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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 14.09.2006 R 2006 37

14. September 2006·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·3,155 Wörter·~16 min·11

Zusammenfassung

Baueinsprache | Baurecht

Volltext

R 06 37 R 06 39 4. Kammer URTEIL vom 14. September 2006 in den verwaltungsrechtlichen Streitsachen betreffend Baueinsprache 1. Nachdem er ein erstes Baugesuch zurückgezogen hatte, reichte … am 19. Dezember 2005 bei der Gemeinde … ein neues Gesuch für den Bau eines Mehrfamilienhauses auf seiner in der Dorfkernzone gelegenen Parzelle 2222, Gebiet …, ein. Das Projekt umfasst den Bau einer 1 ½-Zimmerwohnung, dreier 3 ½-Zimmerwohnungen und von sechs 4 ½-Zimmerwohnungen. Gegen das ordnungsgemäss publizierte Gesuch reichten verschiedene Nachbarn (u.a. … und Mitbeteiligte sowie die Eheleute …) Einsprache ein. Im Wesentlichen rügten die Einsprecher allesamt eine Verletzung des in Art. 69 BG statuierten Eingliederungsgebotes. Die Baute habe ein enormes Volumen (über 5'000 m3 umbauter Raum bei einer Grundfläche ca. 18 x 18 m und die Firsthöhe ca. 13 resp. 16.5 m). Auch wenn das Projekt sei gegenüber dem ersten um ca. 15° gegen Nordwesten gedreht und um einen halben Meter tiefer in den Boden verlegt worden, werde es wie eine riesige Wand vor der … zustehen kommen. Auch diese sei gross, aber befinde sich an der Bauzonengrenze und grenze das Baugebiet gegen den Wald hinauf ab, wirke somit nicht störend. Das Projekt passe auch nicht in den gesamten Komplex … Sinnvollerweise müsste ein Quartierplanverfahren durchgeführt werden. Ferner brachten sie vor, das Grundstück sei für die geplanten 7 Parkplätze und die Tiefgarage mit 22 Parkplätzen ungenügend erschlossen. Die bestehende, ca. 3,5 m breite und zum Teil eine Neigung von 13% aufweisende Zufahrt genüge für den zu erwartenden Mehrverkehr nicht. Gefährlich werde es vor allem im Winter. Auch die Lärmimmissionen würden zunehmen; entsprechend sei eine Lärmprognose einzuholen. Auch aus dieser Sicht dränge sich ein Quartierplanverfahren auf. Mindestens 50%

müssten sodann Erstwohnungen sein und ein Spielplatz sei, soweit ersichtlich, ebenfalls nicht projektiert. Am 21. März 2006 wies der Gemeindevorstand die Einsprachen ab, soweit darauf eingetreten wurde und bewilligte das Baugesuch mit separatem Entscheid. Die Legitimation der Einsprecher wurde hinsichtlich der gerügten Verletzung des Eingliederungsgebotes und der angeblich mangelhaften Erschliessung bejaht, nicht aber hinsichtlich der Nichterstellung eines Spielplatzes. Sie hielt im Entscheid aber fest, dass sie die Erstellung eines Spielplatzes zur Bauauflage machen werde. In materieller Hinsicht führte sie im Wesentlichen aus, dass die behaupteten Beeinträchtigungen hinsichtlich Besonnung, etc. die logische Folge einer zonenkonformen Überbauung gemäss Art. 69 des Baugesetzes … (BG) seien. Zutreffend sei sodann, dass selbst ein zonenkonformer Neubau die gestalterischen Vorgaben des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) und des BG verletzen könne. Das Vorliegen einer solchen verneinte sie aber. Der nach Westen abgedrehte Baukörper vermöge sich mit den geplanten Ausmassen durchaus in die Umgebung einzufügen, welche für eine Dorfkernzone typisch sei. Auch im alten Dorfkern stünden relativ massive Bauten neben solchen mit geringeren Gebäudeabmessungen. Diesen Vorgaben trage das Projekt angemessen Rechnung. Mehr könne unter dem Titel „Ästhetik“ nicht verlangt werden; auf eine weitere Optimierung habe ein Nachbar keinen Anspruch. Ebenso verhalte es sich bei der Erschliessung, welche zwar nicht optimal sei, indessen in den engen Verhältnissen im Kanton Graubünden und insbesondere den Dorfkernen des Oberengadins hingenommen werden müsse. Aus Sicht der Rekurrenten bestünde das Problem ohnehin nur auf der gemeinsamen Zufahrtsachse, welche in Anbetracht der in diesem Bereich praktisch ebenen Topographie aber ausreichend sei. Sonst hätte ja auch die Chesa … nicht bewilligt werden können. Die Zufahrtsrampe zur Einstellhalle sei zwar steil, entspreche aber den einschlägigen Normen. Valable Alternativen stünden nicht zur Verfügung und eine Expertise würde keine neuen Erkenntnisse bringen. Für das Neubauprojekt müssten 17 Parkplätze erstellt werden und würden auch ausgewiesen. Für die Pension … würden 13 Parkplätze ausgewiesen, 15 seien erforderlich und die zwei fehlenden würden in den Auflagen zur Bewilligung gefordert. Die offenen Parkplätze 1 und 2

könnten nicht bewilligt werden. Vor Baubeginn müsse ein überarbeiteter Parkplatzplan nachgereicht werden. Die Einsprachen seien somit auch diesbezüglich abzuweisen. In der gleichentags beschlossenen und am 24. März 2006 mitgeteilten Baubewilligung wurden u.a. als Auflagen die Überarbeitung und Nachreichung des Parkplatzplanes, der Nachweis der 15 Parkplätze für das Restaurant … und die Nachreichung des Erstwohnungsnachweises zur Auflage gemacht. Am 20. Mai 2006 wurde auch noch eine Erstwohnungsanteilsberechnung nachgereicht und von der Gemeinde am 29. Mai 2006 genehmigt. 2. Am 28. April 2006 liessen … und die weiteren im Rubrum (R 06 37) erwähnten Stockwerkeigentümer beim Verwaltungsgericht frist- und formgerecht Rekurs erheben mit dem Antrag, es sei der angefochtene Bau- und Einspracheentscheid vom 21. März 2006 aufzuheben, unter Gewährung der aufschiebenden Wirkung für das vorliegende Rekursverfahren. Dieselben Anträge liessen mit separater Eingabe (R 06 39) … am 1. Mai 2006 stellen. Mit im Wesentlichen denselben Überlegungen vertieften die Rekurrentschaften noch einmal ausführlich die bereits ihren Einsprachen zugrunde liegenden Motive der ihres Erachtens im Lichte der massgebenden kantonalen und kommunalen Bestimmungen ungenügenden Eingliederung und Erschliessung des Bauprojekts. Ferner bekräftigten sie ihre Einwände hinsichtlich des fehlenden Kinderspielplatzes, des fehlenden Erstwohnungsnachweises sowie des für Zweitwohnungen erforderlichen Kontingents. 3. Mit prozessleitender Verfügung vom 15. Mai 2006 gewährte der Instruktionsrichter die von den Rekurrenten beantragte aufschiebende Wirkung und vereinigte gleichzeitig gestützt auf Art. 32 VGG die beiden Rekursverfahren. 4. a) Die Gemeinde … liess Abweisung der beiden Rekurse beantragen, soweit auf diese überhaupt eingetreten werden könne. Hinsichtlich des von den Rekurrenten gerügten fehlenden Kinderspielplatzes und des fehlenden Erstwohnungsnachweises bzw. der Verletzung von

Kontingentierungsvorschriften erachtete die Gemeinde die Rekurrenten als nicht legitimiert; dies umso weniger, als die beiden letzterwähnte Einwände erstmals im Rekursverfahren vorgebracht worden seien. In materieller Hinsicht legte sie, wie bereits in den angefochtenen Einspracheentscheiden, noch einmal ausführlich die Überlegungen dar, aufgrund derer sie die Rügen der Verletzung des Einordnungsgebotes sowie der unzureichenden Erschliessung als unzutreffend erachtete. b) Mit im Wesentlichen denselben Überlegungen wie die Gemeinde … liess auch … Abweisung der beiden Rekurse, soweit auf diese eingetreten werden könne, beantragen. 5. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels erhielten die Parteien die Gelegenheit, die von ihnen eingenommenen Rechtsstandpunkte zu ergänzen und zu vertiefen. Zudem wurde den Rekursgegnern auch noch separat die Möglichkeit gegeben, zu einer von den Rekurrenten 1 eingeholten Expertise betreffend „Parkierung und Erschliessung“ Stellung zu nehmen. 6. Am 14. September 2006 führte die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts einen Augenschein durch, an welchem Vertreter der Rekurrenten 1 und 2 zusammen mit ihren Rechtsvertretern, der Bausekretär der Gemeinde … mit dem gemeindlichen Anwalt sowie der Bauherr zusammen mit seinem Rechtsvertreter und seinen beiden Architekten teilnahmen. Allen Anwesenden wurde dabei an verschiedenen Standorten die Gelegenheit geboten, sich anhand der Pläne und der Örtlichkeiten auch noch mündlich ausführlich zu allen sich stellenden Fragen zu äussern. Auf die Ausführungen am Augenschein und die weiteren Darlegungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Die Gemeinde stellt vorweg die Legitimation der Rekurrenten hinsichtlich verschiedener, von diesen ins Feld geführten Einwände (u.a. Spielplatz, Erstwohnungsnachweis und Kontingent) in Frage, da es ihnen diesbezüglich an einem schutzwürdigen Interesse fehle. Ihr Einwand zielt ins Leere. Gemäss der in PVG 2003 Nr. 34 publizierten Praxisänderung ist derjenige zum Rekurs berechtigt, der durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Als schutzwürdig wird danach auch ein bloss faktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung erachtet; es genügt dabei bereits die sogenannte formelle Beschwer. Drittpersonen müssen aber neben der formellen Beschwer zusätzlich auch ein materielles Schutzbedürfnis ausweisen, d.h. sie müssen durch eine Verfügung in höherem Masse als eine beliebige Drittperson betroffen sein. Eine besondere Beziehungsnähe zum Streitgegenstand ist dabei vorausgesetzt, nicht aber, dass die Vorschriften, deren Anwendung ein Betroffener rügen will, diesen besonders schützen. Es muss keine Verletzung rechtlich geschützter Interessen mehr dargelegt werden und es genügt, wenn ein tatsächliches, z.B. wirtschaftliches oder ideelles Anfechtungsinteresse vorliegt. Dies hat zur Konsequenz, dass dann, wenn jemand in seinen schutzwürdigen Interessen betroffen ist, er grundsätzlich alle Rügen anbringen kann und darf, die für seine Position Vorteile erwarten lassen und den Streitgegenstand betreffen. Vorliegend ist die formelle und materielle Beschwer der Rekurrenten unbestrittenermassen vorhanden. Ihr Grundstück grenzt unmittelbar an dasjenige des Bauherrn. Neben ihrer formellen Beschwer haben sie als Nachbarn und zukünftig vom Bau auf Parzelle 2222 Betroffene ein faktisches Interesse an der Aufhebung der erteilten Baubewilligung, nur schon deshalb, weil von der unüberbauten Parzelle praktisch keine Immissionen ausgehen und sie zukünftig mit vermehrten Emissionen (z.B. Lärm) zu rechnen haben werden. Im Lichte der zitierten Praxisänderung zur bisherigen Legitimationspraxis betrachtet, können die Rekurrenten deshalb alle Rügen vorbringen, die ihnen nützlich erscheinen, den geplanten Bau zu verhindern. Dazu zählen auch die Rügen betreffend Spielplatz, Erstwohnungsnachweis und Kontingent. Auf die entsprechenden Rügen ist daher ebenfalls einzutreten.

2. a) Die Rekurrenten rügen vorweg die Eingliederung bzw. die Ästhetik des streitigen Bauvorhabens. Unbestritten ist, dass Bauten nicht nur die geltenden Bau- und Zonenvorschriften einzuhalten, sondern auch allfällig strengere ästhetische Schutzvorschriften zu erfüllen haben (BGE 115 Ia 370), weil letzteren insofern eine eigenständige Bedeutung zukommt. Als solche sind sie nicht bereits dann eingehalten, wenn die Bauvorschriften respektiert sind, da sich der Schutzbereich der Ästhetik- bzw. der Bauvorschriften nicht zwingend decken. Den Gemeinden wiederum steht nach konstanter Rechtsprechung bei der Auslegung von Ästhetikfragen bzw. bei der Prüfung der Frage der Eingliederung von Bauten in eine bestehende Umgebung ein geschützter Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu, in welchen das Gericht nur eingreift, wenn die Gemeinde diesen Spielraum missbraucht oder überschritten hat. b) Bei der Beurteilung der sich stellenden Fragen ist von Art. 72 ff. KRG auszugehen, welche direkt und unmittelbar anwendbar sind und Minimalvorschriften für den Fall darstellen, dass die Gemeinden in diesem Sachbereich noch eigene Vorschriften erlassen, wobei diese aber nur noch schärfer als die kantonalrechtlichen Vorgaben sein können. Nach Art. 73 KRG sind Bauten und Anlagen nach den Regeln der Baukunst so zu gestalten und einzuordnen, dass mit der Umgebung und der Landschaft eine gute Gesamtwirkung entsteht. Art. 22 BG enthält eine im Wesentlichen vergleichbare Formulierung sowie verschiedene Kriterien, welche bei der Beurteilung der guten Gesamtwirkung (Stellung, Form, Proportionen und Dimensionen eines Gebäudes, Ein- und Ausfahrten, Abstellplätze) heranzuziehen sind. Unbestritten ist, dass aufgrund der umschriebenen Regelungen aus ästhetischer Sicht relativ hohe Anforderungen an ein Bauvorhaben gestellt werden, genügt es doch mithin nicht mehr, dass ein solches nicht störend wirkt (negative Ästhetikklausel). Doch dürfen die Anforderungen „trotz der positiven Ausgestaltung auch nicht allzu hoch angesetzt werden, derart hoch gesetzt werden, wie dies etwa der Fall wäre, wenn eine optimale Gesamtwirkung verlangt würde“ (Botschaft der Regierung zum neuen KRG, S. 343). Ergänzend zu den „normalen“ Zonenvorgaben und

den erwähnten Ästhetikvorschriften ist sodann auch Art. 69 BG zu beachten, welcher besagt, dass die Lage der Bauten entlang von Strassen durch die bestehenden Baufluchten bestimmt wird (Abs. 2 in fine), und dass sofern - wie vorliegend - Vorgaben im Generellen Gestaltungsplan fehlen, eine Ausnützungsziffer von 1.0 als Richtwert gilt und der Grenzabstand 2.5 m beträgt (Abs. 3). Damit soll die vom Gesetzgeber in der Dorfkernzone ausdrücklich gewünschte dichte Überbauung erreicht werden, was bei der Beurteilung einer guten Gesamtwirkung zu beachten ist. c) Wie dem Gericht bereits aus früheren, dieselbe Gemeinde betreffenden Verfahren bekannt ist und der Augenschein auch bekräftigt hat, sind gerade in den der Dorfkernzone zugeschiedenen Bereichen des Baugebietes der Rekursgegnerin 1 mit den althergebrachten Siedlungsstrukturen oftmals „Häuserschluchten“ mit weit engeren Verhältnissen anzutreffen, als sie es nach einer Überbauung der im Streite stehenden Parzelle und der bereits mit der Chesa … überbauten Liegenschaft der Rekurrenten sein werden. Abgesehen von dem am Augenschein gewonnenen Eindruck bestätigt dies letztlich auch ein Vergleich zwischen dem alten (zurückgezogenen) und dem neuem (nunmehr angefochtenen) Projekt. Jedenfalls wurden mit dem Abdrehen des überarbeiteten Baukörpers die befürchtete „Schluchtenwirkung“ massgeblich entschärft und zudem die Aussicht und Besonnung der rekurrentischen Parzelle erheblich verbessert. Selbst wenn die erzielten Verbesserungen geringer gewesen wären oder mit anderen Varianten noch Verbesserungen möglich wären, könnten die Rekurrenten nichts zu ihren Gunsten ableiten; sie scheinen nämlich übersehen zu haben, dass ihnen gestützt auf die angerufenen Gestaltungsvorschriften (Art. 73 KRG und Art. 22 BG) kein Anspruch auf eine bestimmte Positionierung der Neubaute zusteht, es mithin auch nicht entscheidend sein kann, ob allenfalls noch Varianten möglich sind. Den Rahmen für eine konkrete Positionierung bilden - ausgehend von der konkreten Parzellenform und der vorhandenen Bebauung - die gemeindlichen Zonen- und Bauabmessungsvorschriften, welche vorliegend aber unbestrittenermassen eingehalten worden sind. Unbestritten ist im Übrigen auch, dass das Projekt aus gestalterischer Sicht ohne weiteres zu überzeugen vermag. Streitig ist lediglich, ob damit eine gute

Gesamtwirkung im Sinne der eingangs zitierten Bestimmung erzielt werden kann. d) Die Rekurrenten erachten die Dimensionierung des projektierten Mehrfamilienhauses als übermässig und einer guten Gesamtwirkung entgegenstehend. Ihnen ist mit der Gemeinde entgegenzuhalten, dass der fragliche Bauzonenbereich aktuell eher noch unternutzt ist. Jedenfalls weisen einige der im Nahbereich des geplanten Mehrfamilienhauses gelegenen ältere Wohnbauten in der Tat nicht die für eine Dorfkernzone typischen Masse auf. Vergleichbar grosse Dimensionierungen zeigen - abgesehen vom oberhalb gelegenen Wohnhaus „…“ - demgegenüber die in den letzten Jahren auf umliegenden Parzellen erstellten Neubauten, so u.a. unterhalb der Bauparzelle, sowie insbesondere die den Rekurrenten gehörende „Chesa …“ auf, welche hinsichtlich ihrer Abmessungen und des umbauten Raumes ohne weiteres mit dem im Streit stehenden Projekt vergleichbar ist. Was die Rekurrenten in diesem Zusammenhang vorbringen lassen (u.a. Lage an der nordöstlichen Bauzonengrenze, Abgrenzung Baugebiet gegenüber Wald, Überprüfung der Zonenordnung), zielt angesichts des Umstandes, dass die gemeindliche Zonenordnung neueren Datums ist und der geplante Neubau die Zonenvorgaben einhält, ins Leere. Im Vergleich mit der bestehenden vermag das Projekt gestalterisch ohne weiteres zu überzeugen und es wird sich auch hinsichtlich seiner Dimensionierung gut einzuordnen; insbesondere auch unter Berücksichtigung der im fraglichen Gebiet noch bestehenden Baureserven und -möglichkeiten. Angesichts des einer Gemeinde zustehenden weiten Planungsermessens ist mit ihr davon auszugehen, dass mit dem im Streit liegenden Bauprojekt die von Art. 73 KRG und Art. 22 BG geforderte gute Gesamtwirkung ohne weiteres erzielt werden kann und in die effektiv bestehende bzw. auch die künftig mögliche Überbauung passt. Auf die zutreffende Argumentation im angefochtenen Einspracheentscheid kann verwiesen werden. Die beiden Rekurse erweisen sich diesbezüglich als offensichtlich unbegründet. 3. a) Als unbegründet erweisen sich die beiden Rekurse aber auch hinsichtlich der gerügten ungenügenden Zufahrt und internen Erschliessung der Bauparzelle.

Die Vorinstanz ist im angefochtenen Einspracheentscheid zum Schluss gelangt, dass sowohl das ab der Via … auf der Höhe der Pension … abgehende Stichsträsschen als auch die interne Erschliessung via eine Rampe in eine Tiefgarage den Anforderungen an eine hinreichende Erschliessung im Sinne von Art. 19 RPG bzw. Art. 72 KRG gerecht werde. Dieser Schluss lässt sich nicht beanstanden. b) Unbestritten ist, dass die Erschliessung bzw. die Zufahrt zur Bauparzelle mit dem rund 3,5 m breiten, von der Via … abgehenden Stichsträsschen nicht unbedingt optimal ist. Aufgrund der konkreten rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten (planerische Vorgaben; Stichstrasse; Topographie, bestehende Erschliessung für die Parzellen Nr. 1947, 2222 und 2273; aktuelles und zu erwartendes künftiges Verkehrsaufkommen; Überbauungsstand im fraglichen Gebiet, grosser Anteil an bestehenden und neuen Ferienwohnungen, Nutzung als Zufahrt für Gäste der Pension, etc.) lässt es sich aber nicht beanstanden, wenn die Gemeinde die Zufahrt, insgesamt betrachtet, als hinreichende Erschliessung im Sinne der zitierten Bestimmungen erachtet hat. Dies umso mehr, als die Zufahrtsverhältnisse bereits für die Überbauung der rekurrentischen Liegenschaft (10 Wohnungen) und die Nutzung der Gästeparkplätze der Pension als hinreichend erachtet wurden. Bereits erwähnt wurde, dass die Zufahrtsverhältnisse vor Ort vergleichbar sind mit verschiedenen anderen Zufahrten in der Dorfkernzone auf Gemeindegebiet bzw. in vielen anderen Oberengadiner Dorfkernen. Hält man sich sodann die Ergebnisse des von den Rekurrenten ins Recht gelegten Privatgutachtens vor Augen, erhellt ohne weiteres, dass die vorhandene Zufahrt für den verfolgten Zweck (Erschliessung zweier Mehrfamilienhäuser sowie Zufahrt zur Parkierung einer Pension, insgesamt rund 50 Parkplätze) und das aufgrund der Nutzung zu erwartende Verkehrsaufkommen hinreichend dimensioniert und zweckmässig ist und dass insbesondere aus der Sicht der Verkehrssicherheit auch keine rechtlich relevanten Probleme zu erwarten sind. Wenn die Rekurrenten ihr eigenes Gutachten in diesem Zusammenhang anders interpretiert haben wollen, so vermag dies am geschilderten Schluss nichts zu ändern; dies umso weniger, als das

Gutachten in sich schlüssig und die Ergebnisse des Berichterstatters leicht überprüfbar sind. c) Ebenso wenig lässt sich die geklagte interne Erschliessung der Bauparzelle über eine einspurige Rampe (ca. 30 m lang, 3 m breit, Längsneigung 13%) in die Tiefgarage bemängeln. Abgesehen davon, dass der Augenschein aufgezeigt hat, dass sich dafür auch keine andere Erschliessungsvariante zwingend aufdrängen würde, selbst wenn andere Varianten (Autolift, Zugang über Parzelle 2308, Zufahrt direkt neben Pension …, etc.) technisch und baulich grundsätzlich nicht ausgeschlossen aber wohl nur mit unverhältnismässig grossem finanziellem Aufwand realisierbar gewesen wären, hat auch der von den Rekurrenten beigezogene Gutachter erkannt, dass angesichts des geringen Verkehrsaufkommens mit keinen Überschreitungen irgendwelcher Belastungsgrenzwerte (u.a. der Planungswerte gemäss LSV) zu rechnen sein wird. Dass die interne Erschliessung, die im Bereich der vergleichbare Immissionen erzeugende Zufahrt zur Chesa … zu liegen kommt, ein gewisses Lärmmehraufkommen (im Vergleich zur aktuellen Situation werden zusätzlich 13 neue Parkplätze erstellt, wobei diese grösstenteils in der neu vorgesehenen Tiefgarage zu liegen kommen) mit sich bringen wird, liegt in der Natur der Sache, ist aber letztlich hinzunehmen, dies umso mehr, als ein Nachbar im Rahmen der zonenkonformen Nutzung und der für diese vorgesehenen Grenzwerte keinen Anspruch auf Immissionsfreiheit hat und vorliegend auch keine mit verhältnismässigem Aufwand realisierbaren Alternativen vorhanden sind. Letztlich kann daher auch hinsichtlich der beanstandeten internen Erschliessung nicht gesagt werden kann, dass die Gemeinde mit der von ihr favorisierten Lösung ihr Planungsermessen überschritten habe. 4. a) Hinsichtlich der geklagten Verletzung von Art. 48 BG (fehlender Spielplatz) ist die Gemeinde an der im Einspracheentscheid gemachten Aussage, wonach sie diese Frage von Amtes wegen prüfen werde, zu behaften, wobei eine parzellenübergreifende, gebietsbezogene Betrachtung Sinn machen könnte.

b) Hinsichtlich der Rüge des fehlenden Erstwohnungsnachweises kann auf die bei den Akten liegende „calcolazione Erstwohnungen“ vom 20. Mai 2006 verwiesen werden, welche von der Bauherrschaft in Nachachtung an eine entsprechende, in der mitangefochtenen Baubewilligung enthaltene Auflage eingereicht hat. Zusammen mit dem Kontrollblatt vom 29. Mai 2006 zeigt es sich, dass 50,32% als Erstwohnungen, resp. 49,68% als Zweitwohnungen ausgeschieden worden sind. Für letztere wird ein Kontingent gemäss dem kommunalen Gesetz über die Etappierung und Kontingentierung des Wohnungsbaus benötigt. Der Umstand, dass der Kontingents- und Freigabeentscheid der Baubehörde noch aussteht, ist für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der mitangefochtenen Baubewilligung nicht entscheidend. c) Was die Rekurrenten sonst noch gegen das streitige Bauvorhaben vorbringen, ist ebenfalls nicht geeignet, am umschriebenen Ergebnis etwas zu ändern. Die Rekurse erweisen sich aufgrund des Gesagten als vollumfänglich als unbegründet und sind daher abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten je zur Hälfte zulasten der Rekurrenten 1 und 2, welche überdies die anwaltlich vertretenen Rekursgegner im selben Verhältnis angemessen aussergerichtlich zu entschädigen haben. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Rekurse R 06 37 und R 06 39 werden abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 8'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 288.-zusammen Fr. 8'288.-gehen je zur Hälfte zulasten der Rekurrenten 1 und 2. Die Rekurrenten 1 unter sich und die Rekurrentin 2 unter sich haften für ihre Kostenanteile jeweils

solidarisch. Die entsprechenden Kostenanteile sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Rekurrenten 1 und 2 haben hälftig die Gemeinde … mit Fr. 3'000.-- (inkl. MWST) und … mit ebenfalls Fr. 3'000.-- (inkl. MWST) aussergerichtlich zu entschädigen. Die Rekurrenten 1 unter sich und die Rekurrentin 2 unter sich haften für ihre Entschädigungsanteile jeweils solidarisch.

R 2006 37 — Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 14.09.2006 R 2006 37 — Swissrulings