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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 21.06.2007 R 2006 34

21. Juni 2007·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·2,912 Wörter·~15 min·6

Zusammenfassung

Neuzuteilung bei Güterzusammenlegung | Landwirtschaft

Volltext

R 06 34 2. Kammer URTEIL vom 27. Oktober 2006 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Neuzuteilung bei Güterzusammenlegung 1. Am 14. Dezember 1990 ordnete die Gemeinde … eine Gesamtmelioration über das ganze Gemeindegebiet an. Am 20. April 1991 genehmigte die Gemeindeversammlung das Reglement für die Durchführung der Gesamtmelioration und bestellte die Schätzungskommission. Am 14. Mai 1991 ernannte das Departement des Innern und der Volkswirtschaft Graubünden (DIV) … zum Vorsitzenden. Am 25. August 2005 publizierte das Amt für Landwirtschaft, Strukturverbesserungen und Vermessung (ALSV) die Neuzuteilung in der Gesamtmelioration. Die Unterlagen lagen vom 26. August bis 14. September 2005 öffentlich auf. In der Publikation wurde darauf hingewiesen, dass Einsprachen gegen die Neuzuteilung, gegen die Nachbonitierung, gegen fehlende oder im Güterzettel neu eingetragene Anmerkungen, Vormerkungen und Dienstbarkeiten und gegen die Stallschätzung erhoben werden könnten. … erhoben Einsprache und verlangten u.a. die Aufhebung der Neuzuteilung an die Eigentümer 117 und 226, eventualiter die Zuweisung von Parzellen 196 und 197, …, samt Stall sowie Parzelle 210, …, und der Stall auf Parzelle 61 in ... Zudem sei die Ausscheidung der Wegparzelle 201, …, aufzuheben und das diese Parzelle umfassende Land dem Eigentümer 117 zuzuweisen, unter Aufhebung des Überbaurechts Nr. 545 und unter Bildung eines Fusswegrechts zwischen Parzellen 204 (Wegparzelle zum Hof …) und dem Fusswegrecht zulasten Parzelle 212. Nachdem in Einigungsverhandlungen, an welchen auch der Sachbearbeiter des ausführenden Ingenieur- und Vermessungsbüros … AG teilnahm, die Einsprache teilweise bereinigt

werden konnte, entschied die Schätzungskommission, bestehend aus …, … und …, am 13. März 2006, dass die Zuteilung für … gemäss dem beiliegenden Güterzettel und dem beiliegenden Planausschnitt von … erfolge. Die protokollarisch festgehaltenen Änderungen der Zuteilung in … und … seien darin verarbeitet. Die Regelung bezüglich Abbruch des Bienenhauses und Entfernung der Bäume auf der alten Parzelle 939 in … zulasten des Ausbaus des Güterweges bleibe unverändert, ebenso die Zuteilung des Stalles Nr. 63 in … (Zuteilung an …). Der Wertanteil für … (2/8) am Stall Nr. 63 in … werde unverändert bei Fr. 900.-- belassen. 2. Dagegen erhoben … am 26. April 2006 Rekurs an das Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Rekursgegenstand bildeten die Neuzuteilung von Parzellen 196 und 197 an den Rekurrenten, die Neuzuteilung von Parzelle 51 oder eines Teils davon statt Nr. 56 in … an die Rekurrentin, die Neuzuteilung des Stalles auf Parzelle 61 in … bzw. die Höherbewertung des Anteils des Rekurrenten am Stall und die neue Grenzziehung von Parzelle 364 der Rekurrentin in ... Letzteren Antrag habe die Vorinstanz zu Unrecht gar nicht behandelt. Der ausführende Ingenieur hätte beim Entscheid der Schätzungskommission gestützt auf Art. 18 des kantonalen Gerichtsverfassungsgesetzes und Art. 6 EMRK in Ausstand treten müssen. Die Vorinstanz habe ihr Ermessen unrechtmässig ausgeübt. 3. Die Schätzungs- und die Meliorationskommission beantragte in ihre gemeinsamen Vernehmlassung die Abweisung des Rekurses. Die Ausstandsvorschriften seien nicht verletzt. In ihrer Einsprache hätten die Rekurrenten keinen formellen Antrag für eine Korrektur der Grenze von Parzelle 364 gestellt. Bei der Neuzuteilung bestehe gemäss Art. 28 des kantonalen Meliorationsgesetzes (MelG) ein grosser Ermessensspielraum, der nicht überschritten worden sei. 4. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest, ohne wesentliche neue Argumente vorzubringen.

Die Beigeladenen … und … machten geltend, die Zuteilung von Parzellen 196 und 197 sei sachlich begründet und keinesfalls willkürlich. 5. Am 16. Oktober 2006 führte das Verwaltungsgericht einen Augenschein an den verschiedenen Standorten der Neuzuteilung durch, an welchem die Rekurrenten mit ihrem Anwalt, Vertreter der Schätzungs- und Meliorationskommission mit ihrem Anwalt und dem Geometer sowie die Beigeladenen teilnahmen. Allen Anwesenden wurde dabei Gelegenheit erteilt, sich anhand der Örtlichkeiten auch noch mündlich zu den aufgeworfenen Fragen zu äussern. Auf das Ergebnis des Augenscheines sowie die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 39 Abs. 5 MelG werden die Verfügungen der Meliorationskommission rechtskräftig, soweit keine Einsprache erfolgt. Im Fall von Einsprachen versucht die Schätzungskommission, die Parteien gütlich zu einigen und macht entsprechende Vergleichsvorschläge. Falls keine Einigung zustande kommt, erlässt sie einen schriftlich begründeten Entscheid (Art. 39 Abs. 2 und Art. 40 Abs. 1 MelG). Sowohl die Meliorationskommission als auch die Schätzungskommission sind vorliegend unstreitig Organe der Gemeinde, was nach Art. 17 MelG möglich ist. Zudem hat die Schätzungskommission nicht nur die beschriebene Funktion. Ihre Hauptaufgabe ist die Bewertung des Altbestandes (Art. 23 Abs. 4 MelG). Sie beurteilt im Einspracheverfahren auch dagegen erhobene Einsprachen (Art. 39 MelG; weitere Aufgaben gemäss Art. 7 des Reglements). Es handelt sich somit klarerweise um eine verwaltungsinterne Instanz, die zwar im fraglichen Teilbereich rechtsprechende Funktion ausübt, jedoch selbst Teil der Verwaltung ist. Es geht somit um ein verwaltungsinternes Rechtsmittelverfahren (vgl. Art. 37 MelG, wo die Schätzungskommission als „Rechtsmittelinstanz“ bezeichnet wird und Art. 40 Abs. 2 MelG, wo die Befugnis der Schätzungskommission,

entweder reformatorische oder kassatorische Entscheide zu fällen, festgehalten wird). Ähnlich wie beim Baubewilligungs- resp. Quartierplanverfahren entscheidet hier eine verwaltungsinterne Behörde bei Einsprachen über noch strittige Punkte, während dessen bei Fehlen von Einsprachen die gesamte Vorlage in Rechtskraft erwächst. Ob sie, wie die Rekurrenten ausführen, rechtsprechende Funktion hat und nicht weisungsgebunden ist, spielt für diese Qualifikationen indessen keine Rolle, da diese Eigenschaften von jeder - auch verwaltungsinternen - Beschwerdeinstanz erfüllt werden. Als verwaltungsinterne Rechtmittelinstanz muss die Schätzungskommission nicht die Anforderungen von Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) oder Art. 18 des kantonalen Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) erfüllen. Wann die Mitglieder einer Administrativbehörde in Ausstand zu treten haben, bestimmt sich nach dem kantonalen Recht und den aus Art. 29 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 BV herzuleitenden Grundsätzen. Dabei kann der Gehalt von Art. 30 Abs. 1 BV nach der Rechtsprechung nicht unbesehen auf die allgemeinen Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 1 BV und nichtrichterliche Behörden übertragen werden (BGU 1P.316/2003 vom 14. Oktober 2003, in: ZBl 12/2005, S. 638; BGE 127 I 196 E.2b, S. 198 mit Hinweisen). Es gilt vielmehr, dem spezifischen Umfeld und Aufgabenbereich der betroffenen Behörde Rechnung zu tragen (BGE 125 I 119 E.3d, S. 123, 209, 218 mit Hinweisen). Massgebend ist folglich der Mindeststandard gemäss Art. 23 des kantonalen Gemeindegesetzes (GG) resp. vorliegend der etwas strengere und somit einschlägige Art. 18 der Gemeindeverfassung, wonach Mitglieder einer kommunalen Behörde bei Vorliegen eines direkten und persönlichen Interessens an einem Geschäft in Ausstand zu treten haben. Unstreitig war der Ingenieur Berater der beiden Kommissionen. Ein Verfahrensfehler ist darin nicht zu erblicken, weil der Ingenieur kein Behördemitglied ist und somit nicht in Ausstand treten musste (vgl. Art. 18 der Gemeindeverfassung …). Die Ausstandsregelung gilt für ihn nicht (vgl. dazu auch VGU R 99 40). Hinzu kommt, dass nicht ersichtlich ist, dass er ein irgendwie geartetes persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens vor

der Schätzungskommission hat oder hatte. Das haben die Rekurrenten auch nicht behauptet. Ihre Ausstandseinrede ist daher völlig unbegründet. Abgesehen davon ist sie auch verspätet, müssen solche Einreden doch sofort erhoben werden und musste den Rekurrenten bei gehöriger Aufmerksamkeit bekannt sein, dass der Ingenieur bei der Entscheidfindung beratend mitwirkte. 2. Die Rekurrenten machen geltend, die Vorinstanz habe den Antrag betreffend Grenzziehung der Parzelle 364 der Rekurrentin nicht behandelt. Dabei übersehen sie indessen, dass sie gar keinen entsprechenden Antrag gestellt haben. Die betreffende Bemerkung ist auf S. 5 lit. dd der Einsprache enthalten. In diesem Abschnitt soll offenbar dargestellt werden, dass die Melioration als solche den an sie vom Gesetz gestellten Anforderungen nicht genügt (Art. 12 MelG). Es wird ausgeführt, dass die Grenzziehungen bei mehreren Parzellen völlig unlogisch seien und in der beschlossenen Weise die Bewirtschaftung sehr erschwerten. Es werden insbesondere die Grenzziehungen von Parzellen 357, 207 und 307 sowie eben diejenige bei Parzelle Nr. 364 beanstandet. Die ersten drei aufgezählten Parzellen gehören weder dem Rekurrenten noch der Rekurrentin. Mit dem betreffenden Abschnitt soll der in der Einsprache aufgeführte Antrag gemäss Ziff 1 (Aufhebung der Neuzuteilung) gestützt werden. Ein selbständiges Begehren stellt der betreffende Passus aber nicht dar. Die Einsprecherin hat denn auch im Einspracheverfahren nicht konkret Antrag gestellt, wie die betreffende Grenze anders zu führen wäre, ja begründet nicht einmal, weswegen die betreffende Grenzziehung unlogisch sei und die Bewirtschaftung sehr erschwere. Die diesbezüglichen Vorbringen der Rekurrenten gehen deshalb ins Leere. Sie können auch nichts aus PVG 1993 Nr. 48 ableiten; dort ging es um eine andere Fragestellung, nämlich um die Formulierung eines klaren Begehrens, welches eben nicht als „Antrag“, sondern als „Wunsch“ betitelt war. 3. Einen wesentlichen, die Neuzuteilung im Meliorationsverfahren beherrschenden Grundsatz bildet das vom Bundesgericht aus der Eigentumsgarantie abgeleitete und auch in Art. 28 MelG verankerte Prinzip des vollen Realersatzes. Dieses Prinzip besagt, dass das dem einzelnen

Grundeigentümer neu zugeteilte Land, abgesehen vom Abzug für gemeinschaftliche Anlagen, nach Art, Wert und Fläche, d.h. in quantitativer und qualitativer Hinsicht, dem ursprünglichen Grundbesitz zu entsprechen habe, soweit sich dies unter Berücksichtigung der technischen Erfordernisse bewerkstelligen lasse. Selbstverständlich kann das Prinzip des vollen Realersatzes aber nicht in dem Sinne absolut gelten, dass dem einzelnen Grundeigentümer nur solches Land zugeteilt werden darf, das in jeder Hinsicht, also in Bezug auf die Lage, die Bewirtschaftbarkeit, die Bodenbeschaffenheit usw. genau dem Altbesitz entspricht. Andernfalls wäre eine Güterzusammenlegung praktisch kaum je durchführbar. Der Grundeigentümer muss daher im Interesse der Realisierbarkeit einer Güterzusammenlegung gewisse Unterschiede zwischen Alt- und Neubesitz in Kauf nehmen. Bei jedem Zuteilungsverfahren gilt schliesslich zu beachten, dass grundsätzlich kein Anspruch auf eine Landzuteilung an einem bestimmten Ort zusteht. Ein Grundeigentümer kann lediglich verlangen, dass ihm für das Entzogene voller Realersatz geleistet wird. Das Verwaltungsgericht kann nun die Frage, ob eine Neuzuteilung bezüglich Zusammensetzung, Fläche und Wert des Bodens vollen Realersatz im umschriebenen Sinne darstellt, nicht frei überprüfen, da sich das Rekursverfahren bei Güterzusammenlegungen gemäss Art. 43 MelG nach den Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsgesetzes richtet. Gemäss Art. 53 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG) beschränkt sich die Überprüfungsbefugnis des Gerichtes auf Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensüberschreitung oder -missbrauch durch die Vorinstanz sowie auf die Überprüfung der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz. Ein Missbrauch oder eine Überschreitung des Ermessens liegt nun nicht schon dann vor, wenn eine Meliorationsgenossenschaft unter verschiedenen an sich möglichen und zweckmässigen Lösungen eine andere wählt, als dies das Verwaltungsgericht tun würde, wenn es anstelle der Meliorationsgenossenschaft zu entscheiden hätte. Gerade in Fragen der Zweckmässigkeit und Angemessenheit einer Neuzuteilung ist der Meliorationsgenossenschaft ein breiter Ermessensspielraum einzuräumen. Dies trifft insbesondere dort zu, wo die Spezialisten im Zusammenlegungsverfahren technische Probleme zu lösen haben, die sich

aus den topographischen Gegebenheiten und der Struktur des Zusammenlegungsgebietes ergeben. Von einer Überschreitung oder einem Missbrauch des Ermessens könnte nur dann die Rede sein, wenn der angefochtene Entscheid auf einer unhaltbaren Würdigung der Umstände beruht, die sich mit sachlichen Gründen überhaupt nicht mehr rechtfertigen lässt und den Grundsätzen einer Zusammenlegung offensichtlich in schwerer Weise zuwiderläuft. Unter dem Gesichtspunkt der umschriebenen Überprüfungsbefugnis ist auch der vorliegende Rekurs zu beurteilen (vgl. PVG 1990 Nr. 50; VGE 551 und 556/1974; 501/93; 526a/94). 4. Was die Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht vorbringt, erschöpft sich im Wesentlichen in rein appellatorischer Kritik an dem angefochtenen Einspracheentscheid. Sie bringen trotz der Ausführlichkeit ihrer Kritik nichts vor, was darauf schliessen lässt, dass die Vorinstanz ihr Ermessen missbraucht oder überschritten hat, sondern legen lediglich dar, weshalb aus ihrer Sicht die Neuzuteilung anders hätte erfolgen sollen. Die Vorinstanz hat zur Begründung der von ihr getroffenen Neuzuteilung im Entscheid und im Rekursverfahren im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der rekurrentische Betrieb habe sein Zentrum in ... Der Rekurrent habe im alten Bestand 68 Parzellen, Wertdurchschnitt 27 Punkte, die Rekurrentin 8 Parzellen, Wertdurchschnitt 48 Punkte, besessen, die über das gesamte Gemeindegebiet verstreut gewesen seien. Neu werde der Besitz an vier Orten konzentriert (Rekurrent 7 Parzellen, Wertdurchschnitt 28 Punkte, Rekurrentin 3 Parzellen, Wertdurchscnnitt 40 Punkte). Die Neuzuteilung halte die Grundsätze der Melioration ein. Zudem erhalte der Rekurrent eine Mehrzuteilung an Bodenwert in der Summe von rund 360 Punkten. In … habe die Meliorationskommission den Rekurrenten bei ihrem Betriebszentrum einen erheblichen Teil ihres Bodens zuteilen wollen. Allerdings sei der Boden in … bei einem Durchschnitt von 44 Punkten (Parzelle 207) in qualitativer Sicht nicht so hoch bonitiert wie zum Beispiel der Boden in … mit 84 Punkten (Rekurrent) bzw. 94 (Rekurrentin). Eine Neuzuteilung ausschliesslich in … wäre deshalb schon quantitativ nicht möglich gewesen, weil die Rekurrenten in … über eine grosse Bodenfläche verfügten. Die verfügbare Fläche in …

wäre selbst bei einer Neuzuteilung von Parzellen 196 und 197, …, an die Rekurrenten nicht ausreichend gewesen. Damit wäre das Realersatzprinzip in quantitativer Hinsicht verletzt worden. Den Rekurrenten habe deshalb Realersatz ausserhalb des Gebietes … zugeteilt werden müssen. Zudem hätten die Rekurrenten eine Zuteilung in … gefordert, weil dort der Stall und Umschwung für sie als zweiter Betrieb gelte. Die Parzellen 196 und 197 seien durch die Kantonsstrasse vom Gebiet … abgetrennt. Eine Neuzuteilung beidseits der Hauptstrasse widerspreche dem Grundsatz von Art. 12 Abs. 1 lit. a MelG. Im Gebiet … erachteten die Rekurrenten bereits die Trennung durch einen einfachen landwirtschaftlichen Güterweg für die Neuzuteilung als unzulässig und hier liege eine Trennung durch die Hauptstrasse vor. Die Konzentration der Neuzuteilung auf einer Seite der Hauptstrasse sei eine Verbesserung. Das Gebiet nördlich der Hauptstrasse könne ebenfalls weitgehend maschinell bewirtschaftet werden und sei zum Teil für den Ackerbau geeignet. … eigne sich dagegen wegen der Bodenbeschaffenheit nicht im besonderen Mass für den Ackerbau. Die Rekurrenten erhielten aber bestes Ackerland in … Der Hauptstall in … könne nach Erstellung der Meliorationsstrasse mit Lastwagen erreicht werden, der Stall in … mit heutiger Erschliessung nicht. Zudem verbleibe der Stall auf der neuen Parzelle 52 in … im Eigentum der Rekurrenten und sei schon immer mit Lastwagen erreichbar gewesen. Diesen Stall und den in … habe der Rekurrent vermietet. Der Bedarf an Ställen scheine bei ihm ohnehin nicht gross zu sein, habe er im Einspracheverfahren auf den ihm ursprünglich zugeteilten Stall auf Parzelle 208 verzichtet. Dieser wäre mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen gut erreichbar gewesen. Auch der Stall in … verfüge über einen Anschluss an die Wasserversorgung der Gemeinde, weswegen dort eine Tränke eingerichtet werden könne. Bei der zeitgemässen Mutterkuhhaltung sei eine nächtliche Rückkehr des Viehs in den Hauptstall nicht üblich und der Rekurrent verfügt in … über einen Stall. Die möglichen Nachteile der weiteren Entfernung zum Betriebszentrum seien deshalb vernachlässigbar. Die Beigeladenen verfügten im alten Bestand über 12 Parzellen, 10 davon im Gebiet …, zwei in ... Im Gebiet … seien diese fast mittig durch die Kantonsstrasse quergeteilt worden. Um diese Teilung zu vermeiden, sei es geradezu angezeigt gewesen, der einen Partei diesseits und der anderen Partei jenseits der Hauptstrasse

Land zuzuteilen. Eine Zuteilung an die Beigeladenen oberhalb der Hauptstrasse rund um den eingebrachten Stall hätte für den Rekurrenten zudem eine massive Verschlechterung für seine Hofparzelle zur Folge gehabt. Die Beigeladenen hätten ebenfalls Anspruch auf die Einhaltung der Neuzuteilungsgrundsätze von Art. 28 MelG. Die von den Rekurrenten vorgeschlagene Neuzuteilung in … sei schon wegen des höheren Bodenwerts im Vergleich zum alten Bestand in … gescheitert. Den entsprechenden Flächenverlust von 23.7% habe die Beigeladene nicht hinnehmen müssen und sie habe diesem auch nicht zugestimmt. In … habe sie zudem keinen Realersatz für ihren Stall gehabt. Eine allfällige Zuteilung des Stalles … an sie wäre für den Beigeladenen eine Beeinträchtigung seines nahe gelegenen Betriebes gewesen. Ausserdem wäre der Stall nicht auf dem zuteilbaren Boden gestanden, sodass zwei Parzellen entstanden wären. Das Gebiet … sei zudem quantitativ und qualitativ schlechter als … und eine Zuteilung dort würde dem Prinzip des Realersatzes widersprechen. Zudem würde dort kein Stall als Realersatz zur Verfügung stehen und wäre das Gebiet noch erheblich weiter entfernt vom Betriebsstandort in ... In … befänden sich die besten Produktionsflächen, es sei topfeben und für Ackerbau prädestiniert. Dem Rekurrenten sei mit der Neuzuteilung die grösste zusammenhängende Fläche in … zugewiesen worden. Die Rekurrentin habe dort kein Land gehabt; gemäss Neuzuteilung erhalte sie dort Parzelle 56 mit 3'438 m2 Grundfläche. Das Argument, die beiden Parzellen würden unzumutbarerweise durch einen Feldweg getrennt, sei nicht stichhaltig. Zudem müssten die Rekurrenten meliorationstechnisch grundsätzlich als unterschiedliche Eigentümer betrachtet werden, womit sie keinen Anspruch auf nahtlos anschliessende Zuweisung des Bodens hätten. Die Parzellen seien zudem rationell bewirtschaftbar. Der von den Rekurrenten vorgeschlagene Tausch von Parzelle 56 mit einem Teil von Parzelle 51 würde einen langen schmalen Schlauch als Restparzelle von Parzelle 51 zurücklassen, was nicht sachgerecht wäre. Eine Zuteilung des Stalles in … wäre für den Beigeladenen eine Beeinträchtigung seines Betriebs gewesen. Dem Rekurrenten gehe es offenbar nur darum, für seinen Stallanteil einen höheren Preis zu erzielen. Der Wert sei aber richtig festgelegt worden.

Diese Ausführungen der Vorinstanz sind sachlich begründet. Die Rekurrenten halten dem nichts entgegen, was die im Rahmen der Neuzuteilung vorgenommene Gewichtung und Interessenabwägung als ermessensmissbräuchlich im Sinne von Art. 53 VGG erscheinen lässt. Was sie vorbringen, ist lediglich eine andere Sicht und Wertung der Dinge, die aber nicht dazu führen kann, den angefochtenen Entscheid als qualifiziert unangemessen oder unzweckmässig zu beurteilen. Wie insbesondere der Augenschein bestätigt hat, hat die Vorinstanz eine Lösung getroffen, die mit dem Gesetz nicht nur in Einklang steht, sondern eine für die Rekurrenten nahezu optimale Neuzuteilung ergeben hat. Das Gericht kann sich daher den wiedergegebenen Ausführungen der Vorinstanz vollumfänglich anschliessen. Der an der Grenze zur Trölerei liegende Rekurs ist demnach vollumfänglich abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Rekurrenten, welche überdies die anwaltliche vertretene Gegenpartei angemessen aussergerichtlich zu entschädigen hat. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 4'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 247.-zusammen Fr. 4'247.-gehen unter solidarischer Haftbarkeit zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. … entschädigen die Schätzungs- und Meliorationskommission … aussergerichtlich unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 3'000.-- (inkl. MWST).

Dagegen an das Bundesgericht erhobene staatsrechtliche Beschwerde noch hängig.

R 2006 34 — Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 21.06.2007 R 2006 34 — Swissrulings