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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 19.09.2008 R 2008 34

19. September 2008·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·1,458 Wörter·~7 min·6

Zusammenfassung

Quartierplan (Einleitung, Erweiterung) | Planung

Volltext

R 08 34 4. Kammer URTEIL vom 19. September 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Quartierplan (Einleitung, Erweiterung) 1. Gemäss Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG), kann das Verwaltungsgericht ein Urteil im Dispositiv ohne Begründung oder mit einer Kurzbegründung mitteilen. Bei Verzicht auf ein vollständig begründetes Urteil wird die Staatsgebühr angemessen reduziert (Art. 75 Abs. 2 letzter Satz VRG). Im vorliegenden Fall wird das Urteil entsprechend den am Augenschein seitens der Parteien abgegebenen Zustimmungen im Dispositiv mit Kurzbegründung mitgeteilt.

2. a) Am 22. August 2007 beschloss der Gemeinderat … für das Gebiet „…“ (Parzellen Nrn. 405, 1763, 1766, 1769, 1948 und 1975) die Einleitung des Quartierplanverfahrens zwecks Erschliessung, allfälliger Baulandumlegung, Grenzkorrekturen oder Landerwerb sowie Kostenverteiler. Dagegen gingen Einsprachen ein (so u.a. von … und …). Während jene von … nach Absprachen mit der Gemeinde zurückgezogen wurde, wurde jene von …, der die Aufnahme auch noch der Parzellen Nrn. 920 und 1768 ins Quartierplangebiet verlangte, mit Beschluss vom 9. April 2008 gutgeheissen und das Gebiet um die beiden Parzellen erweitert. b) Dagegen liess … am 10. Mai 2008 beim Verwaltungsgericht frist- und formgerecht Beschwerde erheben mit dem Antrag um Aufhebung des angefochtenen Einleitungsbeschlusses und Wiederholung der öffentlichen Auflage, eventualiter seien die Parzellen Nrn. 920 und 1768 nicht in das Quartierplangebiet einzubeziehen.

c) Die Gemeinde … und … liessen mit im Ergebnis übereinstimmenden Überlegungen Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne, beantragen. Während die weiteren beigeladenen Stockwerkeigentümergemeinschaften von der Einreichung einer Vernehmlassung absahen, liess … dieselben Anträge wie … stellen. d) Am 18. September 2008 führte die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts im Beisein der Parteien einen Augenschein durch. 3. In prozessualer Hinsicht ist vorweg festzuhalten, dass auf die Eingabe und Anträge von …, soweit diese sinngemäss als Beschwerde aufzufassen sein sollte, zufolge Verspätung nicht eingetreten werden kann. 4. a) Die Beschwerdeführerin macht vorweg verfahrensrechtliche Mängel (u.a. die Verletzung von Art. 16 Abs. 3 KRVO) geltend, aufgrund derer eine Wiederholung der öffentlichen Auflage geboten sei. Aus diesem Einwand kann sie im Ergebnis nichts zugunsten ihrer Begehren ableiten. Das Quartierplanverfahren richtet sich nach kantonalem Recht, insbesondere nach Art. 16 KRVO (VGU R 07 65 E. 2). Zutreffend ist, dass die öffentliche Auflage grundsätzlich dann zu wiederholen ist, wenn das vorgesehene Planungsgebiet aufgrund von Einsprachen geändert wird. Betreffen die Änderungen lediglich einzelne Beteiligte, so ist diesen anstelle einer nochmaligen öffentlichen Auflage Gelegenheit zur Einsprache innert einer Frist von 30 Tagen zu geben (Abs. 3). Nach Abschluss des Auflageverfahrens erlässt der Gemeindevorstand den Einleitungsbeschluss und eröffnet diesen (Abs. 4). Vorliegend steht fest, dass der Gemeindevorstand nach korrekt erfolgter Einleitung des Quartierplanverfahrens „…“ im Zuge der Bereinigung der dagegen erhobenen Einsprachen diejenige von …, welcher die Erweiterung des Gebietes um seine Parzellen 1920 und 1768 verlangte, mit Entscheid vom 9. April 2008 guthiess und den Einleitungsbeschluss im Sinne von Art. 16 Abs. 4 KRVO erliess, ohne den verfahrensrechtlichen Gegebenheiten von Art. 16 Abs. 3 KRVO Rechnung zu tragen. Das gemeindliche Vorgehen war insofern mangelhaft, wie die Beschwerdeführerin richtig erkannt hat. Trotz dieses formellen Mangels (Verletzung des

rechtlichen Gehörs) kann jedoch von der beantragten Aufhebung und Zurückweisung zur erneuten Auflage abgesehen werden. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichtes darf von einer Aufhebung eines angefochtenen Entscheides und einer Rückweisung an die untere Entscheidinstanz nämlich dann abgesehen werden, wenn die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Parteien, deren Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern können, die sowohl Tatals auch Rechtsfragen uneingeschränkt prüft. Sofern die Rückweisung nur zu einem formalisierten Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führt, kann von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei Vorliegen einer schwerwiegenden Verletzung abgesehen werden (vgl. dazu VGU R 07 65, E. 1, mit Verweisungen). Die umschriebenen Voraussetzungen, welche eine Heilung des Mangels im Beschwerdeverfahren als angezeigt erscheinen lassen, sind darin ersichtlich, dass die Parteien im Rahmen eines Schriftenwechsels sowie am Augenschein ihre Argumente ausführlich vorbringen und vertiefen konnten. Eine Rückweisung würde letztlich auf einen prozessualen Leerlauf hinauslaufen, zumal nicht ersichtlich ist - und letztlich bereits auch durch das Ergebnis dieses Verfahrens bestätigt wird - dass die Gemeinde einen vom angefochtenen abweichenden Entscheid fällen würde. b) Anzufügen bleibt, dass der Einleitungsbeschluss - entgegen der Ansicht der Gemeinde - nicht bereits am 22. August 2007, sondern erst am 9. April 2008 gefällt worden ist. Dieser Entscheid enthält im Übrigen auch sinngemäss die Abschreibungsverfügung zur zurückgezogenen Einsprache der heutigen Beschwerdeführerin. Deren Ausführungen hinsichtlich der Folgen des aus ihrer Sicht nicht (mehr) rechtsgültigen Rückzuges ihrer Einsprache (zufolge Einbezuges der Parzelle 1768 und 920 in den Perimeter) sind im vorliegenden Verfahren nicht in dem von ihr vertretenen Sinne relevant. So wurde sie durch die einspracheweise erfolgte Ausdehnung des Beizugsgebietes in ihren Rechten beschwert. Direkte Folge dieser Massnahme, die eigentlich in einer erneuten Einspracheberechtigung gipfelt (Art. 16 Abs. 3 KRVO), war (und ist) die Legitimation zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde.

5. a) Auch seitens der Beschwerdeführerin ist unbestritten und der Augenschein hat dies bestätigt, dass für das (im Zuge der erstmaligen öffentlichen Auflage umgrenzte) Gebiet „…“ u.a. zwecks Erschliessung und Überbaubarmachung der noch nicht mit Wohnhäusern überbauten Flächen (so die Parzellen 405, 1948 1975) die Einleitung eines Quartierplanverfahrens geboten ist. Dies umso mehr, als die Erschliessungsmöglichkeiten der noch unüberbauten Parzellen aufgrund der faktischen Gegebenheiten (Topografie des Gebietes; geltende Wintersportzone; bestehende MFH’s auf den Parzellen Nr. 1766 und 1769; Neubauvorhaben auf Parz. 1813) äusserst beschränkt sind, und eine strassenmässige Erschliessung von oben herab (…strasse, Gebiet …, entlang der Parzellengrenze Nr. 1766) am chancenreichsten sein wird. b) Die Beschwerdeführerin wehrt sich nun aber gegen den einspracheweise erfolgten Einbezug der mit einem Wohnhaus und Annexbauten überbauten Parzellen Nr. 1768 und 920 in den Perimeter, mit welchem die Prüfung von Verbesserungsmöglichkeiten der aktuellen Erschliessungssituation der beiden Parzellen ermöglicht wird. Wie der Augenschein gezeigt hat, sind die beiden Parzellen derzeit lediglich fusswegmässig von unten, ab der …strasse (Parzellen Nr. 1887/1888), über einen schmalen, steil ansteigenden Treppenaufgang erschlossen. Eine strassenmässige Zufahrt fehlt demgegenüber völlig (Garageplatz im Bereich der Parzellen Nr. 1887/1888). Wenn nun die Gemeinde zum Zwecke der Prüfung der besseren Erschliessbarkeit die beiden erwähnten Parzellen in den Perimeter einbezogen hat, so lässt sich dies nach konstanter verwaltungsgerichtlicher Praxis ohne weiteres rechtfertigen. Dies bereits deshalb, weil praxisgemäss allein die blosse Möglichkeit, dass diese Parzellen von einer besseren Erschliessung profitieren könnten, einen Einbezug sachlich rechtfertigt. Dies umso mehr, als im Zuge der Erschliessung der noch unüberbauten Parzellen (so insbesondere der Parzelle Nr. 1975) allenfalls auch Möglichkeiten bestehen könnten, die bisherige, ungenügende Erschliessung der Parzellen Nr. 920 und 1768 wesentlich zu verbessern, sei es durch Einräumung eines Fusswegrechtes von Westen her ab Parzelle Nr. 1975 oder durch das Realisieren einer Autoabstellmöglichkeit. Was die Beschwerdeführerin und die Beigeladenen dagegen vorbringen, zielt ins Leere, bzw. erweist sich

(projektbezogene Einwände hinsichtlich der Ausgestaltung der Linienführung der Erschliessungsstrasse, deren Ausbaugrad; der Bereinigung der dinglichen Rechte und Lasten der im Quartierplangebiet gelegenen Parzellen; Lärmproblematik zufolge des erwarteten Mehrverkehrs der Bewohner der neu ins Gebiet einbezogenen Parzellen) als verfrüht, weshalb darauf auch nicht eingetreten werden kann. c) Der Einwand, die beiden Parzellen Nr. 920 und 1768 seien deshalb nicht ins Quartierplangebiet einzubeziehen, weil es ihnen am Zusammenhang mit den ursprünglichen Parzellen fehle, trifft nicht zu. Abgesehen vom eben erwähnten Bedarf nach Prüfung und Verbesserung der konkreten Erschliessungsgegebenheiten des Gebietes, stehen die beiden Parzellen örtlich und sachlich, unbesehen ihres Überbauungs- und Erschliessungsstandes, in einem derart engen Verhältnis zu den bereits einbezogenen Parzellen, dass ihr Einbezug auch aus dieser Sicht betrachtet zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Die Beschwerde erweist sich daher als vollumfänglich unbegründet. 6. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Beschwerdeführerin, welche gestützt auf Art. 78 Abs. 1 VRG überdies verpflichtet wird, dem obsiegenden, anwaltlich vertretenen … alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Die mit der eingereichten Honorarnote geltend gemachte Parteientschädigung von Fr. 3’792.90 (inkl. MWST) erscheint ohne weiteres als angemessen. Von der Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin 1 sowie die weiteren Beigeladenen kann demgegenüber abgesehen werden. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer reduzierten Staatsgebühr von Fr. 2'000.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 294.-zusammen Fr. 2'294.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. … hat an … eine Parteientschädigung von Fr. 3'792.90 (inkl. MWST) zu bezahlen. 4. a) Jede Partei kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich ein vollständig begründetes Urteil verlangen. Verlangt keine Partei innert Frist eine Begründung, erwächst das Urteil in Rechtskraft. b) Verlangt eine Partei eine Begründung, wird der Entscheid schriftlich begründet und den Parteien in vollständiger Ausfertigung mitgeteilt. Die Rechtsmittelfristen beginnen mit dieser Zustellung zu laufen. Mit dem begründeten Urteil wird auch die vollumfängliche Staatsgebühr von Fr. 4’000.- - auferlegt.

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