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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 15.03.2005 R 2005 7

15. März 2005·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·1,191 Wörter·~6 min·3

Zusammenfassung

Baubusse | Baurecht

Volltext

R 05 7 4. Kammer URTEIL vom 15. März 2005 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baubusse 1. Am 14. Oktober 2003 erteilte die Gemeinde … … die Bewilligung für einen Gartenhausneubau, welcher gemäss Situationsplan einen seitlichen Grenzabstand von 4 m bzw. einen solche von 2.5 m von der Hauptfassade einzuhalten hatte. Das Gartenhaus wurde in der Folge erstellt. Eine Nachmessung durch den von der Gemeinde beigezogenen Geometer ergab, dass in der Südecke der Grenzabstand gegenüber Parzelle 648 um 8 cm unterschritten und zudem um 8 cm höher als erlaubt gebaut worden sei. Diesen Vorhalt teilte ihm die Gemeinde am 8. Oktober 2004 unter Hinweis auf einen Verstoss gegen Art. 96 BG mit und forderte ihn zur Stellungnahmen auf. Nach Eingang seiner Stellungnahme erliess der Gemeindevorstand … am 13. Dezember 2004 eine Bussverfügung über Fr. 400.-- und auferlegte ihm zudem Anwaltskosten (Fr. 600.--) sowie eine Umtriebsentschädigung von Fr. 200.--. 2. Dagegen liess … am 14. Januar 2005 beim Verwaltungsgericht frist- und formgerecht Rekurs erheben mit dem Antrag nach Aufhebung der angefochtenen Verfügung. In seiner Begründung stellte er im Wesentlichen die Messart und die -ergebnisse des beigezogenen Geometers sowie das ihm zur Last gelegte Verschulden in Abrede, weshalb von einer Busse abzusehen sei. Im Übrigen seien die ihm auferlegten Anwaltskosten weder dem Grundsatz noch dem Umfang nach nötig gewesen und nicht ausgewiesen. Die Kosten und die Umtriebsentschädigung kämen einer Busserhöhung gleich.

3. Die Gemeinde … beantragte die Abweisung des Rekurses, wobei sie die bereits der angefochtenen Bussverfügung zugrunde liegenden Überlegungen ergänzte und vertiefte. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Rekursverfahrens bildet die Baubussverfügung vom 13. Dezember 2004, mit welcher ihm ein Verstoss gegen Art. 96 BG zur Last gelegt worden und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist. In formeller Hinsicht ist vorweg zu prüfen, ob mit dem von der Gemeinde gewählten Vorgehen, der Anspruch des Rekurrenten auf rechtliches Gehör im Baubussenstrafverfahren (vgl. dazu PVG 2003 Nr. 37) gewahrt worden ist. 2. a) Nach Art. 5 Abs. 3 des Gemeindegesetzes des Kantons Graubünden (GG) richtet sich das Strafverfahren vor Gemeindebehörden nach den Vorschriften des Verwaltungsstrafverfahrens. In den demnach massgebenden Art. 177 sowie 178 des Gesetzes über die Strafprozessordnung (StPO) sind indessen die Prozessgarantien nur rudimentär umschrieben und daher mit Blick auf die sich unmittelbar aus der Bundesverfassung (BV) sowie der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergebenden individuellen Verfahrensrechte zu ergänzen (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, Chur 1996, S. 462). b) Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 3 EMRK verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher einen unabdingbaren Teilaspekt des allgemeinen Grundsatzes des fairen Verfahrens im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK bildet, ergibt sich das Recht des Beschuldigten, an der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken. Dieses Mitwirkungsrecht umfasst

insbesondere das Recht des Einzelnen, sich vor Erlass eines entsprechenden Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise vorzubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweismittel mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 125 I 113 E. 2a; 118 Ia 19 E. 1c; [Hrsg.] Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender, Die schweizerische Bundesverfassung, Zürich/Basel/Genf 2002, N 23 ff. zu Art. 29). In Anlehnung an diese von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätze bestimmt Art. 178 Abs. 2 StPO, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör dann gewahrt ist, wenn der Angeschuldigte vor Ausfällung einer Busse Gelegenheit zu einer schriftlichen oder mündlichen Vernehmlassung erhält oder wenn dem Gebüssten das Recht zur Einsprache eingeräumt ist, wobei ihm auf Verlangen Einsicht in die Akten zu gewähren ist. Gemäss Art. 32 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK besitzt der Angeschuldigte ferner das Recht, innert möglichst kurzer Frist in einer für ihn verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigungen in Kenntnis gesetzt zu werden. Damit soll er in die Lage versetzt werden, seine Verteidigung wirksam vorzubereiten. Dabei sind nicht nur die Taten bekannt zu geben, die begangen zu haben er verdächtigt wird, sondern es sind auch Angaben über die juristische Einordnung derselben zu machen (vgl. hierzu Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, 2. Aufl., Kehl/Strassburg/Arlington 1996, S. 295, Vest, St. Galler Kommentar zu Art. 32 BV, N 17; PVG 1993 Nr. 4, 1997 Nr. 55, 1999 Nr. 52). c) In PVG 2003 Nr. 37 hat das Verwaltungsgericht die umschriebene Praxis mit Blick auf den Inhalt einer Aufforderung zur Vernehmlassung präzisiert und festgehalten, Minimalanforderung sei, dass die Behörde dem Beschuldigten vorhalte, welche Norm er nach Ansicht der Behörde verletzt haben solle. Überdies sei ihm der gesetzliche Strafrahmen mitzuteilen und er sei aufzufordern, über seine persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben.

3. a) Im Lichte des umschriebenen Inhalts des Anspruchs auf rechtliches Gehörs zeigt sich, dass die angefochtene Verfügung inhaltlich in zumindest zwei Punkten formell mangelhaft ist und bereits daher wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist. Zum einen ergibt sich aus den Akten ohne weiteres, dass die Gemeinde dem Rekurrenten in ihrer Aufforderung zur Stellungnahme vom 8. Oktober 2004 lediglich eine Verletzung von Art. 96 BG (nicht der Baubewilligung entsprechende Realisierung des Bauvorhabens) nicht aber den für Baurechtsverletzungen anzuwendenden und Grundlage für die Ausfällung der Busse bildenden Art. 99 BG (Strafbestimmungen; Busse bis Fr. 30'000.--) vorgehalten hat. Bereits dadurch hat sie den rekurrentischen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. b) Zum andern hat sie es darüber hinaus auch versäumt, den Rekurrenten zur Auskunftserteilung über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse anzuhalten. Wie dargelegt darf jedoch von dieser Aufforderung nicht abgesehen werden. Dies umso mehr, als gemäss Art. 63 StGB, der nach Art. 7 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 1 StPO auch für das Gemeindestrafrecht anwendbar ist, die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen ist, wobei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen zu berücksichtigen sind. Dazu gehören auch das Einkommen und das Vermögen des Angeschuldigten; denn von seiner finanziellen bzw. von seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit hängt es u.a. ab, ob die Busse im Einzelfall so bemessen ist, dass sie ihn in einer seinem Verschulden angepassten Härte trifft. Von Lehre und Rechtsprechung wird sodann verlangt, dass die Würdigung der genannten Strafzumessungsgründe, insbesondere jener über die wirtschaftlichen Verhältnisse, in der Bussverfügung selber nachvollziehbar dargelegt sein muss (vgl. z.B. VGE 292/97). Auch aus dieser Sicht erweist sich die angefochtene Verfügung als nicht haltbar. c) Der Rekurs ist daher bereits aus formellen Gründen (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör) gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur ordnungsgemässen Durchführung des Bussstrafverfahrens an die Rekursgegnerin zurückzuweisen.

4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Rekursgegnerin, welche überdies den anwaltlich vertretenen Rekurrenten angemessen aussergerichtlich zu entschädigen hat. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Angelegenheit zur ordnungsgemässen Durchführung des Bussstrafverfahrens an die Gemeinde … zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 119.-zusammen Fr. 1'619.-gehen zulasten der Gemeinde … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Gemeinde … hat … aussergerichtlich mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

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