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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 24.10.2006 R 2006 52

24. Oktober 2006·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·1,737 Wörter·~9 min·6

Zusammenfassung

Verbauungsprojekt | Umwelt- und Gewässerschutzrecht

Volltext

R 06 52 4. Kammer URTEIL vom 24. Oktober 2006 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Verbauungsprojekt 1. Anlässlich des Hochwasserereignisses im August 2005 wurden weite Teile des Siedlungsgebiets und entlang des Innufers in der Gemeinde … erheblich beschädigt und teils sogar weggeschwemmt. Als Sofortmassnahme nach den Aufräumarbeiten wurden darauf verschiedene bauliche Schutzvorkehrungen getroffen, wobei u.a. auf der rechten Talseite zur Sicherung des dortigen Brückenkopfes, der davor freigelegten Stromkabel und zur Hangsicherung … beim Flusslauf eine Trockenstützmauer erstellt wurde. Auf Wunsch der Gemeinde erarbeitete der Kanton (TBA; Abt. Wasserbau) unverzüglich ein Gesamtprojekt für einen dauerhaften und umfassenden Hochwasserschutz für die betreffende Gemeinde aus (Projekt HW 2005 449.1-C Verbauung …; […]). Im April 2006 fand die Vorstellung des Gesamtprojekts durch den Kanton vor dem Gemeindevorstand statt, worauf letzterer am 20. April 2006 dem Projekt zustimmte. Im Mai 2006 erfolgte die Planauflage inklusive amtlicher Publikation des Projekts. Am 16. Mai 2006 fand noch eine Gemeindeversammlung zur Verabschiedung des Projekts statt, wobei ein Kantonsvertreter über das Verbauungsprojekt informierte und sowohl Auskunft über die Gesamtkosten (Fr. 1.6 Mio.) als auch über die Voraussetzungen betreffend den Erhalt von „beträchtlichen Kantons- und Bundessubventionen“ erteilte (vgl. GV-Protokoll; Ziff. 3/4). Auf Antrag von … (Eigentümer der Parz. 67 auf der linken Talseite direkt gegenüber der Trockenstützmauer am rechten Flussufer) stimmte die Gemeindeversammlung noch darüber ab, ob die Projektrealisierung als Gesamtpaket oder nur teilweise (Verzicht auf Abbruch der neu erstellten Trockenmauer) genehmigt werden sollte, wobei sich die Mehrheit der

Stimmbürger für das subventionsberechtigte Gesamtprojekt (mit Abbruch der Trockenmauer) aussprach (22-Ja- zu 12-Nein-Stimmen). Eine gegen die Projektbewilligung des Gemeindevorstands erhobene Einsprache des besagten Nachbarn und Stimmbürgers (Antragssteller auf Projektreduktion) wies die Gemeinde mit Entscheid vom 22., mitgeteilt am 30. Mai 2006, ab. 2. Hiergegen erhob der Einsprecher am 6. Juni 2006 frist- und formgerecht Rekurs beim Verwaltungsgericht Graubünden mit dem Begehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheids samt Verzichts auf den Abbruch der besagten Trockenstützmauer und damit um entsprechend abgeänderte Projektgenehmigung. Zur Begründung brachte er zur Hauptsache vor, dass das Stimmvolk an der Gemeindeversammlung im Mai 2006 unzulässig beeinflusst worden sei, da damals mit dem Verfall der Subventionen gedroht worden sei, falls nicht das Gesamtprojekt sondern nur ein Teilprojekt genehmigt würde. Der Abbruch der besagten Mauer bedeute eine klassische Verschleuderung von Steuergeldern, wogegen er sich hiermit als Stimmbürger und Steuerzahler zur Wehr setze. 3. In der Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz die Abweisung des Rekurses. Den angeführten Einwänden hielt sie namentlich entgegen, dass sowohl das für die Gemeinde sehr vorteilhafte Kosten-/Nutzenverhältnis (Gesamtprojekt Fr. 1.6 Mio.; davon 70% vom Kanton/Bund bezahlt; Wertvernichtung bei Abbruch Trockenmauer bloss Fr. 15'000.--; wobei nur so andernorts auf zusätzliche Schutzmassnahmen verzichtet werden könnte) als auch wichtige ökologische Uferschutzgesichtspunkte eindeutig für die Gutheissung des Gesamtprojektes und nicht bloss einer reduzierten Projektvariante (ohne Abbruch „Trockenmauer“ bzw. Erstellen „Dauerlösung“) gesprochen hätten. Der Kantonsvertreter habe dabei im Zuge der GV einzig auf die geltenden Bedingungen aufmerksam gemacht, welche für den Erhalt von Kantons- und Bundesbeiträgen zur Realisierung der vorgestellten Verbauungs- und Schutzmassnahmen (zwingend) einzuhalten wären. 4. Mit Stellungnahme vom 10. Juli 2006 beantragte das beigeladene TBA für den Kanton die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Formell zweifelte es darin

zuerst die Legitimation zur Anfechtung des Entscheids der Vorinstanz an, da der betreffende Nachbar durch diesen gar nicht in seinen Eigentumsrechten berührt würde. Materiell hätten die beiden Fachberichte des kantonalen Amtes für Umwelt Graubünden (ANU-Bericht 09.06.2006) und des Amtes für Jagd- und Fischerei (AJF-Bericht 07.06.2006) als auch die für Uferschutzverbauungen massgebenden Gesetzesbestimmungen auf Bundes- (Gewässerschutzgesetz [GSchG; SR 814.20]) und Kantonsebene (Wuhrgesetz [WG; BR 807.700]) klar ergeben, dass der verlangte Rück- /Umbau der zuvor nur im Sinne einer Sofortmassnahme erstellten Trockenmauer auf der rechten Uferseite des Inns begründet gewesen sei. 5. Ein zweiter Schriftenwechsel erbrachte für das Gericht keine wesentlichen neuen Erkenntnisse. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 52 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG; BR 370.100) ist zur Erhebung des Rekurses berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Der Rekurrent behauptet, gleich in dreierlei Hinsicht – nämlich als Stimmbürger, als Steuerzahler und als Nachbar – vom angefochtenen Entscheid betroffen und daher zum Rekurs legitimiert zu sein. Dies trifft so nicht zu. Als Stimmbürger wäre er nicht zum Rekurs befugt, da er hierzu innert Frist den Gemeindeversammlungsbeschluss vom 16.05.2006 hätte anfechten müssen, was er aktenkundig aber nicht getan hat. Als Steuerzahler wäre er in seinen schutzwürdigen Interessen ebenfalls nicht mehr als jeder Dritte (jeder andere Einwohner der Gemeinde) finanziell belastet. Wäre die Steuerlast ein Argument, wären zudem sämtliche Steuerzahler Graubündens und sogar der Schweiz betroffen, da erhebliche Bundes- und Kantonsbeiträge fliessen sollen. Indessen ist der Rekurrent als Nachbar (Anrainer) mit Sichtverbindung zum gegenüberliegenden, rechtsseitigen Innufer bzw. wegen der räumlichen Nähe zur Trocken-

/Blocksteinmauer mehr als Dritte berührt, weshalb es sich unter diesem Gesichtspunkt rechtfertigt, auf den Rekurs einzutreten. 2. a) Gemäss Art. 4 des kantonalen Wuhrgesetzes (WuhrG; BR 807.700) bildet das Wuhrwesen – vorbehältlich privatrechtlicher Verhältnisse – eine Angelegenheit der Gemeinden. Es obliegt ihnen deshalb, den jeweiligen Anforderungen mit Rücksicht sowohl auf die Sicherung des eigenen Gebiets als auch die Verpflichtungen gegen die Gesamtheit bezüglich Abwendung gemeinsamer Gefahren, Sicherung von Weg und Steg usw. nach bestem Vermögen zu entsprechen. Nach Art. 10 WuhrG sind die Gemeinden verpflichtet, nach Massgabe ihrer Kräfte und Finanzmittel auf den Ausbau ihrer Wuhrlinien und sonstigen Schutzwerke hinzuarbeiten. Die Regierung hat durch alljährlich anzuordnende Inspektionen die richtige Ausführung und den gehörigen Fortgang der Arbeiten zu verifizieren und darüber an den Grossen Rat zu berichten. Laut Art. 14 des kantonalen Gemeindegesetzes (GG; BR 175.050) ist der Vorstand die Verwaltungs- und Polizeibehörde der Gemeinde. Ihm stehen alle Befugnisse zu, die nicht durch eidgenössisches oder kantonales Recht, durch Gemeindeverfassung oder Gemeindegesetz einem anderen Organ übertragen sind. b) Im Lichte der soeben erwähnten Zuständigkeitsvorschriften ist für das Gericht hinreichend erstellt, dass die Gemeinde zum Erlass des angefochtenen Entscheids kompetent und spruchbefugt war. Fällt nämlich die Erstellung und der Unterhalt von solchen Wasserschutzanlagen in den Aufgaben- und Regelungsbereich der Gemeinden, ist es aber auch nicht abwegig, anzunehmen, dass für derartige Anlagen in erster Linie auch die Gemeinden für die jeweilige Bewilligungserteilung respektive die Behandlung von allfälligen Einsprachen zuständig sind. Daran ändert selbst nichts, dass die Gemeindeversammlung im Mai 2006 das Projekt als solches samt Bruttokredit genehmigte. Sie musste nämlich lediglich darüber entscheiden, ob die Gemeinde (als Bauherrin) das Projekt - wie durch den Vorstand und den Fachvertreter des TBA erläutert - ausführen sollte. Hätte der Souverän dem Gesamtprojekt (mit 22-Ja : 12-Nein Stimmen) nicht mehrheitlich zugestimmt, hätte sich jedoch auch das Einspracheverfahren mangels

Anfechtungsobjekts von selbst erledigt. Daraus ergibt sich, dass es beim angefochtenen Entscheid um eine Verfügung im spezialgesetzlichen Verfahren (laut WuhrG) gehandelt hat, für welches der Vorstand der Gemeinde zuständig war. An der Zuständigkeit und Spruchbefugnis des angerufenen Verwaltungsgerichts zur Beurteilung dieses Rekurses gibt es gestützt auf Art. 13 Abs. 1 lit. a VGG somit ebenfalls nichts auszusetzen. c) Der zusätzliche Genehmigungsentscheid der Regierung vom 21.06.2006 beinhaltete dagegen lediglich die Prüfung des Gesamtprojekts im Hinblick auf eine allfällige Beitragszusicherung des Kantons (sowie des Bundes). 3. a) Materiell ist auf Art. 37 des Eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes (GSchG; SR 814.20) sowie auf Art. 4 des Bundesgesetzes über den Wasserbau (WbG; SR 721.100) abzustellen. Hiernach dürfen Fliessgewässer nur verbaut oder korrigiert werden, wenn der Schutz von Menschen oder erheblichen Sachwerten es erfordert (Art. 37 Abs. 1 lit. a GSchG). Dabei muss der natürliche Verlauf des Gewässers möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden. Gewässer und Ufer müssen somit so gestaltet werden, dass sie einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können (Art. 37 Abs. 2 lit. a GSchG) sowie eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen lassen (Art. 37 Abs. 2 lit. c GSchG). Im Weiteren schreibt Art. 4 Abs. 1 WbG vor, dass „Gewässer, Ufer und Werke des Hochwasserschutzes“ so unterhalten werden müssen, dass ihre Schutzfunktion - insbesondere die Abflusskapazitäten – erhalten bleibt. Bei Eingriffen in das Gewässer müsse dessen natürlicher Verlauf möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden. In Art. 4 Abs. 2 lit. a und lit. c WbG wurden ökologisch bzw. umweltschutzrechtlich exakt dieselben Voraussetzungen wie in Art. 37 Abs. 2 lit. a und lit. c GSchG aufgestellt. b) Im Einzelfall ist zu entscheiden, ob der Abbruch der Blocksteinmauer auf der rechten Uferseite des Inns (erstellt als Sofortmassnahme) anstelle der im Gesamtprojekt neu vorgesehenen und auf Dauer angelegten Gewässerschutzvariante (vgl. umfassende Dokumentation TBA vom März 2006) als recht- und verhältnismässig bezeichnet werden kann.

Ausgangspunkt für die Beurteilung jener Streitfrage sind die einschlägigen Fachberichte des Amtes für Natur und Umwelt (ANU) vom 09.06.2006 sowie des Amtes für Jagd und Fischerei (AJF) vom 07.06.2006, die beide zuverlässig und schlüssig Auskunft über die „Vereinbarkeit“ der bestehenden, ursprünglich nur provisorischen Blocksteinmauerlösung mit Art. 37 GSchG (bzw. Art. 4 WbG) erteilten. Im ANU-Bericht wurde unter dem Titel „Uferschutz Innböschung aus ökologischer Sicht (Umwelt/Gewässer)“ was folgt festgehalten: „Die nach dem Unwetter im August 2005 behelfsmässig erstellte Wuhrung am rechten Innufer wurde ohne Rücksprache und Zustimmung der kantonalen Fachstelle gebaut. Diese massive Wuhrung widerspricht den gesetzlichen Vorgaben nach Art. 37 Abs. 2 GSchG. Sie muss daher, wie im Projekt vorgesehen, zwingend rückgebaut und naturnah neu erstellt werden.“ Im AJF-Bericht wurde aus pflanzenbiologischer Sicht noch vermerkt: „Die während des Hochwassers provisorisch ausgeführte Uferschutzmauer am rechten Innufer muss durch eine flachere und naturnahere Bewuhrung ersetzt werden. Die Bewuhrung ist in Bezug auf das Füllmaterial und die zeitliche Staffelung so auszuführen, dass in den Zwischenräumen der Wuhrsteine eine Bepflanzung mit Weidenstecklingen gleichzeitig erfolgen kann.“ Angesichts dieser fachkundigen Erläuterungen des ANU und AJF (samt TBA) ist das Gericht jedoch zur Überzeugung gelangt, dass das vom Gemeindesouverän gutgeheissene Hochwasserverbauungs-Projekt nur als unverändertes Gesamtpaket den in Art. 37 GSchG bzw. Art. 4 WbG erwähnten Erfordernissen zu genügen vermag, weshalb am Abbruch der bestehenden Trockenmauer am rechten Flussufer kein Weg vorbeiführt. Das Ziel, mittels ausgewogenen Gesamtprojekts der ökologisch absolut sinnvollen Ersatzmassnahme (Renaturierung jener Uferstelle) ohne Vorbehalte zum Durchbruch zu verhelfen, ist bereits ausreichend, um das Handeln der Gemeinde als korrekt und geboten zu bezeichnen. Die Abweisung der Einsprache des Rekurrenten durch den Gemeindevorstand erfolgte daher zu Recht, was zur Abweisung des Rekurses führt. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 75 VGG komplett dem Rekurrenten aufzuerlegen. Auf die Gewährung einer aussergerichtlichen Entschädigung an die obsiegende, nicht anwaltlich vertretene Rekursgegnerin wird hingegen praxisgemäss verzichtet.

Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 162.-zusammen Fr. 1'662.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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