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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 19.05.2006 R 2006 18

19. Mai 2006·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·2,415 Wörter·~12 min·6

Zusammenfassung

Wiederherstellungsverfügung | Bauen ausserhalb der Bauzonen

Volltext

R 06 18 4. Kammer URTEIL vom 19. Mai 2006 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Wiederherstellungsverfügung 1. a) Mit Urteil vom 27.09.2005 entschied das Verwaltungsgericht Graubünden zwischen denselben Parteien in derselben Angelegenheit, dass eine weitere Fristverlängerung zur Fertigstellung eines Stallneubaus auf Parz. 583 des Eigentümers … in der Gemeinde … (1999-Juni 2005) von der Vorinstanz zu Recht abgelehnt worden sei. Im Übrigen werde die Sache jedoch zur nochmaligen Prüfung der bewilligungsfähigen Bauteile bzw. zur Wiederherstellung und Abbruchvollstreckung der eben nicht bewilligungsfähigen Bauteile an die Gemeinde zurückgewiesen (zum Ganzen: VGU R 05 26). Ende Nov. 05 fand in dieser Sache ein Augenschein mit den davon betroffenen Fachstellen (Amt für Raumentwicklung [ARE]; Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit [ALT]; Amt für Landwirtschaft, Strukturverbesserungen und Vermessung [ALSV]) statt, woraus gesamthaft die Erkenntnis resultierte, dass der zu 60% überdachte Stallbau im Umfange des betrieblich Notwendigen abgeschlossen werden könnte, ohne das Tierschutzgesetz, das Gewässerschutzgesetz oder andere landwirtschaftliche bzw. landschaftliche Bestimmungen zu verletzen. Auf die ursprünglichen Fertigstellungsmassnahmen für 20-25 Grossvieheinheiten (statt der tatsächlich vorhandenen 10 GVE) sei aber zu verzichten und das inzwischen seit sechs Jahren unvollendete Stallprojekt entsprechend vernünftig anzupassen. Der den Stallbetrieb als Nebenerwerb führende Bauherr habe indes noch eine kleine Chance, den längst fälligen Finanzierungsnachweis innerhalb der Zeit bis zur Beurteilung der bewilligungsfähigen Bauteile zu erbringen, um so einen Teilabbruch bzw. für

ihn ungünstige und kostspielige Wiederherstellungsmassnahmen (quasi noch in letzter Minute) durch die Gemeinde zu verhindern. b) Im Juni 05 reichte der Bauherr ein Gesuch um Änderung des bisherigen Ausführungsprojekts auf Parz. 583 ein, worauf die Vorinstanz im Okt. 05 antwortete, dass dieses nur behandelt werde, wenn innert 20 Tagen noch der Finanzierungsnachweis für die Projektrealisation nachgereicht werde. Im Übrigen könnte dieses Gesuch erst nach Eingang der geforderten „Abänderungsunterlagen“ geprüft und beurteilt werden. Im Okt. 05 reichte der Bauherr noch eine Ergänzung zur Projektkorrektur vom Juni 05 nach, die hauptsächlich eine Abtragung des Erdbodens oberhalb bzw. Aufschüttung jenes Naturterrains unterhalb der Stallbaute „Quarta“ für Erschliessungs- /Zufahrtszwecke beinhaltete. c) Im Dezember 05, mitgeteilt anfangs Febr. 06, verfügte die Gemeinde, der Bauherr habe eine statische Überprüfung des vorhandenen Baukonstruktes bis Ende Monat einzureichen. Die sechs freistehenden und funktionslosen Säulen seien – wie bereits in VGU R 05 26 erwogen - zu entfernen. Auf der Flucht des schon bestehenden Stalldachs (60%) sei gegen Osten hin noch eine Aussenwand anzubringen. Der erstellte, ungefähr 1/3 über das gewachsene Terrain herausragende Schlammsammler im Südwesten müsse näher an die Stallbaute bzw. die dort geplante Liegefläche versetzt werden. Die Einhaltung des Tierschutzgesetzes habe bei den noch auszuführenden baulichen Massnahmen oberste Priorität. Für die Umsetzung jener Vollzugsmassnahmen werde dem Bauherrn eine Frist bis Ende Mai 06 gesetzt; andernfalls die Vollstreckung durch Beauftragte der Gemeinde auf Kosten des Bauherrn erfolgen würde. 2. Dagegen erhob der Bauherr am 22.02.2006 erneut frist- und formgerecht Rekurs beim Verwaltungsgericht mit den Begehren um kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung und Verzicht auf die angedrohten Vollzugs-/Ersatzmassnahmen. Zur Begründung brachte er vor, dass die nachgereichten Projektanpassungen von Juni/Okt. 05 zu bewilligen seien, worin geplant sei, die ursprünglich vorgesehene Garage zu

verkleinern und dafür den Bereich als offene Maschineneinstellhalle für alle nicht motorisierten Geräte zu nutzen. Damit könnten die teuren F90-Wände auf ein Minimum reduziert werden und so beträchtlich Kosten gespart werden. Eine statische Überprüfung der vorhandenen Stützsäulen und Stahlträger sei nicht nötig, da das ursprüngliche Bauprojekt fachmännisch erstellt worden sei. Der Abbruch und die Entfernung der freistehenden Säulen (kein öffentliches Interesse) würde rund Fr. 36'000.-- kosten, was unverhältnismässig hohe Mehrkosten wären, zumal sie laut Abänderung in den Stall integriert würden und damit nach aussen hin auch nicht mehr in Erscheinung träten. Würde die Aussenwand Ost nach seinen Vorstellungen realisiert, könnte er ca. Fr. 8'000.-- sparen. Die Versetzung des Schlammsammlers würde überdies keine positiven Auswirkungen auf die Raumeinteilung der Umgebungsarbeiten haben, da sonst das Stallgebäude süd-/talseitig gar nicht mehr umfahren werden könnte, was aber für die Funktionalität bzw. landwirtschaftlichen Betriebsabläufe wichtig wäre. Die Abtragung der nord-/hangseitig gelegenen Zufahrtsstrasse werde für die Aufschüttung und Terrassierung des abschüssigen Südteils benötigt; der Schlammsammler müsste dann nur noch zugeschüttet werden und würde nach aussen hin nicht mehr sichtbar sein bzw. nicht mehr störend wirken. Seine Versetzung näher zur Stallbaute sei folglich nicht gerechtfertigt und mit enormen Zusatzkosten verbunden, zumal dann eigens noch ein neues Fundament für die Liegeplätze bzw. den Fressbereich der Tiere sowie die nötigen Mistablagen erstellt werden müsste. Ferner sei er stets noch dabei, das fehlende Geld für die Fertigstellung der Gesamtbaute zu beschaffen. Sein Nebenbetrieb müsste mindestens 20-25 GVE aufweisen, um auf Dauer weiter existieren zu können. Eine Ersatzvornahme durch die Gemeinde würde unweigerlich für ihn zum Privatkonkurs führen, was im Resultat niemanden nützen würde und deshalb unbedingt zu vermeiden sei. 3. Die Gemeinde (Vorinstanz) und Rekursgegnerin verzichtete – unter Verweis auf ihre einlässliche Begründung im angefochtenen Entscheid – am 24.02.2006 auf eine Stellungnahme in dieser Angelegenheit.

4. Im März 06 hielten die beigeladenen Fachstellen des Kantons – sofern sie nicht auf eine Vernehmlassung verzichteten (ALSV) - fest, dass die bestehende Stallung den Anforderungen des modernen Tierschutzes genügen würde und dies selbst dann, wenn die baulichen Anpassungen gemäss angefochtener Verfügung (vertretbare Redimensionierung der Stallbaute) umgesetzt würden (ALT). Aus raumplanerischer Sicht (ARE) wurde ebenfalls vermerkt, dass das Bauprojekt nur in dem von der Gemeinde verfügten Ausmass sinnvoll und zweckmässig bewilligungsfähig sei. Die nachgereichten Abänderungsgesuche von Juni/Okt. 05 wären bereits wegen der voraussichtlich auch längerfristig fehlenden Betriebsgrösse (20-25 GVE) und des Fehlens eines entsprechend konkreten Finanzierungsnachweises nicht bewilligungsfähig. Dank der Baubeschränkung auf das Notwendigste würde zudem auch den öffentlichen Interessen (Entfernung der fremdkörperartig, unästhetisch und nutzlos in den Himmel ragenden Säulenpfeiler) genügend Rechnung getragen. Auch würden Präjudiz- und Rechtsgleichheitsgründe dafür sprechen, die Landschaft von ewigen Bauruinen freizuhalten. Das private Interesse des Bauherrn am Schutz seiner bereits getätigten oder in Aussicht gestellten Investitionen könne dagegen nicht aufkommen. Dasselbe gelte auch für die Erstellung der Aussenwand im Osten (auf der Flucht des bestehenden Daches), weil der Raumbedarf für die vorhandenen 10 GVE dadurch ausreichend abgedeckt würde und auch keine Mehrkosten im Vergleich zum ursprünglich bewilligten Projekt anfielen. Die örtliche Verschiebung der Stallwand sei kostenneutral. Auch die Versetzung des Schlammsammlers in die Nähe zur Stallbaute mache Sinn, da so auf eine aufwändige Hinterfüllung des Schlammsammlers und eine damit zusammenhängende Hangsicherung verzichtet werden könne. Die mit dieser Versetzung verbundenen Investitionen würden in einer Gesamtbetrachtung daher nicht ins Gewicht fallen; jene Baumassnahme sie daher ebenfalls verhältnismässig und vom öffentlichen Interesse gedeckt. 5. Am 19. Mai 2006 führte die IV. Kammer des Verwaltungsgerichts einen Augenschein an Ort und Stelle durch. Dabei war der Rekurrent persönlich in Begleitung seiner Lebenspartnerin (Dipl. Architektin ETH) zugegen. Die Rekursgegnerin war durch den Gemeindepräsidenten vertreten. Von Seiten

der Beigeladenen waren ein Vertreter des ALT und des ARE präsent. Allen Anwesenden wurde hierbei die Möglichkeit geboten, sich auch noch mündlich zur vorgefundenen Bausituation (Stalldach zu 60% erstellt; 40% unbedacht; zwölf Säulen als „Tragkonstruktion“ erstellt; sechs davon „frei“ in den Himmel ragend; eine einzige Stallwand im Nordwesten; im Übrigen seitlich absolut „offene Stallbaute/Einstellhalle“) zu äussern. Seitens des Gerichts wurden noch fünf Fotos vom Stall „Quarta“ bzw. vom fehlenden Baufortschritt seit 2003 bzw. dem letzten Augenschein des Gerichts vom 28.06.2005 erstellt und dem Protokoll angefügt. Im Verlaufe der Begehung versprach der Bauherr erneut, die fehlenden Geldmittel zur Fertigstellung des Gesamtprojekts bis spätestens Ende 06 aufbringen zu wollen; andernfalls er mit der verfügten Redimensionierung seines Bauvorhabens samt der Beseitigung der angeblich nicht bewilligungsfähigen Bauteile „auf seine Kosten“ sogar einverstanden wäre. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 16a Abs. 1 (Satz 1) des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700) sind Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Präzisierend hält Art. 34 Abs. 4 der zugehörigen Verordnung (RPV; SR 700.1) dazu fest, dass die Bewilligung nur erteilt werden darf, wenn die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist (lit. a), ihr am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b), und der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann (lit. c). Aus gestalterischer Sicht wird in Art. 73 Abs. 1 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG, BR 801.100) generell bestimmt, dass Bauten und Anlagen nach den Regeln der Baukunst so zu gestalten und einzuordnen seien, dass mit der Umgebung und der Landschaft eine gute Gesamtwirkung entstünde. Bei Verunstaltungen des bestehenden Orts- oder Landschaftsbilds wegen mangelhaften Unterhalts (oder fehlender Fertigstellung angefangener Bauten im Sinne von Art. 91 KRG) kann die zuständige Behörde den Grundeigentümer (oder säumigen

Bauherrn) zu den dafür notwendigen Massnahmen verpflichten, wobei die Behörde - nach erfolgter Androhung und unbenutztem Fristablauf - dieselben auf Kosten des Säumigen durchführen lassen darf (Art. 73 Abs. 3 KRG). Aufgrund der bereits früher gemachten, rechtskräftigen Erwägungen in VGU R 05 26 gilt es vorliegend einzig noch über die Rechtmässigkeit der mit Baupolizeiverfügung vom 30.01./02.02.2006 konkret getroffenen „Wiederherstellungsmassnahmen“ zu befinden. Inhalt des Rekurses können damit vorab ausschliesslich nur die darin enthaltenen Anordnungen (Dispositiv Ziff. 1-7; ohne Fristsetzungen) gestützt auf das erwähnte Verwaltungsgerichtsurteil sein. Das Gericht hat sich dabei über die Entfernung der sechs freistehenden, seit Jahren nutz- und funktionslos in den Himmel ragenden und visuell klar störend wirkenden Säulen im Ostteil aus Gründen des öffentlichen Interesses (Vermeidung von Bauruinen; Eliminierung fremdartiger Baukörper im Orts-/Landschaftsbild) bereits im ersten Urteil geäussert (E. 3, S. 8) und dort eine nachträgliche Bewilligungsfähigkeit derselben verneint. Angesichts des seither fehlenden Baufortschritts vor Ort (lediglich 60% überdacht) ist dem hier nichts beizufügen. Die Beseitigung jener Säulen ist dem Bauherrn ebenso zumutbar, wie eine weitgehende Redimensionierung seines unvollständigen und trotz mehrerer Fristerstreckungen bis dato nicht fertig gestellten Bauernhofs auf Parz. 583; fernab des Baugebiets, aber in leicht einsehbarer Geländekammer (ab Golfplatz Bad Avaneu bzw. Albula-Passstrasse). 2. Ausgangspunkt für die angeordneten Abbruch- und Abschlussarbeiten sind die im Fachbericht des ARE vom 07.12.2005 – in Absprache mit dem ALT und ALSV – gemachten Feststellungen, woraus hervorgeht, dass der Stall wie auch die Umgebung im derzeitigen Stand für einen vernünftigen Betrieb mit rund 10 GVE als Nebenerwerb belassen werden kann, ohne dass die Fortsetzung oder Vollendung der ehemals weiter geplanten Bauteile für den Haupterwerb mit 20-25 GVE betriebswirtschaftlich zwingend nötig wäre. In Anbetracht des bis heute nicht erbrachten Finanzierungsnachweises für eine Fertigstellung der ursprünglich geplanten Stallbaute sei es aus raumplanerischer, ökonomischer, tierschutzrechtlicher als auch gewässerschutzrechtlicher Sicht zulässig und sinnvoll, die angefangenen

Bauarbeiten im jetzigen Betriebsstadium zu einem raschen Abschluss zu bringen. Im Detail wurde vermerkt, dass die Platzverhältnisse für 10 GVE mit der Überdachung von 60% der ursprünglichen Dachkonstruktion ohne weiteres ausreichend seien, um eine artgerechte Tierhaltung zu garantieren. Die fehlende Aussenwand (gegen Osten) müsste einzig noch auf die Flucht der längst bestehenden Überdachung zurückversetzt werden. Dadurch würden inwendig geplante Bereiche (Maschinenpark/Remise) neu ausserhalb des Stalles zu liegen kommen, wo sie mit geringem Aufwand neuen Funktionen zugeführt werden könnten. Damit könnten beträchtliche Kosten gespart werden, zumal so noch fehlende Infrastrukturanlagen weit günstiger gebaut bzw. ersatzweise erstellt werden könnten. Oberste Priorität geniesse die Einhaltung des Tierschutzes, dem so genügend Rechnung getragen werden könnte. Zum Schlammsammler an der Südwestecke des Gehöfts wurde noch festgehalten, dass dieser unbedingt näher an die bestehende Stallbaute versetzt werden sollte, weil so die teuren Stütz- und Umgebungsarbeiten auf ein Minimum reduziert werden könnten. Ausserdem werde eine baustatische Überprüfung der bereits erstellten Dachkonstruktion empfohlen. Zu prüfen bleibt, ob jene Vorgaben allesamt notwendig waren, um eine redimensionierte Variante zu bewilligen. 3. Nach Ansicht des Gerichts hat die Vorinstanz aus den erwähnten Vorgaben der fachkundigen kantonalen Ämter (ARE, ALT und ALSV) meist die richtigen Schlüsse gezogen, ohne also unverhältnismässig zu reagieren oder sogar in Willkür zu verfallen. Wie der letzte gerichtliche Augenschein am 18.05.2006 schlüssig ergab, erscheint die Redimensionierung unverzichtbar, um faktisch nicht auf Dauer gesetzeswidrige Zustände dulden zu müssen. Die Zukunftsprognose für eine längerfristige Betriebsauslastung mit 10 GVE stellt eine gesicherte und zuverlässige Annahme dar, wonach sich die Baukörper als auch die Infrastrukturanlagen von Gesetzes wegen zu richten haben. Nachweislich betrug der Viehbestand im Jahre 2005 noch 10.11 GVE (2006: 8.76 GVE) und das Land zur Bodenbewirtschaftung ca. 10 ha, was von den erwähnten Ämtern als genügend angesehen wurde, um den Betrieb voraussichtlich längerfristig weiterführen zu können, ohne gleich die wirtschaftliche Existenz zu verlieren. Diese Feststellung eines geringfügigeren

Bedürfnisnachweises zieht im Resultat aber nach sich, dass auf eine Versetzung des Schlammsammlers und die Erstellung einer Holzwand an der Ostfassade auf der Flucht des bestehenden Daches ebenso gänzlich verzichtet werden kann. Diesbezüglich sind die Ziff. 3 und 4 im Dispositiv der angefochtenen Baupolizeiverfügung daher überflüssig, was zu ihrer ersatzlosen Streichung führt. Darüber hinaus gibt es an der angefochtenen Verfügung betreffend bewilligungsfähige Bauteile aber nichts auszusetzen. Vielmehr stimmt die so reduzierte Abschlussvariante mit Art. 34 Abs. 4 lit. c RPV überein, wonach für das Bauen in der Landwirtschaftszone allein auf den tatsächlichen Bedarf (das Notwendigste) des jeweiligen Betriebs abgestellt werden muss. Dem Bauherrn wird dafür eine Wiederherstellungsfrist bis 31.12.2006 eingeräumt. 4. Die vom Bauherrn zur Hauptsache gegen die verfügte Redimensionierung angeführten Gründe finanzieller sowie organisatorischer Natur sind in diesem Sachzusammenhang unerheblich, zumal die Güterabwägung der auf dem Spiele stehenden Interessen eindeutig ein Übergewicht zu Gunsten der von der Vorinstanz sorgfältig geprüften „Kompromisslösungen“ ergab. Nebst der Tatsache, dass eine blosse Entfernung der im Detail beanstandeten Bauteile (Säulen; Schlammsammler) nach Auffassung des Gerichts längst nicht so viel kosten würde, wie dies in der Rekurseingabe behauptet wurde (Fr. 59'000.-- ), gilt es überdies nicht zu übersehen, dass die Betriebsabläufe durch die erwähnten Änderungen auch nicht verschlechtert, sondern letztlich lediglich verkürzt und vereinfacht würden. Dies trifft speziell für die durch den ersatzlosen Abbruch des Schlammsammlers hinfällig gewordenen Terrainaufschüttungen samt Befestigungen (Stützmauern; Betonplatten) im Südwesten als auch für die umfangreich entlang der gesamten Grundstücksgrenze im Süden gewünschte Bodennivellierung zu. Solche Massnahmen sind für einen kleinen Bauernbetrieb mit im Schnitt 10 GVE weder notwendig noch von nachhaltigem Nutzen. Die vorhandenen Arbeitsund Auslaufflächen sind auch ohne künstliche Erweiterungen genügend, um innerbetrieblich vernünftige und effiziente Betriebsabläufe sicherstellen zu können. Die Verhältnismässigkeit der angeordneten Abbruch-

/Restitutionsmassnahmen ist daher – mit Ausnahme der Ziff. 3/4 – zu bejahen, da keine milderen Anordnungen zum selben Resultat geführt hätten. 5. a) Die angefochtene Baupolizeiverfügung ist – mit Ausnahme der zwei genannten Korrekturen – demnach rechtens und verhältnismässig, was zur Abweisung des Rekurses im Sinne der Erwägungen führt. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 75 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG; BR 370.100) je zur Hälfte dem Bauherrn und der Vorinstanz aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche Entschädigung entfällt praxisgemäss. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 220.-zusammen Fr. 2'220.-gehen je zur Hälfte zulasten von … sowie der Gemeinde … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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