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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 14.07.2005 R 2004 94

14. Juli 2005·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·710 Wörter·~4 min·1

Zusammenfassung

Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes | Baurecht

Volltext

R 04 94 4. Kammer URTEIL vom 14. Juli 2005 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes 1. … ist Eigentümerin einer Maiensässhütte in der Erhaltungszone … in der Gemeinde ... Nachdem der Gemeindevorstand im Jahre 2003 ein Baugesuch für den Neubau einer Terrasse auf der Südseite des Ferienhauses abgelehnt hatte und auf ein entsprechendes Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten war, errichtete … an der Stelle des entlang der Südfassade bestehenden Holzlagerplatzes zwei Holzpodeste von 1,5 m Breite, ohne vorher ein Baugesuch zu stellen. In der Folge leitete die Gemeinde ein Baubuss- und Wiederherstellungsverfahren ein und verfügte nach Gewährung des rechtlichen Gehörs, dass die beiden Podeste entweder auf eine Breite von 50 cm zu reduzieren oder sonst ganz zu entfernen seien. Von der Ausfällung einer Busse wurde einstweilen abgesehen. 2. Dagegen erhob … am 9. Oktober 2004 Rekurs an das Verwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und ihr die Baubewilligung zu erteilen, soweit eine solche überhaupt erforderlich sei. Es handle sich um keine Gebäudeerweiterung, sondern letztlich um Unterhaltsarbeiten. 3. Die Gemeinde und das Departement des Innern und der Volkswirtschaft (DIV) beantragten in ihren Vernehmlassungen die Abweisung des Rekurses. Nach den Bestimmungen des Baugesetzes (BG) über die Erhaltungszone seien Neubauten und Erweiterungen in der Erhaltungszone unzulässig.

4. Im weiteren Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest, ohne wesentliche neue Argumente vorzubringen. 5. Am 7. Juli 2005 führte das Verwaltungsgericht einen Augenschein an Ort und Stelle durch, an welchem die Rekurrentin mit ihrem Ehemann, Mitglieder des Gemeindevorstandes sowie ein Vertreter des DIV teilnahmen. Allen Anwesenden wurde dabei Gelegenheit erteilt, sich anhand der Örtlichkeiten auch noch mündlich zu den aufgeworfenen Fragen zu äussern. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 44 Abs. 1 BG sind Neubauten und Erweiterungen bestehender Bauten in der Erhaltungszone nicht zulässig. Die Gemeinde und das DIV sind der Auffassung, dass die beiden Holzpodeste unter diese Bestimmung fallen und daher nicht bewilligungsfähig sind. Aufgrund der Akten und des Augenscheins kann diese Ansicht nicht geteilt werden. Wie sich aus der von der Rekurrentin eingereichten Fotodokumentation ergibt, befand sich am Standort der Podeste bereits vorher ein Holzlagerplatz. Die Rekurrentin schafft mit den beiden Podesten für die Holzlagerung somit nichts Neues und erweitert damit auch die bestehende Baute nicht. Vielmehr wird mit den beiden Podesten nur eine zeitgemässe und praktische Neugestaltung des bestehenden Holzlagers erreicht. Es geht um eine Renovation, die kaum über den Unterhalt des Bestehenden hinausgeht. Letztlich ist auch die Gemeinde im Grundsatz dieser Auffassung, wenn sie die Podeste in einer auf 50 cm reduzierten Breite zulassen will. Diese Breite ist jedoch zu gering für die Lagerung von Meterspälten. Daneben muss auch noch eine ebene Fläche vorhanden sein, um das Holzlager zu bestücken. Die beiden Holzlagerpodeste erscheinen daher in der vorhandenen Breite von 1.5 m als zweckmässiger Ersatz des vorbestehenden Holzlagerplatzes und verstossen insofern nicht gegen das Erweiterungsverbot von Art. 44 Abs. 1 BG. Sie sind

daher grundsätzlich bewilligungsfähig. Das Gericht vermag aber auch die ästhetischen Bedenken der Gemeinde nicht zu teilen. Zwar ist das Bestreben der Gemeinde, die kulturhistorisch wertvolle Siedlung … möglichst unverfälscht zu erhalten, durchaus zu anerkennen. Im Fall der Rekurrentin schiesst die Gemeinde indessen etwas über dieses Ziel hinaus. Die beiden Podeste schmiegen sich unauffällig an die Fassade des Ferienhauses an, bestehen aus dem gleichen Material und sind in derselben Form gehalten, wie der bestehende Eingangsbereich. Sie sind bereits, wenn darauf noch kein Holz gelagert ist, optisch aus schon geringer Entfernung kaum mehr wahrnehmbar. Dies gilt noch mehr, wenn sie mit Holz bestückt sind. Die beiden Podeste sind demnach auch unter diesem Blickwinkel nicht baurechtswidrig. Der Rekurs ist infolgedessen gutzuheissen und die Baubewilligung zu erteilen. 2. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten je zur Hälfte zulasten der Gemeinde und des Kantons Graubünden (DIV). Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird gutgeheissen und … nachträglich die Baubewilligung für die bereits errichteten beiden Holzlagerpodeste an der Südfassade ihres Ferienhauses erteilt. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 90.-zusammen Fr. 1’590.-gehen je zur Hälfte zulasten der Gemeinde … und des Kantons Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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