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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 07.04.2006 R 2005 117

7. April 2006·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·1,397 Wörter·~7 min·5

Zusammenfassung

Baueinsprache | Baurecht

Volltext

R 05 116 und 117 4. Kammer URTEIL vom 7. April 2006 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baueinsprache 1. Am 23. August 2005, mitgeteilt am 16. September 2005, bewilligte der Gemeindevorstand … der … GmbH resp. ... den Umbau des bestehenden Gebäudes mit Wohnungen und Gewerberäumen auf Parzelle Nr. 1873, Il …, …. Der Umbau umfasst laut bewilligten Plänen im Untergeschoss den Abbruch und Neubau von Wänden, die Schaffung eines Tankraums und eines Reifenlagers sowie einer Hebebühne, welche das UG mit dem EG verbindet. Im EG erfolgen ausser der Erschliessungstür zur Hebebühne gemäss Plänen keine Umbauten, indessen wird neu ein Lager geschaffen. Im Zwischengeschoss werden ein neues Büro und ein neues Lager eingebaut. Im OG erfolgen keine Umbauten, im DG wird ein neues Büro geschaffen, für welches laut Plänen die bestehende Dachgaube mit Fenstern versehen wird. Gleichentags wies der Gemeindevorstand die Einsprachen unter anderem von … und der StWEG … ab. 2. Dagegen erhob … am 6. Oktober 2005 Rekurs an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag um Aufhebung des Bau- und Einspracheentscheides und Abweisung des Baugesuchs; eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zwecks Einholung einer Lärmprognose zurückzuweisen. Er macht zusammengefasst geltend, der vorgesehene, seiner Ansicht nach neue Betrieb sei nicht zonenkonform und halte die Lärmschutzvorschriften nicht ein. 3. Ebenfalls am 6. Oktober 2005 erhoben die StWEG … Rekurs an das Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Entscheide; eventuell sei die Gemeinde zu verpflichten, das Gesuch auf

Einhaltung der aktuellen Umweltschutzbestimmungen zu prüfen. Zur Begründung brachten die Rekurrentinnen im Wesentlichen dieselben Argumente vor, wie der Rekurrent ... 4. Die Gemeinde beantragte in ihren Vernehmlassungen die Abweisung der Rekurse. Das Bauvorhaben sei zonenkonform und Lärmschutzvorschriften würden nicht verletzt. 5. Die Bauherrschaft beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung des Rekurses von … und Nichteintreten auf den Rekurs der StWEG …, eventuell dessen Abweisung. 6. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest, ohne wesentliche neue Argumente vorzubringen. 7. Am 7. April 2006 führte das Verwaltungsgericht einen Augenschein an Ort und Stelle durch, an welchem der Rekurrent mit seinem Anwalt, der Anwalt der Rekurrentinnen, der Bauamtschef der Gemeinde mit dem Rechtsvertreter sowie der Bauherr mit seinem Anwalt teilnahmen. Allen Anwesenden wurde dabei Gelegenheit erteilt, sich anhand der Örtlichkeiten auch noch mündlich zu den aufgeworfenen Fragen zu äussern. Auf das Ergebnis des Augenscheines sowie die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Da sich die beiden Rekurse gegen dasselbe Bauvorhaben richten, sind die Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 VGG zusammenzulegen. 2. Die Rekursgegner 2 bestreiten die Legitimation der Rekurrentinnen wegen mangelnder nachbarlicher Beziehung. Dieser Einwand ist nicht nachvollziehbar, befinden sich doch die Liegenschaften der Rekurrentinnen

lediglich ca. 50 m vom Gebäude der Rekursgegner 2 entfernt und sind damit von allfälligen Immissionen aus dem zur Diskussion stehenden Betrieb offensichtlich betroffen, was sich auch am Augenschein gezeigt hat. Die Rekurrentinnen haben den Beschluss zur Rekurserhebung nachgereicht. Damit ist dem entsprechenden Argument der Bauherrschaft der Boden entzogen. Auf den Rekurs ist somit einzutreten. 3. Die Rekurrenten beanstanden, dass der geplante Betrieb die Lärmschutzvorschriften nicht einhalte und in der Bauzone B als mässig störender Betrieb nicht zonenkonform sei. Zulässig seien gemäss Art. 95 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 41 BG nur als nicht störend geltende Betriebe, die ihrem Wesen nach in Wohnquartiere passten und das ruhige und gesunde Wohnen in keiner Weise beeinträchtigten (Störungsgrad I und Empfindlichkeitsstufe II). Dies ist im Folgenden zu prüfen. 4. Es fragt sich zunächst, welche Bedeutung diese kommunalen Vorschriften neben dem Bundesrecht noch haben. Der Schutz der Menschen vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen, namentlich vor Lärm, wird nämlich vom Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) geregelt (Art. 1 Abs. 1 USG). Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte der Umgebung nicht überschreiten (Art. 25 Abs. 1 USG). Lärm soll durch Massnahmen an der Quelle begrenzt werden (Emissionsbegrenzungen, Art. 11 Abs. 1 USG). Emissionen werden dabei insbesondere durch den Erlass von Emissionsgrenzwerten, Bau- und Ausrüstungsvorschriften sowie Verkehrsund Betriebsvorschriften eingeschränkt (Art. 12 Abs. 1 USG). Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 Abs. 1 USG). In diesem Zusammenhang ist insbesondere die Lärmschutz-Verordnung des Bundesrates vom 15. Dezember 1985 (LSV; SR 814.41) zu beachten. Mit Inkrafttreten der Bundesgesetzgebung über den Umweltschutz hat das kantonale Recht seine selbständige Bedeutung verloren, soweit sich sein materieller Gehalt mit dem Bundesrecht deckt oder weniger weit geht als

dieses; es hat sie dort behalten, wo es die bundesrechtlichen Normen ergänzt oder - soweit erlaubt - verschärft (vgl. Art. 65 USG). In diesem Sinne haben kantonale oder kommunale immissionsbeschränkende Nutzungsvorschriften weitgehend ihre selbständige Bedeutung verloren (BGE 118 Ia 115f E.1b; 116 Ia 492 E.1a; 116 Ib 179f. E.1b/bb). Dies trifft auch auf die Bestimmungen über die Störungsgrade der Gemeinde … zu. Die LSV verpflichtet die Kantone nämlich in den Art. 43 und 44 die Nutzungszonen verschiedenen Lärmempfindlichkeitsstufen zuzuordnen. Dieser Aufgabe ist die Gemeinde vorliegend nachgekommen, indem sie die Bauzone B der Empfindlichkeitsstufe II zugeordnet hat. Diese Stufe gilt gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. c LSV in Zonen, wo keine störenden Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohnzonen. Was als nicht störender Betrieb gilt, richtet sich demnach nach dieser Bestimmung. Insbesondere ist ein Betrieb dann nicht störend, wenn die massgebenden Belastungsgrenzwerte nach den Anhängen zur LSV eingehalten werden. Den Bestimmungen über die Störungsgrade kommt somit im vorliegenden Zusammenhang keine selbständige Bedeutung zu: Erfüllt das umstrittene Projekt die Anforderungen der Empfindlichkeitsstufe II, ist von einem nicht störenden Betrieb auszugehen und er kann demzufolge nicht wegen der Verletzung von Art. 95 BG abgelehnt werden. Insbesondere bezieht sich Art. 95 Abs. 1 BG, der die Störungsgrade definiert, nur auf Beeinträchtigungen durch Lärmbelastungen und hat keinen eigenständigen städtebaulichen Gehalt im Sinne einer raumplanerischen Nutzungsvorschrift. Was in der Bauzone B diesbezüglich erlaubt ist, bestimmt sich vielmehr nach Art. 41 BG. Diese Norm lässt neben Wohnbauten in genereller Weise auch Geschäftshäuser; Gewerbebetriebe und Hotels zu. Unter diesem Aspekt ist das Bauvorhaben ohne weiteres zonenkonform. 5. Wie erwähnt, gilt in der Bauzone B die ES II. Es sind also die entsprechenden Immissionsgrenzwerte einzuhalten. Wie sich sowohl am Augenschein als auch aufgrund der nachvollziehbaren Darlegungen der Rekursgegner 2 ergeben hat, besteht nicht der geringste Anlass daran zu zweifeln, dass der Reparatur- und Carosseriebetrieb selbst die Planungswerte für neue ortsfeste Anlagen einzuhalten vermag. Die Diskussion darüber, ob es sich um einen bestehenden oder einen neuen Betrieb handelt, erübrigt sich daher. Zunächst

ist dazu festzuhalten, dass auf der Betriebsliegenschaft kein Okkasionshandel im Freien abgehalten wird. Dieser Handel wird vielmehr in einem ganz andern Dorfteil betrieben. Sodann verursacht eine Reparatur- und Carosseriewerkstätte nicht die von den Rekurrenten befürchteten Lärmemissionen. Während solche Betriebe in früheren Zeiten durchaus relativ lärmintensiv waren, weil öfters gehämmert, geschweisst und geschliffen wurde, ist dies bei einem modernen Betrieb nicht mehr der Fall. Wie die Bauherrschaft zu Recht ausführt und auch als allgemein bekannt vorausgesetzt werden darf, besteht die Arbeit in solchen Betrieben heute hauptsächlich aus Auseinander- und Zusammenschrauben von Autoteilen. Schleifarbeiten fallen nur noch wenige an. Der Carosseriebetrieb findet ausschliesslich im Innern des Gebäudes statt. Das Gebäude weist zudem Schallschutzfenster auf. Die erneuerte Autowaschanlage verursacht schon in geringer Entfernung kaum mehr störend wahrnehmbaren Lärm, wie am Augenschein festgestellt werden konnte. Aufgrund dieser Feststellungen muss nicht im Mindesten befürchtet werden, dass die Rekurrenten durch den umstrittenen Betrieb Lärmimmissionen ausgesetzt sein werden, welche die zulässigen Planungswerte überschreiten. Deshalb erübrigt sich auch die Einholung einer Lärmprognose. Sollten wider jedes Erwarten nach der Realisierung der geplanten Umbauten trotzdem ins Gewicht fallende Lärmbelästigungen auftreten, steht es den Rekurrenten selbstverständlich frei, bei der Gemeinde den nachträglichen Erlass von geeigneten Massnahmen nach Massgabe des Vorsorgeprinzipes zu verlangen, zu deren Anordnung die Gemeinde auch verpflichtet ist, wenn die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind. Die Rekurse sind nach dem Gesagten als unbegründet abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Rekurrenten, welche überdies die anwaltlich vertretenen Gegenparteien angemessen aussergerichtlich zu entschädigen haben Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Rekurse werden abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 4'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 171.-zusammen Fr. 4'171.-gehen unter solidarischer Haftbarkeit zulasten der Rekurrenten und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Rekurrenten entschädigen die Gemeinde und die Bauherrschaft aussergerichtlich unter solidarischer Haftbarkeit mit je Fr. 2'000.-- (insgesamt somit mit Fr. 4'000.--).

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