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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 18.06.2010 U 2009 92

18. Juni 2010·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·2,199 Wörter·~11 min·6

Zusammenfassung

Bussverfügung (Wasserbezug ab Hydrant) | öffentliche Sachen

Volltext

U 09 92 und U 10 19 ses URTEIL vom 18. Juni 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Bussverfügungen (Wasserbezug ab Hydrant) 1. Die Eheleute … sind Gesamteigentümer eines Rebbergs in der Gemeinde ... Am 16. April 2009 wurde auf diesem Rebberg durch die hierfür beauftragte Firma … Begrünungen und Gartenbau, … (SG), eine Terrassenbegrünung mittels hydraulischer Methode durchgeführt. 2. a) Am 28. April 2009 ersuchte die Gemeinde … um eine schriftliche Stellungnahme, weil er bereits wieder ohne entsprechende Bewilligung Wasser von einem Hydranten bezogen habe. Am 7. Mai 2009 teilte … der Gemeinde mit, er habe kein Wasser ab Hydrant bezogen, es handle sich hier um einen Irrtum. Mit Strafverfügung vom 30. September 2009 wurde gegenüber … in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 StPO und gestützt auf Art. 24 des kommunalen Reglements der Wasserversorgung eine Busse von Fr. 250.-- verfügt. Der Gemeindevorstand halte daran fest, dass … von mehreren Einwohnern gesehen worden sei, wie er einmal mehr Wasser ab Hydrant bezogen und damit die Grüneinsaat im neuen Wingert bewässert habe. b) Am 27. Oktober 2009 erhob … gegen die Strafverfügung frist- und formgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Verfahren U 09 92) und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Der Tatbestand des Wasserbezuges durch den Beschwerdeführer sei weder objektiv noch subjektiv abgeklärt. Die unbewiesene Behauptung, er sei von mehreren Einwohnern gesehen worden, sei ein völlig ungenügender Tatbeweis, zumal er kein Wasser bezogen habe. Falls ein Mitarbeiter der Firma … ohne entsprechende Bewilligung allenfalls

Wasser ab einem Hydranten bezogen habe, könne nicht einfach er als Mittäter mit Fr. 250.-- gebüsst werden. Er habe keinerlei Garantenstellung und auch der für die Mittäterschaft erforderliche gemeinsame Tatentschluss sei nicht gegeben. 3. Mit Schreiben vom 19. November 2009 ersuchte die Gemeinde …, Inhaber der Einzelfirma … Begrünungen und Gartenbau, sowie … je um eine schriftliche Stellungnahme im Zusammenhang mit dem vermuteten unrechtmässigen Wasserbezug ab Hydrant im April 2009. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2009 teilte … der Gemeinde mit, dass ca. 5.8 m3 Wasser für die Böschungsbegrünung im fraglichen Weinberg ab einem Hydranten bezogen worden seien. Die am 25. Januar 2010 gegenüber … verfügte Verwaltungsstrafe von Fr. 50.-- (zzgl. Fr. 25.-- Schreibgebühr) erwuchs unangefochten in Rechtskraft. … teilte am 27. November 2009 mit, dass ihrerseits kein Wasser ab Hydrant bezogen worden sei. Am 25. Januar 2010 verfügte die Gemeinde gegenüber … eine Verwaltungsstrafe von Fr. 50.-- (zzgl. Fr. 25.-- Schreibgebühr), da auf Grund einer Anzeige der Tatbestand des unrechtmässigen Wasserbezugs erfüllt sei. 4. a) Gegen die Verfügung vom 25. Januar 2010 erhob … frist- und formgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht (Verfahren U 10 19) mit dem Antrag um Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Begründung folgte der Beschwerde von … Mit Verfügung vom 12. Februar 2010 wurden die Verfahren U 09 92 und U 10 19 vereinigt. b) In ihrer Vernehmlassung beantragte die Gemeinde die Abweisung der Beschwerden. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer als Gesamteigentümer ihres Weinbergs gemeinsam die Firma … mit der Begrünung und Bewässerung beauftragt hätten. Die Beauftragte habe ohne Bewilligung Wasser bezogen, habe sich dabei strafbar gemacht und sei dafür gebüsst worden. Das von der Gemeindeversammlung erlassene Reglement der Wasserversorgung gründe auf dem KRG, nach dessen Art. 93 Abs. 1 für die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften Bauherrschaften, Eigentümer, sonstige Berechtigte sowie die mit der Projektierung und Ausführung von

Bauvorhaben beauftragen Personen verantwortlich seien. Für den unbestrittenen widerrechtlichen Wasserbezug an der Hydrantenanlage seien sowohl Auftragnehmer als auch Auftraggeber verantwortlich. Indem der Beschwerdeführer nicht eingeschritten sei, als die Firma … vom Hydranten Wasser entnommen habe, habe er sich zum Mittäter gemacht. Prozessual wurde die Einvernahme von …, Feuerwehrkommandant, und von …, Landwirt, beantragt. 5. In ihrer Replik brachten die Beschwerdeführer vor, sie hätten der Firma … lediglich den Auftrag zur Terrassenbegrünung erteilt. Der Wasserbezug sei in gänzlicher Eigenregie der Firma erfolgt. Eine Mittäterschaft der Beschwerdeführer müsse somit klar verneint werden. Prozessual wurde die Durchführung eines Augenscheins sowie die Einvernahme von … als Zeugen beantragt. 6. In ihrer Duplik brachte die Gemeinde keine wesentlichen neuen Argumente vor. Mit Schreiben vom 7. Mai 2010 verzichtete die Gemeinde auf die Einvernahme von … (recte: …) als Zeugen. 7. Am 9. Juni 2010 wurden … und … als Zeugen einvernommen. An den Zeugeneinvernahmen waren der Beschwerdeführer mit seinem Anwalt sowie der Rechtsvertreter der Gemeinde anwesend. Im Nachgang zu den Zeugeneinvernahmen sendete … dem Verwaltungsgericht aufforderungsgemäss noch eine Kopie der Arbeitsrapporte vom 16. April 2009. Auf das Ergebnis der Zeugeneinvernahmen sowie auf die weiteren Vorbringen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. a) Gemäss Art. 43 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Rechtsfragen von grundsätzlicher

Bedeutung zu entscheiden sind. In den vorliegenden Fällen geht es um Geldbeträge von Fr. 250.-- bzw. 75.--, welche sich vom Betrag her im Rahmen von reinen Ordnungsbussen bewegen. Da sich vorliegend zudem keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist die Zuständigkeit des Einzelrichters offensichtlich gegeben. b) Die Beschwerdeverfahren U 09 92 und U 10 19 wurden mit Verfügung vom 12. Februar 2010 vereinigt, weshalb sie in einem Entscheid behandelt und beurteilt werden. 2. Anfechtungsobjekte der vorliegenden vereinigten Beschwerdeverfahren bilden die Strafverfügung vom 30. September 2009 (Verfahren U 09 92) sowie die Verfügung vom 25. Januar 2010 (Verfahren U 10 19). Streitgegenstand bilden die gegenüber dem Beschwerdeführer verfügte Busse von Fr. 250.-sowie die gegenüber der Beschwerdeführerin ausgesprochene Busse von Fr. 50.-- (zzgl. Fr. 25.-- Schreibgebühr). 3. In ihrer Replik beantragen die Beschwerdeführer die Durchführung eines Augenscheines. Die Hydranten Nr. 1 und 25, ab denen der angebliche Wasserbezug erfolgt sei, seien vom Rebberg aus nicht einsichtbar. Sie befänden sich in einer Distanz zwischen 500m und 800m. Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführer hätte das benötigte Mischwasser genauso gut ab einem der zahlreichen Brunnen bezogen werden können. Dem Beweisantrag auf Durchführung eines Augenscheins kann nicht gefolgt werden. Aus dem aktenkundigen Hydrantenplan der Gemeinde ist genügend ersichtlich, wo sich der Rebberg sowie die fraglichen beiden Hydranten befinden. Sodann ist vorliegend erstellt, dass der vorgeworfene Wasserbezug nicht von einem Brunnen, sondern ab den Hydranten Nr. 1 und 25 erfolgte. … räumte mit Schreiben vom 4. Dezember 2009 gegenüber der Gemeinde ein, dass das Wasser für die zweite Mischung (ca. 5.8 m3 Wasser) ab einem Hydranten erfolgt sei. Die ihm gegenüber verfügte Busse von Fr. 50.-- (zzgl. Fr. 25.-- Schreibgebühr) erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Auch an der Zeugeneinvernahme sagte … aus, ab einem Hydranten Wasser für die Mischung bezogen zu haben und an einem anderen Hydranten unter Bezug

von weniger als 100 Litern Wasser – bedingt durch eine Verstopfung der Pumpe – einen Gegendruck aufgebaut zu haben. … sagte als Zeuge aus, den Wasserbezug ab Hydrant Nr. 1 selbst gesehen zu haben. Der Wasserbezug ab Hydrant Nr. 25 sei hingegen von anderen Personen beobachtet worden. Angesichts dieser Beweislage kann nicht in Zweifel gezogen werden, dass … am 16. April 2009 zur Begrünung des Rebberges der Beschwerdeführer Wasser ab mindestens zwei Hydranten bezogen hat, mag es sich bei einem der Hydranten auch bloss um eine kleine Wassermenge gehandelt haben. 4. a) Gemäss Art. 9 Abs. 2 des von der Gemeindeversammlung am 14. Juli 1987 genehmigten Reglements der Wasserversorgung (WVR) bedarf die Benützung der Hydrantenanlagen durch Private zu anderen als Feuerlöschund Feuerwehrübungszwecken in jedem Falle einer Bewilligung, die vom Gemeindevorstand ohne besondere Grundangabe verweigert werden kann. Sinn und Zweck der Bewilligungspflicht ist es, durch die Vermeidung von Schäden an den Hydranten deren jederzeitige Verfügbarkeit sicherzustellen. Nach Art. 24 Abs. 1 WVR werden Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes durch den Gemeindevorstand mit Bussen bis zu Fr. 10’000.-- geahndet. Auch gemäss den Ausführungsbestimmungen zum Wasserbezug ab Hydrant vom März 2007 ist die Benutzung der Hydranten durch Private bewilligungspflichtig und ohne Wasserzähler verboten. Verstösse dagegen werden mit Busse belegt, wobei das Bussmass durch den Gemeindevorstand festgelegt wird. b) Vorliegend steht fest, dass die Beschwerdeführer … zur Terrassenbegrünung beauftragt haben, welcher im Rahmen und zum Zweck der Auftragserfüllung am 16. April 2009 ohne Bewilligung Wasser von mindestens zwei Hydranten bezogen hat. Die unmittelbare Mitwirkung eines oder beider der Beschwerdeführer beim Wasserbezug oder die blosse Anwesenheit der Beschwerdeführer bei den fraglichen Hydranten zur Zeit des Wasserbezuges ist hingegen nicht erstellt. Es stellt sich daher die Frage, ob den Beschwerdeführern das Verhalten (d.h. der unbewilligte Wasserbezug ab Hydrant) von … vorgeworfen werden kann.

5. a) Nach Art. 22 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) erlassen die Gemeinden die Grundordnung. Diese bestimmt die Nutzung sowie die Grundzüge der Gestaltung und Erschliessung des Gemeindegebietes. Im kommunalen Baugesetz sind gemäss Art. 24 Abs. 2 Ziff. 6 KRG die Anforderungen an Verkehrs-, Versorgungs- und Entsorgungsanlagen zu regeln. Art. 45 KRG bestimmt die Grundzüge der generellen Erschliessung des Gemeindegebiets. Die Durchführung der Erschliessung der Bauzonen und der anderen Nutzungszonen ist Aufgabe der Gemeinden bzw. der von ihnen beauftragten oder konzessionierten Trägerschaften, sofern nicht Bund oder Kanton Träger der Erschliessung sind (Art. 60 Abs. 1 KRG). Gemäss Art. 61 KRG erlassen die Gemeinden nähere Bestimmungen über die Planung und Durchführung der Erschliessung sowie die Koordination mit anderen Erschliessungsanlagen, wobei sie insbesondere die Anforderungen an die Erschliessung im Allgemeinen und für besondere Verhältnisse ordnen (Abs. 1 und 2). Die Gemeinden regeln die Berechtigung der Öffentlichkeit und von Privaten zur Benützung von Erschliessungsanlagen sowie die daraus fliessenden Entschädigungsfragen (Abs. 3). Art. 61 Abs. 3 KRG stellt demnach die kantonalrechtliche Grundlage für Art. 9 und 24 WVR dar, welche die Benützung der Hydrantenanlagen durch Private einer Bewilligungspflicht unterwerfen und Verletzungen des Reglements mit Busse bedrohen. Somit kann der Gemeinde gefolgt werden, wenn sie argumentiert, dass das kommunale Reglement auf dem KRG gründe. Gemäss Art. 93 Abs. 1 KRG sind für die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften sowie die Einhaltung von Nebenbestimmungen Bauherrschaften, Eigentümer, sonstige Berechtigte sowie die mit der Projektierung und Ausführung von Bauvorhaben beauftragten Personen verantwortlich. b) Mit seiner Haftungsregelung bezweckt Art. 93 KRG, dass bei der Verletzung von gesetzlichen Vorschriften keine Haftungslücke entsteht, indem beispielsweise der Grundeigentümer die Verantwortlichkeit auf den Unternehmer und umgekehrt zu schieben versucht. Andererseits erlaubt die Bestimmung auch, die Verantwortlichkeit für Gesetzesverletzungen auf die verschiedenen Beteiligten nach Massgabe ihres Verschuldens aufzuteilen. Art. 93 KRG ist Ausdruck des Störerprinzips. Verantwortlich für gesetzwidrige

Zustände und andere Gesetzesverletzungen ist somit neben dem Verhaltensstörer - welcher grundsätzlich durch sein eigenes Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit unmittelbar stört oder gefährdet (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, N 2490) - auch der Zustandsstörer, welcher die tatsächliche oder rechtliche Herrschaft hat über Sachen, welche die Polizeigüter unmittelbar stören oder gefährden (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2492). Daneben kann im Rahmen von Art. 93 KRG auch der Zweckveranlasser in Anspruch genommen werden. Zweckveranlasser ist, wer durch sein Tun oder Unterlassen bewirkt oder bewusst in Kauf nimmt, dass ein anderer die Polizeigüter stört oder gefährdet (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2497). Die angefochtenen Verfügungen sind anhand dieser Grundsätze und im Lichte von Art. 93 KRG auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen. Nicht heranzuziehen sind dabei die auf dem Gebiet des Strafrechts entwickelten Grundsätze über die Mittäterschaft, da Art. 93 KRG den Kreis der Verantwortlichen bereits festlegt. c) Im vorliegenden Fall wurde gegenüber … eine Busse von Fr. 50.-- (zzgl. Fr. 25.-- Schreibgebühr) verfügt, weil er ab mindestens zwei Hydranten ohne Bewilligung Wasser zur Begrünung des Rebberges der Beschwerdeführer bezogen hat (Verhaltensstörer). Die entsprechende Bussverfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Beim Beschwerdeführer ist keine unmittelbare aktive Mitwirkung beim unbewilligten Wasserbezug erstellt. Gemäss seiner eigenen Darstellung war er jedoch während der Begrünungsarbeiten im Rebberg anwesend. Die Beschwerdeführerin schliesslich fungierte lediglich zusammen mit dem Beschwerdeführer als Auftraggeberin der erwähnten Begrünungsarbeiten. Die Beschwerdeführer können somit nicht als Verhaltensstörer zur Verantwortung gezogen werden, jedoch haben sie als Gesamteigentümer des zu begrünenden Rebberges und Auftraggeber der Begrünungsarbeiten die durch … begangenen Gesetzesverletzungen bewirkt und sind daher als Zweckveranlasser für diese auch verantwortlich, zumal Art. 93 Abs. 1 KRG ausdrücklich die Verantwortlichkeit der Eigentümer vorsieht. Nach dem Ausgeführten ist nicht zu beanstanden, dass gegenüber dem Beschwerdeführer eine Busse von Fr. 250.-- ausgefällt wurde, zumal ihm

gegenüber bereits im Jahre 2008 wegen unbewilligtem Wasserbezug ab Hydrant eine Busse von Fr. 50.- (zzgl. Fr. 25.-- Schreibgebühr) rechtskräftig verfügt worden ist. Im Wissen um die Unrechtmässigkeit des unbewilligten Wasserbezuges ab Hydrant wäre der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, sicherzustellen, dass im Rahmen der Begrünung seines Rebberges kein Wasser unbewilligt ab Hydrant bezogen wurde. Ebenso wenig lässt sich die gegenüber der Beschwerdeführerin als Gesamteigentümerin ausgefällte Busse in der Höhe von Fr. 50.-- (zzgl. Fr. 25.-- Schreibgebühr) beanstanden, entspricht sie doch der gegenüber dem Beschwerdeführer im Jahre 2008 sowie der gegenüber … am 25. Januar 2010 rechtskräftig verfügten Busse. Die Beschwerden sind daher abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 VRG unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Der Gemeinde wird gestützt auf Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zugesprochen, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat. Demnach erkennt der Einzelrichter 1. a) Die Beschwerde von … (Verfahren U 09 92) wird abgewiesen. b) Die Beschwerde von … (Verfahren U 10 19) wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 400.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 230.-zusammen Fr. 630.-gehen unter solidarischer Haftung zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

U 2009 92 — Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 18.06.2010 U 2009 92 — Swissrulings