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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 29.09.2009 U 2009 30

29. September 2009·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·1,398 Wörter·~7 min·8

Zusammenfassung

Feuerpolizeimassnahmen | Katastrophenhilfe

Volltext

U 09 30 4. Kammer URTEIL vom 29. September 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Feuerpolizeimassnahmen 1. In ihrem öffentlichen Publikationsorgan „…“ vom 27. Dezember 2008 veröffentlichten der Gemeindevorstand … und das Feuerwehrkommando … gestützt auf Art. 61 der kantonalen Feuerpolizeiverordnung (FPV) ein Verbot für das Abbrennen von Feuerwerk im ganzen Wohngebiet von …, … und ... Davon ausgenommen wurde das Abbrennen von Feuerwerk auf offenen Flächen unter Einhaltung eines genügend grossen Abstandes zu den Häusern (mind. 50 m). Neben der Minderung einer Brandgefahr solle diese Massnahme auch den unbeteiligten Menschen und Haustieren die nötige Ruhe bringen. Auf Anzeige von …, Alleineigentümerin der Nachbarparzelle Nr. 1751 mit Wohnliegenschaft, wonach die Nachbarfamilie … mit ihren Kindern am 31. Dezember 2008 von 23.25 – 00.15 Uhr ein verbotenes Feuerwerkspektakel im Abstand von 9 bis 15 m auf zwei Standorten neben ihrem Haus veranlasst hätte, nahmen … und seine Ehefrau … mit Schreiben vom 13. Februar 2009 dazu Stellung. Es hätten einzig ihre Kinder sog. Knallfrösche vor ihrem Autoabstellplatz an der nördlichen Abbrennstelle auf der schneebedeckten Fahrbahn ohne Gefahr für Leib und Leben sowie Objekte gezündet. Im Übrigen seien keine Feuerwerke durch sie abgefeuert worden. Mit Entscheid vom 23. März 2009 stellte der Gemeindevorstand … gestützt auf die Verzeigung und die Stellungnahme dazu fest, dass nicht von einem groben Verstoss gegen die Feuerpolizeiverordnung bzw. die Anordnung des Gemeindevorstandes ausgegangen werden könne. Ein entsprechendes

Bussverfahren könne daher nicht durchgeführt werden. Hingegen wurden … und … gestützt auf das Merkblatt „Brandschutz bei Feuerwerken“ mit der Aufforderung ermahnt, auf das Abbrennen jeglicher Feuerwerkskörper zu verzichten, zumal rund um ihre Parzelle keine genügend grossen Sicherheitsabstände zu den Nachbarsgrundstücken bestehen würden. Gleichzeitig wurde die „Einsprache“ der erwähnten Nachbarin abgewiesen. 2. Dagegen erhob … am 27. April 2009 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag auf Aufhebung und Rückweisung der Angelegenheit an die Gemeinde zur Ergänzung der Untersuchung, Durchführung eines Bussverfahrens und neuer Entscheidung. Bis heute sei es schon zu zwei Strafmandatsverurteilungen seitens des Kreispräsidenten … von … wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB gekommen, weil die Beschwerdeführerin unter anderem in der Benützung des Kehrplatzes durch einbetonierte Eisen-Absperrposten und Kettenspannungen gehindert worden sei. Das Feuerpolizeiverbot sei durch … bereits in früheren Jahren verletzt worden. Das Feuerwerksverbot sei in der Nähe von Häusern (Abstand 50 m) gestützt auf Art. 61 FPV auch für Silvester 2008 durch den Gemeindevorstand wieder erlassen worden. Wie die eingesammelten Reste der Feuerwerkskörper samt Überreste grosser Raketen klar belegen würden, habe ein regelrechtes Feuerwerk mit Gefährdung von Leib und Leben in der Nachbarschaft stattgefunden. Auf Grund dieser Gefährdung sei sie zur Beschwerde legitimiert. Die Gemeinde sei verpflichtet, die einschlägigen Vorschriften der FPV endlich durchzusetzen. 3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Gemeinde … Nichteintreten, eventuell Abweisung der Beschwerde. Das durch die Gemeinde erlassene Feuerwerksverbot werde am 1. August und am Silvester in den letzten Jahren öfters missachtet. Auch Einwohner, welche auf ihren Grundstücken keine solchen Körper abbrennen, würden am nächsten Tag solche einzelnen Überreste in ihren Gärten und Vorplätzen finden. Gemäss vorliegenden Akten sei hier nur das Abfeuern von Knallkörpern durch die Kinder der Nachbarn der Beschwerdeführerin nachgewiesen, weshalb die Gemeinde zu Recht auf weitere Abklärungen verzichtet, kein Bussverfahren eingeleitet und nun …

und … eindringlich für die Zukunft ermahnt habe. Mangels Nachweises einer konkreten Gefährdung der Nachbarn sei die BF gar nicht zur Erhebung der Beschwerde legitimiert. Es würden aber auch rechtsgenügliche Beweise für eine Widerhandlung gegen die Vorschriften der FPV fehlen. Der Beschwerdeführerin wäre es frei gestanden, bei tatsächlicher konkreter Gefährdung die Polizei zu alarmieren, was sie jedoch nicht getan habe. Deshalb habe es die Gemeinde zu Recht bei einer eindringlichen Ermahnung der Nachbarn bewenden lassen können. 4. … und … beantragten in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Sie bestritten, nebst den kleinen und ungefährlichen Knallkörpern, irgendwelche Feuerwerkskörper an den angegebenen Stellen abgefeuert und irgendwie die Beschwerdeführerin in ihren Rechtsgütern gefährdet zu haben. Der Sachverhalt sei durch die Gemeinde ausreichend und korrekt abgeklärt worden. 5. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest, ohne wesentliche neue Gesichtspunkte aufzuzeigen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Vorliegend geht es um ein nachträgliches Verwaltungsstrafverfahren wegen einer behaupteten Missachtung des am Silvester 2008 in den Wohngebieten von … geltenden Feuerwerksverbotes in der näheren Umgebung von bewohnten Gebäuden (bis 50 m). Gemäss Art. 180 Abs. 2 des Gesetzes über die Strafrechtspflege (StPO) können letztinstanzliche Strafverfügungen und Einspracheentscheide von Gemeinden, von anderen Körperschaften und von selbständigen Anstalten des kantonalen öffentlichen Rechtes mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Auf das Verfahren vor Verwaltungsgericht ist daher das Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)

anwendbar. Sowohl nach Art. 89 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) als auch nach Art. 50 VRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder der Abänderung hat. Dieses kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein und braucht nicht mit dem Interesse, das durch die als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, übereinzustimmen (BGE 121 II 174). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung lässt es ausdrücklich zu, dass, wer von einer Verfügung berührt ist, die Verletzung öffentlichen Rechts geltend machen darf, das sein Interesse nicht zu schützen bezweckt (BGE 109 Ib 201). Immerhin muss er durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen sein und in einer besonderen und beachtlichen Beziehung zur Streitsache stehen. Es müssen besondere und andere Interessen als das allgemeine öffentliche Interesse an der richtigen Durchsetzung und der einheitlichen Anwendung des Rechts gegeben sein (BGE 112 Ia 123). Diese Anforderungen sollen die Popularbeschwerde ausschliessen. Ihnen kommt deshalb dann eine Bedeutung zu, wenn nicht der Verfügungsadressat im materiellen Sinne, sondern ein Dritter den Entscheid anficht. Ist auch in einem solchen Fall ein unmittelbares Berührtsein, eine spezifische Beziehungsnähe gegeben, so hat der Beschwerdeführer ein ausreichendes Rechtsschutzinteresse daran, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben oder geändert wird (BGE 119 Ib 184; PVG 1997 Nr. 56). Dieses Interesse besteht im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde für den Beschwerdeführer erbringen würde, das heisst in der Abwendung eines wirtschaftlichen, ideellen, materiellen oder eines anders gearteten Nachteils, den der angefochtene Entscheid für ihn zur Folge hätte (BGE 120 Ib 386 f., 119 Ib 183 f., 110 Ib 400). Im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens ist der Direktgeschädigte beschwerdelegitimiert (vgl. Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, S. 353 mit Hinweisen). Es braucht eine unmittelbare materielle oder ideelle Schadenszufügung. Gemeint ist der Träger des unmittelbar angegriffenen oder verletzten Rechtsgutes, der tatbeständlich Verletzte (Padrutt, a.a.O., S. 353).

2. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin durch Handlungen der privaten Beschwerdegegner in ihren Rechtsgütern (Leib und Leben oder Objekte) tatsächlich geschädigt oder zumindest konkret gefährdet worden ist. Nachdem das wohl behauptet, aber auf Grund der vorliegenden Akten überhaupt nicht nachgewiesen ist, ist die Legitimation der Nachbarin zur Anfechtung des Gemeindeentscheides nicht gegeben. Ein solcher Nachweis ist auch aufgrund der von der Beschwerdeführerin offerierten Beweismittel aussichtslos. Den Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Mannes würden jene der privaten Beschwerdegegner gegenüberstehen. Dass die eingereichten Überreste von Feuerwerkskörpern von Feuerwerk stammt, das durch die Beschwerdegegner abgefeuert wurde, ist nicht nachweisbar. 3. Abgesehen davon wäre die Beschwerde auch in materieller Hinsicht klar abzuweisen. Weder auf kantonaler (insbesondere FPV) noch auf kommunaler Ebene besteht irgendeine gesetzliche Grundlage, welche die Verletzung eines Feuerwerksverbotes sanktionieren (Bussen, usw. ) würde. Daher könnte eine Bestrafung der Beschwerdegegner schon wegen der Verletzung des Grundsatzes "nulla poena sine lege" (keine Strafe ohne Gesetz) nicht erfolgen. Es erweist sich demnach als müssig, den ent-sprechenden Sachverhalt noch näher abzuklären. Sogar die durch die Gemeinde ausgesprochene Ermahnung erweist sich demnach mangels gesetzlicher Grundlage ebenfalls als rein appellatorisch. 4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Beschwerdeführerin. Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Die private Gegenpartei war nicht anwaltlich vertreten, weshalb sie praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.

Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird dagegen gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen, besteht vorliegend kein Anlass. Demnach erkennt das Gericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 200.-zusammen Fr. 2'200.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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