R 07 29 4. Kammer URTEIL vom 12. Oktober 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baueinsprache 1. a) Am 31. August 2004 beschloss der Gemeindevorstand … die Einleitung des Quartierplanverfahrens „…“. In das Verfahren wurden die Parzellen 1693 (teilweise), 1697, 1700, 1711, 1712 (teilweise), 1713, 1715 (teilweise), 2063, 2297 und 2298 des Grundbuches … einbezogen. Die Parzellen liegen in verschiedenen Zonen (Dorfkernzone; Hotelzone; Wohnzonen W2A, W3 und W4; Forstwirtschaftszone sowie übriges Gemeindegebiet). Der Einleitungsbeschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Im Dezember 2005 erfolgte die öffentliche Auflage des Quartierplans, bestehend aus folgenden Unterlagen: - Quartierplanvorschriften (QPV) mit Anhängen (Bestandestabelle und Grenzänderungstabelle sowie Grundbuchauszüge) - Bestandesplan 1:500 - Grenzänderungsplan 1:500 - Erschliessungsplan 1:500 - Gestaltungsplan 1:500 (mit Richtplan) - Modell 1:500 Gegen den aufgelegten Quartierplanentwurf erhoben sowohl Grundeigentümer innerhalb des Beizugsgebiets wie auch solche, die unmittelbar daran angrenzen, Einsprache. Anlässlich seiner Sitzung vom 11. April 2006 befasste sich der Gemeindevorstand … mit dem Quartierplan … und die dagegen erhobenen Einsprachen. Mit Ausnahme der … AG und der … SA, welchen teilweise entsprochen wurde, wies der Gemeindevorstand die Einsprachen ab und genehmigte den Quartierplan mit den in den Erwägungen erwähnten
Änderungen (Anpassungen und Ergänzungen). Die Einsprache- und Genehmigungsentscheide blieben allesamt unangefochten, der Quartierplan … trat mithin in Kraft. b) In die Quartierplanung „…“ einbezogen waren u.a. die der … gehörenden, in der Wohnzone W3 liegende Parzelle Nr. 2063 (1'713 m2) sowie der Wohnzone W2A zugeschiedenen, noch unüberbauten Parzellen Nr. 1711 (im Halte von 3‘676 m2) sowie Nr. 1712 (im Halte von 31‘598 m2). Im rechtskräftigen Quartierplan „…“ sind im Bereich dieser Parzellen Baustandorte ausgeschieden worden; so im Bereich der Parzellen Nr. 1711 und 1712 die Baustandorte 1 - 3 und im Bereich der Liegenschaft Nr. 2063 der Baustandort 4. 9. August 2006 räumte die … der … AG Kaufsrechte an den obgenannten Liegenschaften ein. In diesem Vertrag wurde die … AG ermächtigt, die Liegenschaften Nr. 1711 und 1712 zu parzellieren und die Teilparzellen an Dritte zu verkaufen. Ebenfalls wurde der … AG und den Interessenten für die einzelnen Liegenschaften separate Vollmachten für die Einreichung von Baugesuchen abgegeben. Am 4. September 2006 liess die … AG eine öffentliche Urkunde errichten, gemäss der ab den Liegenschaften Nrn. 1711 und 1712 Teilflächen abparzelliert werden, woraus die neuen Liegenschaften Nrn. 2567 mit 795 m2, die Liegenschaft Nr. 2568 mit 728 m2, die Liegenschaft Nr. 2569 mit 747 m2, die Liegenschaft Nr. 2570 mit 735 m2 und die Liegenschaft Nr. 2571 mit 683 m2 sowie die Liegenschaft Nr. 2572 mit 7‘393 m2 resultierten. Gleichentags schloss die … AG mit verschiedenen Personen Kaufverträge ab: So mit … für die Liegenschaft Nr. 2571, mit … für die Parzelle Nr. 2570, mit … für die Liegenschaft Nr. 2569, mit … für die Liegenschaft Nr. 2568, mit … für die Liegenschaft Nr. 2567 und mit … für die Liegenschaft Nr. 1711. Die erwähnte Parzellierung und die Kaufrechtsvereinbarungen wurden bis anhin nicht grundbuchlich vollzogen und die … SA ist mithin immer noch Eigentümerin sämtlicher erwähnter Liegenschaften. Ebenfalls am 4. September 2006 reichte Rechtsanwalt … bei der Gemeinde sieben einzelne Baugesuche für die Überbauung der Baustandorte 1 - 5 ein, und zwar auf ausdrückliches Verlangen in nachstehender Reihenfolge:
Bauherr: Liegenschaft Baustandort Haus-Nr. … 2571 3 3-B … 2570 3 3-A … 2569 2 2-B … 2568 2 2-A … 2567 1 1-B … 1711 1 1-A … 2063 4/5 4 Zu den Baugesuchen wurden u.a. folgende Bemerkungen angebracht: „Erstwohnungsanteil: Gemäss den Bestimmungen des Quartierplanes … können die Erstwohnanteile unter den einzelnen Baustandorten verschoben werden. Auf der Liegenschaft Nr. 2570, Haus Nr. 3-A werden 3.26 m2 zu wenig Erstwohnanteil und auf der Liegenschaft Nr. 2567, Haus Nr. 1-B, 8.00 m2 Erstwohnanteil zu wenig erstellt. Für die Liegenschaft 2570 wird diese fehlende Fläche auf den Liegenschaften Nr. 2571 und 2569 und für die Liegenschaft Nr. 2567 wird die fehlende Fläche auf den Liegenschaften Nr. 1711, 2568 und 2569 ausgeglichen. In den einzelnen Kaufverträgen wurde diese Übernahme geregelt. Parkierung Die einzelnen Baukörper sind als selbständige und unabhängige Bauten ausgestaltet. Da jedoch der Quartierplan für die Baustandorte 1 - 3 die Parkierung vorschreibt, sind die einzelnen Bauherrn verpflichtet, die Garagehalle gemeinsam gemäss den Vorgaben im Quartierplan zu erstellen. Der mit den Baugesuchen beigelegte Parkplatznachweis ist von den einzelnen Bauherrn akzeptiert worden und kann nach Erteilung der Baubewilligung im Grundbuch auf den Liegenschaften Nr. 1711, 2567, 2568, 2569, 2570 und 2571 angemerkt werden. Da auf Grund der Topografie die Erstellung von Besucherparkplätzen sehr schwierig ist, werden in der Halle Besucherparkplätze erstellt und im Freien nur einzelne Parkplätze. Gemäss Art. 25 der Quartierplanvorschriften müssen nicht eine bestimmte Anzahl Besucherparkplätze ausserhalb des Gebäudes erstellt werden, wie es das Baugesetz vorsieht. Kontingentierung
Gemäss Artikel 2 des Gesetzes für die Etappierung und Kontingentierung des Wohnungsbaus, kann im Rahmen eines Quartierplanes eine Etappierung erfolgen, dies auch wenn es sich um Projekte unter 1’000 m2 BGF handelt. Die vorerwähnten Bauherren beantragen nun dass eine solche Etappierung vorgenommen wird und dass ein Vorbezug von Kontingentsflächen aus dem Folgejahr bewilligt wird. Auf Grund der Topografie und der Erstellung der Parkierungsanlage soll folgende Etappierung vorgesehen werden: 1. Etappe Überbauung Parzellen Nr. 2571 und 2570, Haus Nr. 3-A und 3-B 2. Etappe Überbauung Parzellen Nr. 2569 und 2568, Haus Nr. 2-A und 2-B 3. Etappe Überbauung Parzellen Nr. 2567 und 1711, Haus Nr. 1-A und 1-B 4. Etappe Überbauung Parzelle Nr. 2063, Haus Nr. 4 Aus der beiliegenden Tabelle können Sie ersehen, wie aus unserer Sicht im Rahmen einer solchen Etappierung die Kontingentierungsflächen zugeteilt werden könnten.“ Gegen die in der Folge öffentlich ausgeschriebenen Bauvorhaben „Häuser 1 - 4“ gingen verschiedene Einsprachen ein, so u.a. jene von …, welche das Begehren stellte, es seien die Baubewilligungen für die Projekte Neubauten Haus 1-A (Parzelle Nr. 1711), Haus 1-B (Parzelle Nr. 2567), Haus 2-A (Parzelle Nr. 2568), Haus 2-B (Parzelle Nr. 2569), Haus 3-A (Parzelle Nr. 2570) und Haus 3-B (Parzelle Nr. 2571) die Baubewilligungen zu verweigern und zwar, weil die Bauvorhaben in mehreren Punkten gegen das kommunale Gesetz für die Etappierung und Kontingentierung des Wohnungsbaus (GEKW) verstossen würden. Die eingereichten Projekte seien zu Unrecht nicht als Grossprojekte qualifiziert worden; die Parzellierungen dienten lediglich der Umgehung der betreffenden kommunalen Vorschriften. Mit Bau- und Einspracheentscheid vom 30. Januar 2007, mitgeteilt am 22. Februar 2007, wies die Gemeinde u.a. die Einsprache von … ab und erteilte den Gesuchstellern bezüglich der Häuser 1 - 3 gleichentags mit separaten Verfügungen die Baubewilligungen (Beschlüsse vom 12. Dezember 2006 / mitgeteilt am 22. Februar 2007) unter verschiedenen Auflagen und Bedingungen. In den Baubewilligungen enthalten sind zudem die Entscheide über die Kontingentierung und die Baufreigabe. Gleichentags erteilte sie auch für das Bauvorhaben auf der Parzelle Nr. 2063 die Baubewilligung, dies nachdem die … AG am 6. Dezember 2006 noch mit Bezug auf das Haus Nr. 4 eine Projektänderung bezüglich der Garageneinfahrt einreicht hatte. Der …
AG wurde ein Kontingent von 635 m2 zugewiesen und für den Bau per 2013 freigegeben. 2. Dagegen liess … am 26. März 2007 beim Verwaltungsgericht frist- und formgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen um vollständige Aufhebung des kommunalen Bau- und Einspracheentscheides vom 30. Januar 2007 (Ziff. 1 lit. a.). Zudem seien die Baugesuche der im Rubrum erwähnten Beschwerdegegner 2 - 7 als Grossprojekt i.S. des kommunalen GEKW zu qualifizieren (Ziff. 1 lit. b.) und die Sache zur Neubeurteilung an die Gemeinde zurückzuweisen (Ziff. 1 lit. c). Zum einen vertiefte sie ihre Überlegungen betreffend der von ihr behaupteten Umgehung der kommunalen Vorschriften über die Kontingentierung. Dabei legte sie ausführlich dar, weshalb die Bauvorhaben der Beschwerdegegner 2 - 7 als Grossprojekt qualifiziert werden müssten. Zum andern wehrte sie sich von der Gemeinde getroffene Kostenregelung im Einspracheverfahren. 3. a) Die Gemeinde … liess unter ausführlicher Darstellung des Sachverhaltes und detaillierter Würdigung und Auseinandersetzung der aufgeworfenen Fragen Abweisung der Beschwerde beantragen, soweit auf diese überhaupt eingetreten werden könne. Letzteres deshalb, weil das Rechtsbegehren zu weit gefasst worden sei, die materiellen Einwendungen sich aber einzig und allein gegen die von der Gemeinde erlassene Kontingentierungsregelung wende. b) Mit im Ergebnis denselben Überlegungen liessen auch die Beschwerdegegner 2 - 7 sowie die beiden Beigeladenen Abweisung der Beschwerde beantragen, soweit auf diese eingetreten werden könne. 4. In einem zweiten Schriftenwechsel erhielten alle Beteiligten die Gelegenheit, die von ihnen eingenommenen Rechtsstandpunkte zu ergänzen und zu vertiefen. 5. Am 10. Oktober 2006 führte eine Delegation der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts einen Augenschein durch, an dem die
Beschwerdeführerin, welche bereits mit Schreiben vom 2. Oktober 2007 ihren Verzicht auf die Teilnahme erklärt hatte, weil sie ihren Rechtsstandpunkt auf aktenkundige Tatsachen abstütze, nicht vertreten war. Auf die weiteren Darlegungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Vorweg ist das Vorliegen der formellen Prozessvoraussetzungen zu prüfen. Zu Recht unbestritten geblieben ist die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin. Zu einer vertiefteren Betrachtung Anlass gibt lediglich das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin, welche zwar die (vollständige) Aufhebung der Bau- und Einspracheentscheide vom 30. Januar 2007 verlangt, den Antrag inhaltlich aber lediglich mit einer behaupteten Verletzung der Bestimmungen des GEKW (Behandlung der Baugesuche als Gesuche der Kategorie „übrige Überbauung“, und nicht als Gesuche der Kategorie „Grossprojekte“ i.S. Art. 5 Abs. 2 GEKW) begründet, nicht aber mit einer Verletzung von bau- und/oder planungsrechtlichen Bestimmungen. Auch wenn der Entscheid über die Kontingentierung und Baufreigabe zwar im Zusammenhang mit dem Baubewilligungsverfahren gefällt worden ist, hat er keinen direkten Zusammenhang mit (baurechtlichen) Baubewilligungsverfahren, wo die Zulässigkeit des Bauvorhabens und der Schutz der Nachbarrechte im Zentrum der behördlichen Prüfung stehen. Demgegenüber geht es bei dem (mitenthaltenen) Entscheid über die Kontingentierung und die Baufreigabe die Qualifikation des Bauvorhabens sowie (bei Erreichen der verfügbaren Quote) um den Zeitpunkt der Realisierung des Bauvorhabens und der Entscheid könnte auch ohne weiteres mit einer separat anfechtbaren Verfügung ergehen. Die Beschwerdeführerin rügt denn auch - wie eingangs erwähnt - im vorliegenden Verfahren lediglich die von der Gemeinde getroffene Kontingentierungsregelung und sie hat denn auch an der Beurteilung dieser Frage ein schützenswertes Interesse. Soweit sie mit ihrem Rechtsbegehren
sinngemäss aber auch gerade noch die Baubewilligung an sich anficht, greift dieses zu weit. Diesbezüglich kann daher auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden. 2. a) Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass mit den streitigen Entscheiden über die Kontingentierung und die Baufreigabe das GEKW (u.a. Art. 12 Abs. 3 GEWK) verletzt worden seien, weil die Gemeinde die Bauvorhaben als Kleinprojekte qualifiziert und die einzelnen Bauherrschaften nicht als Baugesellschaft akzeptiert habe. Ihres Erachtens hätten die Bauvorhaben - alle 6 zusammen oder zumindest jedes der 3 einzelnen Häuser - zwingend als Grossprojekte i.S. von Art. 5 Abs. 2 i.V. mit Art. 2 Abs. 1 GEKW qualifiziert und entsprechend behandelt werden müssen. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass insbesondere die wirtschaftliche Selbständigkeit auf der Käuferseite (Gesuchstellerseite) fraglich sei. Mit der von der Gemeinde diesbezüglich in die Baubewilligung aufgenommenen Auflagen könne lediglich die rechtliche Selbständigkeit der Käuferschaft sichergestellt werden, nicht aber die wirtschaftliche. Die Zusammensetzung der Bauherrschaften deute stark auf einen für die Realisierung solcher Vorhaben üblichen Zusammenschluss in eine Baugesellschaft hin, was zusammen mit weiteren Indizien, wie z.B. die Raschheit und Gleichheit der sechs Käuferschaften für die neuen Parzellen; vom nämlichen Architekten geplante Neubauten; beide Eigentümer der Engadin REM AG treten als Grundeigentümer auf, die übrigen Eigentümer werden durch dasselbe Anwaltsbüro vertreten, wobei der vertretende Anwalt gleichzeitig auch noch als Bauherr/Eigentümer auftritt - auf eine unzulässige Umgehung hindeute. Die einzelnen Bauherrschaften wären entgegen des gegen aussen behaupteten Eindrucks wirtschaftlich jedenfalls nicht selbständig und die Gemeinde habe diesbezüglich auch viel zu wenig Abklärungen getroffen. b) Wie sich den Erwägungen im angefochtenen Bau- und Einspracheentscheid entnehmen lässt, hat auch die Gemeinde die vom Beschwerdeführer skizzierte Problematik erkannt, insbesondere dass die Abparzellierung von Teilflächen der ehemaligen Parzellen Nr. 1711 und 1712, der Verkauf dieser Teilflächen sowie die in der Folge gestützt darauf erfolgte, gesonderte
Einreichung von Baugesuchen durch einzelne Bauherrschaften zur Folge haben, dass die einzelnen projektierten Bauten unter die von der Kontingentierung weniger belasteten Kleinbauten fallen, und nicht unter die Grossbauten, bei welchen die Kontingente auf Jahre hinaus bereits vergeben sind. Wenn das von den Bauherrschaften gewählte Vorgehen nun von der Gemeinde dahingehend qualifiziert wurde, dass die Gesuche, im Lichte von Art. 12 GEWK betrachtet, als von Einzelpersonen und nicht von einer Baugesellschaft eingereicht worden seien, so lässt sich dies insgesamt betrachtet durchaus noch vertreten. In der Abparzellierung der Teilflächen allein kann, selbst wenn daraus eine bessere Verkäuflichkeit resultiert, noch keine unzulässige Umgehungsabsicht erblickt werden. Ebenso wenig kann mit der Abparzellierung und dem Verkauf allein ein grösseres bzw. zusätzliches Kontingent (i.S. von Art. 12 Abs. 3 GEKW) erlangt werden. Zutreffend ist, dass dadurch die „privilegierende“ Qualifikation der Projektes als „übrige Überbauungen“ (i.S. von Art. 5 Abs. 2 GEWK) möglich wurde, was aber, sofern die weiteren u.a. in Art. 12 GEWK enthaltenen Rahmenbedingungen eingehalten werden können, ebenfalls nicht gegen die gemeindliche Haltung spricht. Dass die Gemeinde nicht übertrieben viele vertiefende Abklärungen hinsichtlich der im Raum stehenden Frage der rechtlichen und wirtschaftlichen Selbständigkeit (i.S. von Art. 12 Abs. 2 GEWK) der einzelnen Bauherrschaften getätigt hat, mag zutreffen und der Eindruck, dass wenigstens ein Teil der in Erscheinung tretenden Bauherrschaften gar für zukünftige Käufer „einspringen“ könnten, lässt sich angesichts der aktenkundigen personellen Konstellation und Vertretungen der Bauherrschaften zumindest nicht ohne weiteres von der Hand weisen. Wie die Gemeinde aber im Ergebnis zu Recht erkannt hat, ist aber nicht der erste, oberflächliche Eindruck entscheidend, sondern vielmehr, dass keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich sind, aufgrund derer davon ausgegangen werden müsste, dass eine Umgehungsabsicht vorliegen könnte; so z.B. dann, wenn die in den Gesuchsunterlagen aufgeführten Bauherrschaften gar nicht willens oder in der Lage wären, die abparzellierten Teilflächen wie in den Unterlagen vorgesehen effektiv selbst zu überbauen und zu übernehmen. Den umschriebenen Anhaltspunkten hat die Gemeinde im Rahmen des von ihr zu beachtenden Grundsatzes der Verhältnismässigkeit angemessen
Rechnung getragen, indem sie zur Sicherung der wirtschaftlichen und rechtlichen Selbständigkeit der einzelnen Bauherrschaften bzw. der von diesen geplanten einzelnen Überbauungen, und zur Abgrenzung gegenüber einer im Raum stehenden Qualifikation derselben als Baugesellschaft hat die Gemeinde denn auch verfügt, dass die Parzellierung und die Kaufverträge in der ihr vorliegenden Form innert zweier Monate seit Rechtskraft der Baubewilligung grundbuchlich vollzogen sein müssen, ansonsten die Baufreigabe nicht gewährt werden könne. Mit dieser Regelung ist hinreichend gewährleistet, dass die aufgrund der Abparzellierungen und dem Verkauf mögliche „Aufteilung der Bauherrschaften“ nicht nur pro forma erfolgt ist. Weil versehentlich die Verpflichtung der einzelnen Bauherrschaften zur Eintragung der Parzellierungen und der Kaufverträge innert zweier Monate seit Rechtskraft der Baubewilligung keinen direkten Eingang ins Dispositiv des Bau- und Einspracheentscheides und den Baubewilligungen gefunden hat, so ist doch darauf hinzuweisen, dass diese Verpflichtung - nachdem die Einsprachen im Sinne der Erwägungen abgewiesen worden sind - doch der Rechtskraft der Baubewilligungen teilhaftig und daher grundbuchlich vollstreckbar werden. Dies wird seitens der Bauherrschaften zu beachten sein, umso mehr als - wie erwähnt - die Baufreigabe für die einzelnen Bauvorhaben nur unter dieser Bedingung gewährt worden ist. c) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin durfte die Gemeinde aufgrund der konkreten personellen Gegebenheiten auch die wirtschaftliche Selbständigkeit der Gesuchsteller bejahen. Mit der erwähnten Verpflichtung wird jedenfalls nicht nur eine Sicherung der rechtlichen Selbständigkeit erreicht, sondern es kann damit spätestens im Zeitpunkt des grundbuchlichen Eintrags auch die Sicherung der wirtschaftlichen Selbständigkeit erlangt werden. Die Beschwerdeführerin zieht aus den von ihr hinsichtlich des gegenwärtigen angespannten Wohnungsmarktes, der geltenden Zweitwohnungsbauvorschriften mit restriktiven Kontingentierungs- und Etappierungsvorgaben, etc. hinsichtlich der von ihr behaupteten fehlenden wirtschaftlichen Selbständigkeit die falschen Schlüsse. Abgesehen davon, dass bereits alle Baugesuchsteller selbst als finanziell (zumindest) gut situiert bezeichnet werden müssen, ist mit den Beschwerdegegnern sodann davon
auszugehen, dass gerade die erwähnten Einschränkungen die Finanzierbarkeit und Verkäuflichkeit solcher Objekte - angesichts der Tatsache, dass gerade im Oberengadin die Nachfrage nach solchen Objekten das Angebot massiv übersteigt - wesentlich erleichtern. Es wird bereits daher für die Bauherrschaften - abgesehen von den ihnen selbst zur Verfügung stehenden eigenen finanziellen Mitteln - ein Leichtes sein, die anfallenden Kosten für rechtskräftig bewilligte und über ein zugesichertes Kontingent verfügende Objekte zu finanzieren, sei es mit vorfinanzierten Verkäufen von einzelnen Liegenschaften oder durch Bankkredite. d) Auch die von der Beschwerdeführerin aufgezeigten Verbindungen zwischen den Bauherren lassen die gemeindliche Einschätzung der wirtschaftlichen Selbständigkeit im Ergebnis noch als vertretbar erscheinen. Dass angesichts der von der Beschwerdeführerin geschilderten personellen Konstellation geradezu zwingend auf eine Baugesellschaft geschlossen werden müsste, ist nicht ersichtlich. Die Beigeladene 1 hat im vorliegenden Verfahren glaubhaft ausgeführt, dass sich bereits auf eine erste Sondierungsumfrage über die bestehenden Kontakte hinaus bereits mehr Interessenten gemeldet hätten, als Parzellen zur Verfügung stünden. Ferner würden auch die Vorschriften des Quartierplans „…“ die Bauherren in eine engere Beziehung bringen, ohne dass bereits von einer Baugesellschaft im Sinne des GEKW gesprochen werden müsse. Am Augenschein hat der das Projekt erarbeitende Architekt nachvollziehbar aufgezeigt, dass die einzelnen Bauvorhaben 1A - 3B mit entsprechenden baulichen Anpassungen (z.B. Anbringen einer Aussenisolation) separat erstellt und für sich allein bestehen können und dass jedes eine eigenständige Erschliessung aufweist. Unbestritten geblieben ist, dass das Parkhaus sowie das Gebäude auf dem Baufeld 4 (Parzelle Nr. 2063) für sich allein erstellt werden und bestehen können. Dass verschiedene Infrastruktruranlagen (unterirdische Einstellhalle; Quartiererschliessung) gemeinschaftlich erstellt werden, spricht ebenfalls nicht gegen die gemeindliche Rechtsposition. Der Beschwerdeführer verkennt, dass im Rahmen von Quartierplanungen regelmässig gemeinsame Infrastrukturanlagen vorgesehen werden, die unabhängig von den Quartierplangebiet entstehenden Gebäuden erstellt werden dürfen. Ebenso
wenig spricht die Umstände, dass ein einzelner Architekt die Bauprojekte erarbeitet hat oder dass die Baugesuche gemeinsam bei der Gemeinde eingereicht wurden, für eine Umgehung der Vorschriften des GEKW. e) Was die Beschwerdeführerin in ihrer Replik in diesem Zusammenhang und zur Stützung ihrer Auffassung von derart engen Verbindungen zwischen den einzelnen Bauherren vorbringen lässt, dass zwingend von einem Grossprojekt gesprochen werden müsste, vermag an der Vertretbarkeit der gemeindlichen Einschätzung der wirtschaftlichen Selbständigkeit der Bauherren und der daraus resultierenden Zulässigkeit der Erteilung von Kontingenten für „Kleinbauprojekte“ nichts zu ändern. Die Beschwerde erweist sich daher auch aus dieser Sicht betrachtet als unbegründet. 3. Kein Erfolg ist der Beschwerde beschieden, soweit damit die Kostenregelung im vorinstanzlichen Bau- und Einspracheentscheid angefochten wird. Die gesetzliche Grundlage für die (i.c. teilweise) Auferlegung von Kosten an die Einsprecher im vorinstanzlichen Einspracheverfahren (zwei Drittel von Fr. 9'000.--) findet sich in Art. 96 Abs. 2 KRG. Angesichts des Ausgangs dieses Verfahrens erweist sich die Auferlegung von Kosten als grundsätzlich zulässig. Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihren Rechtsschriften im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die erhobenen Kosten insgesamt völlig überhöht und unverhältnismässig seien und geradezu prohibitiv wirken würden. Zudem sei die Kostenverteilung undifferenziert und willkürlich schematisch erfolgt. Ihr Einwand erweist sich als unbehelflich. Angesichts der Komplexität der seitens der Einsprecher gegen die Bauvorhaben aufgeworfenen und von der Gemeinde zu prüfenden Fragen, welche sich letztlich nicht nur auf die Baufreigabe und die Kontingentszuteilung beschränkten, sondern auch die Frage der generellen Bewilligungsfähigkeit beschlugen, erscheinen Verfahrenskosten für das Einspracheverfahren von insgesamt Fr. 9'000.-- als durchaus vertretbar und mitnichten prohibitiv oder unverhältnismässig. Der Umstand, dass alle Einsprecher - wie auch die jetzige Beschwerdeführerin mit je Fr. 1'200.-- belastet worden sind, lässt den gemeindlichen Kostenentscheid ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen, auch wenn sie
sich einspracheweise „nur“ gegen die Kontingentserteilung wehrte. Sie bringt in ihren Eingaben nichts vor, was die von der Gemeinde getroffene schematische Auferlegung der (anteilsmässigen) Kosten als unzulässig erscheinen lässt und eine gerichtliche Korrektur rechtfertigen könnte. Die Beschwerde erweist somit denn auch in diesem Punkt als unbegründet und ist daher vollumfänglich abzuweisen. 4. a) Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Beschwerdeführers, welcher überdies entsprechend dem Verfahrensausgang den Beschwerdegegnern 2, 3, 4 und 7 sowie der Beigeladenen 1 die verursachten, notwendigen Kosten (Art. 78 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRG; angesichts des Ausganges der Beschwerdeverfahren R 07 27 und R 07 28: ein Drittel; ausgehend von einem max. Stundenansatz von Fr. 240.--) zu erstatten hat. b) Bund, Kanton und Gemeinde sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der anwaltlich vertretenen Gemeinde denn auch keine aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen ist. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 6'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 560.-zusammen Fr. 6'560.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. … hat … Fr. 1'538.90, … und … insgesamt Fr. 2'130.50, … Fr. 1'000.-- und der … AG Fr. 2’037.50 an die diesen für das vorliegende Verfahren entstandenen Kosten zu erstatten.