R 06 89 4. Kammer URTEIL vom 16. Februar 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Ortsplanung 1. Im Rahmen der von den Stimmberechtigten der Gemeinde … am 17. März 2005 beschlossenen Totalrevision der kommunalen Ortsplanung (OP) wurde u.a. ein neuer Zonenplan 1:2‘000 erlassen, der den bisherigen Zonenplan 1:2‘000 vom 25. Januar 1991 (genehmigt mit Regierungsbeschluss Nr. 3462 vom 23. Dezember 1991) ersetzt. Im Verhältnis zum bisherigen Zonenplan nahm die Gemeinde an diversen Orten (…) Wohnbauzonenerweiterungen im Gesamtumfange von rund 1,55 ha vor. Die im neuen Zonenplan vorgesehenen Reserven an Wohnbauzonen (unüberbaute Wohnbauzonenflächen) messen mit diesen Erweiterungen insgesamt rund 3,0 ha. Die Reserven im Zonenplan von 1991 umfassten seinerzeit ca. 3,2 ha. Gegen die Neueinzonung im Gebiet … (0,71 ha; betroffene Parzellen: Nr. 104, 105, 107, 113, 114, 626, 627 und 628) liessen die Eigentümer der nordöstlich anstossenden überbauten Liegenschaften Nr. 624 (Eheleute …), Nr. 726 (Eheleute …) und Nr. 629 (…) am 12. April 2005 Planungsbeschwerde an die Regierung erheben mit dem Begehren, es sei der Neueinzonung samt den vorgesehenen Erschliessungsanlagen die Genehmigung zu verweigern. Eventualiter sei die Genehmigung auszusetzen, bis der Nachweis über die Verfügbarkeit des eingezonten Baulandes sowie ein rechtsgenügliches Überbauungs- und Erschliessungskonzept vorliegen. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, dass die in den letzten Jahren entstandene Wohnsiedlung „…“ den natürlichen Dorfabschluss gegen Südwesten bilde. Die Neueinzonungsfläche betreffe den an diesen natürlichen Abschluss anschliessenden exponierten, steil abfallenden Hang,
der in die offene Landwirtschaftsmulde münde. Für diese Neueinzonung seien die Bauzonenkriterien von Art. 15 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) nicht erfüllt, da die neu eingezonte Fläche offensichtlich nicht zum weitgehend überbauten Gebiet gemäss Art. 15 lit. a RPG gehöre, und auch kein entsprechender Bedarf im Sinne von Art. 15 lit. b RPG gegeben sei. Mit den Neueinzonungsflächen verfüge … über unüberbaute Wohnbaulandreserven von mindestens 3,3 ha; diesen stehe ein Bedarf von lediglich rund 2,1 ha gegenüber. Die von der Gemeinde zur Begründung des Überschusses gelieferten Argumente (z.B. Zentrumsfunktion im …) seien nicht stichhaltig. Hinzu komme, dass der vom kantonalen Richtplan sowie von Art. 19 Abs. 2 KRG geforderte Nachweis der Verfügbarkeit nicht vorhanden sei. Zudem fehle es an einem Gestaltungskonzept sowie an einem hinreichenden Erschliessungskonzept. Die geplante Erschliessungsstrasse sei nur schon wegen ihrer Steilheit im Bereiche der Parzellen Nr. 726 und 627 (14 - 17%) planerisch schlechterdings verfehlt, wenn man bedenke, dass über diese Strasse ein neues Quartier mit bis zu 2‘500 m2 Bruttogeschossfläche (BGF) resp. 20 - 25 Fahrzeugen erschlossen werden sollte. Im Übrigen verwiesen sie auf das Gebiet …, welches sich aufgrund seiner Lage und der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten weit besser als Einzonungsfläche eigne. Mit Regierungsbeschluss (Prot. Nr. 1049) vom 19./20. September 2006 wies die Regierung die Planungsbeschwerde ab und genehmigte gleichentags mit separatem Beschluss (Prot. Nr. 1047) die gemeindlichen Planungsmittel. 2. Dagegen liessen die im Rubrum aufgeführten Personen am 10. Oktober 2006 beim Verwaltungsgericht frist- und formgerecht Rekurs erheben mit folgenden Anträgen: „1. Der Beschwerdeentscheid der Regierung des Kantons Graubünden vom 19. September (Protokoll Nr. 1049) sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Der Genehmigungsentscheid der Regierung des Kantons Graubünden vom 19. September 2006 (Protokoll Nr. 1047) sei im Sinne der Rekursbegründung aufzuheben und es sei der von der Gemeinde … gemäss Zonenplan vom 17. März 2005 ausgeschiedenen Wohnzone … und den gemäss Generellem Erschliessungsplan vom 17. März 2005 für das Gebiet … festgelegten Erschliessungsanlagen die Genehmigung zu verweigern.
3. Eventuell sei der Genehmigungsentscheid der Regierung des Kantons Graubünden vom 19. September 2006 (Protokoll Nr. 1047) im Sinne der Rekursbegründung aufzuheben und es sei das Genehmigungsverfahren für die von der Gemeinde … gemäss Zonenplan vom 17. März 2005 ausgeschiedene Wohnzone … und für die gemäss Generellem Erschliessungsplan vom 17. März 2006 für das Gebiet … festgelegten Erschliessungsanlagen auszusetzen, bis ein Nachweis über die Verfügbarkeit des ganzen eingezonten Landes sowie ein rechtsgenügliches Überbauungs- und Erschliessungskonzept vorliegen.“ Zur Begründung ergänzten und vertieften sie im Wesentlichen die bereits ihrer Eingabe vor der Regierung zugrunde liegenden Überlegungen, wonach die angefochtene Planung mit Bezug auf die Zuweisung des Gebietes … zu einer Wohnzone die Voraussetzungen des RPG bezüglich Bauzonengrösse und Verfügbarkeit des eingezonten Landes nicht erfülle. Ein regionales Siedlungskonzept, auf das sich die Erweiterung abstützen könnte, sei nicht vorhanden. Darüber hinaus vermöge sie hinsichtlich Siedlungsgestaltung und Erschliessung nicht einmal den elementarsten planerischen Anforderungen zu genügen. Ausserdem fehle es an einer seriösen und sachbezogenen Evaluation aller für eine Bauzonenerweiterung in Frage kommenden Standorte mit entsprechender breiter Interessenabwägung. Die Anordnungen im Generellen Erschliessungsplan würden ihrerseits ebenfalls gegen übergeordnetes Recht verstossen. Die bestehende Quartierstrasse sei nicht für die Erschliessung eines zusätzlichen Quartiers konzipiert. Die neu vorgesehene Erschliessungsstrasse sei sodann nicht nur planerisches Stückwerk, sondern belaste auch die Parzellen Nr. 627 und 726 in unverhältnismässiger Weise. 3. Die Regierung des Kantons Graubünden liess unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Beschwerdeentscheid Abweisung des Rekurses beantragen. 4. Mit prozessleitender Verfügung vom 24. Oktober 2006 entsprach der Instruktionsrichter dem Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung für das Rekursverfahren R 06 89. 5. Die Gemeinde … beantragte unter ausführlicher Darstellung der Planungsgeschichte und ihrer Überlegungen, welche ihres Erachtens die
streitige Bauzonenerweiterung im Gebiet … rechtfertigen sollen, die Abweisung des Rekurses. Auch der kantonale Richtplan 2000 (RIP 2000) sehe vor, dass den nachgeordneten Planungsträgern innerhalb des stufengerechten Handlungsspielraumes die volle Gestaltungsfreiheit bei der Erfüllung ihrer Aufgabe verbleibe. Wenn sich in einer Gemeinde ein Erweiterungsbedarf ergebe, habe sich dieser nach den Entwicklungsabsichten und Möglichkeiten der nächsten 15 Jahre unter Berücksichtigung der Nutzungsreserven zu richten. Massgebend seien allein die Kriterien von Art. 15 RPG. Ein grosser Teil der bestehenden Baulandreserven sei auf dem freien Markt nicht verfügbar und daher denn auch in der Übersicht über den Stand der Überbauung, Erschliessung und Baureife (UEB) nicht in die Reserve einbezogen worden. Die Regierung habe zu Recht für die Ermittlung der Wohnbauzonenreserve die UEB für ihre Beurteilung übernommen. Von der Trendmethode könne bei stichhaltiger Begründung abgewichen werden. Dies sei aufgrund der entwicklungsfördernden Faktoren, der politischen Zielsetzungen und der Entwicklung in den letzten Jahren in … durchaus am Platz. Das kommunale Leitbild und der Entwurf des Agglomerationsprogramms Agglomeration Chur und Umgebung (MACU) sähen ausdrücklich die Möglichkeit von Bauzonenerweiterung vor; dies umso mehr, wenn eine Erweiterung nach innen aufgrund fehlender Verfügbarkeit schwierig oder gar nicht möglich sei. Wenn man der Argumentation der Rekurrenten folgte, wonach bei Fehlen regionaler Siedlungskonzepte im Kanton keine Einzonung zulässig sei, könnten im ganzen Kanton über Jahre hinweg praktisch keine Einzonungen mehr vorgenommen werden. Bei Fehlen solcher Konzepte sei auf die faktischen Verhältnisse abzustellen. Die Regierung habe zudem auch die Einzonung als dem MACU nicht widersprechend bezeichnet und auch den zukünftigen Regelungen des RIP 2000 entsprechend. Damit sei auch von der Abstimmung auf ein regionales Siedlungskonzept auszugehen. Die Forderung, bereits jetzt ein konkretes Gestaltungskonzept für ein Quartierplangebiet zu verlangen, sei praxisfremd und sei auch vom ARE nie verlangt worden. Die Strassenproblematik werde von den Rekurrenten masslos dramatisiert. Die angefochtene Planung beachte auch das Konzentrationsprinzip. Jede Bauzonenerweiterung führe zur
Inanspruchnahme neuer Geländekammern, auch in …, wo nach Ansicht der Rekurrenten eine Erweiterung möglich gewesen wäre. Die Vor- und Nachteile der Gebiete … und … seien einander gegenüber gestellt und eine entsprechende Interessenabwägung vorgenommen worden. Die Verfügbarkeit des Landes auf der … sei rechtlich nicht eingeschränkt. Zudem sei die Regierung zum Schluss gelangt, dass Art. 92 Abs. 3 BG dem Richtplan entspreche und dass Art. 19 Abs. 2 nKRG nicht zur Anwendung gelange. 6. Am 16. Februar 2007 führte eine Delegation der IV. Kammer des Verwaltungsgerichts einen Augenschein durch, an welchem Vertreter der Rekurrenten zusammen mit ihrem Rechtsanwalt, ein juristischer Mitarbeiter des DVS in Vertretung der Regierung sowie seitens der Gemeinde …, die Gemeindepräsidentin, der Baufachchef sowie der beauftragte Planer teilnahmen. Allen Anwesenden wurden dabei an verschiedenen Standorten Gelegenheit geboten, sich anhand der Pläne und der Örtlichkeiten auch noch mündlich ausführlich zu allen aufgeworfenen Fragen zu äussern. Auf die Ausführungen der Parteien am Augenschein, wie auch auf die weiteren Darlegungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Der Rekurs richtet sich gegen die von der Gemeinde am 17. März 2005 beschlossene neue Ortsplanung (u.a. gegen den Zonenplan 1:2'000), welche von der Regierung am 19. September 2006 mit hier nicht näher interessierenden Hinweisen (Protokoll Nr. 1047) unter gleichzeitiger Abweisung der dagegen von den im Rubrum aufgeführten Personen erhobenen Planungsbeschwerde (Protokoll Nr. 1049) genehmigt worden ist. Im genehmigten Zonenplan sind an vier Orten in der Gemeinde (u.a. im Gebiet …) Wohnbauzonenerweiterungen im Umfang von insgesamt rund 1,55 ha bestätigt worden. Die Rekurrenten, als Eigentümer von an die Neueinzonungsflächen grenzenden Liegenschaften, wehren sich vor allem
gegen die ca. 0,71 ha messende Neueinzonung im Gebiet ... Unbestritten ist, dass Entscheide der Regierung über die Genehmigung von kommunalen Grundordnungen sowie über Planungsbeschwerden mit Rekurs an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden können, also beim Verwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 102 Abs. 1 KRG). b) Am 1. Januar 2007 ist das neue Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) in Kraft getreten, welches das bisherige Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG) abgelöst hat. Die Übergangsbestimmung in Art. 85 Abs.2 VRG legt fest, dass Rechtsmittelverfahren sich nach neuem Recht richten, wenn bei dessen In-Kraft-Treten die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen ist. Da im vorliegenden Fall die Rechtsmittelfrist noch im Jahre 2006 geendet hat, sind hier noch die bisherigen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsgesetzes anwendbar. c) Gemäss Art. 53 lit. a VGG erstreckt sich die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes im Rekursverfahren auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes. Das Verwaltungsgericht überprüft somit den Sachverhalt und die Rechtsfragen frei. Dagegen beurteilt es nicht, ob der angefochtene Entscheid zweckmässig oder angemessen sei. Amtete die Regierung nicht nur als Genehmigungs-, sondern - wie vorliegend - auch als erste Beschwerdeinstanz und ist das Verwaltungsgericht somit zweite kantonale Rechtsmittelbehörde, gilt auch in Ortsplanungssachen die Kognition nach Art. 53 lit. a VGG (vgl. PVG 1996 Nr. 42; 1999 Nr. 44). d) Die Rekurrenten beantragen zum einen die Aufhebung des Planungsbeschwerdeentscheides. Zum andern verlangen sie, es sei der von der Gemeinde ausgeschiedenen Wohnbauzone im Gebiet … sowie den im Generellen Erschliessungsplan festgelegten Erschliessungsanlagen für dieses Gebiet die Genehmigung zu verweigern; eventualiter sei zumindest das Genehmigungsverfahren auszusetzen, bis ein Nachweis über die
Verfügbarkeit des ganzen eingezonten Landes sowie ein rechtsgenügliches Überbauungs- und Erschliessungskonzept vorliege. 2. a) Zu prüfen ist, ob die Gemeinde mit der im Zonenplan 1:2'000 enthaltenden Neueinzonung von 0,71 ha im Gebiet … sowie bei der planerischen Festlegung der für die Erschliessung des Gebietes erforderlichen Anlagen ihr Ermessen nicht missbraucht oder überschritten und eine Lösung getroffen hat, die unter Abwägung der auf dem Spiele stehenden Interessen sachlich vertretbar ist. b) Vorliegend hat die Regierung die für die Beurteilung der Planung wesentlichen Kriterien in zutreffender Weise dargelegt. Dabei hat sie in einer sehr umfassenden und sorgfältigen Interessenabwägung die massgebenden Gesichtspunkte dargelegt und gewichtet. Auf diese Ausführungen (Protokoll Nr. 1047: Vereinbarkeit aller beschlossenen Neueinzonungen mit dem RIP2000, [S. 4 ff.]; Protokoll Nr. 1049: Vereinbarkeit der beanstandeten Neueinzonungsflächen unter dem Aspekt des Bedarfs i.S. von Art. 15 lit. b RPG und der im RIP2000 aufgestellten spezifischen Anforderungen für Neueinzonungen [S. 7 ff.]; Verneinung der behaupteten besseren Eignung des Gebietes … für eine Neueinzonung [S. 12ff.]) kann uneingeschränkt verwiesen werden. Die Rekurrenten bringen dagegen im vorliegenden Verfahren nichts vor, was sie nicht auch schon in der Planungsbeschwerde vor der Regierung geltend gemacht haben und worauf diese in zutreffender Weise im angefochtenen Entscheid eingegangen ist. Es drängen sich daher lediglich noch einige ergänzende Überlegungen auf. 3. a) Zwischen den Parteien ist in tatbeständlicher Hinsicht umstritten, wie gross die mit der streitigen Planung genehmigten Bauzonenreserven sind. Währenddessen die Gemeinde und die Vorinstanz von 3 ha ausgehen, machen die Rekurrenten Reserven von 3,3 ha bis 3,5 ha geltend. Auch wenn die Unterlagen auf den ersten Blick in der Tat etwas missverständlich sind, so trifft letztlich - wie im folgend aufzuzeigen ist - doch die Auffassung der Rekursgegner zu.
b) Etwas irreführend ist der Umstand, dass die Wohnbauzonenflächen bei der Revision der Ortsplanung 1991/1992 insgesamt noch ca. 15 ha betrugen, wohingegen sie nach der zur Diskussion stehenden Revision - trotz weiteren Einzonungen - nur noch 14 ha aufweisen sollen. Dieser Unterschied lässt sich nun aber zum einen bereits damit erklären, dass bei der OP-Revision 1991/1992 die Wohnzone mit Spezialvorschriften (im Halte von ca. 2,1 ha) zur Wohnzonenfläche gezählt wurde, wohingegen sie bei der der nunmehr streitigen Zonenplanrevision zugrunde liegenden Berechnung ausgeklammert wurde (vgl. zum einen den Bericht zur Revision der Ortsplanung vom November 1989, S. 12, und zum andern die Bauzonenstatistik vom Juni 2005, wo sie als „Bauzone mit Spezialvorschriften“ unter den weiteren Bauzonen aufgeführt ist). Zum andern ergibt sich eine Differenz aus dem Umstand, dass die damaligen Flächenbemessungen noch nicht auf den viel präziseren Angaben der amtlichen Vermessung basierten, was insgesamt die umschriebene Reduktion der Wohnbauzonenflächen um rund 1 ha nachvollziehbar erscheinen lässt. c) Auch die sich aus einem Vergleich der beiden Planungs- und Mitwirkungsberichte (Februar 2005: Wohnbauzonenreserve: 33'000 m2; Juni 2005: Reserve: 30'000 m2) ergebende Differenz von 3'000 m2 lässt sich letztlich einfach nachvollziehen. Währenddem der Bericht vom Februar 2005 noch auf den UEB vom November 2002 abstellte, liegt dem Bericht vom Juni 2005 ein aktualisierter, mithin nachgeführter UEB 2005 zugrunde, in welchem insbesondere die verschiedenen, im Zeitraum 2002 - 2005 erstellten Neubauten und die von diesen konsumierten Baulandreserven, berücksichtigt worden sind. Sodann gab es im Vergleich zum Vorentwurf noch einige kleinere Bauzonenreduktionen (so z.B. im Bereich unterhalb der Parzelle 629 aufgrund der erforderlichen Abgrenzung Wald-Bauzonen oder beim Swisscom-Gebäude, dessen Parzellenfläche bei der Berechnung im UEB 2005 nicht mehr einbezogen wurde). All diese und weitere Korrekturen hatten zum einen zur Folge, dass sich die unüberbaute Wohnzonenfläche zwischen 2002 und 2005 reduzierte. Diese Reduktion wurde durch die hinzugewonnene Reserve zufolge Anrechnung der Gewerbe-/Wohnzone (neu zu 75%) nicht kompensiert, weshalb daraus insgesamt eine Reduktion von ca. 3'000 m2
resultierte. Die der angefochtenen Genehmigung zugrunde liegende Bauzonenreserve von 30'000 m2 gemäss UEB 2005 erweist sich aus dieser Sicht betrachtet als korrekt. d) Den beiden erwähnten Berichten vom Februar 2005 (S. 22) und Juli 2005 (S. 23) lässt sich im übrigen auch entnehmen, dass die nicht verfügbaren Bauzonenflächen (mehr als 10'000 m2) in der UEB-Bauzonenstatistik mitberücksichtigt wurden, d.h. in der ausgewiesenen Reserve von 30'000 m2 bereits enthalten sind, was die Parteien übersehen zu haben scheinen. In der ermittelten Reserve nicht enthalten sind lediglich die in der Bauzone befindlichen, heute nicht Wohnzwecken dienenden Gebäude (insbesondere Ställe), die zu Wohnzwecken umgenutzt werden könnten. Deren Nichteinbezug in die Wohnbauzonenreserven lässt sich im konkreten Fall bereits deshalb vertreten, weil diese - gemäss den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Planers am Augenschein - auch bei der Berechnung des Wohnbauzonenverbrauchs nicht angerechnet werden. e) Für die Beurteilung der Frage, ob die Wohnbauzonenerweiterung zulässig ist oder nicht, ist deshalb in tatbeständlicher Hinsicht von einer von der Gemeinde beschlossenen und von der Regierung bestätigten Wohnbauzonenreserve von rund 3 ha - wovon rund die Hälfte durch Neueinzonungen [u.a. rund 0,7 ha im angefochtenen Bauzonenabschnitt …] erfolgen soll - auszugehen. 5. a) Unter dem Aspekt der Wohnbauzonengrösse resp. des Baulandbedarfs im Sinne von Art. 15 lit. b RPG lässt sich die genehmigte Wohnbauzonenreserve im Allgemeinen und u.a. auch die konkret angefochtene Neueinzonungsfläche im Speziellen, durchaus vertreten. Den von der Gemeinde und von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang ihrer Beurteilung zugrunde gelegten Überlegungen und Schlüssen kann sich das Gericht, nicht zuletzt unter Beachtung der gemeindlichen Planungshoheit sowie der dem Gericht zustehenden, eingangs umschriebenen Kognitionsvorgaben, anschliessen.
b) Das Gesagte gilt im Ergebnis auch ohne weiteres für die Überlegungen, aufgrund derer die Vorinstanz hinreichende Gründe (entwicklungsfördernde Umstände [z.B. Bewahrung und Stärkung der historisch gewachsenen Zentrumsfunktion der Gemeinde im Ausserdomleschg oder die glaubhaft geltend gemachte, anhaltend starke Nachfrage nach Bauland in den Jahren 2001 - 2004 aufgrund der bevorzugten Exposition des Dorfes sowie der nahen Lage zur Kapitale] und räumlich-politische Zielsetzungen [so insbesondere jene, wie sie dem kommunalen Leitbild zugrunde liegen [u.a. Verbesserung des Wohnangebotes für junge Familien und Senioren; Schaffung und Förderung von Standortvorteilen; Förderung des Zuzugs von Familien- und Personengruppen; Entwicklung nicht nur nach Innen sondern durch gemässigte Erweiterungen der Bauzonen auch nach Aussen); ebenso die hinreichende Abstimmung mit dem als Entwurf vorliegenden regionalen Siedlungskonzept „MACU“]) für ein Abweichen von dem aufgrund der Trendmethode ermittelten künftigen Baulandbedarf (ca. 2,2 ha) erkannt und gestützt darauf die beschlossene Reserve (3 ha) akzeptiert hat. Was die Rekurrenten in diesem Zusammenhang in ihrer Eingabe vorbringen, findet in der von ihnen ausführlich beschriebenen, absoluten Form und Ausprägung in der angefochtenen Planung keine Stütze; insbesondere kann von einer geradezu expansiven Siedlungsentwicklung nach aussen keine Rede sein. Die ihrer Eingabe zugrunde liegende Auffassung hinsichtlich der für Neueinzonungen, wie der zu Diskussion stehenden, verlangten Tiefe der Abstützung und Abstimmung im regionalen und kantonalen Kontext erscheint i.c. als praxisfremd und im Ergebnis denn auch völlig verfehlt. Würde man ihrer Argumentation unbesehen folgen wollen, hätte dies letztlich zur Konsequenz, dass in einer Gemeinde wie der zu beurteilenden jegliche, den Bedarf gemäss Trendmethode übersteigende Neueinzonungen, mithin selbst massvoll darüber hinaus gehende Erweiterungen, wie die streitige, wenn nicht gar faktisch verunmöglicht so doch unnötig verhindert würden. Dass mit den von den Rekurrenten umschriebenen, äusserst weitgehenden Vorgaben auch der planungsrechtliche Spielraum einer Gemeinde und damit das ihr zustehende Planungsermessen in unzulässiger Art und Weise beschnitten würde, kommt hinzu.
c) Auch unter der Optik der vom RIP 2000 für Neueinzonungen verlangten sechs Anforderungen besteht für das Gericht kein Anlass, von der im angefochtenen Beschwerdeentscheid vertretenen Auffassung abzuweichen oder gar im Sinne der rekurrentischen Anträge zu entscheiden. Dabei gilt es sich vor Augen zu halten, dass ein Nutzungsplan keine dem Richtplan nachgehende, ihn nur durchführende Massnahme darstellt, sondern dass er als Ordnungsaufgabe eigenständiger Herkunft zu betrachten ist. Er ist, mit anderen Worten gesagt, inhaltlich dem Richtplan verpflichtet (BGE 123 I 186f.). Die Anordnungen der Richtplanung sind nicht parzellengenau verbindlich zu verstehen, sondern der Nutzungsplanung steht vielmehr ein angemessener Konkretisierungsspielraum zu (vgl. statt vieler BGE 118 Ib 508). Lehre und Rechtsprechung lassen Abweichungen vom Richtplan zu, wenn diese sachlich gerechtfertigt sowie von untergeordneter Bedeutung sind und wenn es nach den Umständen unzumutbar erscheint, vorher den Richtplan förmlich zu ändern. Auch neue Erkenntnisse können ein Abweichen vom Richtplan rechtfertigen (vgl. Art. 9 Abs. 2 RPG). Wie die Rekurrenten an sich zu Recht geltend machen, sieht der RIP2000 vor (vgl. S. 96), dass die Entwicklung des Siedlungsgebietes wo immer möglich und zweckmässig nach innen zu erfolgen hat (Konzentrationsprinzip). Erweiterungen des Siedlungsgebietes werden dort vorgenommen, wo Synergien mit bereits getätigten Infrastrukturinvestitionen erreicht werden, wo die Siedlungsqualität verbessert oder erhalten werden kann und wo eine ausgewiesene Nachfrage besteht. Der RIP2000 verlangt sodann die von der Regierung in ihrem Beschwerdeentscheid aufgezählten sechs Anforderungen an Siedlungsgebietserweiterungen. Deren Vorliegen wurde von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (S. 9 ff.) geprüft und mit ausführlicher Begründung zu Recht für erfüllt befunden. Ergänzend lediglich noch einige Bemerkungen zu einzelnen Anforderungen: aa) Hinsichtlich Anforderung 1 (Leitbild, Zielvorstellungen) ist festzuhalten, dass gemäss dem kommunalen Leitbild mittels Zuzügen von Familien und Personengruppen ein langsames Bevölkerungswachstum gefördert und daher die Bauzonen gemässigt erweitert werden sollen. Mit der genehmigten Bauzonenerweiterung von insgesamt rund 1,55 ha, welche - unter
Einrechnung der nicht verfügbaren Reserven in den bisherigen Bauzonen eine Reserve von 3 ha oder 21% ausmacht - ist diese Zielsetzung zweifellos erfüllt. Ausgehend von der bestehenden Siedlungsdichte und unter Annahme der Verfügbarkeit allen Baulandes dürfte die Bevölkerung in den nächsten 15 Jahren folglich um rund 21% (entsprechend ca. 97 Personen) wachsen. Dies würde eine Zunahme von jährlich 6 - 7 Personen, mithin also einer grösseren Familie, entsprechen. Dass eine solche Zunahme im Einvernehmen mit dem von der Gemeinde angestrebten langsamen Bevölkerungswachstum und daher auch mit der von ihr verfolgten Zielsetzung einer gemässigten Bauzonenerweiterung steht, ist offenkundig. bb) Hinsichtlich Anforderung 2 (Abstimmung auf ein regionales Siedlungskonzept) ist in Präzisierung der rekurrentischen Ausführungen festzuhalten, dass das „MACU“ nicht zwingend eine Siedlungsentwicklung innerhalb bestehender Bauzonen fordert, sondern lediglich eine Siedlungsentwicklung in erster Linie innerhalb bestehender Bauzonen. Damit ist aber auch gesagt, dass Erweiterungen nach Aussen grundsätzlich möglich und bei Ausgangslagen wie der vorliegenden auch durchaus zulässig sind. cc) Hinsichtlich Anforderung 4 (Gestaltungs- und Erschliessungskonzept) sieht die angefochtene Nutzungsplanung u.a. für den streitigen Bauzonenteil in … ausdrücklich die Quartierplanpflicht vor. In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen, wonach die Gemeinde ausdrücklich daran zu behaften sei, dass die als Voraussetzung für die Erteilung von Baubewilligungen durchzuführende Quartierplanung, u.a. auch aus einem Quartiergestaltungsplan gemäss Art. 51 Abs. 2 KRG bestehen müsse, gelangt das Gericht zum Schluss, dass damit dem Erfordernis des Gestaltungskonzeptes hinreichend Rechnung getragen werden kann. Letzteres gilt im Ergebnis auch für die im Generellen Erschliessungsplan 1:2'000 eingetragene Zufahrtsstrasse für den fraglichen Bauzonenteil. Wie seitens Rekurrenten zwar nicht zu Unrecht geltend gemacht worden ist, wird die neue Strasse insbesondere im Einmündungsbereich relativ steil ansteigen; der Augenschein hat aber bestätigt, dass die vorinstanzliche
Auffassung, wonach eine machbare Zu- und Wegfahrtsrampe entstehe, durchaus vertretbar ist. Zudem hat der Augenschein auf gezeigt, dass die bestehende, ringförmige Erschliessungsstrasse für den (u.a. mit den rekurrentischen Wohnhäusern) überbauten Teil in … zumindest vergleichbare Steigungsverhältnisse aufweist. Insgesamt betrachtet ist damit dem Erfordernis „Gestaltungs- und Erschliessungskonzept“ hinreichend Rechnung getragen. Die Rekurrenten verkennen im Übrigen, dass durch den RIP2000 lediglich ein „Konzept“ verlangt wird, und nicht etwa eine abgeschlossene, weit höheren Ansprüchen genügen müssende Gestaltungs- und Erschliessungsplanung. Soweit die Rekurrenten den Ausbaugrad der bestehenden Quartierstrasse als (für den durch das neue Quartier [10 - 12 neue Häuser] entstehenden Mehrverkehr) ungenügend erachten, kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt werden. Wie der Augenschein bestätigt hat, weist die Strasse einen hinreichenden Ausbaugrad aus und es ist nichts ersichtlich, was die der Genehmigung zugrunde liegende Einschätzung des Vorliegens einer rechtsgenüglichen Erschliessung, die auch die zusätzlich entstehenden Bedürfnisse abzudecken vermag, als geradezu willkürlich oder rechtswidrig erscheinen liesse. dd) Mit den Rekursgegnerinnen darf sodann davon ausgegangen werden, dass keine überwiegenden entgegenstehenden Interessen ersichtlich sind, welche den Einzonungen im Allgemeinen und jener in … im Speziellen entgegenstehen könnten. Die von den Rekurrenten behaupteten Verstösse gegen Planungsziele und Planungsgrundsätze treffen im Lichte des oben Dargelegten nicht zu und die geltend gemachten „privaten“ Interessen (u.a. Verzicht auf eine Aufweichung des bestehenden Dorfabschlusses; Interesse nach Verzicht auf eine Einzonung in … und nach einer Verlegung der Einzonung ins Gebiet …) vermögen das von der Gemeinde nach erfolgter Interessenabwägung (vgl. dazu: S. 22 f. ihrer Vernehmlassung im vorliegenden Rekursverfahren) geltend gemachten Interesse an einer Einzonung im fraglichen Bereich weder in rechtlich relevanter Weise entgegenzustehen noch zu überwiegen. Aus dem Einwand der Verletzung des Konzentrationsprinzipes können sie in diesem Zusammenhang nichts
zugunsten ihrer Begehren ableiten. Wie oben erwähnt will dieses zwar grundsätzlich die Entwicklung des Siedlungsgebietes nach innen lenken; entsprechend besteht auch ein öffentliches Interesse an der Einhaltung dieses Prinzips. Abweichungen sind aber möglich. Angesichts der von den Vorinstanzen umschriebenen, glaubhaft dargelegten Interessenlage (hervorragende Wohnlage, dynamische bauliche Entwicklung in den letzten Jahren, Zentrumsfunktion im äusseren …) und aufgrund des Umstandes, dass gemäss RIP 2000 auch Bauzonenerweiterungen möglich sind, erweist sich das rekurrentische Berufen auf das Konzentrationsprinzip unter diesem Titel daher als unbehelflich. ee) Nicht geholfen werden kann den Rekurrenten auch, soweit sie die Anforderung 6 (Nachweis der Verfügbarkeit des eingezonten Baulandes) als nicht gegeben erachten. Sie machen unter diesem Aspekt erneut geltend, dass ein Drittel des Baulandes im Gebiet … gar nicht verfügbar sei. Ihr Einwand zielt ins Leere. In Ergänzung der vorinstanzlichen Ausführungen, denen vollumfänglich gefolgt werden kann, bleibt festzuhalten, dass die von den Rekurrenten erwirkten Bauverbote nur bis ins Jahr 2008 Gültigkeit haben und bereits aus dieser Sicht betrachtet nicht ernsthaft der verlangten Verfügbarkeit entgegenstehen. Auch die zu den Akten gegebenen Absichtserklärungen der weiteren Eigentümer, welche ihre Parzellen nicht überbauen wollen, sind rechtlich nicht verbindlich und für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens bereits daher ohne Belang. Die Rekurrenten verkennen, dass die Gemeinde im Rahmen der für den fraglichen Bauzonenteil obligatorischen Quartierplanung gestützt auf Art. 92 Abs. 3 BG Bauverpflichtungen anordnen kann, sofern eine Baulandumlegung durchgeführt wird. Dass letztere angesichts der heutigen Parzellierungen unabdingbar ist, ist offenkundig. Im Lichte der Vorgaben des RIP 2000 betrachtet, erweist sich die genehmigte Regelung als hinreichend. Dass sie zumindest mit Blick auf Art. 19 Abs. 2 KRG als fraglich bezeichnet worden ist, vermag an diesem Ergebnis bereits deshalb nichts zu ändern, weil diese Bestimmung erst nach der Verabschiedung durch die Gemeinde in Kraft getreten ist. - Unter dem Aspekt der im RIP2000 aufgestellten Anforderungen erweist sich der Rekurs daher ebenfalls als unbegründet.
d) Ebenso wenig vermögen die rekurrentischen Darlegungen, wonach sich das Gebiet … weit besser für eine Neueinzonung geeignet hätte als das Gebiet …, an der Rechtmässigkeit der angefochtenen Entscheide etwas zu ändern. Unbestritten ist, dass die Einzonungen auch anderswo hätten vorgenommen werden können, insbesondere im Gebiet …, das sich zweifellos ebenfalls für Einzonungen eignen würde. Die Rekurrenten verkennen, dass eine vergleichbar gute Eignung zweier Gebiete nicht zwingend eine gleiche Zonenzugehörigkeit nach sich ziehen muss. Dies umso weniger, als dem Gebot rechtsgleicher Behandlungen in Planungssachen nur eine abgeschwächte Bedeutung zukommt und es insofern auch mit dem Willkürverbot zusammen fällt (statt vieler: BGE 118 Ia 162). Hinzu kommt der den Gemeinden in Planungssachen zustehende weite Ermessens- und Beurteilungsspielraum. Entgegen der von den Rekurrenten vertretenen Auffassung hat die Gemeinde im Übrigen erst nach Durchführung einer breiten Interessenabwägung, unter Bezugnahme auf die Ergebnisse der Vorprüfung und der Vorgaben der kantonalen Instanzen dem Gebiet … den Vorzug gegeben. Die Überlegungen und Gründe dafür sind im angefochtenen Entscheid nachvollziehbar dargelegt und von der Gemeinde in ihrer Vernehmlassung im vorliegenden Verfahren noch einmal ausgeführt und vertieft worden. Diesen zutreffenden Darlegungen ist nichts beizufügen. Der rekurrentische Einwand, wonach das Gebiet … weit zentraler liege, als das neu eingezonte Gebiet … trifft zwar zu; ihm kommt aber angesichts der lokal äusserst kleinräumigen Distanzen und Verhältnisse keine entscheidrelevante Bedeutung zu. - Der Rekurs erweist sich somit als vollumfänglich unbegründet und ist daher abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten unter solidarischer Haftung zulasten der Rekurrenten, welche überdies die anwaltlich vertretene Gemeinde angemessen aussergerichtlich zu entschädigen haben. Demnach erkennt das Gericht:
1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 8'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 378.-zusammen Fr. 8'378.-gehen unter solidarischer Haftung zulasten der Rekurrenten und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Rekurrenten haben die Gemeinde … aussergerichtlich mit Fr. 4'000.-- (inkl. MWST) zu entschädigen. Die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde am 13. November 2008 gutgeheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichtes aufgehoben (1C_119/2007/ber).