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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 26.06.2007 R 2007 33

26. Juni 2007·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·1,865 Wörter·~9 min·6

Zusammenfassung

Baueinsprache | Baurecht

Volltext

R 07 33 4. Kammer URTEIL vom 26. Juni 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baueinsprache 1. Am 24. November 2006 wurde das Baugesuch von … betreffend Neubau eines Einfamilienhauses auf der in … gelegenen Parzelle 1979 publiziert. Dagegen erhobenen … bei der Baukommission … Einsprache und wünschten die Verschiebung des Garagenneubaus ca. 1,5 m bis 2 m nach Osten. Mit Einspracheentscheid vom 17. Januar 2007 wies die Baukommission diese Einsprache ab und fügte bei, dass, weil dem Bauvorhaben aus öffentlichrechtlicher Sicht nicht entgegenstehe, die Baubewilligung gleichzeitig erteilt werde. Am 2. Februar 2007 erhoben … beim Gemeindevorstand … Beschwerde gegen das Bauvorhaben des Garagebaus. Ein um 2 m ostwärts verschobener Garagenbau würde zur Lösung ihres Problems (Abgase, Belichtung) beitragen. Am 23. Februar 2007 wies der Gemeindevorstand … die Einsprache von … in zwei separaten Entscheiden ab. Er hielt fest, dass das Baugesuch den Bestimmungen des Baugesetzes der Gemeinde entspreche, weswegen es denn auch bewilligt worden sei. Der an … adressierte Entscheid wurde am 23. Februar 2007 aufgegeben und am 26. Februar 2007 bei der Post abgeholt. Der an … adressierte Entscheid wurde am 27. Februar bei der Post aufgegeben und am 2. März 2007 von der Post abgeholt. 2. Dagegen liessen … am 4. April 2007 beim Verwaltungsgericht frist- und formgerecht Beschwerde erheben. Sie beantragten die Aufhebung des angefochtenen Beschwerdeentscheides sowie der dieser zugrunde liegenden Baubewilligung und zwar insoweit, als damit die Erstellung des Abstellraumes 3 und der darauf aufbauenden Doppelgarage bewilligt worden sei. Vorweg

machten sie in formeller Hinsicht eine Verletzung von Art. 46 KRG geltend, weil ihnen der Einspracheentscheid nicht zusammen mit der Baubewilligung eröffnet und zudem auch mangelhaft begründet worden sei. In materieller Hinsicht machten sie im Wesentlichen geltend, dass es sich bei dem streitigen, doppelgeschossigen Bauteil nicht um eine An- und Nebenbaute i.S. von Art. 50 BG handle, der die massgeblichen Grenzabstände nicht einhalte und zudem auch die zulässige Gebäudehöhe überschreite. Von einer allenfalls höhere Bauten zulassenden Hanglage könne, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, keine Rede sein. Der Bauteil müsse als Teil des Hauptgebäudes qualifiziert werden und sei daher nicht bewilligbar. Der Weiterbau der Doppelgarage sei zu verbieten und zudem auch der Abbruch der bereits erstellten Bauteile müsse angeordnet werden. 3. a) Die Gemeinde … liess Abweisung der Beschwerde beantragen. Die formellen Einwände erachtete sie als unzutreffend; insbesondere sei der Einspracheentscheid hinreichend begründet worden und die Beschwerdeführer seien damit auch in die Lage versetzt worden, den Entscheid anzufechten. In materieller Hinsicht liess sie ausführen, beim vorgesehenen unterirdischen Nebenraum mit Doppelgarage handle es sich offenkundig um eine Nebenbaute im Sinne des Baugesetzes. Unzutreffend sei auch der Einwand des Nichteinhaltens der Bestimmungen über die Gebäudehöhe oder der Verletzung des Grenzabstandes. Zum einen handle es sich bei dem streitigen Bauteil um eine Nebenbaute und zum andern gelte gemäss Baugesetz jede Neigung als Hanglage. b) Ebenfalls Abweisung beantragen liessen die Eheleute ... Zur Begründung führten sie im Wesentlichen dieselben Überlegungen auf wie die beschwerdebeklagte Gemeinde. Zudem machten sie geltend, dass die Beschwerdeführer im Einspracheverfahren lediglich die Verschiebung der Garage um 1,5 bis 2 m nach Osten beantragt hätten. 4. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels erhielten die Parteien die Gelegenheit, die von ihnen eingenommenen Rechtsstandpunkte zu ergänzen und zu vertiefen. Die Beschwerdeführer hielten zwar an ihrer Auffassung,

dass der Bau- und Einspracheentscheid nicht korrekt eröffnet worden sei, fest. Doch könne die Beschwerde materiell entschieden werden; zumindest sei darauf zu erkennen, dass beide Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben hätten. Zudem sei darauf zu erkennen, dass das im Beschwerdeverfahren erweiterte Rechtsbegehren angesichts der konkreten rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten zulässig sei. 5. Am 26. Juni 2007 führte die IV. Kammer des Verwaltungsgerichts einen Augenschein durch, an welchem der Rechtsanwalt der Beschwerdeführer, der Chef des Bauamtes in Begleitung des gemeindlichen Rechtsvertreters sowie die Eheleute … zusammen mit ihrem Rechtsanwalt teilnahmen. Allen Anwesenden wurde dabei an zwei Standorten auf der Bauparzelle die Gelegenheit geboten, sich anhand der Örtlichkeiten auch noch mündlich zu allen aufgeworfenen Fragen zu äussern. Auf die Ausführungen der Parteien am Augenschein, wie auch auf die weiteren Darlegungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Zunächst gilt es verschiedene formelle Einwände zu klären. Strittig ist bereits, ob die von den Eheleuten gemeinsam erhobene Beschwerde innert der 30tägigen Anfechtungsfrist seit Mitteilung (Art. 60 Abs. 1 VRG) fristgerecht eingereicht worden ist. Diesbezüglich kann den Akten entnommen werden, dass der der Ehefrau zugestellte Einspracheentscheid am 26. Februar 2007 bei der Post abgeholt worden ist. Die dreissigtägige Beschwerdefrist fing somit am 27. Februar an zu laufen und endete am 29. März 2007. Der dem Ehemann separat zugestellte Einspracheentscheid wurde von diesem wiederum erst am 2. März 2007 von der Post abgeholt, was bedeutet, dass für ihn die Beschwerdefrist erst am 3. März zu laufen begann. Hält man sich vor Augen, dass die nunmehr gemeinsam erhobene Beschwerdeeingabe vom 4. April 2007 datiert, erweist sich - selbst unter Berücksichtigung der am 1.

April begonnenen Gerichtsferien - die Beschwerde der Ehefrau als verspätet, weshalb auf sie zufolge Verspätung nicht eingetreten werden kann. Als fristgerecht eingereicht erweist sich hingegen die Beschwerde des Ehemannes, auf die unter der Optik der rechtzeitigen Fristwahrung denn auch eingetreten werden kann. b) In den Verfahren vor der Vorinstanz wurde seitens des Beschwerdeführers beantragt, der Garagenanbau sei um ca. 1,5 bis 2 m nach Osten zu verschieben. Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht wurde nun neu der Antrag um Aufhebung der angefochtenen Baubewilligung, soweit damit als die Erstellung des Abstellraumes 3 und der darauf aufzubauenden Doppelgarage bewilligt worden sei, gestellt. Wie seitens der Beschwerdegegner zu Recht erkannt worden ist, ist darin eine unzulässige Ausdehnung gegenüber dem im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Rechtsbegehren zu erblicken (Art. 51 Abs. 2 VRG). Dies bedeutet, dass im vorliegenden Verfahren nicht mehr beantragt werden kann, als die vor der Vorinstanz geltend gemachte Verschiebung. Auf alle weiteren Begehren kann entsprechend nicht eingetreten werden. Insbesondere kann der Beschwerdeführer nicht (mehr) vorbringen, beim Abstellraum 3 und der Garage handle es sich nicht um einen An- oder Nebenbau i.S. des kommunalen Baugesetzes, weshalb dieser Bauteil einen Grenzabstand von 4 m einhalten müsse. c) Nachdem die Parteien im Rahmen eines doppelten Schriftenwechsels und am Augenschein die Gelegenheit hatten, sich ganz oder teilweise über die Streitsache zu einigen, eine Einigung aber nicht erreicht werden konnte und auch nicht ersichtlich ist, dass eine Einigung möglich sein könnte, kann von der Durchführung einer Referentenaudienz abgesehen werden. d) Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 46 Abs. 2 KRVO. Danach sind Bauentscheide den Baugesuchstellenden und allfälligen Einsprechern gleichzeitig zu eröffnen. Sie sind zu begründen, wenn Einsprachen oder Baugesuche abgewiesen werden. Unbestritten ist, dass die Baubewilligung den Einsprechern nicht zusammen mit der Baubewilligung eröffnet worden ist.

Im Einspracheentscheid wurde lediglich festgehalten, dass die Baubewilligung gleichzeitig erteilt werde. Wie seitens der Beschwerdeführer an sich zu Recht erkannt worden ist, müsste bereits dieser formelle Mangel zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führen. Davon kann jedoch aus prozessökonomischen Gründen abgesehen werden. Wie erwähnt hat die Vorinstanz bereits im Einspracheentscheid vom 17. Januar 2007 darauf hingewiesen, dass die Baubewilligung gleichzeitig mit der Eröffnung des Einspracheentscheides mitgeteilt werde. Im gemeindeinternen Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer diesen formellen Mangel jedoch nicht geltend gemacht. So oder anders hat er jedoch im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Rahmen eines doppelten Schriftenwechsels zu diesem Mangel Stellung nehmen können und völlig zu Recht dann auch in der Replik zu erkennen gegeben, dass er an diesem Einwand nicht mehr festhalte. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Verletzung der Begründungspflicht geltend macht, kann er daraus ebenfalls nichts zu Gunsten seiner Begehren ableiten. Wie seine ausführlichen Eingaben im vorliegenden Verfahren augenfällig aufzeigen, war er bestens in der Lage sich aufgrund des Einspracheentscheides ein genaues Bild über die Gründe zu verschaffen, die zur Erteilung der streitigen Baubewilligung geführt haben. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass ihm aus dem gerügten formellen Mangel ein rechtlich relevanter Nachteil entstanden sein könnte. Die Rüge der Verletzung von Art. 46 Abs. 2 KRVO erweist sich entsprechend als unbehelflich. 2. a) Wie oben ausgeführt, kann Gegenstand des vorliegenden Verfahrens lediglich noch die Frage sein, ob der mit der streitigen Baubewilligung bewilligte An- und Nebenbau um 1,5 bis 2 m nach Osten gerückt werden muss. Solches würde sich aber, angesichts der einer Bauherrschaft innerhalb der Schranken des Baugesetzes zustehenden Standortwahlfreiheit, lediglich dann aufdrängen, wenn mit der konkreten Standortwahl Bestimmungen des Baugesetzes verletzt würden. Hierfür ist vorliegend jedoch gar nichts ersichtlich. Auszugehen ist von Art. 50 Abs. 3 lit. a BG. Danach beträgt der Grenzabstand für An- und Nebenbauten, die keine Wohn- oder Arbeitsräume

enthalten, 2,5 m, sofern ihre Gebäudehöhe 3 m und ihre Firsthöhe 4 m nicht übersteigt. Die Gebäudehöhe wiederum darf gemäss Art. 54 Abs. 2 BG auf der Talseite die zulässige Maximalhöhe nicht um mehr als 1 m übersteigen. Wie sich bereits den Plänen ohne weiteres entnehmen lässt und am Augenschein auch nachvollziehbar aufgezeigt werden konnte, sind diese baugesetzlichen Vorgaben vorliegend ohne weiteres eingehalten. Der Augenschein hat insbesondere auch die gemeindliche Darstellung, dass sich die Liegenschaft an einer leicht geneigten Hanglage befindet, weshalb bei der Berechnung der zulässigen Gebäude- und Firsthöhe auf die privilegierende Regelung von Art. 54 Abs. 2 BG abzustellen sei, bestätigt. Die seitens des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang vorgebrachten Einwendungen erweisen sich bei diesem Lichte betrachtet als offensichtlich falsch und unzutreffend. b) Weiter erweist sich die Darstellung des Beschwerdeführers, dass eine Anund Nebenbaute i.S. des konkreten kommunalen BG nur eingeschossig sein dürfe, als unzutreffend. Im Gegensatz zu anderen Gemeinden enthält das BG der Beschwerdegegnerin keine entsprechende Einschränkung. Auch sonstige, der konkreten räumlichen Ausgestaltung entgegenstehende Bestimmungen lassen sich weder dem kommunalen noch dem übergeordneten kantonalen Recht entnehmen. Entsprechend lässt sich auch aus dem Umstand, dass die streitige An- und Nebenbaute aus zwei übereinander liegenden Stockwerken besteht, von denen das eine freisteht und das andere teilweise aus dem Boden ragt, nichts zugunsten des Begehrens des Beschwerdeführers ableiten. Dies umso weniger auch, als der Augenschein bestätigt hat, dass die Räumlichkeiten (Abstellraum 3, Garagenteil) offenkundig keinen Wohnzwecke ermöglichenden Ausbaugrad erreichen werden. Der Umstand, dass der Abstellraum 3 über ein normal dimensioniertes Fenster verfügen wird, ist nicht entscheidend und vermag die Rechtmässigkeit der Qualifikation ebenso wenig zu beeinträchtigen wie der vorgesehene „direkte“ Zugang vom Wohnhaus aus (VGU R 06 35). c) Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass für das Gericht nichts ersichtlich ist, was für eine Verschiebung der rechtmässig bewilligten Baute im Sinne des

beschwerdeführerischen Begehrens sprechen würde. Zudem würde die Verschiebung gegen Osten dazu führen, dass der Grenzabstand zur angrenzenden Parzelle 1687 unterschritten würde. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, soweit auf sie eingetreten werden konnte. 3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten unter solidarischer Haftung zulasten der Beschwerdeführer (Art. 75 VRG), welche überdies die anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner 2 aussergerichtlich zu entschädigen haben (Art. 78 Abs. 1 VRG). Der Beschwerdegegnerin 1 ist demgegenüber keine aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1. a) Auf die Beschwerde von … wird nicht eingetreten. b) Die Beschwerde von … wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 238.-zusammen Fr. 2'738.-gehen unter solidarischer Haftung zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. … haben … aussergerichtlich mit insgesamt Fr. 3'500.-- (inkl. MWST) zu entschädigen.

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