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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 05.12.2006 R 2006 65

5. Dezember 2006·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·2,393 Wörter·~12 min·7

Zusammenfassung

Quartierplan | Planung

Volltext

R 06 65 4. Kammer URTEIL vom 5. Dezember 2006 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Quartierplan 1. Im Jahre 2001 hatte die Gemeinde … ein Planungsbüro mit einer ersten Studie über die Erschliessung des Gebietes … beauftragt. In der Folge wurden verschiedene Erschliessungsvarianten untersucht und das Ergebnis im Bericht „Verkehrskonzept Raum Bahnhof-Platz“, April 2001, dargestellt. Gemäss dieser Studie sollte aus verschiedenen Gründen auf eine durchgehende …strasse verzichtet werden. Im März 2002 ist über das Gebiet …, welches im Süden durch den …bachkanal und im Osten durch die Kantonsstrasse begrenzt wird und zum grössten Teil der Wohnzone 0.8 angehört - nur das Areal der katholischen Kirche und des dazugehörigen Pfarrhauses befinden sich in der ZÖBA -‚ ein Quartierplanverfahren eingeleitet worden. Nachdem der Einleitungsbeschluss in Rechtskraft erwachsen war, erteilte der Gemeindevorstand dem Planungsbüro den Auftrag zur Ausarbeitung eines ersten Quartierplanentwurfs, der im Februar 2005 öffentlich aufgelegt werden konnte. Aufgrund von zahlreich eingegangenen Einsprachen und Abänderungswünschen wurde der Quartierplanentwurf umfassend überarbeitet und im Februar 2006 ein zweites Mal öffentlich aufgelegt. Auch gegen den überarbeiteten Entwurf erhoben diverse Grundeigentümer beim Gemeindevorstand Einsprache, deren Rechtsbegehren sich von der gänzlichen Einstellung des Verfahrens über die Änderung des Beizugsgebiets bis zur Kritik an den einzelnen planerischen Vorkehren erstreckten. Zu den Einsprechern gehörte auch die StWEG „…“. Anlässlich seiner Sitzung vom 21. Juni 2006 setzte sich der Gemeindevorstand sehr eingehend mit der ausserordentlich komplexen Angelegenheit auseinander, so u.a. auch mit den

von den beiden Stockwerkeigentümergemeinschaften erhobenen Einwänden bezüglich Verkehrsregime „…“ mit Aufrechterhaltung der bisherigen Kehrichtsammelstelle im Bereich der Parzellen Nrn. 518 und 519, Verzicht bzw. Reduktion der Landabtretung zugunsten …weg, Erhöhung der öffentlichen lnteressenz auf 25% und Verzicht auf Kostentragung bzw. Reduktion des Beitragssatzes auf einheitlich 25%. Der Gemeindevorstand wies die Einsprache indessen in allen Punkten ab bis auf die öffentliche lnteressenz der Gemeinde. Hier entsprach er dem Rechtsbegehren der StWEG „…“ insofern wenigstens teilweise, als er die öffentliche lnteressenz von 15% auf 20% erhöhte. An derselben Sitzung wurde der Quartierplan schliesslich mit Änderungen in den Quartierplanvorschriften, Anhängen und Plänen genehmigt. 2. Dagegen liessen die StWEG „…“ am 13. Juli 2006 beim Verwaltungsgericht frist- und formgerecht Rekurs erheben mit folgendem Rechtsbegehren: „Der Entscheid des Gemeindevorstandes … in Bezug auf ihre StWEG „…“ sei aufzuheben und die berechtigten Interessen der Stockwerkeigentümer im Quartierplanverfahren zu berücksichtigen.“ Zur Begründung wiederholten sie im Wesentlichen die bereits im Einspracheverfahren vor der Gemeinde vorgebrachten Einwände. Insbesondere verlangten sie, dass der …weg etwas mehr südwestlich geführt und auf die vorgesehene Abtretung von 75 m2 Land ab Parzelle Nr. 519 verzichtet werde. Hinsichtlich dieser Parzelle rügen sie sodann - abgesehen von dem ihres Erachtens generell fehlenden Sondervorteil - wiederum die vorgesehene spezifische Kostenbelastung (hälftig 25% bzw. 50%). Generell sei die öffentliche Interessenz auf 25% zu erhöhen. Daneben verlangten sie noch, dass die Kehrichtsammelstelle im Bereich ihrer Parzellen bestehen bleibe. 3. a) Die Gemeinde … beantragte die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung vertiefte sie im Wesentlichen die bereits dem angefochtenen Einsprache- und Genehmigungsentscheid zugrunde liegenden Überlegungen.

b) Von den Beigeladenen aus den Rekursverfahren R 06 71 und R 06 75 reichte … eine Stellungnahme ein. Die übrigen Beigeladenen liessen sich nicht vernehmen bzw. verzichteten ausdrücklich auf die Einreichung einer solchen. 4. Am 5. Dezember 2006 führte die IV. Kammer des Verwaltungsgerichts einen Augenschein durch, an welchem der Vertreter der StWEG zusammen mit zwei Stockwerkeigentümern, ein Mitglied des Gemeindevorstandes in Begleitung des Rechtsvertreters zusammen mit dem Planer und zwei Gemeindefunktionären sowie der Rechtsvertreter der Beigeladenen teilnahmen. Allen Anwesenden wurde dabei an verschiedenen Standorten Gelegenheit geboten, sich anhand der Pläne und der Örtlichkeiten auch noch mündlich ausführlich zu allen aufgeworfenen Fragen zu äussern. Auf die Ausführungen am Augenschein wie auch auf die weiteren Darlegungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Zunächst ist festzuhalten, dass dem Verwaltungsgericht bei der Überprüfung von Quartierplänen aufgrund von Art. 33 RPG eine uneingeschränkte Kognitionsbefugnis zusteht. Das Verwaltungsgericht hat mithin nicht nur zu prüfen, ob die den Plan festsetzende Behörde das ihr zustehende Planungsermessen überschritten oder missbraucht, also eine Rechtsverletzung begangen hat. Zu prüfen ist vielmehr ebenso, ob das Planungsermessen richtig und zweckmässig ausgeübt worden ist. Die mit voller Kognition betraute Behörde hat einzuschreiten, wenn sich die angefochtene Planfestsetzung als unzweckmässig oder unangemessen erweist. Diese Prüfung setzt eine bestmögliche Abwägung der schutzwürdigen öffentlichen und privaten Interessen voraus und verlangt die Beantwortung der Frage, ob bei der umstrittenen Planung in Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzipes im Rahmen des Planungszweckes jene Anordnungen getroffen wurden, die in ihrer gesamten Auswirkung alle

Betroffenen am wenigsten belasten. Diese gegenüber der früheren Regelung erweiterte Kognitionsbefugnis bedeutet nun aber nicht, dass das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz die Stellung einer oberen Planungsbehörde einnimmt. So kann es bei zwei oder mehreren Varianten, die vor der Zweckmässigkeitsprüfung standhalten, die gemeindliche Lösung nicht einfach aufheben und eine andere der zweckmässigen Lösungen an die Stelle einer angemessenen kommunalen Planfestsetzung setzen. Insofern hat das Verwaltungsgericht die Entscheidungsfreiheit, die den Planungsträgern zusteht, zu respektieren (PVG 1993 Nr. 43). b) Das Bundesgericht hat dazu festgehalten, dass es mit den Rechtsschutzerfordernissen von Art. 33 RPG vereinbar sei, wenn die Beschwerdebehörde zwar die angefochtene Nutzungsplanung voll überprüfe, sich aber nach Massgabe ihrer Rolle, die sie als Rechtsmittelinstanz im betreffenden Sachzusammenhang sachlich und institutionell erfüllt, bei der Überprüfung zurückhalte (vgl. BGE 114 Ia 247). Dies gilt sachlich insbesondere dort, wo es um lokale Anliegen geht, bei deren Wahrnehmung Sachnähe, Ortskenntnis und örtliche Demokratie von Bedeutung sein sollen. Die Rechtsmittelinstanz hat aber soweit auszugreifen, dass die übergeordneten vom Kanton zu sichernden Interessen, wie etwa dasjenige an der Bauzonenbegrenzung, einen angemessenen Platz erhalten. Sie hat sich zudem - institutionell - auf ihre Kontrollfunktion zu beschränken, d.h. sie darf nichts Neues schöpfen, sondern sie hat die kommunalen Planungen an einem Sollzustand zu messen. Fehlt es an dem dazu erforderlichen Massstab, so kann die Natur der Sache einer Nachprüfung entgegenstehen. Hier nicht einzugreifen, verstösst nicht gegen den Auftrag, voll zu prüfen (vgl. BGE 114 Ia 248). Bei der umstrittenen Quartierplanung geht es offensichtlich nicht um übergeordnete Interessen, sondern um rein lokale Anliegen. Die aufgeworfenen Fragen sind daher mit der umschriebenen Zurückhaltung zu prüfen. c) Unbestrittenermassen ist bei der materiellen Beurteilung des streitigen Quartierplans auf die Vorschriften des neuen KRG und der KRVO (Art. 51 -

54 KRG bzw. Art. 65 - 71 KRG sowie Art. 16 - 12 KRVO bzw. Art. 28 - 35 KRVO) abzustellen. 2. Wie bereits im kommunalen Einspracheverfahren verlangen die Rekurrenten, dass der …weg etwas mehr südwestlich geführt und dass auf die vorgesehene Abtretung von 75 m2 Land ab Parzelle Nr. 519 verzichtet werde. Ihrem Begehren ist kein Erfolg beschieden. Ausgehend von den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid (vgl. dort Ziff. 47 und 71), auf die ohne weiteres verwiesen werden kann, verkennen die Rekurrenten, dass der Verlauf der neuen …strasse aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten bereits weitgehend vorgegeben ist und letztlich bereits das Ergebnis einer breiten Prüfung und Gewichtung der Interessen der Betroffenen darstellt. Für eine weitere Verschiebung der Linienführung nach Südwesten besteht jedenfalls überhaupt kein Anlass. Wie seitens der Gemeinde zutreffend ausgeführt worden ist und sich am Augenschein bestätigt hat, liesse sich eine weitere Verschiebung der Linienführung nicht mehr rechtfertigen. Dies bereits deshalb, weil eine solche zu einer unverhältnismässigen Belastung der übrigen, (mehrheitlich) noch unüberbauten und durch die neue Linienführung mindestens vergleichbar belasteten Parzellen Nr. 628, 563 und 564 führen würde. Die Belastung für die Rekurrenten beschränkt sich in diesem Zusammenhang auf einen relativ geringfügigen Landverlust (75 m2), der voll entschädigt werden wird. Die neue Linienführung bringt im Übrigen durchaus Vorteile für die rekurrentische Parzelle Nr. 519, stellt sie doch gegenüber der bisher vorgesehenen Linienführung eine wesentliche Optimierung dar. Dass sich die Strasse faktisch ohne technische Probleme zulasten der gegenüberliegenden Parzelle verschieben liesse, trifft zwar zu, ist letztlich aber ohne Belang. Hält man sich vor Augen, dass die auf der Parzelle Nr. 519 enthaltene Ausnutzung bereits weitgehend durch die Überbauungen „…“ konsumiert ist, erhellt auch ohne weiteres, dass dem Einwand der erheblichen Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten zufolge der notwendigen Landabtretung von 75 m2 offensichtlich keine entscheidrelevante Bedeutung zukommen dann. Dies umso weniger, als im Quartierplan die bisherige Baulinie zugunsten der Eigentümer der Parzelle Nr. 519 aufgehoben worden ist und im

Zusammenspiel mit dem neu festgelegten Grenzabstand gar neue Möglichkeiten für Anbauten (z.B. Wintergärten) geschaffen worden sind. Als weit hergeholt, erscheint sodann auch der rekurrentische Einwand, dass der Erschliessungsverkehr zu Immissionen führen werde, welche die Wohn- und Umweltqualität verschlechtern würden. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern eine im Sinne des rekurrentischen Antrages um ca. 1 m nach Südwesten verlegte Linienführung geeignet sein sollte, eine spürbare Verbesserung der behaupteten Immissionen zu erbringen, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass der von der neuen …strasse aufzunehmende, aus der zonenkonformen Nutzung des Quartiers herrührende Verkehr zu einer Überschreitung der Lärmgrenzwerte führen könnte. Der Rekurs erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 3. a) Zur Stützung ihrer Anliegen machen die Rekurrenten ferner geltend, selbst mit der Erhöhung der öffentlichen lnteressenz von 15% auf 20% sei der Bedeutung dieses Erschliessungswerks und den Präjudizien in vergleichbaren Fällen nicht ausreichend Rechnung getragen worden; vielmehr müsste die Interessenz auf 25% erhöht werden. Dies deshalb, weil verschiedene ausserhalb der Bauzonen gelegene Gehöfte von der neuen Erschliessung profitieren würden und gemäss Art. 51 Abs. 1 KRG der Einbezug von Land ausserhalb der Bauzone ohne weiteres zulässig sei. Auch daher dränge sich eine nochmalige grundlegende Überarbeitung auf und zwar in dem Sinne, dass der Kostenverteiler auch auf die landwirtschaftliche Siedlung … erweitert werde. Ihnen kann nicht gefolgt werden. b) Gemäss Art. 54 KRG gehen die Kosten der Quartierplanung und Quartiererschliessung grundsätzlich zulasten der Quartierplanbeteiligten. Die Gemeinde beteiligt sich daran, soweit an der Planung oder an den Anlagen ein weitergehendes öffentliches Interesse besteht. Dabei gelten sinngemäss die Bestimmungen für die Erhebung von Beiträgen. Für diese sind in Art. 63 Abs. 2 KRG Richtwerte festgelegt worden: Gemeindeanteil Privatanteil Groberschliessung 70 - 40% 30 - 60% Feinerschliessung 0 - 30 % 70 - 100%

Zu Recht unbestritten geblieben ist, dass Verkehrsanlagen - wie die im Zentrum der Beurteilung stehenden - zur Feinerschliessung gehören. Entsprechend darf die öffentliche Interessenz max. 30% betragen. Vorliegend war im Quartierplanentwurf noch ein Ansatz von 15% vorgesehen; dieser Satz ist dabei im Zuge der Überarbeitung auf 20% erhöht worden. Auslöser war u.a. der Umstand der zusätzlichen Funktion des Hofweges als Erschliessung für die landwirtschaftliche Siedlung … und die umliegenden landwirtschaftlichen Güter. Hält man sich vor Augen, dass der Hofweg nur eine der beiden Haupterschliessungsachsen des Quartiers … darstellt und letztlich die Festlegung des Anteils der öffentlichen Interessenz an einer Anlage der Feinerschliessung im Streite steht, muss das gemeindliche Vorgehen als überaus entgegenkommend gewertet werden. Dies deshalb, weil die bereits im Einspracheverfahren vorgenommene Erhöhung der öffentlichen Interessenz ja nicht nur für den Hofweg an sich, sondern auch für die übrigen Strassen- und Wegstücke gilt, wo eine Mitbeanspruchung durch landwirtschaftliche Fahrzeuge oder sonstige quartierfremde Interessen lediglich untergeordneter Natur ist. Demgegenüber wird die Hauptbelastung zweifellos durch den quartierbedingten Fahrverkehr der bestehenden Bauten sowie der noch zu überbauenden Bauparzellen bestehen. Von einer weitergehenden Erhöhung der öffentlichen Interessenz auf 25% hat die Gemeinde zu Recht abgesehen. Der Rekurs erweist sich auch diesbezüglich als unbegründet. 4. a) Die Rekurrenten vertreten unter Hinweis auf den ersten Quartierplanentwurf, in welchem ihre Parzelle Nr. 519 aus dem Kostenverteiler ausgeklammert worden war, die Auffassung, dass ihnen durch die geplanten Erschliessungsmassnahmen weder ein relevanter Sondernutzen noch ein Erschliessungsvorteil erwachse. Die verkehrsmässige Erschliessung ihrer Liegenschaft erfolge seit Jahrzehnten vollständig unabhängig von der …strasse über den Privatabzweiger, … und die Kantonsstrasse. Die nunmehr vorgesehene Änderung des Verkehrsregimes sei höchst problematisch. Jedenfalls habe sich auch das kantonale Tiefbauamt mit einer Erschliessung über den Hofweg nur unter der Voraussetzung einverstanden erklärt, dass

dieser nicht stärker als bisher frequentiert werde. Dieser Forderung werde nun nicht entsprochen, wenn der Hofweg gar zu einer Haupterschliessungsachse werde. Auch aus dieser Argumentation vermögen sie nichts zugunsten ihrer Begehren ableiten. b) Wie die Gemeinde in ihrer Vernehmlassung nachvollziehbar ausgeführt hat, haben die im Zuge der notwendig gewordenen Überarbeitung der Quartierplangrundlagen gezeigt, dass an der noch im ersten Quartierplanentwurf vorgesehene Sperrung des Oberen Hofweges bei Parzelle Nr. 550 aus verschiedenen Gründen nicht mehr festgehalten werden konnte. Der Gemeindevorstand gelangte zum Schluss, dass der Obere Hofweg nicht nur einigen wenigen mittels einem Privatabzweiger, sondern allen Quartierbewohnern zugänglich gemacht werden sollte, weil damit eine kurze, mit Autos befahrbare Verbindung zum Dorfzentrum … gewährleistet werden kann. Der auch vom kantonalen Tiefbauamt erkannten Einfahrtsproblematik im Bereich „Einfahrt Hofweg - Kantonsstrasse“ hat die Gemeinde Rechnung getragen, indem sie eine Winterregelung (Sperrung der Einfahrt im Winter bei schneebedeckter Strasse durch die zuständigen Gemeindeorgane; Abwicklung des gesamten Verkehrs aus dem Quartier also auch dem den rekurrentischen Liegenschaften zuzurechnenden - über die …strasse in die Kantonsstrasse) vorgesehen hat und die im Lichte des ihr zustehenden Ermessenspielraumes betrachtet ohne weiteres als vertretbar erscheint. c) Lässt sich aber die Öffnung des Oberen Hofweges im geschilderten Umfang ohne weiteres vertreten, ist damit auch gesagt, dass den Bewohner der Liegenschaft Parzelle Nr. 519, welche aufgrund der geschilderten Winterregelung den …weg ebenfalls befahren müssen, relevante Sondervorteile aus der angefochtenen Planung entstehen, aufgrund derer sich die Auferlegung von Kosten rechtfertigt. Die von der Gemeinde für die Parzelle Nr. 519 getroffene, nunmehr im Streit stehende Kostenregelung berücksichtigt in zutreffender und angemessener Weise die bereits bestehende Erschliessung, indem die Eigentümer lediglich abgestuft (der unmittelbar an die …strasse angrenzenden Bereich [1002 m2 BGF] zu 25%;

der gegen die Kantonsstrasse hin gelegene Bereich [ebenfalls 1002 m2 BGF] zu 50%) belastet werden. Der Augenschein hat die Begründetheit der geschilderten Abstufung (höhere Belastung des unmittelbar an den …weg angrenzenden Parzellenteils) augenfällig aufgezeigt. Zu Recht hat die Gemeinde zudem darauf hingewiesen, dass für die Erhebung von Erschliessungsbeiträgen nicht die effektive Nutzung, sondern die Nutzungsmöglichkeiten entscheidend sind. Nachdem diesen mit der von der Gemeinde getroffenen Regelung angemessen Rechnung getragen ist, erweist sich der Rekurs auch diesbezüglich als unbegründet. 5. Am Augenschein hat die Gemeinde noch einmal bestätigt hat, dass die Kehrichtsammelstelle im Bereich der rekurrentischen Parzellen mit grosser Wahrscheinlichkeit bestehen bleibt, deshalb kann von weiteren Ausführungen hierzu abgesehen werden. 6. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Rekurrenten, welche überdies die anwaltlich vertretene Gemeinde angemessen aussergerichtlich zu entschädigen haben. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 5'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 240.-zusammen Fr. 5'240.-gehen zulasten der Stockwerkeigentümer „…“ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. Die Stockwerkeigentümer „…“ haben die Gemeinde … aussergerichtlich mit Fr. 2'000.-- (inkl. MWST) zu entschädigen.

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