sichergestellt werde, dass diese durch keine Bauten und Anlagen im Sinne von Art. 87 Abs. 6 BG tangiert würde. Wohl können gemäss Art. 7 QPV ausserhalb der im Plan „Gestaltung“ ausgeschiedenen Bereiche oberirdische Bauten und Anlagen im Sinne von Art. 87 Abs. 6 BG errichtet werden, doch haben aufgrund von Art. 91 Abs. 1 BauG bzw. Art. 75 KRG auch diese einen Grenzabstand von 2.5 m einzuhalten. Damit ist den Interessen der Beschwerdeführer Genüge getan; auf mehr haben sie keinen Anspruch. c) Des weitern wollen die Beschwerdeführer mit den Quartierplanbestimmungen sichergestellt haben, dass weder im schraffierten Bereich zwischen Erschliessungsstrasse „…“ und dem Baufeld F (Platz zum Ausscheiden von vier Autoabstellplätzen) noch rund um den gesamten Bereich der Baufelder F und E Bauten und Anlagen im Sinne von Art. 87 Abs. 6 BauG errichtet werden können. Was den erwähnten schraffierten Bereich anbelangt, so schliesst schon Art. 19 Abs. 2 QPB aus, dass hier eine andere als die vorgesehene Parkplatznutzung zugelassen ist. Mit Bezug auf das Gebiet ausserhalb der Baufelder F und E ist auf das oben Gesagte zu verweisen.

d) Schliesslich beantragen die Beschwerdeführer auch die Aufnahme einer Quartierplanbestimmung, wonach bei einem allfälligen Umbau oder Neubau auf den Parzellen Nr. 1880 und 1881 ein Näherbaurecht geprüft und zugestanden werden müsse, wenn keine erheblichen Nachteile für die bestehenden Bauten in der Nachbarschaft entstünden. Gemeint ist offensichtlich ein Näherbaurecht zulasten der gemeindeeigenen Parzelle Nr. 1742. Auf die Einräumung eines solchen Näherbaurechts besteht kein Anspruch und im Übrigen auch kein Grund. Des Weiteren ist die Gemeinde auf ihre Zusicherung zu behaften, dass für Dachaufbauten die Regelbauweise gilt. 7. Schliesslich ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, weswegen hier einzig den Interessen der IG … nachgelebt worden sein soll. So fügt sich die geplante Bebauung grundflächenmässig gut in die Umgebung ein, sind doch die Grundflächen der neuen Bauten vergleichbar mit denjenigen auf Parzellen 137, 2365 und 2405. Aufgrund der Pläne gibt es keine grosse Möglichkeit, das Gelände anders zu überbauen – es sei denn, man wolle die Freiflächen „verhäuseln“, was aber zweifellos nicht sinnvoll wäre. Der Quartierplan enthält zudem kaum Abweichungen zur Grundordnung, weshalb die geplante Überbauung in Prinzip auch ohne Quartierplanung realisiert werden könnte. Mit der Erschliessungsproblematik im Teilgebiet B hat sich die Gemeinde nach dem oben Gesagten in zweckmässiger Weise auseinandergesetzt. Eine einseitige Bevorzugung der IG … ist daher nicht erkennbar. Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet. 8. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der dafür solidarisch haftenden Beschwerdeführer. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 5'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 800.-zusammen Fr. 5'800.-gehen unter solidarischer Haftung zulasten der … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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