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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 26.02.2008 R 2007 72

26. Februar 2008·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·2,614 Wörter·~13 min·5

Zusammenfassung

Quartierplan | Planung

Volltext

R 07 72 4. Kammer URTEIL vom 26. Februar 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Quartierplan 1. Im Rahmen einer Ortsplanungsrevision hatten die Stimmbürger von … anlässlich der Gemeindeversammlung vom 24. Juni 1999 unter anderem auch über den Generellen Erschliessungsplan 1:2000 „Strassen/Verkehr“ (GEP) zu befinden. In diesem GEP sollte die bestehende Via … als Erschliessungsstrasse klassifiziert werden, was von den Stimmbürgern abgelehnt wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies die Regierung ab und genehmigte den GEP am 20. April 2000. Nach dem negativen Volksentscheid beauftragte die Gemeinde die … AG mit den entsprechenden Abklärungen. Im Juli 1999 erstattete der Fachmann seinen Bericht zur verkehrstechnischen Beurteilung und kam nach Prüfung verschiedener Varianten zum Schluss, dass eine Erschliessung über die bestehende Via … unter allen Titeln favorisiert werden müsste. Zum gleichen Ergebnis kam auch das Planungsbüro ... U.a. gestützt auf diese Berichte leitete der Gemeindevorstand … am 10.12.2002 den Quartierplan … ein. Dieser erstreckt sich über die Parzellen 1894 - 1908, 1909 (teilweise), 2083, 2338 und 2362 des Grundbuches … Die Parzellen liegen in verschiedenen Zonen, nämlich in der Dorfkernzone, der Kernzone, der Hotelzone und im übrigen Gemeindegebiet. Die dagegen von verschiedenen Grundeigentümern erhobenen Einsprachen wies der Gemeindevorstand mit Entscheid vom 5. Februar 2003 ab. Dieser Einspracheentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 4.12.2003 hatten die Stimmbürger von … eine weitere Revision ihrer Ortsplanung verabschiedet, welche anknüpfend an den früheren Beschwerdeentscheid unter anderem auch eine Quartierplanpflicht für das Quartier … statuierte. Diese Revisionsvorlage wurde am 29.6.2004

praktisch vorbehaltlos durch die Regierung genehmigt. Nachdem die Gemeinde in der Folge einen ersten Quartierplanentwurf aufgelegt hatte, überarbeitete sie diesen u.a. aufgrund verschiedener Einsprachen und legte den zweiten Entwurf vom 17. Oktober - 16. November 2006 öffentlich auf. Gegen den überarbeiteten zweiten Quartierplanentwurf erhoben wiederum verschiedene Grundeigentümer, u. a. die heutigen Beschwerdeführer, Einsprache. Anlässlich seiner Sitzung vom 12.6.2007 setzte sich der Gemeindevorstand … mit dem bereinigten Quartierplanentwurf und den dagegen erhobenen Einsprachen auseinander und kam daraufhin zum Schluss, die Vorlage mit gewissen Änderungen an den Quartierplanvorschriften und den Plänen zu genehmigen. Dabei sah er von dem zur Diskussion gestellten Wendeplatz ab. Die gegen den Quartierplan erhobenen Einsprachen wurden zum grossen Teil abgewiesen, so insbesondere auch jene der heutigen Beschwerdeführer, welche in ihren Eingaben vom 10.11.2006 (…) und 14.11.2006 (Erbengemeinschaft … und Mitbeteiligte) den Antrag gestellt hatten, vom Erlass des Quartierplans abzusehen, insbesondere von einer Erschliessung der Parkierungsanlagen P1 und P2a - P2c über die Via … 2. Dagegen erhoben die …, … und … am 10. Juli 2007 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, den Einsprache- und Quartierplangenehmigungsentscheid aufzuheben; ev. sei die Sache im Sinne ihrer Ausführungen zu neuem Entscheid an die Gemeinde zurückzuweisen. 3. Die Gemeinde … beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. 4. Während die … auf eine Vernehmlassung verzichtete, liess sich die … vernehmen, ohne einen Antrag zu stellen. Die übrigen Beigeladenen gemäss Urteilsrubrum beantragten, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. 5. Am 18. Januar 2008 führte das Verwaltungsgericht einen Augenschein an Ort und Stelle durch, an welchem von den Beschwerdeführern …, … und … sowie

der Rechtsvertreter mit Ing. … teilnahmen. Die Gemeinde liess sich durch ihren Anwalt vertreten, der mit dem Gemeindepräsidenten und dem Baufachchef anwesend war. Schliesslich waren die Rechtsvertreter der Beigeladenen sowie eine Delegation der … zugegen. Allen Anwesenden wurde dabei Gelegenheit erteilt, sich anhand der Örtlichkeiten auch noch mündlich zu den aufgeworfenen Fragen zu äussern. Zu dem zusätzlich eingereichten Bericht des Ingenieurs der Beschwerdeführer konnten die Gegenparteien in der Folge noch schriftlich Stellung nehmen. Auf das Ergebnis des Augenscheines sowie die Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Zunächst ist festzuhalten, dass dem Verwaltungsgericht bei der Überprüfung von Quartierplänen aufgrund von Art. 33 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) eine uneingeschränkte Kognitionsbefugnis zusteht. Das Verwaltungsgericht hat mithin nicht nur zu prüfen, ob die den Plan festsetzende Behörde das ihr zustehende Planungsermessen überschritten oder missbraucht, also eine Rechtsverletzung begangen hat. Zu prüfen ist vielmehr ebenso, ob das Planungsermessen richtig und zweckmässig ausgeübt worden ist. Die mit voller Kognition betraute Behörde hat einzuschreiten, wenn sich die angefochtene Planfestsetzung als unzweckmässig oder unangemessen erweist. Diese Prüfung setzt eine bestmögliche Abwägung der schutzwürdigen öffentlichen und privaten Interessen voraus und verlangt die Beantwortung der Frage, ob bei der umstrittenen Planung in Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzipes im Rahmen des Planungszweckes jene Anordnungen getroffen wurden, die in ihrer gesamten Auswirkung alle Betroffenen am wenigsten belasten. Diese gegenüber der früheren Regelung erweiterte Kognitionsbefugnis bedeutet nun aber nicht, dass das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz die Stellung einer oberen Planungsbehörde einnimmt. So kann es bei zwei oder mehreren Varianten, die vor der Zweckmässigkeitsprüfung standhalten, die

gemeindliche Lösung nicht einfach aufheben und eine andere der zweckmässigen Lösungen an die Stelle einer angemessenen kommunalen Planfestsetzung setzen. Insofern hat das Verwaltungsgericht die Entscheidungsfreiheit, die den Planungsträgern zusteht, zu respektieren (VGU R 07 65; PVG 1993 Nr. 43). b) Das Bundesgericht hat dazu festgehalten, dass es mit den Rechtsschutzerfordernissen von Art. 33 RPG vereinbar sei, wenn die Beschwerdebehörde zwar die angefochtene Nutzungsplanung voll überprüfe, sich aber nach Massgabe ihrer Rolle, die sie als Rechtsmittelinstanz im betreffenden Sachzusammenhang sachlich und institutionell erfüllt, bei der Überprüfung zurückhalte (vgl. BGE 114 Ia 247). Dies gilt sachlich insbesondere dort, wo es um lokale Anliegen geht, bei deren Wahrnehmung Sachnähe, Ortskenntnis und örtliche Demokratie von Bedeutung sein sollen. Die Rechtsmittelinstanz hat aber soweit auszugreifen, dass die übergeordneten vom Kanton zu sichernden Interessen, wie etwa dasjenige an der Bauzonenbegrenzung, einen angemessenen Platz erhalten. Sie hat sich zudem - institutionell - auf ihre Kontrollfunktion zu beschränken, d.h. sie darf nichts Neues schöpfen, sondern sie hat die kommunalen Planungen an einem Sollzustand zu messen. Fehlt es an dem dazu erforderlichen Massstab, so kann die Natur der Sache einer Nachprüfung entgegenstehen. Hier nicht einzugreifen, verstösst nicht gegen den Auftrag, voll zu prüfen (vgl. BGE 114 Ia 248; VGU R 07 65). Bei der umstrittenen Quartierplanung geht es offensichtlich nicht um übergeordnete Interessen, sondern um rein lokale Anliegen. Die aufgeworfenen Fragen sind daher mit der umschriebenen Zurückhaltung zu prüfen. 2. Die Beschwerdeführer haben dem Gericht unaufgefordert ein Privatgutachten sowie einen dieses ergänzenden Bericht eingereicht, zu welchen die Gegenparteien Stellung nehmen konnten. Diese beantragten, die Parteigutachten aus dem Recht zu weisen. Davon kann indessen abgesehen werden, da den Meinungsäusserungen der von den Beschwerdeführern beigezogenen Planern ohnehin keine ausschlaggebende Bedeutung für die gerichtliche Beurteilung der angefochtenen Quartierplanung zukommt. Die

fraglichen Berichte enthalten keine Kritik am angefochtenen Entscheid, die geeignet wäre darzulegen, dass die Gemeinde im Rahmen ihrer Planungsfreiheit eine unangemessene oder unzweckmässige Lösung gewählt hat. Die Ausführungen sind teilweise rein theoretischer Natur und legen lediglich eine andere Sicht und Wertung der massgebenden Interessen dar, ohne aber aufzuzeigen, dass es sich bei der von der Gemeinde vorgenommenen Planung um eine Problemlösung handelt, die im Vergleich zu anderen denkbaren Planungsvarianten derart abfällt, dass sie geradezu als unangemessen oder unzweckmässig erscheinen würde. Selbst in den Berichten wird die von der Gemeinde gewählte Erschliessungsvariante hinsichtlich der Erschliessungsqualität als erstrangig bezeichnet, dagegen hinsichtlich der nicht näher erläuterten Kriterien Realisierbarkeit bzw. Sozialverträglichkeit als nicht empfehlenswert beurteilt. Letztlich tragen die von den Beschwerdeführern beigezogenen Planer in ihrem Bericht einen Methodenstreit mit den Planern der Gemeinde aus. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Planer der Beschwerdeführer in ihren Berichten darzulegen versuchen, dass sie den Quartierplan anders ausgestaltet hätten als die Gemeinde, es ihnen aber nicht gelungen ist, die Lösung der Gemeinde in einigermassen nachvollziehbarer Weise als untauglich hinzustellen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die von den Experten der Gemeinde vorgenommenen Analysen und Beurteilungen qualitativ nicht den Anforderungen an eine professionelle Planung entsprechen sollen. Vielmehr konnte sich das Gericht sowohl aufgrund der Akten als auch anlässlich des Augenscheines davon überzeugen, dass die Gemeinde im Rahmen der ihr zustehenden Planungsfreiheit eine zweckmässige Lösung erarbeitet hat, wie weiter unten noch darzulegen ist. Mehr oder anderes ist nach dem in E.1 Gesagten durch das Gericht nicht zu beurteilen. 3. Der Einleitungsbeschluss hat gemäss Art. 121 Abs. 2 des kommunalen Baugesetzes (BG) Angaben über den Zweck der Quartierplanung und die Abgrenzung des Planungsgebietes zu enthalten. Er ist öffentlich bekannt zu geben und den Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Gegen die Einleitung des Verfahrens und die Abgrenzung des Planungsgebietes kann innert 20 Tagen bei der Baubehörde Einsprache erhoben werden. Eine analoge Regelung

enthält Art. 16 der kantonalen Raumplanungsverordnung (KRVO). Rügen, mit welchen die Zulässigkeit der Quartierplanung als solche bestritten wird oder die sich gegen den Quartierplanperimeter richten, sind demnach zwingend gegen den Einleitungsbeschluss vorzubringen (VGU R 01 45). Die Beschwerdeführer erheben verschiedene Rügen gegen die Zulässigkeit des Quartierplans an sich, insbesondere gegen die Zulässigkeit der Erschliessungsplanung. Diese Einwände hätten sie gegen den Einleitungsbeschluss vorbringen müssen. Im jetzigen Verfahren sind sie damit verspätet, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Dies betrifft insbesondere die Vorbringen, die Quartierplanung verstosse gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz, gegen das Demokratieprinzip sowie gegen Treu und Glauben. Ebenso wenig kann heute noch vorgebracht werden, die Quartiererschliessung hätte in den Generellen Erschliessungsplan aufgenommen werden müssen. Abgesehen davon haben die Stimmbürger in der Ortsplanungsrevision 2003/04 das Gebiet … ausdrücklich der Quartierplanpflicht unterstellt. Damit haben sie nicht nur klar die Notwendigkeit einer Quartiererschliessungsplanung zum Ausdruck gebracht, sondern ebenso, dass diese Erschliessung im Rahmen einer Quartierplanung von der Exekutive zu regeln sei. 4. a) Die Beschwerdeführer sind gestützt auf den Bericht … der Auffassung, für die Erschliessung hätten bessere Lösungen als über die Via … zur Verfügung gestanden. Dabei gehen sie offenbar zunächst von der falschen Annahme aus, das Gericht habe wie eine obere Planungsbehörde verschiedene Erschliessungsvarianten zu prüfen und festzulegen, welche die beste sei. Dass dem nicht so ist, wurde bereits weiter oben ausgeführt. Massgebend ist einzig, ob es sich bei der von der Gemeinde festgelegten Erschliessung um eine zweckmässige und geeignete Lösung handelt. Ob daneben auch noch andere zweckmässige und geeignete Möglichkeiten vorhanden sind, ist insoweit unerheblich. Lediglich wenn die Diskrepanz zwischen den verschiedenen Lösungsansätzen derart gross wäre, dass die gemeindliche Lösung als geradezu abwegig und unvernünftig erschiene, wäre ein Eingreifen des Gerichtes erforderlich. Dass dem nicht so ist, zeigt bereits ein Blick auf den Erschliessungsplan und hat sich auch anlässlich der

ausführlichen Begehung des Quartiers anlässlich des Augenscheines eindrücklich bestätigt. Zur Veranschaulichung diene der folgende Plan:

Bereits daraus ist ersichtlich, dass es sich bei der Erschliessung über die Via … um eine zweckmässige Lösung handelt. Die Gemeinde hat dazu u.a. Folgendes ausgeführt: Das auf der Via … im Endausbau zu erwartende Verkehrsaufkommen sei aufgrund der bestehenden Nutzungsmöglichkeiten bzw. aufgrund des künftigen Parkplatzbedarfs von gesamthaft nur ca. 110 Parkplätzen sehr gering. Aufgrund der besonderen Gegebenheiten (kurze Zufahrt, enger Baubestand, Topographie) und des geringen Verkehrsaufkommens seien keine hohen Anforderungen an den Komfort der Strasse zu stellen. Das heisse, es seien keine durchgehenden Kreuzungsmöglichkeiten erforderlich, sondern es genügten Kreuzungsmöglichkeiten auf Sichtweite. Diese Voraussetzungen seien mit dem Quartierplan erfüllt, indem die Via … sowohl im unteren wie auch im oberen Bereich über 4.0 m breit ist. Bei 4.0 m Strassenbreite könnten zwei Personenwagen bei tiefer Geschwindigkeit problemlos kreuzen. Ebenso korrekt sei die verkehrstechnische Ausgestaltung des Mündungsbereichs der Via … in die Via ... Die Via … weise im unteren Bereich auf einer Strecke von über 20 m eine Breite von über 4.0 m auf. Im Mündungsbereich betrage die Strassenbreite sogar bis zu 7.45 m. Somit könnten Fahrzeuge ungehindert von der Via … in die Via … einfahren, und zwar auch wenn im Mündungsbereich der Via … andere Personenwagen auf die Ausfahrt warteten. Die Aufnahme eines Wendeplatzes habe der Gemeindevorstand in Erwägung gezogen, darauf schliesslich jedoch verzichtet, was seinen guten Grund habe: Die im Quartierplan dargestellte Zufahrt zu einer allfälligen unterirdischen Parkierungsanlage P1 habe in ihrer Positionierung und Ausgestaltung nur Richtplancharakter. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens sei selbstverständlich eine verkehrstechnisch einwandfreie Einfahrt auszuweisen. Da der dazu erforderliche Raum im Einfahrtsbereich der Parzelle Nr. 1907 durchaus vorhanden sei und sich deshalb der Abstellplatz ohne weiteres noch im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens schaffen lasse, erübrige sich eine Festlegung im vorliegenden Rahmen.

Mit diesen Ausführungen hat die Gemeinde in genügender Weise aufgezeigt, dass es sich bei der Erschliessung über die Via … um eine verkehrstechnisch und verkehrsplanerisch zweckmässige Lösung handelt. Dies gilt umso mehr, als gerade der Augenschein gezeigt hat, dass die allein ernsthaft in Betracht zu ziehende Variante mit einer Erschliessung ab der Via … verkehrstechnisch keineswegs besser ist. So ist die Via … steiler und die Einfahrtsmöglichkeit in die Via … schlechter zu bewerkstelligen. Die Variante über die Via … kann schon aus topographischen Gründen nicht als zweckmässig bezeichnet werden. Bei beiden Alternativen müssten zudem neue Erschliessungsachsen erstellt werden, während es sich bei der Via … im Wesentlichen bereits um eine bereits bestehende Zufahrt handelt. b) Daran vermögen auch die von den Beschwerdeführern unter dem Titel der Sozialverträglichkeit vorgebrachten Ausführungen nichts zu ändern. So ist eine rechtsungleiche Behandlung nicht erkennbar. Wie die Gemeinde zu Recht ausführt, werden zum einen die beanspruchten Landabtretungen vollumfänglich entschädigt und zum andern wird bei den Beitragsleistungen durchaus nach dem Vorteilsprinzip differenziert, indem die Eigentümer von noch nicht überbauten Grundstücken sich zu 100% an den Erschliessungskosten zu beteiligen haben, die Eigentümer von bereits überbauten Parzellen wie die Beschwerdeführer jedoch nur mit 50%. Die Beteiligung der Hotelparzelle Nr. 1907 an den Strassenkosten mit nur 35% anstatt 50% ist darin begründet, dass diese Parzelle im Gegensatz zu den anderen überbauten Parzellen einen direkten Anstoss an die Via … hat und Teile der bestehenden Parkplätze auch über die Via … erschlossen sind. Nicht zu beanstanden sind auch die geringfügigen Landabtretungen, die ohnehin kaum praktische Auswirkungen haben, da die Via … ja jetzt schon als Erschliessung benutzt wird, was auch durch entsprechende Dienstbarkeiten abgesichert ist. Die Parzelle 1906 ist bereits überbaut und bauliche Änderungen sind dort höchstens noch im Rahmen des Hofstattrechtes zulässig. Daran ändert sich durch die Quartierplanung nichts. Der Parzelle 1904 wird die bisherige Nutzung inklusive Transformatorenunterhalt nicht verwehrt. Die befürchtete Mehrbelastung der Via … durch Nutzungstransporte innerhalb der Hotelzone wird sodann durch

die teilweise Reduktionen der AZ in der Kernzone zu einem grossen Teil kompensiert. Abgesehen davon lässt sich diese Hotelnutzung faktisch nur in Verbindung mit dem Hotel Engadinerhof realisieren, wie die Gemeinde zu Recht anmerkt. Alles in allem bringt die Quartierplanung für die Beschwerdeführer wohl keine allzu grossen Vorteile, aber auch keine ins Gewicht fallenden Nachteile. Wo Wertminderungen oder Landabtretungen stattfinden werden sie entschädigt. Schliesslich wird durch den Ausbau des bestehenden Weges auch die Erschliessung für die Beschwerdeführer etwas verbessert. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass sich die umstrittene Planung unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen und in Würdigung der der Gemeinde zustehenden Planungsfreiheit als zweckmässig und angemessen erweist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 5. a) Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Beschwerdeführer. Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Die Beschwerdeführer haben daher die privaten anwaltlich vertretenen Gegenparteien aussergerichtlich zu entschädigen. Die mit den eingereichten Honorarnoten geltend gemachten Parteientschädigungen erscheinen ausgewiesen. Beim Vertreter der BG … ist noch ein ermessensweiser Zuschlag für den nicht separat in Rechnung gestellten Augenschein zu gewähren. b) Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 9'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 457.-zusammen Fr. 9'457.-gehen je zu einem Drittel unter solidarischer Haftung zulasten der Beschwerdeführer und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Beschwerdeführer entschädigen im gleichen Verhältnis zu je einem Drittel und unter solidarischer Haftung insgesamt a) die Erben … mit Fr. 9'322.75 b) die … AG mit Fr. 9'372.90 c) die BG … mit Fr. 2'000.--.

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