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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 11.09.2007 R 2007 51

11. September 2007·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·1,390 Wörter·~7 min·7

Zusammenfassung

Baueinsprache | Baurecht

Volltext

R 07 51 4. Kammer URTEIL vom 11. September 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baueinsprache 1. Am 19. Dezember 2006 stellte die Katholische Kirchgemeinde … bei der Gemeinde … ein Baugesuch für den Umbau und die Sanierung ihres Pfarreizentrums. Vorgesehen sind im Wesentlichen eine energetische Sanierung des bestehenden, über 30-jährigen Gebäudes, innere Umbauten, ein eingeschossiger Anbau im Norden des Gebäudes sowie eine Eingangsüberdeckung und Vorplatzgestaltung im Süden. Im geplanten Anbau sind ein Raum für die Lagerung von Tischen, Stühlen und Bühnenelementen, eine Küche, eine Getränkeausgabe sowie ein dazugehöriger Lagerraum vorgesehen. Das Baugrundstück Parzelle Nr. 1162 befindet sich zum einen Teil in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ZöBA) und zum anderen Teil in der Kernzone. Das Pfarreizentrum liegt auf dem zur ZöBA gehörenden Parzellenteil. Die Bauparzelle ist zum Teil von zur ZöBA und zur Kernzone gehörenden Grundstücken umgeben. Zu einem weitern Teil grenzt sie an die Wohnzone W2. Mit Eingabe vom 9. Januar 2007 erhob … gegen das Bauvorhaben Einsprache bei der Baukommission ... Sie beantragte, die Baubewilligung sei unter Kostenfolge zu verweigern. Mit Entscheid vom 8. Februar 2007 wies die Baukommission … die Einsprache ab und erteilte gleichzeitig die Baubewilligung. Am 1. März 2007 rekurrierte … beim Gemeindevorstand … gegen den Einspracheentscheid der Baukommission und verlangte dessen Aufhebung. Mit Entscheid vom 20. April 2007 wies der Gemeindevorstand … den Rekurs ab. 2. Dagegen erhob … am 24. Mai 2007 Beschwerde ans Verwaltungsgericht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Baubewilligung zu verweigern. Die Beschwerdeführerin macht im

Wesentlichen geltend, das Pfarreizentrum sei in der ZöBA nicht zonenkonform, halte die massgebenden Bauvorschriften - insbesondere den Grenzabstand - nicht ein, verletze Lärmvorschriften, verfüge nicht über eine genügende Anzahl Parkplätze und verstosse schliesslich gegen Ästhetikvorschriften. 3. Die Gemeinde … beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Sie macht geltend, dass sämtliche Bauvorschriften eingehalten würden. 4. Ebenfalls Abweisung der Beschwerde beantragte die Katholische Kirchgemeinde ... Auch sie vertritt die Ansicht, dass dem Bauvorhaben keine Vorschriften entgegenstünden. 5. Am 10. September 2007 führte das Verwaltungsgericht einen Augenschein an Ort und Stelle durch, an welchem die Beschwerdeführerin mit ihrem Anwalt, der Baufachchef und der Rechtsvertreter der Gemeinde sowie der Kirchgemeindepräsident mit dem Rechtsanwalt der Kirchgemeinde teilnahmen. Allen Anwesenden wurde dabei Gelegenheit erteilt, sich anhand der Örtlichkeiten auch noch mündlich zu den aufgeworfenen Fragen zu äussern. Auf das Ergebnis des Augenscheines sowie die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art.28 Abs. 1 KRG sind Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen für öffentliche oder öffentlichen Interessen dienende Bauten und Anlagen bestimmt. Untergeordnete private Nutzungen sind zulässig, wenn sie mit zonenkonformen Bauten baulich verbunden sind. Art. 29 Abs. 1 des kommunalen Baugesetzes (BG) nennt als Beispiele öffentlicher Bauten und Anlagen Schulen, Heime, Kirchen etc. Dass das bestehende Pfarreizentrum

ebenso wie der geplante Umbau bzw. die Sanierung der Gebäulichkeiten in der ZöBA zonenkonform ist, unterliegt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht dem geringsten Zweifel. Die Katholische Landeskirche (und die evangelisch-reformierte Kirche) und ihre Kirchgemeinden sind gemäss Art. 98 KV öffentlichrechtlich anerkannt und Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie regeln ihre Angelegenheiten gemäss Art 99 KV im Rahmen des kantonalen Rechts selbständig. Damit bringt bereits die Verfassung zum Ausdruck, dass die Landeskirchen und ihre Kirchgemeinden Aufgaben verfolgen, die im öffentlichen Interesse sind. Zu den im öffentlichen Interesse liegenden Tätigkeiten der Kirchgemeinden zählt nicht nur die Religionsausübung im engeren Sinn, also die Abhaltung von Gottesdiensten und die Seelsorge. Vielmehr nehmen die Kirchen zahlreiche weitere Aufgaben wahr, die dem öffentlichen Interesse dienen, seien diese sozialer oder kultureller Natur. In diesem Sinne betreiben die Kirchgemeinden auch einen "service public". Dass dieser nicht allen Einwohnern zugute kommt, ändert nichts daran, dass er im öffentlichen Interesse liegt. Denn eine im öffentlichen Interesse zu erfüllende Aufgabe kommt zumeist nur mehr oder weniger zahlreichen Kategorien von Einzelpersonen zugute. Zu denken ist beispielsweise an die Förderung strukturschwacher Gebiete, an Stipendien, den Schutz sozial schwacher Personen oder auch an die Kulturförderung. All dies liegt im öffentlichen Interesse, auch wenn davon nicht alle oder die meisten Bürger erfasst werden, sondern jeweils nur bestimmte Personenkreise. Letztlich dienen all diese Tätigkeiten dem allgemeinen gesellschaftlichen Wohl. In einem zwar grundsätzlich säkularen Staat, der aber die traditionellen christlichen Glaubensgemeinschaften als öffentlichrechtliche Körperschaften anerkennt, werden solche Aufgaben für ihre Angehörigen eben zum Teil von den Kirchen wahrgenommen. Die Pflege des Gemeindelebens in dafür geeigneten eigenen Räumlichkeiten der Kirchgemeinde stellt demgemäss einen im öffentlichen Interesse liegenden Bereich der kirchlichen Aktivitäten dar. Das zur Diskussion stehende Pfarreizentrum ist denn auch gemäss seiner Hausordnung eine Stätte der Begegnung und bezweckt die Förderung des Pfarreilebens in religiöser, kultureller und gesellschaftlicher Hinsicht. Dies ist nach Gesagten ein legitimer öffentlicher Zweck, wodurch sich auch dadurch nichts ändert, dass diese

Aktivitäten auch auf privatem Grund ausgeübt werden könnten und sie in der Regel nur den Gemeindemitgliedern offen stehen. Der Einwand der fehlenden Zonenkonformität erweist sich daher als unbegründet. 2. a) Gemäss Art. 29 Abs. 3 BG ist bei der Gestaltung und Dimensionierung der Gebäude und Anlagen auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie auf die Abstandsvorschriften in den angrenzenden Zonen Rücksicht zu nehmen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann diese Bestimmung nicht als verfassungswidrig bezeichnet werden, weil sie keine Mindestbauvorschriften enthalte. Vielmehr ergibt sich aus der Bestimmung selber durch das Gebot der Rücksichtnahme ein gewisser Schutz der benachbarten Liegenschaften. Vor allem aber gelten die kantonalen Bauvorschriften gemäss Art. 72 ff. KRG auch für eine ZöBA als Mindestbauvorschriften. Darin sind u.a. auch Abstands- und Ästhetikvorschriften enthalten. b) Art. 29 Abs. 3 BG verlangt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin gerade nicht die Anwendung der Bauvorschriften der benachbarten Zonen, sondern blosse Rücksichtnahme darauf. Diesen Anforderungen wird das umstrittene Bauvorhaben bei weitem gerecht. Zu beachten ist, dass Beschwerdegegenstand nur dieses Bauvorhaben sein kann, nicht aber das seit vielen Jahren bestehende Pfarreizentrum als solches. Zum Grundstück der Beschwerdeführerin hin umfasst das Projekt bloss einen eingeschossigen Anbau von 3 m Höhe, in welchem Lagerräume, eine Küche sowie eine Getränkeausgabe eingerichtet werden sollen. Der Anbau hält den Grenzabstand von 2.5 m, der gemäss Art. 75 KRG als Minimalabstand für alle Gebäude - unabhängig von ihrer Nutzung - gilt, ein. Diskussionen darüber, ob es sich um eine eigentliche Anbaute im Sinne des kommunalen Baugesetzes handelt oder um eine Erweiterung der Hauptbaute, erübrigen sich daher. Wie der Augenschein gezeigt hat, wird der neue Gebäudeteil von der Liegenschaft der Beschwerdeführerin aus kaum in Erscheinung treten. Er schmiegt sich völlig unauffällig ans bestehende Gebäude an. Von einem Verstoss gegen das Einordnungsgebot kann deshalb auch keine Rede sein. Völlig unbegründet ist auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, durch das

Umbau- und Sanierungsvorhaben würden die Lärmschutzbestimmungen verletzt. Die bestehende Lärmsituation verändert sich durch das Projekt praktisch nicht. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wird beim Anbau lediglich ein kleiner Lieferzugang, nicht aber ein Publikumszugang, erstellt. Beim Pfarreizentrum handelt es sich auch nicht um einen lärmintensiven Unterhaltungsbetrieb mit Partyveranstaltungen, sondern um eine Begegnungsstätte, von welcher kaum Lärm ausgeht. Schliesslich ergibt sich aus den Akten und konnte auch am Augenschein festgestellt werden, dass beim Pfarreizentrum bei weitem genug Parkplätze vorhanden sind, die von dessen Besuchern benutzt werden dürfen. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Beschwerdeführerin. Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend hinsichtlich der politischen Gemeinde kein Anlass. Demgegenüber ist die Kirchgemeinde hier nicht in ihrem engeren amtlichen Wirkungskreis, sondern wie eine private Bauherrin aufgetreten, weshalb ihr eine aussergerichtliche Entschädigung auszurichten ist. Die mit der am 18. Juli 2007 eingereichten Honorarnote geltend gemachte Parteientschädigung von Fr. 4'760.-- erscheint ausgewiesen. Dagegen erscheint die ergänzende Kostennote vom 10. September 2007 über Fr. 1'206.-- als übersetzt. Der Augenschein dauerte kaum mehr als eine halbe Stunde. Es rechtfertigt sich daher, der Kirchgemeinde eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 5'000.-zuzusprechen. Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 200.-zusammen Fr. 3'200.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. … entschädigt die Katholische Kirchgemeinde … aussergerichtlich mit Fr. 5'000.-- (inkl. MWST).

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