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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 03.09.2013 R 2013 131

3. September 2013·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·3,071 Wörter·~15 min·7

Zusammenfassung

Quartierplan (Kostenverteiler) | Planung

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN R 13 131 4. Kammer bestehend aus Vizepräsident Priuli als Vorsitzender, Verwaltungsrichter Stecher, Präsident Meisser, Aktuarin ad hoc Meier-Künzle URTEIL vom 3. September 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, und B._____, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur.Silvio C. Bianchi, Beschwerdeführer gegen Gemeinde C._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Gieri Caviezel, Beschwerdegegnerin betreffend Quartierplan "D._____" (Kostenverteiler)

- 2 - 1. Mit Schreiben vom 26. August 2005 teilte die Gemeinde den betroffenen Grundeigentümern den Einleitungsbeschluss für den Quartierplan „D._____“ unter Bekanntgabe des relevanten Perimeters mit. Die Gemeinde beauftrage die Firma E._____, (welche sich später auflöste), mit den Quartierplanarbeiten. Eine damals durch die Erbengemeinschaft F._____ eingereichte Einsprache mit dem Antrag auf Entlassung ihrer Parzellen Nr. 214 und 1584 wurde mit Entscheid vom 23. September 2005 und der Begründung abgewiesen, diesen Grundstücken komme im Rahmen des Quartierplans eine Schlüsselposition für die Erschliessungsanlagen zu. 2. Im März 2007 beauftragte die Gemeinde das Planungsbüro G._____ mit der Planung des Ausbaus der Erschliessungsstrasse sowie der Anpassung der übrigen Erschliessungsanlangen für ein grösseres Busunternehmen, welches die Absicht hegte, sich im Quartierplangebiet niederzulassen. Eine erste öffentliche Auflage des Quartierplans „D._____“ erfolgte vom 21. Dezember 2007 bis zum 9. Januar 2008. Dagegen erhoben die Erbengemeinschaft F._____, bestehend aus A._____ und B._____, sowie die Erben selbst im eigenen Namen am 24. Januar 2008 Einsprache mit dem Antrag auf Nichtgenehmigung bzw. Überarbeitung und Redimensionierung der Planung. 3. Die Gemeinde liess in der Folge den Quartierplan „D._____“ durch das Ingenieurbüro H._____ AG, überarbeiten mit dem Auftrag einer Redimensionierung der für das Busunternehmen geplanten breiteren Quartierstrasse, da dieses inzwischen sein Interesse für eine entsprechende Quartierplanparzelle abgesagt hatte. Der Quartierplan „D._____“ wurde anschliessend zusammen mit den Quartierplanvorschriften und den Anhängen 1 - 7 sowie den Quartier-, Neuzuteilungs-, Gestaltungs- und Erschliessungsplänen vom 2. Juli bis

- 3 - 2. August 2010 erneut öffentlich aufgelegt. A._____ und B._____ erhoben am 30. Juli 2010 wiederum Einsprache gegen den neuen Quartierplan mit dem Antrag auf Nichtgenehmigung resp. Überarbeitung des Quartierplans und insbesondere der Artikel 12, 18, 19, 21, 28 und 42 der Quartierplanvorschriften. Die Verteilung der Kosten für den weiteren Ausbau des N._____-weges inkl. Wasser- und Kanalisationsleitungen sei in einem separaten Perimeterverfahren, das sämtliche Anstösser bzw. Vorteilsnutzer umfasse, vorzunehmen. Verschiedenes sei nämlich überreglementiert. Der N._____-weg, der die meisten Kosten verursache, liege teilweise ausserhalb des Perimetergebietes, so dass auch einige Eigentümer ausserhalb des Perimetergebietes profitieren würden. Die Kosten des ersten Quartierplanverfahrens mit einer detaillierten Planung des N._____-weges seien separat auszuweisen, da sie nicht bereit seien, diesen Planungsfehler mit zu bezahlen. 4. Am 12. November 2010 fand eine Aussprache zwischen A._____, B._____ sowie der Gemeinde und dem Planer statt. Nach zahlreichen Anpassungen wurde der Quartierplan „D._____“ am 4. Januar 2011 von der Gemeinde genehmigt und in der Folge von allen Quartierplanbeteiligten unterzeichnet. 5. Mit Schreiben vom 30. Mai 2011 liess die Gemeinde den Quartierplanbeteiligten die erste Teilabrechnung unter Hinweis auf den in den Quartierplanvorschriften verbindlich festgelegten Verteilschlüssel zukommen. Diese enthielt unter anderem die Planungskosten des Planungsbüros E._____, in Höhe von Fr. 14‘456.70, des Planungsbüros G._____, in Höhe von Fr. 14‘064.-- sowie des Planungsbüros H._____, in Höhe von Fr. 21‘071.--. Gegen diese Teilabrechnung erhoben die Eigentümer A._____ sowie B._____ am 9. Juni 2012 Einsprache und verlangten die Streichung der Rechnung G._____ aus dem Verteiler

- 4 sowie eine Reduktion der Rechnung H._____ von Fr. 21‘071.-- auf Fr. 14‘000.--. Des Weiteren solle die Aufteilung der Geometerkosten von Fr. 234.70 auf die Quartierplanbeteiligten gemäss genehmigtem Verteilschlüssel erfolgen. 6. Am 28. September 2012 teilte die Gemeinde den Quartierplanbeteiligten mit, dass die letzten Rechnungen der Unternehmer eingegangen und dass in der neuen Abrechnung die in der Einsprache vom 9. Juni 2012 vorgebrachten Einwände teilweise berücksichtigt worden seien, indem von der Rechnung G._____ 35 % und jene des Geometers ganz durch die Gemeinde übernommen worden seien. Nachdem die Abrechnung nicht als anfechtbarer Entscheid formuliert worden war, verlangten A._____ und B._____ mit Schreiben vom 8. Oktober 2012 eine anfechtbare Verfügung. 7. Mit Schreiben vom 1. Februar 2013 stellte die Gemeinde beiden Einsprechern korrigierte Schlussabrechnungen für den Quartierplan „D._____“ zu. Bei A._____ errechnete sie neu eine Kostenbeteiligung von Fr. 10‘470.50 und bei B._____ eine solche von gesamthaft Fr. 22‘798.50. Bei beiden Einsprechern sei insbesondere berücksichtigt worden, dass die Aufteilung der Bauleitungskosten auf die verschiedenen Sparten neu (EW-Anteil voll zu Lasten der Gemeinde) vorgenommen sei. Bei B._____ sei zusätzlich die Akontozahlung von Fr. 18‘460.20 in Abzug gebracht worden. Bei den weiteren Einsprachepunkten beider Einsprecher sei bezüglich Rechnung G._____, welche grundsätzlich in die Perimeterkosten einfliessen müsse, ein Anteil von 35 % als öffentliche Interessenz taxiert und von der Gemeinde übernommen worden. Die Abrechnungen H._____ von total Fr. 12‘460.-- (gemäss Offerte Fr. 8‘000.- - plus Mehrleistungen für Abwicklung und Behandlung von Wünschen und Anträgen bei der Überarbeitung des zweiten Lösungsansatzes von

- 5 - Fr. 3‘200.--) seien hingegen im Verteilschlüssel voll berücksichtigt worden. Schliesslich wies die Gemeinde daraufhin, dass gegen diese Abrechnungsverfügung innert 30 Tagen beim kantonalen Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden könne. 8. Dagegen erhoben A._____ und B._____, nachfolgend Beschwerdeführer, am 5. März 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Anträgen auf vollumfängliche Streichung der Rechnung G._____, aus dem Verteiler des Quartierplanes (Ziff. 1), Berücksichtigung der Rechnung H._____ lediglich mit Fr. 8‘800.-- (gemäss korrigierter Schlussrechnung), eventualiter mit Fr. 12‘000.-- (Ziff. 2) und vollumfängliche Streichung der Kosten für Mehrleistungen bei der Überarbeitung des 2. Lösungsansatzes mit verschiedenen Gesprächen, Anpassungen und Stellungnahmen. Im Einleitungsbeschluss des Quartierplans „D._____“ aus dem Jahre 2005 sei der N._____-weg nicht im Perimeter der Quartierplanung gewesen, weshalb dessen Planungskosten nicht den Perimeterbetroffenen in Rechnung gestellt werden könnten. Die Gemeinde habe das Büro G._____ bereits im März 2007 mit der Planung beauftragt, bevor der Quartierplan genehmigt worden sei. Die öffentliche Auflage des vom später aufgelösten Büro E._____ erarbeiteten Quartierplans sei erst vom 21. Dezember 2007 bis 9. Januar 2008 erfolgt. In der Folge sei der Quartierplan durch die Firma H._____ überarbeitet worden. Bereits damals sei festgehalten worden, den Planungsfehler in Bezug auf das Ausführungsprojekt G._____ von 2007 nicht mit zu bezahlen. Schliesslich sei der Quartierplan im Januar 2011 unterzeichnet worden, wobei die Kosten G._____ in der Kostenschätzung nicht aufgeführt gewesen seien, sondern nur jene von H._____ sowie E._____. Dort hätten im provisorischen Kostenverteiler für sie nur Kosten von Fr. 7‘076.-- bzw. Fr. 11‘331.-- resultiert, während ihnen heute Fr. 10‘470.50 bzw. Fr. 16‘724.50 belastet würden. Für die Firma

- 6 - H._____ würden als offerierte Kosten Fr. 8‘800.-- und als zusätzliche Kosten für die Abwicklung und Behandlung der Wünsche und Anträge Fr. 3‘200.-- verrechnet, was rechtsmissbräuchlich sei, zumal den Einsprechern Recht gegeben worden sei. Die Einsprachen seien notwendig gewesen, um ein völlig überdimensioniertes Projekt zu vermeiden. Im Rahmen des 2. Lösungsansatzes sei die Gemeinde sämtlichen Anträgen der Beschwerdeführer gefolgt. Für die Kosten in Höhe von Fr. 12‘640.-- habe daher die Gemeinde selbst aufzukommen. Schliesslich sei die durch B._____ am 25. Juli 2011 erfolgte Zahlung von Fr. 18‘460.20 in der korrigierten Schlussabrechnung des Quartierplans ebenfalls nicht berücksichtigt worden, was einen gravierenden Mangel darstelle. 9. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Mai 2013 beantragte die Gemeinde, nachfolgend Beschwerdegegnerin, die Abweisung der Beschwerde. Nach eingehender Darstellung der Entstehungsgeschichte des Quartierplans hielt sie zunächst fest, dass es hier nicht um den im Februar 2011 in Rechtskraft erwachsenen Quartierplan gehe, sondern nur um den Kostenverteiler desselben, wobei der Kostenverteiler selber auch nicht beanstandet werde, sondern nur die Berücksichtigung im Kostenverteiler der als unnötig bezeichneten Planungsarbeiten und –kosten. Die einzelnen Kosten der Quartierplanung habe sie nach den geltenden Bestimmungen der Ziff. VI und VII der Quartierplanvorschriften verteilt, welche Art. 54 des kantonalen Raumplanungsgesetzes und Art. 20 der kantonalen Raumplanungsverordnung entsprechen würden. Die vorgenommene Kostenschätzung entspreche naturgemäss einer Momentaufnahme, welche somit nicht verbindlich sein könne. Massgeblich für die endgültigen Kosten für Planung und Erschliessung seien gemäss Art. 20 der kantonalen Raumplanungsverordnung und Art. 45 der Quartierplanvorschriften die tatsächlichen Aufwendungen,

- 7 welche sie der Schlussabrechnung vom 1. Februar 2013 vollumfänglich auf Grund der Rechnungen der beauftragten Unternehmer beigelegt habe. Insbesondere seien auch jene der beauftragten Ingenieurfirmen H._____ (act. 5), E._____ (act 6) und G._____ (act. 7) beigelegt. Die Gemeinde treffe als Planungsträgerin keine etwaige Haftung in dem Sinne, dass sie die Mehrkosten zu übernehmen hätte, die daraus entstünden, dass sich eine Planung im Laufe des Quartierplanverfahrens oder anschliessenden Rechtsmittelverfahrens als überarbeitungsbedürftig oder sogar mängelbehaftet erweise. Dies ergebe sich weder aus dem Gesetz noch aus der kantonalen Rechtsprechung. Bei der Planung G._____ handle es sich weder um eine Fehlplanung, da sie voll den damaligen Erfordernissen eines zu berücksichtigenden Busbetriebes Rechnung getragen habe, noch um eine unnütze Arbeit, da sie dem nächsten Planungsbüro zur sich später wegen des Wegfalls des Interesses des Reiseunternehmens aufdrängenden Redimensionierung weitergegeben worden sei. Dass sie vor der Genehmigung des Quartierplans bereits planerisch tätig geworden sei, bedeute ausserdem nicht, dass der Quartierplan nicht stufengerecht erstellt worden sei. Es wirke befremdlich, wenn die Beschwerdeführer die tatsächlichen Aufwendungen, die zur Umsetzung der von ihnen gewünschten Änderungen nötig gewesen seien, heute in Frage stellten. Schliesslich sei sie den Beschwerdeführerin weit entgegengekommen, indem sie 35 % der entsprechenden Kosten übernommen habe, wozu sie gesetzlich (Art. 54 i.V.m. Art. 63 Abs. 1 des kantonalen Raumplanungsgesetzes) nicht verpflichtet gewesen wäre. Sie habe zudem die gesamten Geometerkosten sowie einen Anteil der Schlussabrechnung der Firma H._____ von total Fr. 24‘640.-- übernommen. Im Kostenverteiler seien nur Fr. 21‘071.-- berücksichtig worden. Mit ihrem finanziellen Entgegenkommen trage die Gemeinde dem erhöhten Planungsaufwand, der durch die Ausarbeitung eines zweiten Quartierplans entstanden sei,

- 8 genügend Rechnung. Ausserdem seien die von den Beschwerdeführern angefochtenen „Mehrkosten“ der Firma H._____ zweifelsfrei ausgewiesen. Ferner würden sich die Kosten des Quartierplans in Höhe von Fr. 45‘319.30 im ortsüblichen Rahmen bewegen. Dies zeige sich an einer Gegenüberstellung mit dem vergleichbaren Quartierplan „M._____“, dessen Kosten sich auf Fr. 40‘479.10 beliefen. 10. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels bestätigten die Parteien ihre Anträge und ergänzten und vertieften ihre Argumentationen. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und auf die angefochtenen Verfügungen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdeführer erhoben am 9. Juni 2011 Einsprache gegen die Teilabrechnung „Quartierplan D._____“ vom 30. Mai 2011. Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte die Anliegen der Beschwerdeführer teilweise in der darauffolgenden Abrechnung „Quartierplan D._____“ vom 28. September 2012, ohne dass jedoch ein Einspracheentscheid ergangen wäre. In der Folge forderten die Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 5. Oktober 2012 auf, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Daraufhin liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern am 1. Februar 2013 eine korrigierte Schlussabrechnung versehen mit einer Rechtsmittelbelehrung zukommen. Gemäss Art. 20 Abs. 4 der kantonalen Raumplanungsverordnung (KRVO; BR 801.110) ist der Kostenverteiler mittels Einsprache anfechtbar, so dass daraus folgend die Schlussabrechnung

- 9 der Beschwerdegegnerin vom 1. Februar 2013 materiell als vor Verwaltungsgericht anfechtbarer Einspracheentscheid zu betrachten ist. Auf die vorliegende Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Der Quartierplan „D._____“ sowie die entsprechenden Quartierplanvorschriften (QPV) wurden am 4. Januar 2011 von der Gemeinde genehmigt und von allen Quartierplanbeteiligten unterzeichnet. Der Quartierplan sowie die Quartierplanvorschriften sind in Rechtskraft erwachsen. Beschwerdegegenstand bilden einzig die im definitiven Kostenverteiler berücksichtigten Planungskosten der durch die Gemeinde beauftragten Ingenieurbüros G._____ und H._____. Streitig und zu prüfen ist, ob diese Kosten zu Recht in der korrigierten Schlussabrechnung resp. im Einspracheentscheid der Gemeinde vom 1. Februar 2013 aufgeführt werden. 3. a) Vorliegend geht es um eine öffentlich-rechtliche Quartierplanung, welche im August 2005 nach Art. 35 ff. des alten kantonalen Raumplanungsgesetzes (aKRG) bzw. Art. 95 ff. des alten Baugesetzes der Gemeinde (aBG) eingeleitet worden ist. Seit dem 1. November 2005 sind die neuen kantonalen Bestimmungen über Quartierpläne inkl. jenen über die Erschliessung und die Landumlegung, d.h. Art. Art. 51 - 57 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG; BR 801.100) und Art. 16 - 21 KRVO in Kraft. Neben den gesetzlichen Regelungen sind vorliegend die am 4. Januar 2011 von sämtlichen Quartierplanbeteiligten unterzeichneten Quartierplanvorschriften massgebend. Diese erwähnen im Ingress Art. 108 aBG und Art. 51 ff. KRG. Somit gelangen hier zunächst die verbindlichen Bestimmungen des KRG (Art. 51 - 57), der KRVO (Art. 16 - 21) und, soweit damit verträglich, die Art. 93 ff. aBG sowie die erwähnten Quartierplanvorschriften zur Anwendung.

- 10 b) Gemäss Art. 54 Abs. 1 KRG gehen die Kosten der Quartierplanung und Quartiererschliessung zulasten der Quartierplanbeteiligten. Die Gemeinde hat sich an den Kosten zu beteiligen, soweit an der Planung oder den Anlangen ein weitergehendes öffentliches Interesse besteht. Nach Abschluss der Quartierplanung legt der Gemeindevorstand die von den Quartierplanbeteiligten zu tragenden Anteile an den Planungskosten aufgrund der tatsächlichen Aufwendungen und des verbindlichen Verteilschlüssels gemäss Quartierplan in einem Kostenverteiler fest (Art. 20 Abs. 1 KRVO). Art. 42 Abs. 1 QPV sieht ebenfalls vor, dass die von den Quartierplanbeteiligten zu tragenden Erschliessungskosten nach Bauvollendung in einem Kostenverteilverfahren entsprechend dem Erschliessungsvorteil gemäss den Verteilschlüsseln im Anhang 4 auf die einzelnen Parzellen aufgeteilt werden. Die Kosten für die Ausarbeitung und den Erlass des Kostenverteilers werden gleichzeitig mit den Erschliessungskosten auf die kostenpflichtigen Parzellen aufgeteilt (Art. 42 Abs. 2 QPV). Schliesslich sieht Art. 48 Abs. 1 QPV vor, dass die Quartierplanungskosten, bestehend aus den Auslagen der Gemeinde für die planerische und juristische Beratung sowie die Prüfung, Genehmigung und Anmerkung / Eintragung des Quartierplans im Grundbuch (Verfahrenskosten) einschliesslich der Kosten der Baulandumlegung (Geometer) zu Lasten der Quartierplanbeteiligten gehen. c) Eine gesetzliche Grundlage, wonach die Gemeinde in ihrer Funktion als Gemeinwesen verpflichtet wäre, einen Teil der Quartierplankosten selber zu übernehmen, mit der Ausnahme, als die Gemeinde selber Eigentümerin von zu erschliessenden Grundstücken im Quartierplanperimeter ist, besteht somit nicht. Vielmehr ist die Gemeinde sogar berechtigt, ihren eigenen Aufwand, der ihr als Quartierplanbehörde im Zusammenhang mit der Ausarbeitung und Festsetzung des

- 11 - Quartierplanes (Verfahrenskosten) entstanden sind, auf die Quartierplanbeteiligten zu überwälzen. Das Baurekursgericht des Kantons Zürich hat in einem Entscheid ausführlich festgehalten, dass die Gemeinde in ihrer Eigenschaft als Planungsträgerin keine «Haftung» in dem Sinne trifft, dass sie die Mehrkosten zu übernehmen hätte, die daraus entstehen, dass sich eine Planung im Laufe des Quartierplanverfahrens oder im anschliessenden Rechtsmittel- oder Genehmigungsverfahren als mängelbehaftet und überarbeitungsbedürftig erweist. Das Quartierplanverfahren bildet in aller Regel einen komplexen Vorgang unter Mitwirkung der betroffenen Grundeigentümer, der sich im Widerstreit von Eigentümer- und Allgemeininteressen abspielt und in stufenweisem Fortschreiten dem Wesen dieses Prozesses entsprechend einmal entwickelte planerische Ideen, Lösungsvarianten und Konzepte immer wieder auch in Frage gestellt, korrigiert oder gänzlich verworfen werden, sei es wegen besserer Erkenntnis, veränderter Verhältnisse oder zufolge korrigierenden Eingreifens der Rechtsmittelbehörden. Es haben demnach sowohl die gesamten Aufwendungen für die schliesslich zum Festsetzungsbeschluss erhobene Planung als auch solche Kosten von Quartierplanänderungen als anrechenbare – und damit auf die Quartierplanbeteiligten überwälzbare - Administrativkosten zu gelten, die als Folge von Entscheiden der Rechtsmittelbehörden entstanden sind. Andernfalls würde die Pflicht zur Bezahlung solcher Kosten bei der Gemeinde verbleiben, was eindeutig nicht dem Sinn der gesetzlichen Kostenregelung entsprechen würde (BRKE IV Nr. 155/2002 vom 12. Dezember 2002 in BEZ 2003 Nr. 16 E.3c, zum Ganzen: BEZ 1990 Nr. 6). Demgegenüber können mangels gesetzlicher Grundlage im Quartierplanrecht diejenigen Kosten nicht den Quartierplanbeteiligten überbunden werden, welche durch das Quartierplanziel nicht gedeckt sind

- 12 bzw. quartierplanfremde Planungsmassnahmen betreffen (BRKE IV Nr. 155/2002 vom 12. Dezember 2002 in BEZ 2003 Nr. 16 E.3d). 4. a) Vorliegend beanstanden die Beschwerdeführer die Planungskosten der Firma G._____ und einen Teil der Planungskosten der Firma H._____. Tatsächlich treffen verschiedene Einwände der Beschwerdeführer bezüglich der Kosten „G._____“ zu. Der Auftrag der Gemeinde an das Planungsbüro G._____ erfolgte offensichtlich anfangs 2007 und somit vor einer ersten öffentlichen Auflage des Quartierplans „D._____“ (21. Dezember 2007 bis 9. Januar 2008), zu einem Zeitpunkt also, als das Risiko einer Fehlplanung relativ hoch war. Der Auftrag an das Planungsbüro G._____ stand vor allem im Zusammenhang mit der Anpassung des N._____-weges, der tatsächlich weder bei der Einleitung des Quartierplanverfahrens im Jahre 2005 noch zu einem späteren Zeitpunkt zum Perimeter der Quartierplanung gehörte. Der Ausbau des N._____-weges basierte massgeblich auf einem Kaufinteresse eines Busreise-Unternehmens. Ein allein auf einem Kaufinteresse gestützter Ausbau barg indessen das Risiko, dass es, wie tatsächlich geschehen, zu keinem Erwerb kommen und damit die Ausbauplanung umsonst erfolgen würde. In diesem Sinne war die Planung an sich zwar nicht absolut unnötig, jedoch zu einem Zeitpunkt erfolgt, wo ein erhebliches Risiko bestand, dass die Planung unnötig werden könnte. Schliesslich figurierten die Planungskosten „G._____“ beim definitiven Erlass der geltenden Quartierplanvorschriften im Jahr 2011 nicht in der massgeblichen Kostenschätzung des Anhangs 5. Tatsächlich werden im Anhang 5 unter Planer / Jurist lediglich die Planungsbüros H._____ mit Fr. 34‘000.-- und E._____ mit Fr. 14‘000.-- erwähnt. Die Quartierplanbeteiligten mussten aufgrund dessen nicht davon ausgehen, dass die Planungskosten „G._____“ zu einem späteren Zeitpunkt wieder im Kostenverteiler aufgeführt werden. Die vorliegenden Umstände sprechen gemäss

- 13 geltender Praxis (E.3d in fine vorstehend) eindeutig dafür, den gesamten Betrag der Rechnung G._____ als quartierplanfremde Planungskosten aus dem Kostenverteiler zu streichen und nicht nur im Rahmen der von der Gemeinde berücksichtigen 35 %. Die Beschwerdeführer haben deshalb den Anspruch, dass die sie direkt betreffenden Rechnungsstellungen insoweit durch die Gemeinde korrigiert werden. b) Die Einwände der Beschwerdeführer bezüglich der Rechnung H._____, welche lediglich Planungsarbeiten beinhaltet, die direkt im Zusammenhang mit dem vorliegenden Quartierplan stehen, sind unbegründet. Die Argumentation, es könne nicht angehen, dass die Beschwerdeführer Mehrkosten in der Planung aufgrund ihrer Einsprachen selbst zu tragen hätten, zielt ins Leere. Gemäss geltender Praxis (siehe E.3d) sind Planungskosten, welche im Rahmen von Einsprache- und Anfechtungsverfahren entstehen, durch die Quartierplanbeteiligten zu tragen, weshalb die Beschwerde insoweit abzuweisen ist. 5. a) Zusammenfassend ist damit die Beschwerde bezüglich der Kosten „G._____“ in dem Sinne gutzuheissen, als diese aus dem Kostenverteiler der Beschwerdeführer zu streichen und durch die Beschwerdegegnerin zu übernehmen sind. In Bezug auf die Anträge zur Rechnung H._____ ist die Beschwerde abzuweisen. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, den Parteien die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 73 VRG je zur Hälfte aufzuerlegen. Ferner ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Beschwerdeführern eine entsprechend dem Verfahrensausgang angemessene reduzierte Parteientschädigung (Art. 78 Abs. 1 VRG) zu bezahlen. Diese wird gestützt auf die eingereichte Honorarnote vom 25. Juni 2013 auf deren Hälfte von Fr. 3‘372.-- (inkl. MWST) festgelegt. Der teilweise

- 14 obsiegenden Beschwerdegegnerin steht demgegenüber keine Parteientschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Gemeinde verpflichtet, die Planungskosten des Büros G._____ aus dem Kostenverteiler herauszunehmen, soweit die Beschwerdeführer betroffen sind. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2‘000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 333.-zusammen Fr. 2‘333.-gehen zu 1/2 zulasten der Gemeinde und zu je ¼ unter solidarischer Haftung zulasten von B._____ und von A._____. Sie sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Gemeinde wird verpflichtet, B._____ und A._____ insgesamt mit Fr. 3‘372.-- (inkl. MWST) zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

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