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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 17.01.2008 R 2007 86

17. Januar 2008·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·3,103 Wörter·~16 min·10

Zusammenfassung

Quartierplan | Kostenverteilung Quartierplanung, Erschliessung etc.

Volltext

R 07 86 ses 4. Kammer URTEIL vom 17. Januar 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Quartierplan 1. a) Am 23. März 2005 leitete der Gemeinderat … das Änderungsverfahren für den Quartierplan … ein. Gemäss der damaligen Mitteilung an die Quartierplanbeteiligten wurden die beabsichtigen Änderungen wie folgt beschrieben: - Anpassung an die in der Ortsplanung vorgenommenen Änderungen - Anpassung Erschliessung - Gestaltung des Quartierplangebietes - Anpassung Quartierplanvorschriften. Gegen die Einleitung zur Änderung des Quartierplanes liessen die Mitglieder der im Rubrum aufgeführten Stockwerkeigentümergemeinschaft Einsprache erheben, welche vom Gemeinderat mit Verfügung vom 7. September 2005 jedoch abgewiesen wurde. Dem dagegen beim Verwaltungsgericht eingereichten Rekurs erwuchs dasselbe Schicksal. Das Gericht hielt u.a. fest, dass an der Anpassung sowohl ein hinreichendes öffentliches als auch privates Interesse bestehe, insbesondere aufgrund der im Zuge von zwei Ortsplanungsrevisionen erfolgten Änderungen der Grundordnung (Erhöhung AZ von 0,2 auf 0,3; geänderte höchstzulässige Geschosszahl sowie Firsthöhen). b) In der Folge liess die Gemeinde den Quartierplan überarbeiten. Ein erster Entwurf wurde am 5. Januar 2007 allen Quartierplanbeteiligten zur Stellungnahme zugestellt. In der Folge liessen auch die Eigentümer der erwähnten StWEG eine Stellungnahme dazu einreichen. Diese wie auch die

weiteren Stellungnahmen wurden ausgewertet und im Planungs- und Mitwirkungsbericht verarbeitet. Der in diesem Sinne überarbeitete Quartierplan lag in der Zeit vom 5. Mai - 24. Mai 2007 öffentlich auf. Innert Frist liess die erwähnte StWEG eine Einsprache einreichen. In dieser verwies sie jedoch - ohne weitere Begründung - auf ihre Anträge und Darlegungen in der Stellungnahme im Mitwirkungsverfahren, an welchen unverändert festgehalten werde. Ferner hielten sie fest, dass der Vorschlag bezüglich Besucherparkplätze zurückgewiesen werden müsse. c) Mit Verfügung vom 13. Juni 2007 genehmigte der Gemeindevorstand … den Quartierplan … (Ziff. 1) unter gleichzeitiger Abweisung der dagegen eingereichten Einsprache. 2. Dagegen liess die Stockwerkeigentümergemeinschaft … und … am 28. August 2007 beim Verwaltungsgericht frist- und formgerecht Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen: „1. Ziff. 1 und 2 des angefochtenen Entscheides seien aufzuheben und der angefochtene Quartierplan sei sodann wie folgt abzuändern: a) Der Baubereich für Hochbauten sei dahingehend einzuschränken, dass gegenüber der Parzelle Nr. 2479 der Beschwerdeführerin ein Grenzabstand von mindestens 5 m eingehalten wird. b) Die bauliche Ausnützung der Grundstücke sei auf 0,2 einzuschränken. c) Die maximalen Firsthöhen, die Firstrichtungen sowie die Gebäudelängen seien gemäss Quartierplan … vom 24.11.1976 festzulegen. d) Das Benützungsrecht für drei Abstellplätze im Freien zugunsten der Parzelle Nr. 2479, gemäss Art. 8 Ziff. 2 des Quartierplans … vom 24.11.1976, sei im neuen Quartierplan unverändert beizubehalten. e) Ein allfällig nachträglicher Nutzungstransport von baulicher Ausnützung vom einem Grundstück auf ein anderes sei zu untersagen. f) Es sei zu statuieren, dass bei einer allfällig zukünftigen Mitbenützung der bestehenden Erschliessungsanlagen die Anschliessenden der Beschwerdeführerin gemäss Art. 10 des Quartierplans vom 24.11.1976 Kostenanteile entrichten müssen.“

Zur Begründung machte sie vorweg eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil die Gemeinde in der angefochtenen Verfügung lediglich am Rande auf ihre Vorbringen in der Einsprache eingegangen sei. Sodann rügte sie u.a. die im Quartiergestaltungsplan vorgesehenen Baubereiche und die dafür vorgesehenen reduzierten Grenzabstände, welche u.a. auch gerade noch im Widerspruch zu den für Nachbargrundstücke geltenden stehen würden. Ferner erachteten sie die vorgenommene Erhöhungen der AZ sowie der Gebäudehöhen als nicht vertretbar und willkürlich und wehrten sich zudem gegen die Aufhebung der Benützungsrechte für die Parkplätze 5, 6 sowie 7 und die mit dem Quartierplan gemachten neuen Vorgaben, welche nun dazuführen würden, dass sie ausserhalb des Bereiches ihrer Liegenschaft drei neue Parkplätze erstellen müsse. Ferner rügte sie die Möglichkeit eines BGF-Transports sowie die Aufhebung von Art. 10 der bisherigen QP-Bestimmungen. 3. a) Die Gemeinde … beantragte unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese überhaupt eingetreten werden dürfe. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Einsprache lediglich auf ihrer Anträge und Darlegungen in ihrer Vernehmlassung verwiesen und lediglich noch zu den Besucherparkplätzen Stellung genommen. In der nunmehr eingereichten Beschwerdeeingabe wiederhole sie sämtliche in der damaligen Vernehmlassung vorgebrachten Rügen, die jedoch nicht Gegenstand der Einsprache gewesen seien. Dies stelle ihres Erachtens eine unzulässige Ausweitung des Rechtsbegehrens dar, weshalb hinsichtlich all dieser Rügen Nichteintreten beantragt werde. Für den Fall des Eintretens nahm sie vorsorglich noch zu allen Einwänden ausführlich Stellung. b) Während … als Miteigentümerin der vom Quartierplan erfassten Parzelle Nr. 2478 ebenfalls Abweisung der Beschwerde beantragte, liessen sich die übrigen Miteigentümer nicht vernehmen.

4. In einem zweiten Schriftenwechsel erhielten die Parteien Gelegenheit, die von ihnen eingenommen Standpunkte zu ergänzen und zu vertiefen.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Juni 2007, mit welcher der geänderte Quartierplan … unter gleichzeitiger Abweisung der dagegen von den Beschwerdeführern eingereichten Einsprache genehmigt worden ist. b) Hinsichtlich des anwendbaren kommunalen Rechts bleibt festzuhalten, dass noch auf das von der Gemeindeversammlung am 21. Januar 2000 beschlossene und von der Regierung am 12. September 2000 genehmigte Baugesetz (aBG) abzustellen ist. Das am 5. Juli 2006 beschlossene, von der Regierung am 28. August 2007 genehmigte Baugesetz kommt angesichts der in Art. 149 BG getroffenen Übergangsregelung (Anwendbarkeit auf alle Baugesuche und Planungen anwendbar, welche bis zum Inkrafttreten des Baugesetzes noch nicht bewilligt bzw. genehmigt sind) nicht zum Zuge. 2. a) Die Beschwerdeführer machen vorweg eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil sich die Gemeinde im Einsprache- und Genehmigungsentscheid lediglich mit dem Thema Besucherparkplätze, nicht aber mit all den weiteren Einwänden und Anträgen befasst habe. Aus ihrer Rüge können sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. b) Gemäss Art. 53 Abs. 34 KRG i.V. mit Art. 21 Abs. 2 KRVO gelten für die Änderung von Quartierplänen sinngemäss die Bestimmungen über das Quartierplanverfahren (Art. 16 ff. KRVO). Nach Eintritt der Rechtskraft des Einleitungsbeschlusses lässt Gemeindevorstand den Quartierplan durch Fachleute erarbeiten. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Mitwirkung

(Art. 17 Abs. 1 KRVO; Art. 108 BG vom 21. Januar 2000 [aBG; gültig bis 28. August 2007]). Der Gemeindevorstand legt den Entwurf für den (geänderten) Quartierpan während 20 Tagen öffentlich auf. Während der Auflage kann beim Gemeindevorstand schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden (Art. 18 Abs. 1 und 3 KRVO; Art. 109 Abs. 1 und 2 aBG). Nach Abschluss des Auflageverfahrens erlässt das der Gemeindevorstand, oder falls das Gemeinderecht dies bestimmt, der Gemeinderat, den Quartierplan. Gleichzeitig entscheidet die für den Erlass zuständige Behörde über allfällige Einsprachen (Art. 19 KRVO; Art. 110 aBG). c) Die in Art. 17 Abs. 1 KRVO (und Art. 108 aBG) statuierte Mitwirkungsauflage bei Quartierplanungen konkretisiert dabei das von Art. 4 Abs. 1 und 2 RPG vorgegebene, generell für Planungen geltende bundesrechtliche Minimum an behördlicher Information und Mitwirkung der von einer Planung Betroffenen. Als solche dient sie nicht zuletzt auch einem gewissen vorgängigen Rechtsschutz und damit im Ergebnis auch der Entlastung der (nachgelagerten) Rechtsmittelverfahren. Mit der Mitwirkungsauflage werden die Behörden (analog Art. 13 KRVO) verpflichtet, Vorschläge und Einwendungen entgegenzunehmen, diese zu prüfen, dazu in geeigneter Form Stellung zu nehmen und das Ergebnis zuhanden des beschlussfassenden Organs zusammenzufassen. Hingegen stellt die Mitwirkungsauflage - wie sich auch der gesetzlichen Konzeption leicht entnehmen lässt - kein förmliches Rechtsmittelverfahren dar. Im Zuge der Mitwirkungsauflage gestellten Anträgen und Begründungen kommt entsprechend keinerlei - über den Rahmen eines Vorschlages hinausgehende - Bedeutung zu. d) Unbestritten ist, dass den Beschwerdeführern die in der KRVO (und auch im kommunalen Recht) vorgesehenen Mitwirkungsmöglichkeiten geboten wurden; ebenso dass sie davon mit ihrer Stellungnahme auch Gebrauch gemacht haben. Fest steht, dass ihre Stellungnahme entsprechend den in der KRVO enthaltenen Vorgaben im Planungs- und Mitwirkungsbericht verarbeitet und dass dieser zusammen mit den weiteren Quartierplanunterlagen unter Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit öffentlich aufgelegt worden ist. Entsprechend haben die Beschwerdeführer denn auch

- wie sich ihrer damaligen Eingabe entnehmen lässt - „in aller Form Einsprache“ erhoben. In dieser haben sie es nun aber - abgesehen von der kurz begründeten Rüge der Besucherparkplätze, auf welche die Vorinstanz denn im angefochtenen Entscheid auch materiell eingegangen ist - bei den folgenden Ausführungen bewenden lassen: „Nachdem unsere Anträge und Begründungen in unserer Stellungnahme zum 1. Quartierplan-Revisionsentwurf mit Ausnahme der Besucherparkplätze (Bst. g) offenbar völlig unberücksichtigt geblieben sind, verweise ich auf jene Anträge und Begründungen, an welchen unverändert festgehalten wird.“ Dass mit dem Verweis auf die in einer Stellungnahme einer Mitwirkungsauflage gemachten Anträge und Begründungen der in Art. 18 Abs. 3 KRVO bzw. im kommunalen BG statuierten Begründungspflicht für eine Einsprache nicht Genüge getan ist, ist offenkundig. Mangels einer sachbezogenen Begründung, weshalb die streitige Planung auch in Kenntnis der Vorbringen und Einwände während der Mitwirkungsauflage und deren Verarbeitung im Zuge der nachfolgenden Überarbeitung ganz oder teilweise nicht genehmigt werden sollte, durfte sich die Gemeinde denn auch nicht damit auseinandersetzen. Wenn die Beschwerdeführer im (erstinstanzlichen) Einspracheverfahren von einer Begründung ihrer Anträge abgesehen haben, so haben sie sich die Folgen ihres Untätigbleibens (fehlende Einsprachebegründung) selbst zuzuschreiben. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Gemeinde kann überhaupt keine Rede sein. e) Soweit sie nun in der Beschwerdeschrift ihre damaligen, während der Mitwirkungsauflage gemachten „Anträge und Begründungen“ wiederholen und vertiefen, kann auf diese Rügen, weil sie nicht Gegenstand des Einspracheverfahrens bildeten (statt vieler: PVG 1994 Nr. 76), im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden. 3. a) Selbst wenn aber auf diese Einwendungen und Anträge im vorliegenden Verfahren (Verletzung der Grenzabstandsvorschriften; bauliche Ausnutzung; maximale Fristhöhen, Firstrichtungen und Gebäudelängen; Zulässigkeit eines allfälligen Nutzungstransportes; Verpflichtung zur Entrichtung von Kostenanteilen bei einer allfälligen Mitbenützung der bestehenden

Erschliessungsanlagen) eingetreten werden könnte, wäre ihnen materiell kein Erfolg beschieden, wie nachstehend kurz aufzuzeigen ist. b) Ausgehend von Art. 97 Abs. 3 aBG können die Quartierplanbestimmungen die Bauvorschriften der Gemeinde ergänzen. Abweichungen von den allgemeinen Bauvorschriften und von Zonenvorschriften sind dabei nur nach Massgabe der Bestimmungen über den Quartiergestaltungsplan zulässig (Art. 98 aBG). Dieser schafft u.a. für bestehende Quartiere die Voraussetzungen für deren Erneuerung und Verbesserung (Abs. 1). Unter bestimmten Voraussetzungen (weitergehende Anordnungen über die zulässigen Baukuben, ihre Nutzung und Gestaltung, Gewähr für eine gute Beziehung untereinander) sind Abweichungen von den Regelvorschriften zulässig (Abs. 2). Insbesondere können diesfalls die Gebäude- und Grenzabstände, die Gebäudelängen und der Zusammenbau mehrerer Baukörper nach architektonischen Kriterien frei bestimmt werden (Abs. 2 Ziff. 1). Gegenüber nicht in Quartierplanverfahren einbezogenen Nachbargrundstücken gelten demgegenüber die vorgeschriebenen Grenz- und Gebäudeabstände (Abs. 3). c) Im Lichte dieser Vorgaben ergibt sich ohne weiteres, dass dem Begehren der Beschwerdeführer, es müsse gegenüber Parzelle Nr. 2479 von den benachbarten Baubereichen ein Grenzabstand von mindestens 5 m eingehalten werden, kein Erfolg beschieden sein kann. Zum einen bereits deshalb, weil die Parzelle angesichts der seit Erlass des ersten Quartierplanes erheblich geänderten Verhältnisse zu Recht ins Quartierplanverfahren einbezogen worden ist (VGU R 05 110). Im Zuge der Überarbeitung des neuen Quartierplanes wurde nun auch für diese Parzelle ausgehend von der in Art. 97 Abs. 3 aBG enthaltenen Kompetenz und unter Beachtung der weiteren in Art. 98 aBG enthaltenen Voraussetzungen zwecks Verbesserung und Erneuerung (Art. 98 Abs. 2 aBG) ein Baubereich ausgeschieden, die Zufahrt neu geregelt sowie Land zur Erstellung dreier Besucherparkplätze (unter Aufhebung des bisherigen Parkierungsrechtes auf Parzelle 2478) zugewiesen. Damit ist bereits gesagt, dass von einem rein formellen Einbezug der Parzelle ins Verfahren keine Rede sein kann, weshalb auch erhellt, dass für die verlangte Erhöhung der vorgesehenen Grenz- und

Gebäudeabstände weder Raum noch Anlass besteht (Art. 98 Abs. 3 aBG e contrario). d) Auch soweit sich die Beschwerdeführer gegen die im geänderten Quartierplan … geänderten Baubereiche und neuen Grenzverläufe (insbesondere zwischen Parzelle Nr. 2479 und 1249) wenden, kann ihnen nicht gefolgt werden. Zutreffend ist, dass die Grenze talseits gegen die Parzelle Nr. 1249 hin verschoben worden ist. Die Baubereiche für Hochbauten wurden jedoch unter Berücksichtigung des bisherigen Grenzverlaufes festgelegt. Die innere Rechtfertigung für diese Festlegung sowie den neuen Grenzverlauf liegt in dem (gegenüber heute) verbesserten Erschliessungskonzept für das Gebiet. So werden inskünftig über das bestehende Strässchen nur noch die Parzellen Nr. 2479 und 2478 erschlossen; die übrigen Parzellen werden neu über eine Erschliessung von unten her verfügen, was aufgrund der konkreten topografischen und baulichen Verhältnisse sachlich richtig und ohne weiteres vertretbar ist. Im Übrigen erscheint es auch aus gestalterischen Überlegungen als sinnvoll und zweckmässig, die Baubereiche und damit die künftigen Überbauungsmöglichkeiten des unteren Quartierplanteils weit an den Hang hinauf zu rücken und auf eine Linie zu stellen, zumal sich daraus eine Konzentration mit den übrigen, bereits erstellten Bauten ergibt. e) Nicht gefolgt werden kann den Beschwerdeführer auch hinsichtlich ihres Begehrens, die AZ von (derzeit) 0,3 auf 0,2 zu reduzieren. Abgesehen davon, dass von der Gemeinde im Zuge der Revision der Grundordnung im Jahre 2000 die Erhöhung von 0,2 auf 0,3 (in allen Quartierplangebieten) beschlossen worden ist, würde eine Abzonung z.B. bereits aus der Sicht der Planbeständigkeit und möglicher Entschädigungsfolgen grössere Probleme mit sich bringen; zudem sprechen auch raumplanerische Überlegungen und Bestrebungen (haushälterischer Umgang mit dem Gut Boden) gegen das Ansinnen der Beschwerdeführer. f) Auch die gegenüber der bisherigen Planung geänderten Firsthöhen (alt bei max. ca. 1'791 m ü.M.; neu bei 1'793, 1'794,5 und 1795,5 m ü.M.), Firstrichtungen (alt: parallel zum Hang; neu: keine Vorgaben im Plan) und

Gebäudelängen lassen sich im Lichte der zitierten baugesetzlichen Vorgaben und dem einer Gemeinde in Planungssachen zustehenden weiten Beurteilungs- und Ermessensspielraum betrachtet, nicht beanstanden. Was die Beschwerdeführer in ihren Rechtsschriften dagegen vorbringen, erschöpft sich im Wesentlichen in rein appellatorischer Kritik an den gerügten Festlegungen. Sie bringen aber nichts vor, und für das Gericht ist auch nichts ersichtlich, was diese als sachlich nicht gerechtfertigt oder gar willkürlich erscheinen lassen würde. Zutreffend ist, dass künftig auf Parzellen 1249 und 2983 (und 2478) mit einem Giebel quer zum Hang gebaut werden und dass dieser gegenüber der bisherigen Regelung um einiges höher zu liegen kommen darf. Dies liegt jedoch angesichts der mit er Planung vorgenommenen weiteren Festlegungen noch offensichtlich des vorgegenenen Rahmens für die im Rahmen einer Quartierplanung zulässigen Abweichungen. So ist es hinzunehmen, dass z.B. durch die höheren Firsthöhen die Sicht der Oberlieger etwas eingeschränkt wird. Entscheidend ist, dass die zulässige Firsthöhe von 12 m (bisher 11 m) nicht überschritten wird. Festzuhalten bleibt in diesem Zusammenhang, dass die Eingriffe sich in einem kleineren Rahmen halten werden, als es die Beschwerdeführer geltend machen. Gegenüber der bisherigen Regelung wurde nämlich die Messweise der Firsthöhe geändert. Neu wird vom tiefsten Schnittpunkt der Fassade mit dem gewachsenen und abgegrabenen Terrain bis zum höchsten Punkt der Dachfläche gemessen, wohingegen früher die Oberkant Firstpfette massgebend war. Die neue Messweise bringt es mit sich, dass ein unter maximaler Ausnützung der zulässigen Firsthöhenkote vorgesehenes Gebäude weit an den Hang hinaufgerückt werden muss; was bereits aufgrund des erwähnten geänderten Erschliessungskonzepts sowie auch aus gestalterischen Überlegungen Sinn macht. g) Auch soweit die Beschwerdeführer die Nutzungsmöglichkeiten der einzelnen Grundstücke rügen und davon ausgehen, dass einzelne gar übernutzt sein könnten, kann ihnen nicht gefolgt werden. In dem zwischen den nämlichen Parteien ergangenen Urteil VGU R 05 19 hat das Verwaltungsgericht bereits festgehalten, es genüge, wenn die AZ über das gesamte Quartierplangebiet eingehalten sei. Selbst wenn also ausgehend von der neuen

Grundstücksfläche z.B. auf Parzelle 1249 eine AZ von 0,38 statt 0,30 realisiert würde, liesse sich dies mit einer parzellenübergreifenden Betrachtung ohne weiteres vertreten. Vorliegend umso mehr, als die Zuweisungen bezogen auf die bisherige Parzellenfläche (Altbestand) erfolgten, und zudem die geltende AZ von 0,3 auch nach der Neuzuteilung über das gesamte Quartierplangebiet eingehalten ist. Die Dichte der möglichen Überbauung und die möglichen Baukuben entsprechen im Wesentlichen den quartierüblichen Bauten. h) Wie sich dem Planungs- und Mitwirkungsbericht entnehmen lässt, wurden im Quartierplan ausgehend von der heute geltenden AZ 0,3 die höchstzulässige BGF pro Parzelle definiert und auf die einzelnen Baustandorte verteilt worden. Darüber hinausgehende Nutzungskonzentrationen bzw. Übertragungen sind jedoch - entgegen den entsprechenden Vermutungen der Beschwerdeführer - gar nicht mehr möglich, weshalb dem Antrag auf ein Verbot nachträglicher Nutzungskonzentrationen der Boden entzogen ist. i) Dies gilt im Ergebnis auch für den Antrag auf Beibehaltung der Regelung gemäss Art. 10 aQPV. Bereits dem Quartiererschliessungsplan lässt sich diesbezüglich nämlich ohne weiteres entnehmen, dass jede Liegenschaft selbständig an die Hauptleitung angeschlossen werden soll; ein Anschluss derselben an die bestehende private Wasser- und Abwasserleitung der Beschwerdeführer ist nicht gar nicht vorgesehen, weshalb sich weitergehende Anordnungen im Sinne der Begehren der Beschwerdeführer auch erübrigen. 4. a) Materiell zu prüfen bleiben damit noch die Einwendungen hinsichtlich der Besucherparkplätze, welche denn auch Gegenstand des angefochtenen Entscheides bildeten. Diesbezüglich kann vorweg festgehalten werden, dass es Lichte der oben zitierten Bestimmungen betrachtet sich nicht beanstanden lässt, wenn das bisherige Benützungsrecht an den drei Parkplätzen auf Parzelle 2478 (Nr. 5, 6 und 7) aufgehoben und stattdessen der Beschwerdeführerin mit einer Mehrzuteilung von 300 m2 Land (bestehend aus Zufahrtsstrasse und Parkierungsfläche) so zugeteilt worden ist, dass sie darauf die drei erforderlichen Besucherparkplätze erstellen kann. Weil bis anhin lediglich ein Parkplatz (Nr. 5) bereits erstellt worden war, war die

Gemeinde zwecks Durchsetzung der entsprechenden baugesetzlichen Vorgaben auch ohne weiteres berechtigt, eine Pflicht zur Erstellung der drei erforderlichen Parkplätze am neuen Standort vorzusehen. Insofern erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und der Antrag auf Beibehaltung der drei Autoabstellplätze zugunsten der Parzelle Nr. 2479, gemäss Art. 8 Ziff. 2 aQPV, ist abzuweisen. b) Als nicht völlig unberechtigt erscheint die Beschwerde jedoch hinsichtlich des behaupteten, jedoch nicht näher spezifizierten Ersatzes für die Kosten, welche den Beschwerdeführern im Zuge der damaligen Erstellung des nunmehr aufgehobenen Parkplatzes Nr. 5 entstanden sind. Hält man sich vor Augen, dass die Beschwerdeführer als Ersatz für das Land für die drei bisherigen Parkplätze (wovon einer erstellt) nur unbebautes Land (ohne Parkplätze) zugewiesen erhalten haben und nun für die Neuerstellung aller drei Parkplätze aufzukommen haben, scheint ein Ausgleich für den bereits erstellten Parkplatz als zumindest möglich zu sein. Auch wenn die Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren keine vertiefenderen Ausführungen dazu gemacht haben, so lässt sich doch aus Art. 8 Ziff. 2 aQPV ableiten, dass sie die Erstellungskosten für Parkplatz Nr. 5 übernehmen mussten. Dieser Vorgabe wurde im Rahmen der streitigen Quartierplanung soweit ersichtlich - noch nicht Rechnung getragen, was die Gemeinde nachzuholen haben wird. Der angefochtene Quartierplan ist daher in diesem Punkt aufzuheben und an die Gemeinde zurückzuweisen, damit sie darüber – nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - neu befinde. c) Die Beschwerde wird daher im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 5. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten (Art. 75 VRG) zu neun Zehnteln zulasten der Beschwerdeführer und zu einem Zehntel zulasten der Gemeinde ... Letztere hat, entsprechend dem Verfahrensausgang, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten. Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 5'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 333.-zusammen Fr. 5'333.-gehen unter solidarischer Haftung zu neun Zehnteln zulasten der Stockwerkeigentümergemeinschaft … und … und zu einem Zehntel zulasten der Gemeinde … Die entsprechenden Kostenanteile sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Gemeinde … hat den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- (inkl. MWST) zu bezahlen.

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