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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 24.08.2007 R 2007 10

24. August 2007·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·2,999 Wörter·~15 min·7

Zusammenfassung

Baugesuch (Hofstattrecht/Planungszone) | Baurecht

Volltext

R 07 10 4. Kammer URTEIL vom 24. August 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baugesuch (Hofstattrecht/Planungszone) 1. a) Beim Grossbrand in … vom 6. Juni 2006 wurden sieben Häuser und sieben Ställe im Gebiet … zerstört, u.a. auch das am 1259 errichtete Haus …, Parzelle 139, welches im Eigentum von … stand und 1996 letztmals renoviert wurde. Es brannte bis auf die Grundmauern nieder. b) Am 20. Juni 2006 wandte sich die Gemeinde direkt an die betroffenen Grundeigentümer und schrieb, dass grundsätzlich jeder Eigentümer die Möglichkeit habe, gestützt auf das geltende Hofstattrecht gemäss Art. 6 BG seine Liegenschaft in den ursprünglichen Ausmassen wieder aufzubauen, wobei bei den abgebrannten Ställen auch eine Zweckänderung möglich sei, d.h. es könne anstelle eines Stalles auch ein Wohnhaus erstellt werden. Dies habe innerhalb von drei Jahren seit der Zerstörung des betreffenden Gebäudes zu geschehen und der Grundeigentümer sei für die Ausmasse des zerstörten Altbaus beweispflichtig. Der Gemeindevorstand habe festgestellt, dass die Erschliessung für verschiedene Parzellen nicht oder nur ungenügend vorhanden sei. Mittels Quartiergestaltungsplans sei es möglich, Zahl, Art, Lage, äussere Abmessung sowie im Rahmen von Art. 36 und 38 des kommunalen Baugesetzes (BG) die Nutzung und allfällige weitere Einzelheiten wie Dachgestaltung, Materialwahl, Fassadenfarbe etc. festzulegen, wobei die zonengemässe Gebäudehöhe nicht überschritten werden dürfe. Mit einem solchen Verfahren, verbunden mit einer Landumlegung, könne auch eine bessere Erschliessung und Parzellierung erreicht werden. Dies habe für die Grundeigentümer den Vorteil, dass sie auch nach Ablauf der dreijährigen Frist gemäss Art. 6 BG (Hofstattrecht) ihre

zerstörten Bauten wieder aufbauen könnten, wobei nicht die Vorschriften gemäss Hofstattrecht zu beachten seien, sondern eben die neu erlassenen Quartierplanvorschriften. Bei der Ausarbeitung des Quartierplans solle der Erhaltung der ursprünglichen Siedlungsstruktur des Gebiets Rechnung getragen werden. Für die Dauer des Quartierplanverfahrens müsse eine Planungszone erlassen werden. c) Am 13. Juni 2006, beschloss die Gemeinde … gestützt auf Art. 51ff. und 65ff. KRG, Art. 16 KRVO und Art. 39 BG die Durchführung eines Quartiergestaltungsplan- und Landumlegungsverfahrens für das Gebiet … und erliess zudem gestützt auf Art. 21 KRG eine Planungszone. Gegen den Einleitungsbeschluss reichte … mit Schreiben vom 11. Juli sowie 13. Juli 2006 Einsprache ein, mit welcher er die Aufhebung des Einleitungsbeschlusses verlangte; eventualiter sei dieser so zu ergänzen, das jedem Grundeigentümer einer zerstörten Baute im Gebiet erlaubt, seine Baute gemäss Hofstattrecht wieder aufzubauen, dies ungeachtet des hängigen Quartierplanverfahrens. Am 31. Juli 2006 teilte der Gemeindevorstand … mit, dass seine Einsprache, soweit auf sie eingetreten werde, abgewiesen werde. Der Einspracheentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. d) Am 29. November 2006 liess … ein Baugesuch für den Wiederaufbau der Casa … auf Parzelle 139 einreichen, welches umgehend publiziert wurde. Dagegen gingen keine Einsprachen ein. Mit Entscheid vom 9. / 31. Januar 2007 unterstellte die Gemeinde das Baugesuch unter Hinweis auf das laufende Quartierplanverfahren der Planungssperre. Der Wiederaufbau im Hofstattrecht widerspreche dem vorgesehenen Quartierplan bzw. der dort vorgesehenen Lage des Gebäudes. Das Gebäude weise sodann gestalterische Merkmale auf, die den vorgesehenen Quartierplanvorschriften eindeutig widersprächen. Zudem sei eine Landumlegung vorgesehen, da verschiedene wieder aufzubauende Gebäude nur über eine ungenügende Erschliessung verfügten. Die Grenzziehung der Bauparzelle 139 werde Änderungen erfahren, was wiederum Auswirkungen auf die vorgeschriebenen Grenzabstände haben könne. Diese könnten jedoch nur nach Vorliegen des rechtskräftigen Quartierplans unter Umständen unterschritten werden (Art. 39

BG). Das eingereichte Baugesuch stehe daher in Widerspruch zu verschiedenen vorgesehenen Bestimmungen des Quartierplans, weswegen sich die Unterstellung unter die Planungssperre rechtfertige. 2. Dagegen liess … beim Verwaltungsgericht am 12. Februar 2007 frist- und formgerecht Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen: „1. Der angefochtene Entscheid vom 31. Januar 2007 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei die Baubewilligung zu erteilen. 2. Eventuell sei die Sache an die Gemeinde zur Neubeurteilung zurückzuweisen, allenfalls zur Durchführung eines Enteignungsverfahrens betreffend das Hofstattrecht des Beschwerdeführers. 3. Subeventuell sei die Entschädigungspflicht der Gemeinde … für die aufgewendeten Planungskosten festzustellen.“ . Zur Begründung stellte er sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die laufende Quartierplanung angesichts des im Baugesetz statuierten Hofstattrechtes die Unterstellung seines Bauvorhabens nicht rechtfertige. Der angefochtene Entscheid greife ohne gesetzliche Grundlage in die Eigentumsgarantie des Grundeigentümers ein. Allenfalls wäre der Tatbestand der materiellen Enteignung zu prüfen und eine entsprechende Entschädigungsforderung werde ausdrücklich vorbehalten. Jedenfalls werde der Ersatz der durch die Verweigerung des Hofstattrechts unnütz gewordenen Planungskosten geltend gemacht, gestützt auf Art. 9 BV. 3. Die Gemeinde … liess die Abweisung der Beschwerde beantragen, soweit auf diese eingetreten werden könne. Zur Begründung ihres Abweisungsbegehrens ergänzte und vertiefte sie im Wesentlichen, die bereits dem angefochtenen Unterstellungsentscheid zugrunde liegenden Überlegungen. Auf die Rechtsbegehren auf Durchführung eines Enteignungsverfahrens sowie die Feststellung der Entschädigungspflicht hinsichtlich unnütz gewordener Planungskosten sei nicht einzutreten. Abgesehen davon, dass der Eigentümer durch den Erlass eines Quartiergestaltungsplans nicht enteignet werde, falle das Ansinnen gar nicht in der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes, sondern in jene der

Enteignungskommission. Der geltend gemachte Planungsaufwand ziele ins Leere, zumal das Baugesuch auf den im Jahre 1995 bewilligten Pläne basiere. Es sei mithin gar keine neue Planung notwendig gewesen. 4. In einem zweiten Schriftenwechsel erhielten die Parteien die Gelegenheit, die von ihnen eingenommenen Rechtsstandpunkte zu ergänzen und zu vertiefen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 21 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) darf in der Planungszone nichts unternommen werden, was die neue Planung erschweren oder dieser entgegenstehen könnte. Insbesondere dürfen Bauvorhaben nur bewilligt werden, wenn sie weder den rechtskräftigen noch den vorgesehenen neuen Planungen und Vorschriften widersprechen. Diese kantonale Vorschrift findet ihre Grundlage in Art. 27 RPG, welcher im Sinne einer bundesrechtlichen Minimalvorschrift die Planungszone als vorsorgliche, sichernde Massnahme für Nutzungspläne vorsieht. Ihre Anwendung ermöglicht der Behörde, präjudizierende Bauvorhaben in einem Gebiet, dessen Nutzungsordnung sie ändern oder ergänzen will, zu verhindern. Wie das Verwaltungsgericht schon mehrfach ausführte, tritt mit dem Erlass einer Bausperre nicht neues Recht in Kraft, sondern es wirkt lediglich vor. Für ein konkretes Baubewilligungsgesuch bedeutet dies, dass ihm nur stattgegeben werden darf, wenn dadurch die Verwirklichung der vorgesehenen Planung nicht erschwert wird. Ob im Einzelfall die tatsächlichen Verhältnisse eine Unterstellung rechtfertigen, beurteilt sich naturgemäss nach weniger strengen Kriterien, wenn sie als einstweilige Massnahme in Rücksichtnahme auf die laufende Planung verfügt wird, als wenn es um ein endgültiges Bauverbot geht. Im Rahmen der vorsorglichen Freihaltung eines Gebietes, wie die Bausperre sie anstrebt, können jedoch wesensgemäss nicht alle Gesichtspunkte, die bei der definitiven Planung massgebend sein werden,

berücksichtigt und abschliessend geprüft werden. An den Nachweis einer ungünstigen Auswirkung bzw. einer gewissen Präjudizierung eines Bauvorhabens sind deshalb keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Allerdings rechtfertigt nicht schon jede noch so entfernte Möglichkeit einer Kollision zwischen privater Bautätigkeit und öffentlicher Planung oder neuer Gesetzgebung eine Unterstellung. Erst wenn die Planung oder die neue Gesetzgebung mit Wahrscheinlichkeit durch ein Bauprojekt beeinträchtigt wird, ist es der Bausperre zu unterstellen (vgl. PVG 1995 Nr. 40 mit weiteren Hinweisen). Die hier interessierende, am 13. Juni 2006 erlassene Planungszone (Bausperre) ist unbestrittenermassen in Kraft. Es stellt sich daher vorweg die Frage, wie die Gemeinde mit Baugesuchen zu verfahren hat, welche in die Zeit der Bausperre fallen. Besteht eine Planungszone mit Bausperre, sind die Baugesuche einer so genannten kumulativen Prüfung zu unterziehen. Danach darf die Behörde das geltende Recht nicht mehr alleine anwenden, sondern sie hat in einer ersten Phase das Baugesuch daraufhin zu überprüfen, ob es mit dem geltenden Recht übereinstimmt. Fällt der Befund darüber positiv aus, so ist in einer zweiten Phase abzuklären, ob das nach altem Recht zu bewilligende Baugesuch dem künftigen Recht widerspricht. Entspricht es auch dem künftigen Recht, so ist das Baugesuch zu bewilligen. Steht das Baugesuch aber mit dem künftigen Recht in Widerspruch, so ist der Entscheid so lange zu sistieren, bis das künftige Recht endgültig in Kraft gesetzt ist. Die Sistierung des Baugesuchs entspricht der langjährigen (noch zu Art. 56 Abs. 3 aKRG entwickelten) Praxis des Verwaltungsgerichts, sofern nicht bereits mildere Massnahmen den Zweck der Planungszone erreichen, der bekanntlich darin besteht, künftiges Recht zu sichern und eine unerwünschte Präjudizierung der Planung zu verhindern (VGU R 1999 115; PVG 1991 Nr. 35; PVG 1993 Nr. 45). An dieser Praxis gilt es auch unter der Herrschaft des neuen Art. 21 KRG festzuhalten; denn andernfalls würde die Behörde ein Baugesuch gestützt auf eine Gesetzesbestimmung abweisen, welche noch nicht in Kraft ist und möglicherweise überhaupt nie in Kraft treten wird. Ein solches Vorgehen käme einer positiven Vorwirkung gleich, was aber verfassungsmässig unzulässig ist, weil ein Satz erst dann ein Rechtssatz ist,

wenn er in Kraft steht (Markus Siegrist, Die Bausperre unter besonderer Berücksichtigung des aargauischen Rechts, Aarau 1988, S. 50 ff.). 2. a) Vorliegend hat die Gemeinde das Gesuch des Beschwerdeführers im Wesentlichen mit der Begründung, das Bauvorhaben widerspreche aufgrund seiner Gestaltung und Situierung den künftigen Quartierplanbestimmungen, welche zwecks einer besseren Erschliessung des Gebiets … auch mit einer Landumlegung einhergehen werde, der Planungszone unterstellt. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass sie das Bauvorhaben als dem geltenden Recht entsprechend und lediglich dem künftigen Recht widersprechend qualifizierte. Ein Baugesuch, das nach geltendem Recht zu bewilligen wäre und lediglich mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit gegen künftiges, zu einem späteren Zeitpunkt möglicherweise in Kraft tretendes kommunales Baurecht verstösst, wird nicht abgewiesen, sondern es muss mildere Massnahmen vorbehalten – bis auf weiteres sistiert werden. Der definitive Entscheid der Gemeinde wird mit anderen Worten vorliegend entweder so lange aufgeschoben, bis die dem Baugesuch entgegen gehaltene Quartierplanung in Kraft steht, oder sich herausstellen sollte, dass das Baugesuch auch im Lichte des künftigen Rechts bewilligungsfähig wäre. Die angefochtene Unterstellung unter die Planungszone bedeutet somit, dass das Baugesuchsverfahren lediglich sistiert, nicht aber abgewiesen worden ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann aus Art. 21 Abs. 2 Satz 2 KRG keine Verpflichtung zur Abweisung eines im Widerspruch zu bisherigem oder künftigem Recht stehenden Baugesuches entnommen werden. Der generell im Verwaltungsrecht anwendbare Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebietet im Sinne einer milderen Massnahme vielmehr die Unterstellung unter die Planungszone und damit die Sistierung des Baubewilligungsverfahrens. b) Ob die mit der Unterstellung des Bauvorhabens unter die Planungszone einhergehende Sistierung des Baugesuchsverfahrens zur Folge hat, dass die in Art. 52 Abs. 2 VRG vorgesehene kurze 10-tägige Frist zur Anfechtung von verfahrensleitenden Anordnungen i.S. von Art. 49 Abs. 4 VRG, oder ob aufgrund ihrer Auswirkungen die in Art. 52 Abs. 1 VRG enthaltene 30-tägige Frist zur Anwendung gelangen müsste, kann vorliegend bereits deshalb offen

gelassen werden, weil die Beschwerde unbestrittenermassen innert der die kürzeren Frist von Art. 52 Abs. 2 VRG eingereicht worden ist. Nachdem auch die übrigen Prozessvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass geben, kann auf die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Unterstellung des Bauvorhabens unter die Planungszone wendet, eingetreten werden. c) Nicht eingetreten werden kann angesichts des Verfahrensausganges auf die beiden Anträge betreffend Entschädigung aus materieller Enteignung und Ersatz unnütz gewordener Planungskosten. Abgesehen davon, dass aufgrund der zeitlich beschränkten Auswirkungen einer Planungszone und der Sistierung des Baubewilligungsverfahrens die von der Rechtsprechung verlangten Voraussetzungen für das Bejahen des Vorliegens einer materiellen Enteignung nicht einmal im Ansatz erfüllt sein könnten, was letztlich auch der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich darlegt, ist das Verwaltungsgericht erstinstanzlich auch nicht für die Feststellung, es liege eine materielle Enteignung vor bzw. nicht vor, zuständig. Hinsichtlich der pauschal behaupteten unnütz gewordenen Planungskosten kann es mit dem Hinweis, dass der Baugesuchseingabe die Pläne des vor wenigen Jahren bewilligten Umbauvorhabens am zwischenzeitlich vollständig abgebrannten Wohnhaus des Beschwerdeführers zugrunde liegen und dass ihm bereits daher gar keine relevanten Kosten entstanden sein können, sein Bewenden haben. 3. a) Zu Recht unbestritten geblieben ist, dass die für den Erlass einer Planungszone für das Gebiet „…“ wesentlichen Voraussetzungen (gesetzliche Grundlage [Art. 27 RPG & Art. 21 KRG]; öffentliches Interesse und verhältnismässiger Eingriff [Art. 36 BV]) und die im Lichte der von Lehre (Ruch, Kommentar zum RPG, Art. 27, N. 24 ff.) und Rechtsprechung in diesem Zusammenhang umschriebenen Kriterien (verfestigte Planungsabsicht; hinreichendes Planungsbedürfnis; keine Unvereinbarkeit zwischen Planungsmassnahme und den aus Art. 21 Abs. 2 RPG fliessenden Geboten der Rechtssicherheit und der Planbeständigkeit; keine Rechtswidrigkeit) im konkreten Fall erfüllt sind. Zu prüfen bleibt, ob die Unterstellung des Bauvorhabens unter die Planungszone zu Recht erfolgt ist.

b) Auch der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass sein Bauvorhaben, das auf den ursprünglichen Plänen basiert und das am gleichen Ort und in derselben Dimensionierung wie bisher wieder aufgebaut werden soll, mit den Zielen und künftigen Vorgaben der in Erarbeitung stehenden Quartierplanung in Konflikt steht. So insbesondere hinsichtlich der Situierung des Gebäudes, welches angesichts der zwecks besserer Erschliessung und Sicherung der Überbaubarkeit notwendig werdenden Landumlegung eine Verschiebung erfahren könnte, aber auch der im Quartierplangebiet vorgesehenen gestalterischen Merkmale. Bereits aus dieser Sicht betrachtet, lässt sich die streitige Unterstellung des Bauvorhabens unter die Planungszone rechtfertigen. c) Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass er sein Bauvorhaben unbesehen der laufenden Planung realisieren dürfe, weil das im kommunalen Baugesetz statuierte Hofstattrecht in jedem Fall den neuen Quartierplanbestimmungen vorgehe. Ihm kann - wie nachstehend auszuführen ist - nicht gefolgt werden. Nach bestätigter Praxis dient das Hofstattrecht der Erhaltung des Bisherigen, nicht aber der Weiterentwicklung oder Ausdehnung. Es stellt insofern einen Ausfluss der Bestandesgarantie dar, welche es einem Grundeigentümer gestattet, sein zerstörtes oder baufällig gewordenes Haus ungeachtet abgeänderter Baugesetze in der bisherigen Ausdehnung und mit derselben Zweckbestimmung wieder zu erstellen. Das Hofstattrecht verleiht dem Eigentümer eines vor entsprechenden Gesetzesänderungen bereits überbauten Grundstückes gegenüber jenem einer unüberbauten Parzelle eine privilegierte Stellung, indem sich der Eigentümer einer überbauten Liegenschaft hinsichtlich des Wiederaufbaues eines schon bestandenen Gebäudes nicht an die neuen Bauvorschriften halten muss. Dieser Eigentümer wird daher für bestehende Bauten vor Einschränkungen der aus der Eigentumsgarantie fliessenden Baufreiheit, welche durch Änderungen der Bauvorschriften entstehen können, weitgehend geschützt. Denn er kann dort, wo sich der neu bauende Eigentümer an die ordentlichen Bauvorschriften halten muss, weitgehend ohne Rücksicht darauf wieder aufbauen. Diese

Möglichkeit zu erheblichen Ausnahmen vom jeweils geltenden Baurecht steht sowohl im Gegensatz zum öffentlichen Interesse an einer einheitlichen Durchsetzung der Bauordnung als auch zu jenem des Nachbarn, der grundsätzlich nicht gehalten ist, eine über das gesetzlich Erlaubte hinausgehende Nutzungsintensität auf dem Nachbargrundstück zu dulden. Diese entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen gebieten es aber, das Hofstattrecht, das als kodifizierte Ausnahmebewilligung betrachtet werden kann (vgl. VGE 55/83), restriktiv zu handhaben (vgl. VGU R 03 65/76; PVG 1990 Nr. 14; VGE 619/88). Gestützt auf (den gemäss Art. 107 Ziff. 5 KRG direkt anwendbaren) Art. 81 KRG können die Gemeinden im Baugesetz auch den Wiederaufbau nach Zerstörung oder Abbruch ohne Rücksicht auf die geltenden Vorschriften der Regelbauweise für zulässig erklären, wobei sie die Einzelheiten des Hofstattrechts unter Berücksichtigung der öffentlichen und nachbarlichen Interessen regeln (Abs. 3). Vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Anpassungs- und Sanierungspflichten und besondere Regelungen eidgenössischen oder kantonalen Rechts über die Anwendung neuer Vorschriften auf bestehende Bauten und Anlagen (Abs. 4). Unter Regelbauweise versteht man die Bauweise gemäss Grundordnung, d.h. Baugesetz, Zonenplan, Genereller Gestaltungsplan (GGP), Genereller Erschliessungsplan (GEP), sowie allenfalls Arealplan (Art. 22 Abs. 2 KRG). Als solche umschreibt sie wenigstens das Mass der Nutzung, die Bauweise (geschlossen oder offen) und die Grenz- und Gebäudeabstände (Art. 25 Abs. 1 KRG). Die Gemeinden können ferner vorsehen, dass im Rahmen von Quartierplänen von der Regelbauweise abgewichen werden kann. Voraussetzungen und Umfang der Abweichungen sind im Baugesetz festzulegen (Art. 25 Abs. 4 KRG). Diese Vorgaben (des noch nicht unmittelbar anwendbaren Art. 25 KRG) entspricht das kommunale Baugesetz (vgl. Art. 39 BG [für die Quartiergestaltung] und Art. 74 BG [für die Quartiererschliessung]) bereits heute. Ob die Quartierplanvorschriften oder das im BG umschriebene Hofstattrecht Vorrang geniessen, ist ausgehend von der in Art. 6 BG enthaltenen Umschreibung zu entscheiden. Dieser regelt (im Sinne von Art. 81 KRG) die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Hofstattrechtes ebenso wie

die zulässigen Abweichungen abschliessend. Vorliegend sieht er nun aber ausdrücklich lediglich vor, dass die Vorschriften über Grenz- und Gebäudeabstände, Gebäudehöhe und Ausnützungsziffer - mithin also diejenigen der Regelbauweise i.S. von Art. 22 ff. KRG - nicht anwendbar sind, eine Baute ohne Rücksicht auf die genannten Vorschriften daher im bisherigen Umfang wieder hergestellt werden darf. Zudem wird darin festgehalten, dass Zweckänderungen innerhalb der Bauzonen zulässig seien. Als ausdrücklich nicht zulässig bezeichnet werden hingegen Abweichungen von Bau- und Niveaulinien, welche wiederum u.a. Gegenstand einer Quartierplanung bilden und gemäss Abs. 2 der erwähnten Bestimmung einzuhalten sind. Ebenso wenig sieht er vor, dass - abgesehen von den eben erwähnten Ausnahmen - weitergehende Abweichungen von der geltenden Regelbauweise möglich sein sollen; insbesondere entbindet das Hofstattrecht bereits daher nicht vom Einhalten von Quartierplanvorschriften und zwar weder von bereits geltenden noch von vorgesehenen Vorschriften. Steht aber fest, dass im Baugesetz keine Ausnahme, aufgrund derer generell dem Hofstattrecht gegenüber (geltenden oder künftigen) Quartierplanvorschriften der Vorrang zuzugestehen wäre, vorgesehen ist, hat das Baugesuch des Beschwerdeführers folglich auch dem künftigen Recht zu entsprechen. Da es - was im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt und seitens des Beschwerdeführers zu Recht auch nicht in Abrede gestellt worden ist - aber in Widerspruch zu den künftigen Quartierplanvorgaben steht, ist es auch aus dieser Sicht betrachtet zu Recht der Planungszone unterstellt - und das Verfahren im Ergebnis bis zum Vorliegen der rechtskräftigen Quartierplanung zu Recht sistiert worden. d) Was der Beschwerdeführer unter Berufung auf das Hofstattrecht sonst noch vorbringen lässt, vermag nicht zu überzeugen. Er übersieht, dass mit der neuen Quartierplanung zumindest die bisherigen Bauvolumina gewährleistet bleiben unter gleichzeitiger Verbesserung der Überbaubarkeit und der Erschliessungsverhältnisse im fraglichen Dorfteil. Dass eine Quartierplanung bereits dem Grundsatze nach für einen überbauten (zwischenzeitlich jedoch fast vollständig abgebrannten) Dorfteil zulässig ist, bedarf keiner weiteren Erläuterungen.

e) Auch seine weiteren Einwendungen sind nicht geeignet, die Unterstellung unter die Planungszone als unrechtmässig erscheinen zu lassen. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist somit abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Beschwerdeführer. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG, BR 370.100) in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der anwaltlich vertretenen Gemeinde keine aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen ist. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 284.-zusammen Fr. 2'284.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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