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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 11.09.2007 R 2007 37

11. September 2007·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·1,394 Wörter·~7 min·12

Zusammenfassung

Baueinsprache | Baurecht

Volltext

R 07 37 4. Kammer URTEIL vom 11. September 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baueinsprache 1. … und … sind Eigentümer der in der Dorfzone D in …, Gemeinde … gelegenen, mit einem alten Stall überbauten Parzelle Nr. 2141. Angesichts des sehr schlechten baulichen Zustandes des Stalles verlangte die kommunale Baubehörde gestützt auf Art. 69 KRG die Sanierung oder den Abbruch des Gebäudes. In der Folge reichten die Eigentümer ein Baugesuch ein, gemäss welchem anstelle des alten Stalles eine Remise für die Lagerung von Brennholz erstellt werden solle. Gegen das öffentlich aufgelegte und ordentlich publizierte Gesuch reichte … Einsprache ein. Er monierte im Wesentlichen, dass die Eigentümer der Liegenschaft Parzelle 2141 ihre Fahrzeuge immer wieder auf das Land der Erbengemeinschaft … abstellen würden und wies zudem auf die prekäre Parkplatzsituation in … hin. Anstelle einer Remise solle ein Autounterstand errichtet werden. Die geplante Remise sei aber auch kleiner sei als der Stall, weshalb die zur Verfügung stehende Fläche nicht haushälterisch genutzt werde. Schliesslich wies er noch darauf hin, dass seine Miterben ausdrücklich auf eine Einsprache verzichten würden, da sie den Frieden unter den Einwohnern von … nicht aufs Spiel setzen möchten. Die Gemeinde trat auf die Einsprache wegen fehlender Legitimation in der Sache selbst nicht ein. Den Nichteintretensentscheid teilte sie … am 10. April 2007 mit. Parallel dazu bewilligte sie mit separatem Entscheid das eingangs umschriebene Bauvorhaben. 2. Dagegen reichte … am 21. April 2007 beim Verwaltungsgericht fristgerecht Beschwerde ein mit dem sinngemässen Antrag um Aufhebung der Baubewilligung. Während dem er zum kommunalen Nichteintretensentscheid keine Bemerkungen vorbrachte, führte er hinsichtlich des Bauvorhabens im

Wesentlichen aus, dass ihn das Objekt, dessen Struktur wie auch der Umschwung nicht zufrieden stelle. Er sei von der Gebäudelage nicht überzeugt. Die Baukommission habe nur auf Gesetze hingewiesen und sei nicht von ihrem Vorurteil abgewichen. 3. a) Die Gemeinde … liess Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, beantragen. Der Beschwerdeführer gehöre einer Erbengemeinschaft an. Diese stelle praxisgemäss eine notwendige Streitgenossenschaft dar (Art. 602 ZGB). Der Einzelne allein könne über nichts verfügen, weder über seinen Teil noch über das Ganze. Art. 602 Abs. 2 ZGB bestimmt, dass die Erben über die Rechte der Erbengemeinschaft nur gemeinsam verfügen könnten, dies treffe auch auf die gerichtliche Geltendmachung von Rechten der Erbengemeinschaft zu. Die Aktiv- und Passivlegitimation im Prozess für oder gegen die Gemeinschaft stehe nur allen Erben zusammen und nicht dem einzelnen Erben oder nur einigen davon zu. … habe bereits im vorinstanzlichen Verfahren klar zum Ausdruck gebracht, er erhebe die Einsprache nur in eigenem Namen und nicht etwa auch in demjenigen der übrigen Miterben. Daher sei es nicht notwendig gewesen, ihn zur Beibringung der Vollmachten der restlichen Erben anzuhalten. Somit sei er nicht befugt gewesen, alleine gegen das Bauvorhaben Einsprache zu erheben, weshalb auf die Einsprache nicht habe eingetreten werden können. In materieller Hinsicht wäre dieser aber auch kein Erfolg beschieden gewesen, weil das Bauvorhaben den einschlägigen Bestimmungen des kommunalen Baugesetzes (BG) entspreche. Gemäss Art. 82 BG sei für die Erstellung von Remisen oder Ökonomiegebäuden auch keine zusätzlichen Parkplätze vorgeschrieben, jedenfalls dann nicht, wenn sich die verkehrsmässige Situation gegenüber dem vorbestehenden Zustand nicht verändere. Daher habe die Baubehörde keine Möglichkeit gehabt, zu verlangen, dass auf Parzelle 2141 zusätzliche Parkplätze erstellt würden. b) Die Bauherrschaft liess sich nicht vernehmen. 4. In einem zweiten Schriftenwechsel erhielten die Parteien die Gelegenheit, die von ihnen eingenommenen Rechtsstandpunkte zu ergänzen und zu vertiefen.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsgegenstand ist ein kommunaler Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG, der vom Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren zu beurteilen ist. Die Gemeinde ist darin auf eine Einsprache des Beschwerdeführers gegen ein Bauvorhaben auf der benachbarten Parzelle Nr. 2141 in … materiell nicht eingetreten, weil sie bereits die formellen Eintretensvoraussetzungen (fehlende Legitimation) als nicht gegeben erachtete. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 50 VRG berührt und hat insofern ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Insoweit ist er denn auch beschwerdelegitimiert. Die verwaltungsgerichtliche Prüfungsbefugnis hat sich aber, weil ein Nichteintretensentscheid angefochten ist, auf die Frage zu beschränken, ob die Vorinstanz das Vorliegen der formellen Eintretensvoraussetzungen zu Unrecht verneint hat.

2. a) Der Beschwerdeführer leitet seine Legitimation offensichtlich aus dem Umstand ab, dass er Eigentumsrechte an den beiden benachbarten Liegenschaften Parzellen Nr. 2143 und 2144 inne hat. Unbestrittenermassen gehört diese Parzelle der Erbengemeinschaft …, welche sich aus dem Beschwerdeführer, seinem Bruder und seiner Mutter zusammensetzt. Fest steht aber auch, dass der heutige Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren lediglich in seinem eigenem Namen, nicht aber im Namen der übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft, Einsprache erhoben hat. Bereits daher erweist sich der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid als korrekt. b) Praxisgemäss (VGU R 00 17 und R 05 128 mit zahlreichen Hinweisen) stellt eine Erbengemeinschaft eine so genannte notwendige Streitgenossenschaft dar. Nach Art. 602 ZGB werden die Erben nämlich Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder

gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse nur gemeinsam über die Rechte der Erbschaft. Das Charakteristische der Gemeinschaft zur gesamten Hand besteht darin, dass ihre Teilhaber in ihrer Gesamtheit Träger der hierzu gehörenden Rechtsverhältnisse sind. Die Gesamteigentümer sind demzufolge nicht zu einer ihrem Anteil entsprechenden Quote Eigentümer der Erbschaftsgegenstände, sondern sie haben während des Bestehens der Gemeinschaft nur einen Anspruch auf einen verhältnismässigen, ihrem Erbteil entsprechenden Bruchteil der Liquidationsergebnisse. Es lassen sich demnach auch nicht selbständige, eines eigenen rechtlichen Schicksaals fähige rechnerische (ideelle) Bruch- und Quotenteile der Einzelnen unterscheiden. Folglich kann der Einzelne aber allein über nichts verfügen, weder über seinen Teil, da ein solcher nicht unterscheidbar vorhanden ist, noch über das Ganze, da dieses den Mehreren in ihren Gesamtheit zusteht. Aus diesem Grunde bestimmt Art. 602 Abs. 2 ZGB ausdrücklich, dass die Erben über die Rechte der Erbengemeinschaft nur gemeinsam verfügen können. Dasselbe trifft auf die gerichtliche Geltendmachung von Rechten der Erbengemeinschaft zu. Die Aktiv- und Passivlegitimation im Prozess für oder die Gemeinschaft steht nur allen Erben zusammen und nicht dem einzelnen Erben oder einigen davon zu. Es kann der einzelne Erbe weder für seinen ideellen Teil noch für alle als Prozesspartei auftreten (Tuor/Picenoni, Berner Kommentar, N 32 zu Art. 602 ZGB). In einem Gesamthandverhältnis ist es den einzelnen Beteiligten demnach nicht freigestellt, ob sie im Alleingang oder zusammen mit den anderen am Prozess teilnehmen wollen. Geht ein Streitgenosse im Alleingang vor, obwohl das streitige Recht ihm mit anderen zur gesamten Hand zusteht, so klagt nicht die richtige Partei, sondern gewissermassen nur ein Teil dieser Partei, letztlich somit aber die falsche Partei. Mehrere Personen müssen daher gemeinsam auftreten oder als Beklagte belangt werden, wenn sie an einem Rechtsverhältnis beteiligt sind, über das für alle Beteiligten nur im gleichen Sinne entschieden werden kann (vgl. Walder-Bohner, Zivilprozessrecht, 3. Auflage, 1983, S. 159). All dies gilt grundsätzlich auch für die Ergreifung eines Rechtsmittels. Vorliegend hat lediglich der heutige Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren ausdrücklich nur in eigenem Namen - nicht aber im Namen der

beiden anderen Miterben der Erbengemeinschaft - Einsprache erhoben. Angesichts der eingangs erwähnten verwaltungsgerichtlicher Praxis hatte dies zwingend zur Folge, dass die Gemeinde auf die Einsprache nicht eintreten durfte. Der kommunale Nichteintretensentscheid ist somit völlig zu Recht erfolgt, was die Abweisung der vorliegenden Beschwerde zur Folge hat. c) Wenn man von einer Abweisung der Beschwerde im Sinne des oben Geschilderten absehen würde, dürfte auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Der Beschwerdeführer hat sich nämlich in seiner Eingabe trotz doppeltem Schriftenwechsel überhaupt nicht mit den Überlegungen im angefochtenen Entscheid auseinandersetzt. Er legt mithin mit keinem Wort dar, weshalb der kommunale Nichteintretensentscheid zu Unrecht ergangen sein könnte, weshalb auf seine Eingabe mangels sachgerechter Begründung (BGE 123 V 335) auch nicht eingetreten werden dürfte. - Die Beschwerde ist mithin abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Beschwerdeführers. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 224.-zusammen Fr. 2'224.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. Auf die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde am 23. Oktober 2007 nicht eingetreten (1C_352/2007).

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