R 06 51 4. Kammer URTEIL vom 5. Dezember 2006 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baugesuch 1. a) … sind Miteigentümer der in der Wohnzone 2 in … gelegenen Parzelle Nr. 2592. Am 4. Januar 2006 reichten sie ein Baugesuch für ein Einfamilienhaus auf ihrer Parzelle ein. Die Baubehörde beanstandete an diesem Projekt hauptsächlich die Glasfront der Hauptfassade, die fehlenden oder zu geringen Dachvorsprünge sowie das Pultdach der Garage. Am 23. Februar 2006 fand zwischen der Bauherrschaft und der Baubehörde zu diesen Themen eine Besprechung statt. b) Am 31. März 2006 reichte die Bauherrschaft ein neues Baugesuch ein. Sie schrieb dazu, sie habe versucht, die gemeindlichen Anliegen zu berücksichtigen, indem sie die Terrasse im Garagendach weggelassen und die Südfassade muraler gestaltet habe. Der Wunsch für einen Dachvorsprung von 40 cm sei ausser bei der Gassenfassade zwischen dem Hauptkörper und der Garage berücksichtigt worden. 2. Am 26. April, mitgeteilt am 16. Mai 2006, wies der Gemeindevorstand das Baugesuch ab. In der Baueingabe seien wohl einige Elemente geringfügig verändert und angepasst worden, nicht aber die wesentlichen Punkte. Die vorwiegend aus Glas bestehende Fassade stehe im Widerspruch zu den im Quartier vorherrschenden, mural geprägten Fassaden und füge sich daher nicht genügend ein. Ausserdem seien nach dem kommunalen Baugesetz keine Pultdächer zulässig und die Dachvorsprünge seien nach wie vor ungenügend. Der Bauherrschaft wurde eine Gebühr von Fr. 3'000.-- für die technische Baukontrolle, der juristischen Beratung und Publikation auferlegt.
3. a) Dagegen liessen … am 6. Juni 2006 Rekurs ans Verwaltungsgericht Graubünden erheben und beantragten die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, die Erteilung der Baubewilligung und eventualiter die Rückweisung der Sache zu neuer Beurteilung im Sinne des Rekurses. Das erste Bauvorhaben sei ein Massivbau gewesen und habe von Gestalt und Form her dem traditionellen Engadinerhaus geglichen, jedoch gegen Südosten eine offene Fassade aufgewiesen. Den heutigen Bedürfnissen entsprechend habe man bei allen drei Stockwerken geschosshohe Glasfenster und nur geringe Dachvorsprünge geplant. Beim zweiten und nun eingereichten Projekt habe man die Südostfassade im Erd- und ersten Obergeschoss mit drei senkrecht verlaufenden breiten Mauerpfeilern versehen und damit das murale Element an der Südostfassade weiter verstärkt. Somit seien die generellen Ästhetikvorschriften des vorliegend anwendbaren kantonalen Rechts erfüllt, da sich das Projekt in die Umgebung einfüge. In der näheren Umgebung würden zwei Gebäude aufgrund ihrer äusseren Erscheinung mehr herausstechen als das geplante Projekt, nämlich ein ca. drei Jahre altes modernes Einfamilienhaus mit Fassaden aus Naturstein und der weiter westlich gelegene „Glaspalast“ ..l. Gemäss Projekt weise das Dach an der Nordostseite des Hauptgebäudes und an der Südwestseite des Nebengebäudes je einen 40 cm herausragenden Dachvorsprung auf, obwohl dieses Erfordernis im kommunalen Recht nirgends vorausgesetzt sei. Lediglich im Bereich der Gasse zwischen den beiden Baukörpern habe man aus ästhetischen Gründen auf einen Dachvorsprung verzichtet. Auf dem Nebengebäude sei neu anstelle des Pultdaches ein Satteldach geplant. Ausserdem sehe das kommunale Baurecht vor, dass auch andere Dachformen bewilligt werden könnten, sofern sich diese gut in die Umgebung und das Ortsbild eingliedern würden. Dies sei beim geplanten, schräg verlaufenden Satteldach der Fall. Das zweite Gesuch stelle daher einen Kompromiss zwischen den Wünschen der Bauherrschaft und des Architekten einerseits und der Baubehörde anderseits dar. b) In einer als Bestandteil des Rekurses bezeichneten Stellungnahme des Architekten wurde im Wesentlichen geltend gemacht, das Quartier sei in den
letzten 20-30 Jahren entstanden und sei ein keineswegs einheitliches Abbild moderner Lebensform. Die geplante Anlage erscheine darin als Einheit und gut proportioniert. Dies sei gute Architektur und es gehe nicht an, in der Wohnzone 2 kleine Fenster aufzuzwingen, da dies ein Eingriff in die Eigentumsgarantie sei. Auch könne nicht verlangt werden, dass auf schlechte Architektur Rücksicht genommen werde. Das Nebengebäude weise kein Pultdach, sondern ein Giebeldach mit einem First und zwei Traufen auf, wobei die Firstlinie abfallend und in der Diagonale verlaufe. Weiter sehe das Projekt überall einen Dachvorsprung von 40 cm vor, nur im Bereich der Gasse zwischen den beiden Baukörpern habe man aus ästhetischen Gründen darauf verzichtet. Im Übrigen bestünden in der Wohnzone 2 keine speziellen Ästhetikvorschriften wie beispielsweise in der Dorfkernzone. Vielmehr seien im Quartierplan Abweichungen vom Baugesetz vorgesehen, was auf eine relativ grosse Gestaltungsfreiheit hinweise. Zudem seien die Ästhetikvorschriften neu im kantonalen Raumplanungsgesetz geregelt, sodass sich der Ermessensspielraum der kommunalen Baubehörde verkleinert habe. 4. Die Gemeinde liess in ihrer Vernehmlassung Abweisung des Rekurses beantragen. Bei der Parzelle 2592 handle es sich um das letzte nicht überbaute Grundstück in der näheren Umgebung, an steiler Hanglage mit wunderbarem Ausblick über Dorf und Tal, demzufolge exponiert und gut einsehbar. Das zweite Baugesuch sei nicht wesentlich anders als das erste. Zwar seien Pultdächer in … ausnahmsweise zulässig, würden aber höchstens restriktiv und bei Anbauten bewilligt. Die Garagen seien jedoch zusammen mit einem Studio in einem freistehenden Gebäude untergebracht. Betrachte man nur die Nordwestansicht, sehe die Fassade dieses Nebengebäudes aus wie ein Pultdach. Was aber wie ein Pultdach aussehe, sei aus ästhetischer Sicht auch wie ein Pultdach zu behandeln. Da es sich nicht um ein Satteldach im klassischen Sinn handle, müsste eine Ausnahme im Sinne des kommunalen Baugesetzes gemacht werden. Dafür lägen aber keine zwingenden Gründe vor. Bezüglich Dachvorsprünge gäbe es In … zwar keine Vorschriften, jedoch verlange die Baubehörde nach ständiger Praxis Im Rahmen der Ästhetikprüfung solche von mindestens 40 cm. Es bestünden nur wenige
Bauten, welche ganz oder teilweise keine Dachvorsprünge aufwiesen. Dies seien entweder Bauten älteren Datums, die Baute sei nicht bewilligt, aber es sei keine Abbruchverfügung erlassen worden oder es hätten technische Gründe bei verstärkter Bauweise den Ausschlag gegeben. Im vorliegenden Fall müssten jedoch praxisgemäss Dachvorsprünge verlangt werden. Die Ästhetikvorschriften gemäss kommunalem und kantonalem Recht seien streng. Das erste Projekt sei aus architektonischer Sicht nicht zu beanstanden gewesen, habe sich aber nicht in die Umgebung eingefügt. Sichtbar wäre nur die Hauptfassade gewesen, welche fast vollkommen aus Glas bestanden hätte. Der Bauplatz sei rundum von anderen Bauten umgeben und es gebe im ganzen Quartier kein einziges Haus mit Glasfassade oder annähernd so grossen Fenstern. Die muralen Elemente träten gegenüber der Glasfront zurück und es bleibe der Eindruck eines Glashauses, was einen Fremdkörper darstelle. Dies sei auch beim überarbeiteten Projekt so, welches zudem nicht mehr das Prädikat guter architektonischer Gestaltung für sich in Anspruch nehmen könne. Durch das Hinzufügen dreier muraler Elemente und dem völlige Abschneiden der Dachvorsprünge an der Westfassade werde die Hauptfassade unsymmetrisch, unruhig und unharmonisch. Die Dominanz der Glasfassade werde zudem nicht gebrochen. Es könne zutreffen, dass der Ermessensspielraum einer Gemeinde durch das neue kantonale Raumplanungsgesetz eingeschränkt werde, aber nur dort, wo die Gemeinde nicht eine ähnliche oder strengere Vorschrift kenne. Die kommunale Regelung sei gleich streng wie die kantonale. Indessen sei die Gemeinde auch bei der Anwendung kantonalen Rechts autonom, sofern ihr von diesem eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit belassen werde. Dies sei hier der Fall. Bei gewissen Gemeinden sei der Spielraum enger geworden, sei aber immer noch sehr weit. Der Gemeinde verbleibe somit ein erheblicher Ermessensspielraum. Die Baubehörde von … sei vorliegend sicher im Rahmen ihres Ermessens geblieben und habe nicht willkürlich gehandelt. Das von den Rekurrenten angesprochene Vergleichsgebäude sei gemauert und besteche durch moderne, einfache und klare Linien. Es stelle einen Bezug zu den weiter oben am Hang liegenden Maiensässen her, auch materialmässig durch die Wahl von Naturstein für das Dach und die Fassadenverkleidung. Dadurch entstehe eine gute Gesamtwirkung. Bei der durch die Rekurrenten
gewollten Glasfassade sei dies nicht der Fall. Das ebenfalls genannte Hotel … stehe an einem völlig anderen Ort und in einer anderen Geländekammer, wobei nicht einmal Sichtverbindung zum Bauplatz der Rekurrenten bestehe. Beim Hotel … sei die Baubehörde zum Schluss gelangt, der „Glaspalast“ füge sich gut in die Umgebung ein. Hier sei man aufgrund der anderen Umgebung zum gegenteiligen Schluss gelangt, was nicht willkürlich sei. 5. Am 26. September 2006 nahm eine Delegation des Verwaltungsgerichts einen Augenschein am Bauplatz, in der Dorfmitte und auf der anderen Talseite vor. Von Seiten der Rekurrenten waren ihr Rechtsvertreter sowie ihr Architekt zugegen. Die Gemeinde liess sich durch ihren Anwalt vertreten. Allen Beteiligten wurde dabei die Gelegenheit geboten, sich anhand der Örtlichkeiten auch noch mündlich zu den aufgeworfenen Fragen zu äussern. Im Verlaufe der Verhandlung zeichnete sich eine einvernehmliche Lösung ab und das Verfahren wurde auf Antrag der Parteien bis zum 31. Oktober 2006 sistiert. Nach erfolgloser Verhandlung ersuchten die Parteien mit Schreiben vom 27. Oktober, bzw. 2. November 2006 um Fortsetzung des Verfahrens. Auf das Ergebnis des Augenscheins und die weiteren Vorbringen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Am 1. November 2005 wurde das neue kantonale Raumplanungsgesetz in Kraft gesetzt (BR 801.100; KRG). Dieses enthält mit Art. 73 Abs. 1 KRG eine positive Ästhetikklausel, welche von Siedlungen, Bauten und Anlagen verlangt, dass sie nach den Regeln der Baukunst gestaltet und so eingeordnet sind, dass mit der Umgebung und Landschaft eine gute Gesamtwirkung entsteht. Gemäss Botschaft der Regierung an den Grossen Rat (Heft Nr. 3/2004-2005, S. 343 f.) steht nach dem vom Gesetzgeber angestrebten Gestaltungsziel nicht etwa die Anbiederung ans Alte, sondern die „Gesamtwirkung“ im Vordergrund. Damit soll die Basis für die Erhaltung und Förderung guter Architektur geschaffen werden, welche u.a. auch neue
Formen in alten Strukturen ermögliche. Gemäss Botschaft werde im Interesse der architektonischen Kreativität sowie zur Wahrung der Gestaltungsfreiheit des Bauherrn erwartet, dass die Gemeinden beim Erlass eigener gestalterischer Vorschriften in Zukunft etwas mehr Zurückhaltung übten. Die Gemeinden haben das durch Art. 73 Abs. 1 KRG eingeräumte Ermessen pflichtgemäss zu betätigen. Daher haben sie neben dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Verhältnismässigkeitsprinzip und der Pflicht zur Wahrung des öffentlichen Interesses, insbesondere auch den Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung zu beachten (Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, N 441). Demzufolge ist auch die Gemeindebehörde bei der Ermessensbetätigung nach Art. 73 Abs. 1 KRG verpflichtet, dem klaren Willen des Gesetzgebers, wonach eine gute Gesamtwirkung und keine Anbiederung ans Alte gewollt ist, Rechnung zu tragen. Entsprechend haben sie dies bei der Begründung des Ermessensentscheids und bei der Bestimmung der massgeblichen Kriterien zu berücksichtigen. Jedoch kommt den Gemeinden nach konstanter Rechtsprechung bei der Auslegung von Ästhetikfragen bzw. bei der Prüfung der Frage der Eingliederung von Bauten in eine bestehende Umgebung ein geschützter Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu, in welchen das Gericht nur eingreift, wenn die Gemeinde diesen Spielraum missbraucht oder überschritten hat (statt vieler: VGU R 06 37). b) Nach Art. 107 Abs. 2 KRG gehen strengere Vorschriften der Gemeinden dem unmittelbar anwendbaren kantonalen Recht vor. Bei der Gestaltung der strengeren Vorschriften steht den Gemeinden eine relativ erhebliche Freiheit zu, sodass diese autonomes Gemeinderecht darstellen (BGE 128 I 3 E. 2b). Die vom kantonalen Recht eingeräumte Gemeindeautonomie bezieht sich dabei nicht nur auf die Rechtssetzung, sondern auch auf die Rechtsanwendung und -auslegung, wenn die anwendbare Bestimmung dem selbständigen Gemeinderecht angehört. Das Verwaltungsgericht hat sich dann bei der Anwendung und Auslegung solcher Normen Zurückhaltung aufzuerlegen, wenn ein Zweifelsfall vorliegt, die Auslegung schwierig ist oder in besonderem Masse örtliche Verhältnisse zu würdigen sind. Die Kognition des Verwaltungsgerichtes beschränkt sich damit praktisch auf Willkür, d.h. es
kann nur dann eingreifen, wenn sich der gestützt auf autonomes Gemeinderecht erlassene Entscheid als sachlich unvertretbar erweist oder gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstösst. Das Gericht hat insbesondere dann keinen Anlass einzugreifen, wenn sich die Gemeinde bei der Anwendung und Auslegung ihres autonomen Rechtes an den klaren Wortlaut einer Bestimmung hält (vgl. VGU R 98 749; R 03 93). c) Art. 20 Abs. 1 des kommunalen Baugesetzes (BG) und Art. 73 Abs. 1 KRG sind positive Ästhetikvorschriften. Während nach der kommunalen Bestimmung Bauten und Anlagen architektonisch gut zu gestalten sind und Bezug auf ihre Umgebung zu nehmen haben, sind diese gemäss KRG nach den Regeln der Baukunst zu gestalten und einzuordnen, dass mit der Umgebung und der Landschaft eine gute Gesamtwirkung entsteht. Die beiden Bestimmungen sind demnach vergleichbar und es kann nicht gesagt werden, dass die kommunale strenger i.S.v. Art. 107 Abs. 2 KRG sei. Ihr kommt daher keine selbständige Bedeutung mehr zu. Dasselbe trifft auch für Art. 21 Abs. 2 Satz 1 BG zu. Obwohl nach dieser Bestimmung grundsätzlich nur Satteldächer erlaubt sind, verlangt die Ausnahmeregelung letztlich nicht mehr als die kantonale Vorschrift, wonach sich das Dach gut in die Umgebung und das Ortsbild einzugliedern hat. Als strenger ist allein Art. 21 Abs. 1 BG zu qualifizieren, welcher über das Minimalerfordernis von Art. 73 Abs. 1 KRG hinaus festlegt, dass bei der Dachgestaltung auf die ortsüblichen Formen, Farben und Materialien Bezug zu nehmen sei. Für Prüfung der positiven Einordnung des Gebäudes ist somit, abgesehen von der autonomen Regelung über die Dachgestaltung, auf Art. 73 Abs. 1 KRG abzustellen. 2. a) Nach Art. 73 Abs. 1 KRG sind Siedlungen, Bauten und Anlagen nach den Regeln der Baukunst so zu gestalten und einzuordnen, dass mit der Umgebung und der Landschaft eine gute Gesamtwirkung entsteht. Das bedeutet aber nicht, dass sich ein Neubauvorhaben nur an den in unmittelbarer Nachbarschaft zur Bauparzelle gelegenen Bauten zu orientieren hat. Vielmehr ist gestützt auf Art. 73 Abs. 1 KRG ihre Einordnung im Rahmen einer parzellenübergreifenden, gebietsbezogenen Betrachtung auf das angestrebte Ziel hin, ob mit der Umgebung und der Landschaft eine
gute Gesamtwirkung entsteht, zu überprüfen (VGU R 06 7). Im vorliegenden Fall weisen die bestehenden Gebäude im Quartier durchwegs mural geprägte Fassaden mit eher kleinen Fenstern auf. Auch wenn die Rekurrenten unter Hinweis auf die im zweiten Projekt hinzugefügten Mauerpfeiler die Auffassung vertreten, im Projekt habe „das Murale das Sagen“, lässt sich doch nicht abstreiten, dass kein anderes Gebäude im Quartier eine solche Glasfront aufweist. Jedenfalls kann nicht gesagt werden, dass die Gemeinde im Lichte von Art. 73 Abs. 1 KRG betrachtet bei der Verweigerung des Bauvorhabens den ihr zustehenden Rechtsanwendungsspielraum überschritten habe. Was die Rekurrenten noch dagegen vorzubringen wissen, ist nicht geeignet, den angefochtenen Entscheid als rechtswidrig erscheinen zu lassen. Namentlich befindet sich der angeführte „Glaspalast“ … ausserhalb der Sichtweite und es ist vertretbar, wenn dieser für die Beurteilung der guten Gesamtwirkung nicht berücksichtigt wurde. Auch weist das benachbarte Einfamilienhaus mit Natursteinfassade, welches nach Auffassung der Rekurrenten weit mehr heraussteche, eben gerade kleine Fenster und eine murale Fassade auf. Es kann der Baubehörde auch nicht der Vorwurf gemacht werden, sie fühle sich zu Unrecht an die Ästhetikvorschriften der Dorfkernzone gebunden. Ob andere Kriterien, wie beispielsweise die Kubatur des Gebäudes für die Beurteilung geeignet wären, ist unter Berücksichtigung des geschützten Ermessens- und Gestaltungsspielraums der Baubehörde (E. 1a) ohne Belang. Es hilft die Rekurrenten daher auch nicht weiter, wenn sie ebendies aufzuzeigen versuchen. Dem Rekurs ist in diesem Punkt daher kein Erfolg beschieden.
b) Das von der Gemeinde aufgestellte Erfordernis, wonach Dachvorsprünge mindestens 40 cm betragen müssen, fällt mangels ausdrücklicher Norm im kommunalen Baugesetz unter das Erfordernis positiver Einordnung nach Art. 73 Abs. 1 KRG. Um Wiederholungen zu vermeiden kann, was die Fragen der Abgrenzung zum kantonalen Recht und zum Ermessen der Gemeindebehörde anbelangt, auf obige Ausführungen verwiesen werden. Wie sich das Gericht anlässlich des Augenscheins an Ort und Stelle vergewissern konnte, weisen die umliegenden Häuser zum grössten Teil die verlangten Dachvorsprünge auf. Im Sinne der Gesamtwirkung spielt es somit
durchaus eine Rolle, ob neue Projekte ebenfalls Dachvorsprünge aufweisen oder sich durch deren Fehlen von der Umgebung abgrenzen und abheben. Unter diesem Aspekt kann es insbesondere nicht darauf ankommen, ob die echte alte Engadiner Architektur solche Dachvorsprünge kennt oder nicht; bezieht sich die Einordnung doch nicht auf die Engadiner Architektur schlechthin, sondern lediglich auf das konkrete Quartier. Es liegt daher im Ermessensbereich der Baubehörde, ob sie solche Dachvorsprünge im Rahmen einer Gesamtbetrachtung für erforderlich hält oder nicht. Jedenfalls hat die Baubehörde auch in diesem Punkt den ihr zustehenden Rechtsanwendungsspielraum nicht überschritten. Für das vorliegende Verfahren kann daher offengelassen bleiben, ob dieses Erfordernis, wie von der Gemeinde sinngemäss geltend gemacht, eine gewohnheitsrechtliche Komponente aufweist. 3. Schliesslich bleibt zu beurteilen, ob das Dach des Nebengebäudes hätte bewilligt werden müssen. Die Rekurrenten machen geltend, das geplante Dach sei definitionsgemäss ein Satteldach, da es zwei Traufen und einen First aufweise. Nur sei die Firstlinie nicht waagrecht, sondern abfallend und verlaufe in der Diagonalen. Dagegen wendet die Gemeinde ein, dieses Dach sei kein Satteldach im klassischen Sinn und wirke optisch wie ein Pultdach. Daher sei es auch als Pultdach zu behandeln. Da Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BG wie in E. 1c bereits dargelegt, keine selbständige Bedeutung zukommt, ist nicht entscheidend, ob es sich beim vorliegenden Dach um ein Satteldach handelt. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob es sich i.S.v. Art. 21 Abs. 1 BG und Art. 73 Abs. 1 KRG in die Umgebung einfügt. Wenn die Gemeinde bei der Prüfung der positiven Einordnung davon ausgeht, das Dach sehe aus wie ein Pultdach, kann ihr nicht gefolgt werden. Geht man von der hier massgeblichen Hauptansicht des Gebäudes aus, welche auch bereits für die Beurteilung der Fassade des Gebäudes herangezogen wurde, ist das Dach klar als Satteldach erkennbar. Demnach geht die Gemeindebehörde von falschen Feststellungen aus und der Rekurs erweist sich in diesem Punkt als berechtigt, zumal die Gemeinde keine weiteren Argumente aufführt, weswegen das Dach gegen Art. 73 Abs. 1 KRG verstosse und solche auch nicht ersichtlich sind.
4. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtmässig, weswegen der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Rekurrenten die Gerichtskosten zu tragen und die Gemeinde … angemessen zu entschädigen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 221.-zusammen Fr. 3'221.-gehen unter solidarischer Haftung zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. … haben unter solidarischer Haftung die Gemeinde … aussergerichtlich mit Fr. 2'000.-- (inkl. MWST) zu entschädigen.