Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 26.09.2007 R 2007 66

26. September 2007·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·3,108 Wörter·~16 min·5

Zusammenfassung

Quartierplan | Planung

Volltext

R 07 66 4. Kammer URTEIL vom 26. September 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Quartierplan "…" 1. a) Beim Grossbrand in … vom 6. Juni 2006 wurden sieben Häuser und sieben Ställe im Gebiet „…“ zerstört. Der Schadenfall bewog die Gemeinde, sich vertiefter mit der planerischen Situation im Gebiet auseinander zu setzen. Der Erbengemeinschaft … (nachstehend: Erben …) gehören die von den gemeindlichen Überlegungen erfassten Parzellen Nr. 141 und 147; die im Westen angrenzende, ebenfalls in die Überlegungen einbezogene Parzelle Nr. 228 wiederum steht im Eigentum der Eheleute … (nachstehend: Eheleute …). b) Am 20. Juni 2006 wandte sich die Gemeinde direkt an die betroffenen Grundeigentümer und schrieb, dass grundsätzlich jeder Eigentümer die Möglichkeit habe, gestützt auf das geltende Hofstattrecht gemäss Art. 6 des kommunalen Baugesetzes (BG) seine Liegenschaft in den ursprünglichen Ausmassen wieder aufzubauen, wobei bei den abgebrannten Ställen auch eine Zweckänderung möglich sei, d.h. es könne anstelle eines Stalles auch ein Wohnhaus erstellt werden. Dies habe innerhalb von drei Jahren seit der Zerstörung des betreffenden Gebäudes zu geschehen und der Grundeigentümer sei für die Ausmasse des zerstörten Altbaus beweispflichtig. Der Gemeindevorstand habe festgestellt, dass die Erschliessung für verschiedene Parzellen nicht oder nur ungenügend vorhanden sei. Mittels Quartiergestaltungsplans sei es möglich, Zahl, Art, Lage, äussere Abmessung sowie im Rahmen von Art. 36 und 38 BG die Nutzung und allfällige weitere Einzelheiten wie Dachgestaltung, Materialwahl, Fassadenfarbe etc. festzulegen, wobei die zonengemässe Gebäudehöhe nicht überschritten werden dürfe. Mit einem solchen Verfahren, verbunden mit einer Landumlegung, könne auch eine bessere Erschliessung und

Parzellierung erreicht werden. Dies habe für die Grundeigentümer den Vorteil, dass sie auch nach Ablauf der dreijährigen Frist gemäss Art. 6 BG (Hofstattrecht) ihre zerstörten Bauten wieder aufbauen könnten, wobei nicht die Vorschriften gemäss Hofstattrecht zu beachten seien, sondern eben die neu erlassenen Quartierplanvorschriften. Bei der Ausarbeitung des Quartierplans solle der Erhaltung der ursprünglichen Siedlungsstruktur des Gebiets Rechnung getragen werden. Für die Dauer des Quartierplanverfahrens müsse eine Planungszone erlassen werden. c) Am 13. Juni 2006 beschloss die Gemeinde … gestützt auf Art. 51 ff. und 65 ff. des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG), Art. 16 der entsprechenden Raumplanungsverordnung (KRVO) und Art. 39 BG die Durchführung eines Quartiergestaltungsplan- und Landumlegungsverfahrens für das Gebiet …. Eine dagegen u.a. von den im Rubrum erwähnten Grundeigentümern erhobene Einsprache, mit welcher sich diese gegen den Einbezug in den Quartierplanperimeter wehrten, wurde von der Gemeinde mit Entscheid vom 28. Juli 2006 abgewiesen. d) Ende August 2006 fand eine erste Orientierung über den Stand und den Inhalt der Planung statt und den betroffenen Grundeigentümern wurde Gelegenheit geboten, sich zu äussern. Verschiedene Grundeigentümer wehrten sich u.a. gegen die geplante Ringstrasse, welche ihres Erachtens lediglich Mehrverkehr bringe und zudem in unnützer Art und Weise wertvolles Bauland beanspruche. Für die Parkierung sei eine Lösung mit einer zentralen Tiefgarage anzustreben. Ende November 2006 stellte die Gemeinde den betroffenen Grundeigentümern einen überarbeiteten Entwurf zu. Darin war an der durchgehenden Via … und individueller Parkierung festgehalten worden. In einer weiteren Eingabe erneuerten verschiedene Betroffene ihre Einwände. e) Vom 2. April 2007 bis zum 1. Mai 2007 legte die Gemeinde … den Entwurf des neuen Quartiergestaltungsplanes sowie der Quartierplanvorschriften öffentlich auf. Innert Frist reichten verschiedene Eigentümer von im Quartierplangebiet gelegenen Grundstücken, so u.a. die im Rubrum aufgeführten Eigentümer, Einsprache ein. Seitens der Erben … wurde im

Wesentlichen vorgebracht, dass das vorgesehene Haus auf Parzelle Nr. 147 nur so von Strassen umgeben sei, was für die Eigentümer einen unzumutbaren Zustand darstelle. Für die Erschliessung der Parzelle Nr. 148 sei entlang der Ostfassade eine Stichstrasse vorgesehen worden, wogegen sich auch jene Eigentümer wehren würden. Im Gegenzug würden sie aber für eine Parkierung gemeinsam in einer Tiefgarage Hand bieten, wobei eine wesentlich bessere Zufahrt gesucht und im Quartierplan definiert werden müsse. Die Eheleute … erachteten ausgehend von ihren bereits in einem früheren Verfahrenszeitpunkt vorgebrachten Überlegungen (Verzicht auf die neue ab der Via … abgehende Zufahrt in die bestehende Via …; Zentrale Parkierung in einer Tiefgarage) die aufgelegte Verkehrserschliessung für den östlichen Teil des Quartierplangebietes als nicht genügend. Der Ausbau der Erschliessung, insbesondere von der …strasse her, sei unnötig. Mit Schreiben vom 12. Juni 2007 teilte die Gemeinde … den Einsprechern mit, dass sie den Quartiergestaltungsplan und die Landumlegung … mit Beschluss vom 5. Juni 2007 in Kraft gesetzt habe. Die Einsprache der Erben … wies sie ab; auf jene der Eheleute … trat sie aus formellen Überlegungen nicht ein. In den Erwägungen führte sie jedoch aus, dass der Einsprache auch materiell kein Erfolg beschieden gewesen wäre. 2. Dagegen liessen die Erben … und die Eheleute … am 28. Juni 2007 beim Verwaltungsgericht frist- und formgerecht Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen: „1. Der angefochtene Entscheid bezüglich der Rekurrenten 1 sei aufzuheben und es sei die Gemeinde … zu verpflichten, die Einsprache der Rekurrenten materiell zu behandeln. 2. Der Quartierplangenehmigungsentscheid der Gemeinde … sei ebenfalls aufzuheben. 3. Der Einspracheentscheid bezüglich der Rekurrenten 2 und der entsprechende Quartierplangenehmigungsentscheid seien ebenfalls aufzuheben.“ Zur Begründung legten sie dar, weshalb die Gemeinde zu Unrecht auf die Einsprache der Erben … nicht eingetreten sei. Der Entscheid sei im Übrigen auch ungenügend begründet, was die Aufhebung und Zurückweisung zur

materiellen Behandlung rechtfertige. Sie liessen ferner im Wesentlichen vorbringen, dass die Landumlegung aus ihrer Sicht ungerecht, rechtsungleich und verfehlt sei und dass sie nicht in der Lage seien, den ihnen aufoktruierten und nicht einmal auf dem Papier existierenden Mehrwert von Fr. 72'800 zu bezahlen. Dieser entbehre jeder sachlichen und rechtlichen Grundlage. Ferner rügten sie u.a., dass es ihnen aufgrund der Quartierplanvorschriften verunmöglicht werde, die in den Kernzonen zulässigen Gebäudehöhen zu realisieren. Die Mehrzuteilung bringe ihnen auch aus dieser Sicht betrachtet gar nichts und die ihnen zugeschlagene Parzelle Nr. 150 sei für sie selbst als Garten völlig nutzlos. Sie hätten sich von Beginn weg gegen die geplante Umzingelung mit Strassen gewehrt, leider erfolglos. Es könne nicht sein, dass ein Grundeigentümer alle Nachteile zu tragen habe. Hinsichtlich der Eheleute … wurden die bereits in den früheren Verfahren vorgebrachten Einwände (Verzicht auf Verlängerung der Via … in die Via …; Wunsch nach einer zentralen Parkierungslösung) vertieft. Unzutreffend sei, wenn die Gemeinde sich mit dem Hinweis auf die fehlende gesetzliche Grundlage aus der Verantwortung für eine zentrale Parkierung zu stehlen versuche. Art. 74 BG biete ihres Erachtens eine taugliche Grundlage dafür. Wenn schon die Zufahrt zu einzelnen Grundstücken verbindlich geregelt werden dürfe, müsse dies selbstredend auch für eine zentrale Parkierung möglich sein. Mit letzterer könnte eine Verbesserung der Wohnsituation auch für die Erben … erreicht werden. 3. Die Gemeinde … beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung vertiefte und ergänzte sie im Wesentlichen die bereits dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden materiell-rechtlichen Überlegungen. In formeller Hinsicht legte sie dar, dass den Erben …, selbst wenn auf deren Einsprache hätte eingetreten werden müssen, kein Nachteil entstanden sei, nachdem sie sich im angefochtenen Entscheid mit den aufgeworfenen Fragen trotzdem befasst habe. Eine Zurückweisung aus formellen Überlegungen würde daher einem prozessualen Leerlauf gleichkommen.

4. Am 26. September 2007 führte die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts einen Augenschein durch, an welchem u.a. die Beschwerdeführer mit ihrem Rechtsanwalt sowie der Rechtsvertreter der Gemeinde in Begleitung des bisherigen und des designierten Baufachchefs sowie die die Quartierplanunterlagen ausarbeitende Planerin teilnahmen. Allen Anwesenden wurde dabei Gelegenheit geboten, sich im Gemeindehaus sowie an verschiedenen Standorten im Quartierplangebiet anhand der Pläne und der Örtlichkeiten auch noch mündlich zu allen aufgeworfenen Fragen zu äussern. Auf die Ausführungen der Parteien am Augenschein wie auch auf die weiteren Darlegungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist der von der Beschwerdegegnerin vom 2. April bis zum 1. Mai 2007 öffentlich aufgelegte Quartiergestaltungsplan „…“ mit Landumlegung, mit welchem die planerischen Voraussetzungen geschaffen werden sollen, damit der ursprünglich landwirtschaftlich geprägte, durch einen Brand zerstörte Dorfteil „…“ wieder überbaut werden kann. 2. a) Mit Bezug auf die Beschwerdeführer 1 ist Anfechtungsgegenstand ein kommunaler Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG, der vom Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren zu beurteilen ist. Die Gemeinde ist darin auf eine Einsprache der Beschwerdeführer 1 materiell nicht eingetreten, weil sie bereits die formellen Eintretensvoraussetzungen (fehlende Legitimation zufolge fehlender gemeinsamer Unterschriften auf der Einsprache bzw. fehlende rechtsgenügliche Vertretung) als nicht gegeben erachtete. Die Beschwerdeführer 1 sind durch den angefochtenen Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 50 VRG berührt und haben insofern ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Insoweit sind sie denn auch beschwerdelegitimiert. Die verwaltungsgerichtliche Prüfungsbefugnis hat sich aber, weil ein

Nichteintretensentscheid angefochten ist, auf die Frage zu beschränken, ob die Vorinstanz das Vorliegen der formellen Eintretensvoraussetzungen zu Unrecht verneint hat. b) Die Beschwerdeführer 1 leiten ihre Legitimation aus dem Umstand ab, dass sie als Mitglieder der Erbengemeinschaft Eigentumsrechte an den beiden benachbarten Parzellen Nr. 141 und 147 innehaben. Fest steht, dass die heutigen Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren eine Einsprache einreichen liessen, welche weder von den beiden Erbinnen unterzeichnet war, noch sich auf eine von diesen erteilte rechtsgenügliche Vollmacht abstützen konnte. Im Lichte der in vergleichbaren Angelegenheiten ergangenen Rechtsprechung (VGU R 07 37, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 1C 352/2007 vom 23. Oktober 2007; R 05 128 und R 00 17 mit zahlreichen Hinweisen) erweist sich der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid als korrekt. Ist der kommunale Nichteintretensentscheid aber völlig zu Recht ergangen, hat dies die Abweisung der vorliegenden Beschwerde, soweit sie von den Beschwerdeführern 1 erhoben wurde, zur Folge. c) Selbst wenn auf die Einsprache hätte eingetreten werden müssen, wäre ihr aus den von der Gemeinde zutreffend im angefochtenen Entscheid summarisch vorgebrachten Überlegungen - soweit sie nicht die Erschliessungsordnung im Bereich der Parzellen Nr. 228, 154 und 4008 betreffen - kein Erfolg beschieden gewesen und die dagegen erhobene Beschwerde hätte ebenfalls abgewiesen werden müssen, zumal die übrigen Erschliessungsvorkehren (u.a. Bestätigung der vorgesehenen Ausweitung des ab der Via … abgehenden Strassenparzelle Nr. 152 bis zum südöstlichen Eckpunkt des im Plan vorgesehenen neuen Gebäudes Nr. 148 zu einer rund 3,2 m breiten Strasse) im Lichte des einer Gemeinde zustehenden Planungsermessens durchaus vertreten lassen (vgl. VGU R 07 71). Gleiches ergibt sich für die damit einhergehenden Landumlegungen sowie Mehr- und Minderzuteilungen (VGU R 07 73 und R 07 67). Zu prüfen bleiben damit lediglich die von den Beschwerdeführern 2 aufgeworfenen Fragen.

3. Hinsichtlich der Frage des anwendbaren Rechts ist das neue, am 1. November 2005 in Kraft getretene KRG einschlägig. Es regelt zumindest in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Quartierplanung und die Landumlegung abschliessend. In materiellrechtlicher Hinsicht enthält es insofern aber einen Vorbehalt, als dass gemäss der in Art. 107 Ziff. 1 KRG enthaltenen Übergangsregelung bestehende Ortsplanungen noch solange gültig bleiben, bis im Zuge der nächsten Überprüfung der Ortsplanung - spätestens innerhalb von 15 Jahren - eine Anpassung ans (neue) KRG erfolgt. Eine solche Anpassung des Baugesetzes der Beschwerdegegnerin wurde bislang nicht vorgenommen. Nachdem auch kein von Art. 107 Abs. 2 KRG erfasster Anwendungsbereich vorliegt, ist für die materielle Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfragen ausschliesslich auf das kommunale Baugesetz (BG; Art. 39 ff., Art. 78 BG) abzustellen. 4. a) Zunächst ist festzuhalten, dass dem Verwaltungsgericht bei der Überprüfung von Quartierplänen aufgrund von Art. 33 RPG eine uneingeschränkte Kognitionsbefugnis zusteht. Das Verwaltungsgericht hat mithin nicht nur zu prüfen, ob die den Plan festsetzende Behörde das ihr zustehende Planungsermessen überschritten oder missbraucht, also eine Rechtsverletzung begangen hat. Zu prüfen ist vielmehr ebenso, ob das Planungsermessen richtig und zweckmässig ausgeübt worden ist. Die mit voller Kognition betraute Behörde hat einzuschreiten, wenn sich die angefochtene Planfestsetzung als unzweckmässig oder unangemessen erweist. Diese Prüfung setzt eine bestmögliche Abwägung der schutzwürdigen öffentlichen und privaten Interessen voraus und verlangt die Beantwortung der Frage, ob bei der umstrittenen Planung in Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzipes im Rahmen des Planungszweckes jene Anordnungen getroffen wurden, die in ihrer gesamten Auswirkung alle Betroffenen am wenigsten belasten. Diese gegenüber der früheren Regelung erweiterte Kognitionsbefugnis bedeutet nun aber nicht, dass das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz die Stellung einer oberen Planungsbehörde einnimmt. So kann es bei zwei oder mehreren Varianten, die vor der Zweckmässigkeitsprüfung standhalten, die gemeindliche Lösung nicht einfach aufheben und eine andere der zweckmässigen Lösungen an die

Stelle einer angemessenen kommunalen Planfestlegung setzen. Insofern hat das Verwaltungsgericht die Entscheidungsfreiheit, die den Planungsträgern zusteht, zu respektieren (PVG 1993 Nr. 43). b) Das Bundesgericht hat dazu festgehalten, dass es mit den Rechtsschutzerfordernissen von Art. 33 RPG vereinbar sei, wenn die Beschwerdebehörde zwar die angefochtene Nutzungsplanung voll überprüfe, sich aber nach Massgabe ihrer Rolle, die sie als Rechtsmittelinstanz im betreffenden Sachzusammenhang sachlich und institutionell erfüllt, bei der Überprüfung zurückhalte (BGE 114 Ia 247). Dies gilt sachlich insbesondere dort, wo es um lokale Anliegen geht, bei deren Wahrnehmung Sachnähe, Ortskenntnis und örtliche Demokratie von Bedeutung sein sollen. Die Rechtsmittelinstanz hat aber soweit auszugreifen, dass die übergeordneten vom Kanton zu sichernden Interessen, wie etwa dasjenige an der Bauzonenbegrenzung, einen angemessenen Platz erhalten. Sie hat sich zudem - institutionell - auf ihre Kontrollfunktion zu beschränken, d.h. sie darf nichts Neues schöpfen, sondern sie hat die kommunalen Planungen an einem Sollzustand zu messen. Fehlt es an dem dazu erforderlichen Massstab, so kann die Natur der Sache einer Nachprüfung entgegenstehen. Hier nicht einzugreifen, verstösst nicht gegen den Auftrag, voll zu prüfen (BGE 114 Ia 248). Bei der umstrittenen Quartierplanung geht es offensichtlich nicht um übergeordnete Interessen, sondern um rein lokale Anliegen. Die von den Beschwerdeführer 2 aufgeworfenen Fragen sind daher mit der umschriebenen Zurückhaltung zu prüfen. 5. Die Beschwerdeführer 2 verlangen die Aufhebung des Einsprache- und des Quartierplangenehmigungsentscheides. Sie begründen ihren Antrag im Wesentlichen mit den bereits in den früheren Verfahren vorgebrachten Einwänden (Verzicht auf Verlängerung der Via … in die Via …; Wunsch nach einer zentralen Parkierungslösung). Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass auf diesen Antrag betreffend Aufhebung des Quartierplangenehmigungsentscheides nicht eingetreten werden könne, da er erstmals im vorliegenden Verfahren gestellt worden sei. Ihr Einwand erweist sich letztlich als überspitzt formalistisch. Sie scheint übersehen zu

haben, dass im Einspracheverfahren - mangels gemeindlicher Genehmigung - noch gar kein entsprechender Antrag gestellt werden konnte. Hinsichtlich der zulässigen Einwände gegen den Einspracheentscheid ist die Gemeinde sodann auf die in PVG 2003 Nr. 34 publizierte Praxisänderung hinzuweisen, wonach eine beschwerdelegitimierte, opponierende Partei im Beschwerdeverfahren alle Rügen vorbringen darf, die für ihre Position Vorteile erwarten lassen und den Streitgegenstand betreffen. Sollten ihre Einwände ganz oder teilweise zutreffen, hat dies durchaus auch Folgen für den Quartierplangenehmigungsentscheid. 6. a) Wie andere Quartierplangenossen (R 07 71) im östlichen Quartierplangebiet wehren sich die Beschwerdeführer 2 gegen die Verlängerung der Via … in die …strasse, welche sie u.a. wegen des damit verbundenen Landverlustes und des Verhinderns einer zentralen Parkierung als unzulässig erachten. Am Augenschein haben sie sich sodann noch der Argumentation der Beschwerdeführer im Verfahren R 07 71, wonach die Verlängerung weder in einem überwiegenden öffentlichen Interesse stehe, noch geboten oder geeignet sei, die mit der Quartierplanung verfolgten Ziele zu erreichen, angeschlossen. Das Verwaltungsgericht ist im erwähnten Beschwerdeverfahren zum Schluss gelangt, dass der entsprechende Einwand zutreffe. Es hat in VGU R 07 71, E. 5c) u.a. ausgeführt: „Insgesamt lassen sich die mit der Quartierplanung verfolgten Ziele (u.a. hinreichende, zeitgemässe Erschliessung; Beibehaltung der bestehenden öffentlichen Gassen und Wege; Beibehaltung und Schaffung von kurzen, sicheren Verbindungen; verkehrsberuhigtes Quartier) gerade im östlichen Bereich des Quartierplangebietes weit besser mit einem Verzicht auf eine durchgehende Erschliessung und somit ohne zusätzliche Einmündung in die …strasse erreichen. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der geklagten Erschliessungslösung (Verlängerung der Via … in die Via …) ist im Lichte des Dargelegten nicht ersichtlich und die Verlängerung ist offensichtlich auch nicht erforderlich. Der Verzicht auf die Verlängerung erweist sich daher letztlich aus der Sicht des Verhältnismässigkeitsgebotes auch deshalb als geboten, weil die Erschliessung des östlichen Teils des Quartierplangebietes mit weit geringerem baulichen und finanziellen Aufwand und auch mit geringeren Landverlusten (u.a. für die Beschwerdeführer) sichergestellt werden kann. Die Beschwerde erweist sich somit diesbezüglich als begründet.“ Der Ausgang jener Beschwerde ist für das vorliegende Verfahren insofern von Bedeutung, als die Planung hinsichtlich der im Bereich der Parzellen Nr. 228,

154 und 4008 vorgesehenen Zufahrt in die Via … aufgehoben und zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückgewiesen worden ist. Angesichts dieser Zurückweisung zur Überarbeitung, welche auch die Parzelle der Beschwerdeführer 2 beschlägt, ist ihre Beschwerde bereits aus dieser Sicht teilweise gutzuheissen und die Angelegenheit zur Überarbeitung (Neufestlegung der Erschliessungsordnung im fraglichen Bereich; Landumlegung, Neuauflage, etc.) an die Gemeinde zurückzuweisen. b) Hinsichtlich der (u.a. auch) von den Beschwerdeführen 2 verlangten zentralen Parkierungsmöglichkeit lässt sich die von der Gemeinde vertretene Auffassung, dass es ihr für die konkrete Verpflichtung der Quartierplangenossen zum Bau einer zentralen Parkierung an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage fehle, ohne Willkür vertreten. Angesichts der von der Gemeinde ins Feld geführten hohen mutmasslichen Baukosten liegt die fehlende gesetzliche Grundlage letztlich auch im Interesse der Quartiergenossen, welche es in der Hand haben, allenfalls zusammen mit der Gemeinde auf freiwilliger Basis eine tragbare Lösung zu finden. Gestützt auf Art. 74 BG steht es den Beteiligten jedenfalls offen, im Zuge der anstehenden Überarbeitung einen geeigneten Bereich für eine gemeinsame zentrale Parkierung auszuscheiden - was an sich mit der Ausscheidung von Gartenräumen bereits vorgespurt worden ist - und diese (inkl. u.a. Ausscheidung eines Zufahrtsbereiches, Regelung der Rechte in den QP- Bestimmungen) auch noch planerisch festzulegen, so dass die Erstellung einer solchen Anlage auf privater Basis letztlich möglich sein wird. c) Als unbegründet erweist sich ihre Beschwerde, soweit damit die Anwendbarkeit der QP-Vorschriften auf ihre Parzelle in Frage gestellt wird. Diesbezüglich kann - nachdem der Einleitungsbeschluss betreffend Quartiergestaltungsplanverfahren … und die Begrenzung des Perimetergebietes rechtskräftig feststehen - auf die zutreffenden gemeindlichen Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid verwiesen werden. - Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen, die angefochtene Planung hinsichtlich der im Bereich der Parzellen Nr. 228, 154 und 4008 vorgesehenen Zufahrt

(Verlängerung der Via … in die Via …) aufzuheben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zu je einem Viertel unter solidarischer Haftung zulasten der Beschwerdeführer 1 und 2. Die andere Hälfte geht zulasten der Gemeinde, welche überdies den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern 1 und 2 entsprechend dem Verfahrensausgang die Hälfte der verursachten, notwendigen Kosten (Art. 78 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRG) zu erstatten hat. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die angefochtene Planung hinsichtlich der im Bereich der Parzellen Nr. 228, 154 und 4008 vorgesehenen Zufahrt in die Via … aufgehoben und die Angelegenheit zur Überarbeitung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 4'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 284.-zusammen Fr. 4'284.-gehen zu je einem Viertel unter solidarischer Haftung zulasten der Beschwerdeführer 1 und 2 und zu einem Zweitel zulasten der Gemeinde … Die entsprechenden Kostenanteile sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. Die Gemeinde … hat den Beschwerdeführern 1 und 2 eine entsprechend dem Verfahrensausgang um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 2'500.-- (inkl. MWST) auszurichten.

R 2007 66 — Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 26.09.2007 R 2007 66 — Swissrulings