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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 10.07.2013 R 2013 106

10. Juli 2013·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·3,036 Wörter·~15 min·5

Zusammenfassung

Quartierplan (Kostenverteiler) | Umwelt- und Gewässerschutzrecht

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN R 13 106 4. Kammer bestehend aus Vizepräsident Priuli als Vorsitzender, Präsident Meisser und Verwaltungsrichterin Moser, Aktuar Simmen URTEIL vom 10. Juli 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto T. Annen, Beschwerdeführer gegen Gemeinde O.1._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cavegn, Beschwerdegegnerin sowie B._____, und

- 2 - C._____ und D._____, und Mitbeteiligte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Claudio Weingart, Beigeladene betreffend Quartierplan "O._____" (Kostenverteiler)

- 3 - 1. Im Rahmen eines im Jahre 1996 eingeleiteten Quartierplanverfahrens wurde das Quartierplangebiet O._____ in O.1._____ in den Jahren 2008 und 2011 in zwei Etappen erschlossen. Dabei wurden die Privatstrasse, die Kanalisation in den Teilstücken III - V sowie die Trankwasserversorgung erstellt. Die Vorfinanzierung erfolgte durch die erstbauende B._____. A._____ war Eigentümer der Parzelle 1228 (heute als Parzelle 21228 im Grundbuch eingetragen), welche er überbaut als sechs Stockwerkeinheiten mit verschiedenen Kaufverträgen im Jahre 2010 verkaufte. Mit Schreiben vom 8. November 2011 wurden A._____ die Schlussabrechnung der Erschliessungskosten und die entsprechenden Kostenverteiler für die Quartiererschliessung O._____ zugestellt. Die durch ihn gegen die kommunale Schlussabrechnung und die Kostenverteiler erhobene Einsprache vom 28. November 2011 wurde durch die Gemeinde O.1._____ mit Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2012 abgewiesen mit der Verpflichtung, als Schlusszahlung Fr. 68‘439.80 an die vorfinanzierende erstbauende Eigentümerin B._____ zu bezahlen. 2. Dagegen erhob A._____ am 25. Januar 2013 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Anträgen auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und Feststellung, dass er an der Erschliessung O._____ keine Kosten zu tragen habe. Die vom Beschwerdeführer beantragte aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde durch den Instruktionsrichter am 25. Februar 2013 gewährt. Die Erschliessung des Quartierplangebiets O._____ sei in zwei Etappen in den Jahren 2008 und 2011 realisiert und deren Kosten von der Erstbauenden B._____ vorfinanziert worden. Auf seiner im Quartierplangebiet liegenden Parzelle 21228 (vormals 1228) sei vor der Erstellung des Gebäudes Stockwerkeigentum begründet worden. Im Zeitraum von Mai bis November 2010 habe er den unüberbauten

- 4 - Landanteil gemäss Miteigentumsquote den neuen Stockwerkeigentümern verkauft. Er habe somit die genannte Parzelle nicht selber überbaut, sondern das Land vor der Überbauung und mithin vor der Inangriffnahme der zweiten Erschliessungsetappe veräussert. In den entsprechenden Kaufverträgen sei ausdrücklich festgehalten, dass er lediglich den Landanteil verkaufe. Als Generalunternehmer sei E._____ aufgetreten, der das Mehrfamilienhaus auf genannter Parzelle projektiert und erstellt habe. Wirtschaftlich habe auch dieser die Stockwerkeinheiten verkauft und den entsprechenden Erlös unter Abzug des Bodenanteils, welcher an ihn gegangen sei, erhalten. In einigen Kaufverträgen sei die Gesamtsumme für Land und Wohnung aufgeführt worden, da sich dies aus Gründen des Erwerbs durch Ausländer oder wegen des bestehenden Rohbaus aufgedrängt habe. Es sei darin jedoch stets präzisiert worden, dass der Beschwerdeführer wirtschaftlich nur das Land veräussere. Gemäss Art. 4 QPV gelte der Quartierplan für die Eigentümer aller im Quartierplangebiet gelegenen Grundstücke, unbesehen allfälliger Handänderungen, womit die Verbindlichkeit desselben nicht für die anlässlich der Auflage bestehende Eigentümerschaft massgebend sei. Vielmehr gingen die Rechte und Pflichten aus dem Quartierplan - wie jene betreffend Erschliessung - mit einer Handänderung auf einen neuen Eigentümer über. Nach Art. 27 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 2 QPV seien die Kosten für die Privatstrasse und die privaten Werkleitungen jeweils vom Erstbauenden ohne Anspruch auf Vergütung eines Zinses zu finanzieren. Der Kostenanteil der Nächstbauenden werde mit der Erteilung einer Baubewilligung innert 30 Tagen zur Bezahlung fällig (Privatstrasse) bzw. innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung durch den Ausführenden (private Werkleitungen). Für die Rückerstattung aller vorfinanzierten Beiträge sei somit in Übereinstimmung mit Art. 4 QPV der jeweilige Grundbucheintrag bei Rechnungsstellung massgebend, d.h. hier jener der einzelnen Stockwerkeigentümer.

- 5 - 3. Die Gemeinde O.1._____ beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Die Quartierplanung O._____ sei am 9. Mai 1996 durch den Gemeindevorstand zuhanden der öffentlichen Auflage mit den entsprechenden Quartierplanvorschriften verabschiedet worden. Gemäss Art. 4 QPV gelte der Quartierplan für die Eigentümer aller im Quartierplangebiet gelegenen Grundstücke, unbesehen der Handänderungen. Ebenfalls seien der Altbestand, die Neuzuteilung und der Kostenverteiler verabschiedet worden. Es seien drei verschiedene Kostenverteiler gebildet worden, nämlich der Kostenverteiler 1 (Quartierplanung), der Kostenverteiler 2 (Privatstrasse, Erstellungskosten inkl. Nebenanlagen) und der Kostenverteiler 3 (Kanalisation, Privat). Die Kosten der im Jahre 2008 realisierten ersten Etappe von total Fr. 179‘520.-- seien von B._____, Erstbauende und Eigentümerin der Parzelle 21229 vorfinanziert worden. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren gehe es um die Rückerstattung des Anteils des Beschwerdeführers an seiner Parzelle 21228 an den vorfinanzierten Kosten. Die Kosten der in den Jahren 2010 und 2011 realisierten zweiten Etappe von Fr. 35‘372.05 seien unbestrittenermassen von der Stockwerkeigentümergemeinschaft O._____ übernommen worden. Im Rahmen der Neuzuteilung im Quartierplanverfahren O._____ habe der Beschwerdeführer die Parzelle 1228 erhalten, welche nun als Parzelle 21228 im Grundbuch eingetragen sei. Die sechs darauf geplanten Stockwerkeinheiten habe er gemäss Grundbucheinträgen zwischen dem 10. Juni und dem 16. November 2010 schlüsselfertig und erschlossen veräussert. Die Erschliessungskosten habe demnach der Verkäufer, d.h. der Beschwerdeführer, übernommen. Einzig Kosten, welche wider Erwarten eingeführt würden, seien nach Ziff. 9 der weiteren Bestimmungen der Kaufverträge hälftig aufzuteilen. Die Baubewilligung für das Mehrfamilienhaus sei dem Beschwerdeführer denn auch bereits

- 6 am 15. März 2010, d.h. vor Abschluss sämtlicher Kaufverträge der Stockwerkeinheiten, erteilt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei nach wie vor der Beschwerdeführer als Eigentümer im Grundbuch eingetragen gewesen. Im aufgelegten Kostenverteiler sei für die Parzelle 21228 ein Gesamtanteil von Fr. 103‘811.85 festgestellt worden. Davon seien unbestrittenermassen Fr. 35‘372.05 von der Stockwerkeigentümergemeinschaft O._____ bezahlt worden, womit noch Fr. 68‘439.80 ausstehend seien. 4. Die neuen Stockwerkeigentümer des Mehrfamilienhauses O._____, welche vom Instruktionsrichter beigeladen worden sind, beantragten in ihrer Vernehmlassung ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Die vorfinanzierten Erschliessungskosten seien nach Art. 27 bzw. 28 QPV auf den Nächstbauenden für die Privatstrasse mit Erteilung der Baubewilligung am 15. März 2010 und für die weiteren Erschliessungen im Zeitpunkt der Erstellung der Werkleitungen übergegangen, d.h. in der vorliegenden Konstellation auf den Beschwerdeführer. Hinzu komme, dass ihnen der Beschwerdeführer gemäss Kaufverträgen voll erschlossenes Bauland verkauft habe und ihnen gegenüber stets auch als Bauherr aufgetreten sei. Er verhalte sich missbräuchlich, wenn er trotz Kenntnis der zu erwartenden Erschliessungskosten bzw. der Rückzahlungspflicht an die erstbauende Nachbarin B._____ sie als Käufer der Stockwerkeinheiten nicht darüber aufgeklärt habe. 5. In seiner Replik ergänzte der Beschwerdeführer, dass Art. 27 QPV an den Begriff des Nächstbauenden anknüpfe. Dieser dürfe aber nicht mit dem Grundeigentümer im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung gleichgesetzt werden, denn sonst hätte der Gesetzgeber ausdrücklich den Eigentümer und nicht den Nächstbauenden in die Pflicht genommen. Als Nächstbauender gelte vielmehr jener, auf den die Baubewilligung

- 7 ausgestellt worden sei, mithin die Baugesellschaft O._____ respektive ihr Stellvertreter E._____. Mit ihrer nachfolgenden Zahlung von Fr. 35‘372.05 hätten auch die Stockwerkeigentümer anerkannt, dass sie im Sinne der Quartierplanvorschriften als Nächstbauende zu qualifizieren und entsprechend Schuldner der Erschliessungskosten seien. Entgegen der Meinung der Gegenparteien stelle Art. 28 QPV für die privaten Erschliessungskosten der Werkleitungen nicht auf den Zeitpunkt der Realisierung, was eine unzulässige Rechtsunsicherheit bei Handänderungen verursachen würde, sondern auf den Zeitpunkt der Rechnungsstellung ab. Im Übrigen seien die Bauabrechnungen gemäss Art. 27 Abs. 3 und Art. 28 Abs. 3 QPV innert drei Monaten nach deren Vollendung den übrigen Miteigentümern zur Kenntnisnahme zuzustellen, was vorliegend ebenfalls nicht erfolgt sei. Infolge Nichteinhaltung dieser Frist durch die Erstzahlende sei er nicht in der Lage gewesen, die ihm unbekannten Erschliessungskosten auf die Landkäufer abzuwälzen. 6. In ihren Dupliken führten die Gemeinde und die neuen Stockwerkeigentümer insbesondere noch aus, dass es für die vorliegende Streitigkeit keine Rolle spielen könne, wer mit der Planung des Mehrfamilienhauses O._____ beauftragt worden sei und wer dieses letztlich projektiert und erstellt habe. Auch könne nicht massgebend sein, dass die Baubewilligung der Baugesellschaft O._____ erteilt worden sei. Für die Gemeinde sei nämlich immer verborgen geblieben, wie sich die Zusammensetzung der Baugesellschaft O._____ gestaltet habe. Überdies bedürfe ein Baugesuch nach geltender Gesetzgebung stets der Zustimmung des Grundeigentümers. Dies sei zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung am 15. März 2010 immer noch der Beschwerdeführer gewesen. Letzterer sei darüber und über die tatsächlichen Erschliessungskosten immer voll im Bilde gewesen. Vertragliche Vereinbarungen zwischen Grundeigentümern und allfälligen

- 8 - Generalunternehmern seien für die Kostenverteilung im Quartierplanverfahren irrelevant. Eine entsprechende private Übertragung der Erschliessungskosten auf spätere Käufer hätte der Beschwerdeführer ohne Einfluss auf die öffentlich-rechtlichen Schuldneraspekte vornehmen können, doch sei dies vorliegend nicht erfolgt. Zur Diskussion stünden vorliegend ausschliesslich Erschliessungskosten der ersten, im Jahre 2008 ausgeführten Etappe in der Höhe von Fr. 68‘439.80, welche mit den durch die Stockwerkeigentümergemeinschaft O._____ übernommenen Kosten für die zweite Etappe im Jahre 2011 von Fr. 35‘372.05 nichts zu tun hätten. Eine entsprechende Anerkennung durch die Stockwerkeigentümergemeinschaft habe demnach auch nicht erfolgen können. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und im angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid der Gemeinde O.1._____ vom 13. Dezember 2012, mit welchem der Beschwerdeführer verpflichtet wurde, als Schlusszahlung Fr. 68‘439.80 an die vorfinanzierende erstbauende Eigentümerin B._____ zu bezahlen. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Gemeinde den Beschwerdeführer zu Recht als Nächstbauenden im Sinne der Quartierplanvorschriften (QPV) und dementsprechend als Schuldner der Erschliessungskosten qualifiziert hat.

- 9 - 2. Zunächst gilt es bezüglich des anwendbaren Rechts was folgt festzuhalten: In vorliegendem Beschwerdeverfahren geht es um die öffentlich-rechtliche Quartierplanung O._____, welche am 9. Mai 1996 vom Vorstand der früheren Gemeinde O.1._____ (seit dem Jahr 2009 fusioniert mit den früheren Gemeinden O.2._____ und O.3._____) nach kommunalem Recht mitsamt den entsprechenden Quartierplanvorschriften verabschiedet wurde. Auf den 1. November 2005 ist sodann das Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) mitsamt der dazugehörigen Vollziehungsverordnung (KRVO; BR 801.110) in Kraft getreten, deren Bestimmungen über Quartierpläne inklusive teilweise jene über die Erschliessung und die Landumlegung (Art. 51 - 54 KRG und Art. 16 - 21 KRVO sowie weitere vereinzelte Bestimmungen über die Erschliessung bzw. die Landumlegung) dem kommunalen Recht vorgehen. Über die in vorliegendem Beschwerdeverfahren zur Diskussion stehenden detaillierten Kostentragungsaspekte schweigen sich die kantonalen Quartierplanbestimmungen des KRG und der KRVO jedoch aus, weshalb die kommunalen Quartierplanvorschriften hierfür massgebend bleiben. Dies erscheint im konkreten Fall auch in materieller Hinsicht gerechtfertigt, da in Art. 27 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 2 der kommunalen Quartierplanvorschriften abweichend von der ansonsten geltenden Regelung die Vorfinanzierungspflicht der Kosten für die Erstellung der Privatstrasse sowie jenen für die Erstellung der privaten Kanalisation durch den Erstbauenden ohne Anspruch auf Vergütung eines Zinses vorgesehen ist. Entsprechend ist in den soeben erwähnten Quartierplanvorschriften auch die Rückzahlungspflicht der Nächstbauenden (Art. 27 Abs. 2 QPV) bzw. der berechtigten Grundeigentümer (Art. 28 Abs. 2 QPV) geregelt worden.

- 10 - 3. a) Vorliegend stehen zwei verschiedene private Vorfinanzierungen durch die erstbauende Eigentümerin der Parzelle 21229, B._____, welche sich am vorliegenden Beschwerdeverfahren trotz Beiladung nicht direkt beteiligt hat, zur Diskussion: - Einerseits geht es um die erste Bauetappe im Jahr 2008 mit Gesamtkosten von Fr. 179‘520.25, bestehend aus den Kosten für die Privatstrasse von Fr. 89‘611.70, Fr. 68‘553.15 für die Werkleitungen Kanalisation Teilstück V, Fr. 2‘147.15 für die Werkleitungen Kanalisation Teilstück IV, Fr. 6‘799.10 für die Werkleitungen Kanalisation Teilstück III sowie Fr. 12‘409.15 für die Werkleitungen Trinkwasser. - Andererseits geht es um die zweite Bauetappe im Jahre 2011 mit gesamthaften Kosten von Fr. 35‘372.05, bestehend aus den Kosten von Fr. 23‘977.35 für die Fertigstellung der Privatstrasse und aus den Kosten von Fr. 11‘394.70 für die Fertigstellung der Werkleitungen Kanalisation Teilstück V. - Daneben fielen noch Quartierplanungskosten für den Kostenverteiler von Fr. 2‘870.-- an, deren Aufteilung auf die Privatstrasse und die Werkleitungen proportional zur Bausumme der Baumeisterarbeiten erfolgt ist (Privatstrasse Fr. 1‘517.05, Werkleitung Kanalisation Teilstück V Fr. 1‘067.70, Werkleitung Kanalisation Teilstück IV Fr. 28.70, Werkleitung Kanalisation Teilstück III Fr. 90.80, Werkleitung Trinkwasser Fr. 165.75). Gemäss Kostenverteiler Kanalisation Teilstücke III - V und Trinkwasser wurden dem Beschwerdeführer Kostenanteile von gesamthaft Fr. 33‘021.60 (Fr. 26‘654.10 + Fr. 2‘175.85 + Fr. 4‘191.65) auferlegt. Bezüglich Privatstrasse wurden ihm gesamthaft Fr. 70‘790.25 belastet,

- 11 welche sich im Verhältnis von rund 80 % auf die erste Etappe (Fr. 89‘611.70) bzw. von rund 20 % auf die zweite Etappe (Fr. 23‘977.35) beziehen. Diese Unterscheidung zwischen dem Kostenverteiler Kanalisation Teilstücke III - V und Trinkwasser und dem Kostenverteiler Privatstrasse ist rechtlich von Bedeutung, weil die in den Quartierplanvorschriften enthaltenen Regelungen für die Kostenerstattung an die Erstbauende für die Privatstrasse und jene für die Werkleitungen Kanalisation und Trinkwasser nicht deckungsgleich sind (vgl. Art. 27 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 2 QPV). Den auf die Parzelle 21228 entfallenden Erschliessungskostenanteil für die zweite Bauetappe in der Höhe von gesamthaft Fr. 35‘372.05 wurde von der Stockwerkeigentümergemeinschaft O._____ im Jahre 2011 übernommen und an B._____ bezahlt, sodass nach Abzug des für den Beschwerdeführer berechneten Kostenanteils für die Werkleitungen von Fr. 33‘021.60, welcher somit vollumfänglich beglichen wurde, noch ein Betrag für die zweite Bauetappe der Privatstrasse von Fr. 2‘350.45 (Fr. 35‘372.05 - Fr. 33‘021.60) in Abzug zu bringen ist. Dies ergibt schliesslich auf die Parzelle 21228 entfallende offene vorfinanzierte Beträge für die Privatstrasse von Fr. 68‘439.80, bestehend aus Fr. 56‘632.20 für die erste Bauetappe und Fr. 11‘807.60 (Fr. 14‘158.05 - Fr. 2‘350.45) für die zweite Bauetappe. b) Nachdem somit nur noch die Rückerstattung an die vorfinanzierende Erstbauende B._____ bezüglich der Privatstrasse, nicht aber bezüglich der Werkleitungen zur Diskussion steht, gelangt einzig noch Art. 27 QPV zur Anwendung. Dieser schreibt in Abs. 1 explizit vor, dass die Kosten für die Erstellung der Privatstrasse gemäss Kostenverteiler 2 zulasten der Eigentümer der NZ-Parzellen 1230, 1229 und 1228 gehen. Abs. 2 selbiger Norm bestimmt überdies, dass die Kosten für die Erstellung der Privatstrasse vom Erstbauenden ohne Anspruch auf Vergütung eines

- 12 - Zinsens vorzufinanzieren sind. Der Kostenanteil der Nächstbauenden wird sodann mit Erteilung einer Baubewilligung innert 30 Tagen zur Bezahlung fällig. Weitere Handlungen bezüglich des Eintritts der Fälligkeit werden in den Quartierplanvorschriften nicht genannt, sodass die Fälligkeit automatisch 30 Tage nach Erteilung der Baubewilligung eintritt. Damit setzen die Quartierplanvorschriften den Nächstbauenden entgegen den anderslautenden Ausführungen des Beschwerdeführers mit demjenigen Eigentümer gleich, welcher zur Zeit der Erteilung der Baubewilligung bzw. 30 Tage nach Erteilung der Baubewilligung im Grundbuch eingetragen ist. Dadurch wird klargestellt, dass die Kostenpflicht den zum Zeitpunkt der Fälligkeit im Grundbuch eingetragenen Eigentümer trifft und dieser als Nächstbauender im Sinne der Quartierplanvorschriften zu betrachten ist. Grundlagen, wonach Dritte, welche im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung nicht Eigentümer sind und welche mit dem Eigentümer allenfalls in einem vertraglichen Verhältnis stehen, zu Zahlung der noch offenen Erschliessungskosten angehalten werden können, sind demgegenüber den Quartierplanvorschriften nicht zu entnehmen. An diesem Ergebnis vermag Art. 4 QPV, wonach der Quartierplan unbesehen allfälliger Handänderungen für die Eigentümer aller im Quartierplangebiet gelegenen Grundstücke gilt, nichts zu ändern. Damit wird - wie die Gemeinde zu Recht ausführte - einzig zum Ausdruck gebracht, dass für die Verbindlichkeiten des Quartierplans nicht die anlässlich dessen rechtskräftigen Auflage bestehende Eigentümerschaft massgebend ist, sondern die Rechte und Pflichten aus dem Quartierplan mit einer Handänderung auf einen neuen Eigentümer übertragen werden können. Art. 4 vermag jedoch denjenigen, welcher zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung bzw. 30 Tage nach Erteilung der Baubewilligung als Nächstbauender gilt, nicht von der in Art. 27 Abs. 2 QPV festgesetzten Kostentragungspflicht für die Erschliessung der Privatstrasse zu befreien.

- 13 c) Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ist aber sowohl der Hauptanteil für die erste Bauetappe von Fr. 56‘632.20 als auch der verbleibende Nebenanteil für die zweite Bauetappe von Fr. 11‘807.60, gesamthaft somit Fr. 68‘439.80, 30 Tage nach der Erteilung der Baubewilligung vom 15. März 2010 für das vorliegend zur Diskussion stehende Mehrfamilienhaus im Stockwerkeigentum, das heisst am 15. April 2010, fällig geworden. Am 15. April 2010 war nach wie vor der Beschwerdeführer als Eigentümer des in der Zwischenzeit von Parzelle 1228 zu Parzelle 21228 mutierten Grundstücks bzw. der neu gebildeten Stockwerkeinheiten im Grundbuch eingetragen. Denn die Kaufverträge der einzelnen Stockwerkeinheiten wurden erwiesenermassen erst zwischen dem 21. Mai 2010 und dem 15. November 2010 abgeschlossen. Dementsprechend konnten die ersten Handänderungen im Grundbuch frühestens Ende Mai 2010 erfolgt sein. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer noch bis mindestens Ende Mai 2010 und damit auch noch 30 Tage nach der Erteilung der Baubewilligung vom 15. März 2010, d.h. am 15. April 2010, als Alleineigentümer aller Stockwerkeinheiten im Grundbuch eingetragen war. Somit ist er zur Zahlung der Kosten der Erschliessung der Parzelle 21228 verpflichtet. Dass er dies nicht gewusst haben soll, trifft offensichtlich nicht zu, da er in Art. 27 Abs. 1 QPV als Eigentümer der Parzelle 1228 namentlich aufgeführt ist. Nach dem Gesagten hat die Gemeinde den Beschwerdeführer zu Recht als Schuldner der Erschliessungskosten qualifiziert und ihm die noch offenen, durch die Erstbauende B._____ vorfinanzierten Beträge für die Privatstrasse in Rechnung gestellt. d) An diesem Ergebnis vermögen die beschwerdeführerischen Ausführungen, wonach er zwar früherer Eigentümer der Parzelle 1228

- 14 gewesen sei, diese jedoch nicht selber überbaut, sondern vor der Überbauung an die neuen Stockwerkeigentümer verkauft habe, nichts zu ändern. Denn wie gesehen ist für die Kostentragungspflicht weder entscheidend, wer im Zeitpunkt des Baubeginns Eigentümer der jeweiligen Stockwerkeinheiten des Mehrfamilienhauses war, noch, wer die Parzelle schliesslich überbaut hat. Entscheidend ist einzig, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung sowie auch noch 30 Tage nach deren Erteilung am 15. April 2010 als Eigentümer des entsprechenden Grundstücks bzw. der Stockwerkeinheiten im Grundbuch eingetragen war. Die erwiesenermassen erst nach dem 15. April 2010 erfolgten Handänderungen der Stockwerkeigenheiten sind somit nicht geeignet, dieses Ergebnis in Zweifel zu ziehen. Der angefochtene Einspracheentscheid der Gemeinde O.1._____ vom 13. Dezember 2012 erweist sich somit als rechtmässig, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 4. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zulasten des Beschwerdeführers. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Gemeinde nach Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Hingegen steht den anwaltlich vertretenen privaten Beigeladenen eine angemessene aussergerichtliche Entschädigung zu (Art. 78 Abs. 1 VRG). Der mit der eingereichten Honorarnote geltend gemachte Betrag von Fr. 5‘647.55 (inkl. MWST) erscheint dabei als ausgewiesen. Demnach erkennt das Gericht:

- 15 - 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3‘000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 344.-zusammen Fr. 3‘344.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. A._____ entschädigt die beigeladenen C._____, D._____ und Mitbeteiligte aussergerichtlich mit gesamthaft Fr. 5‘647.55 (inkl. MWST). 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 17. Juni 2014 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.

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