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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 23.11.2004 R 2004 86

23. November 2004·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·1,943 Wörter·~10 min·2

Zusammenfassung

Baugesuch | Baurecht

Volltext

R 04 86 4. Kammer URTEIL vom 23. November 2004 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baugesuch 1. Auf Gemeindegebiet … befinden sich insgesamt elf Maiensässsiedlungen, so u.a. jene von „…“, welche aus insgesamt 27 Gebäulichkeiten (12 Ferien- /Weekendhäusern und 15 Ställen) besteht. Nachdem die Zuweisung von „…“ in eine Erhaltungszone Ende der 80er anfangs der 90er Jahre des letzten Jahrhunderts noch an den fehlenden Parkplätzen scheiterte, wurde zwischenzeitlich unterhalb „…“ ein Parkplatz erstellt. Mit Entscheid vom 6. August 2004 wurde denn auch der Zonenplan mit Gestaltungselementen „…“ sowie die entsprechenden Baugesetzesbestimmungen vorzeitig in Kraft gesetzt. … ist Eigentümer der mit einem Stall überbauten Parzelle Nr. 1273 in „…“. Im Erdgeschoss ist der Viehstall, im ersten Obergeschoss der Heustall untergebracht. Die Baute wurde im oberen Teil mit Rundhölzern, im unteren Teil in Riegelbauweise ausgeführt. Der Zugang zum Heustall erfolgt bergseitig über eine kurze Holzstiege durch das Scheunentor. Der Stalleingang ist gegen Süden, mithin gegen den Weg, der durch „…“ führt, ausgerichtet. Der Stall bildet Bestandteil einer nahtlos an den Weg anschliessenden Gebäudezeile. Die Abstände zu den nächsten Gebäuden betragen ca. 1,25 bzw. 1,7 m. Am 2. Juni 2004 reichte … bei der Gemeinde … ein erstes Baugesuch ein. Danach sollten im Obergeschoss an der Südfassade zwei Fenster und eine Tür sowie an der Nordfassade zwei weitere Fenster eingebaut werden. An der Südfassade sollte ferner eine Treppe zu einem kleinen Balkon, der zum neuen Eingang im Obergeschoss führen soll, erstellt werden. Im Obergeschoss

waren ferner gegen Norden hin der Einbau der Küchen-/WC-Einrichtungen sowie einer Stube/Schlafraum vorgesehen. Die Nutzung im Erdgeschoss war weiterhin mit Stall angegeben. Am 27. Juli 2004 behandelte der Gemeindevorstand … das Baugesuch. In Anwendung des neuen Art. 45 Abs. 5 BG wies er den Bauherrn in der Folge darauf hin, dass der geplante Aufstieg an der Südseite und der Balkon ortsfremd seien und das Ortsbild in der Erhaltungszone übermässig beeinträchtigen würden. In seinem Schreiben vom 9. August 2004 hielt … an seinen Absichten fest. Mit Eingabe vom 16. August 2004 ersuchte … die Gemeinde … um Erteilung einer Teilbaubewilligung, nämlich Schachteinbau für das WC, Fassadenverkleidungen an drei Seiten sowie den Einbau von zwei Fenstern an der Nordseite. Mit Entscheid vom 23. August 2004 verweigerte der Gemeindevorstand gestützt auf Art. 45 Abs. 5 BG die Bewilligung für den geplanten Zugang an der Südseite sowie die Teilbaubewilligung, ausgenommen jene für den Abwasserschacht. 2. Dagegen reichte … am 8. September 2004 beim Verwaltungsgericht frist- und formgerecht Rekurs ein. Rekursweise sei lediglich sein Gesuch vom 16. August 2004 für eine Teilbewilligung bzw. die damit verbundene Verfügung zu prüfen und gutzuheissen; der Rest der angefochtenen Verfügung sei abzulehnen resp. aufzuschieben. Zur Begründung legte er dar, er habe sich für das Gesuch um eine Teilbewilligung bemüht, weil im Moment eine unklare Situation herrsche und damit die Bauarbeiten nicht in Verzug geraten würden. Mit der Teilbewilligung falle alles Vorhergehende weg, denn dadurch werde eine ganz neue Situation geschaffen. Die Verkleidung der Aussenfassaden bestehe und müsse erneuert werden. Deswegen müsste sie in den Bauplänen auch nicht unbedingt aufgeführt werden. Mit der Erteilung einer Teilbaubewilligung entstehe kein Präjudiz, denn der bereits bestehende Eingang bergseits würde in keiner Art und Weise tangiert und für die Raumeinteilung und die Lösung des Eingangsproblems seien alle Optionen offen.

3. a) Die Gemeinde … beantragte die Abweisung des Rekurses. Grundsätzlich möge es zutreffen, dass durch das Einreichen eines abgeänderten Baugesuches im Rahmen eines pendenten Baubewilligungsverfahrens die Behandlung des ersten Gesuches hinfällig werde. Vorliegend habe die Gemeinde davon aber absehen dürfen, weil das zweite Gesuch lediglich eine Teilbewilligung, eine Reduktion des ersten beinhalte. Die neuen Gestaltungsvorschriften für die Erhaltungszonen seien in Wortlaut und Sinne stark auf den Erhalt des Bisherigen ausgerichtet. Verschiedene gestaltungswirksame Bauteile wie Antennen, Dachaufbauten oder ortsfremde Balkone seien in den Erhaltungszonen nunmehr ausdrücklich verboten. In … müssten Balkone bei landwirtschaftlichen Ökonomiebauten als ortsfremd qualifiziert werden und das Bauvorhaben habe daher denn auch abgelehnt werden müssen. Fraglich könne lediglich noch sein, ob die Teilbaubewilligung hinsichtlich der übrigen Bauteile (Fenster an der Nordfassade, Fassadenverkleidung auf drei Seiten) zu Recht verweigert worden sei. Diesbezüglich seien die eingereichten Planunterlagen aber nicht sehr aussagekräftig, würden zum Teil gar unerwünschte Lösungen (so z.B. den Zugang von der Südseite her) präjudizieren, weshalb denn von einer vertieften Prüfung bzw. gar einer Bewilligung abgesehen worden sei. b) Das Departement des Innern und der Volkswirtschaft Graubünden beantragte die Abweisung des Rekurses. Balkone würden in … wenn überhaupt nur bei Ferienhäusern vorkommen und müssten insgesamt daher als ortsfremd eingestuft werden. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der Rekurrent macht vorweg geltend, dass die Gemeinde das erste Baugesuch vom 2. Juni 2004 gar nicht mehr hätte beurteilen dürfen, weil dessen Behandlung durch das Einreichen des neuen Baugesuches vom 16.

August 2004 hinfällig geworden sei. Ihm kann gefolgt werden. Mit Schreiben vom 28. Juli 2004 hat ihn die Gemeinde darauf hingewiesen, dass der im ersten Baugesuch enthaltene Treppenaufstieg und der geplante Balkon nicht der in … üblichen Haustypologie entsprechen würden und zudem das Ortsbild empfindlich stören würden. Die Pläne seien daher entsprechend abzuändern, damit das Gesuch weiterbehandelt werden könne. Darauf hin hat der Bauherr, der erkannt hat, dass er hierfür keine Bewilligung erhalten würde, der Gemeinde mit Schreiben vom 16. August 2004 ein neues Baugesuch eingereicht und um Teilbewilligung (Einbau Beton-Schacht für WC, Verkleidung resp. Ersetzen der Bretter an den drei Seiten, ausgenommen Frontseite [Südansicht], Bretter aus Fichten aus einheimischem Wald, Einbau der zwei Fenster in der Nordansicht) ersucht. Das Einreichen eines neuen Baugesuches hat – analog der verwaltungsgerichtliche Praxis während hängigem Baurekursverfahren (PVG 1990 Nr. 21, 1980 Nr. 100, 1974 Nr. 93) – zur Folge, dass das erste Baugesuch hinfällig wird, dies sofern – wie vorliegend – auch keine mit PVG 1983 Nr. 20 vergleichbare Konstellation (Einreichen verschiedener Projektvarianten) vorliegt. Im konkreten Fall bestand für die Gemeinde somit, unabhängig davon ob man die Eingabe vom 16. August 2004 als Teilrückzug des ersten Gesuches oder - im Sinne des eben Dargelegten - als neues Baugesuch wertet, kein Anlass, auch gerade noch über die Unzulässigkeit des Balkons aus gestalterischen und ortsbildschützerischen Überlegungen zu entscheiden. Gegenstand des Baubewilligungsentscheides konnten, nachdem sich der Eingabe des Bauherren der entsprechende Wille ohne weiteres entnehmen lässt, lediglich der Abwasserschacht, die Fassadenverkleidung und die zwei Fenster in der Nordansicht, nicht aber der Zugang an der Südseite sein. In diesem Sinne ist der Rekurs daher denn auch teilweise gutzuheissen. 2. a) Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens bilden, nachdem die Gemeinde dem Einbau des Beton-Schachts für WC (abflusslose Klärgrube) grundsätzlich zugestimmt hat, die Bewilligungsverweigerung für die Verkleidung der Aussenfassaden sowie den Einbau der beiden Fenster auf der Nordseite. Die Gemeinde hat die Bewilligung im Wesentlichen mit der Überlegung verweigert, dass durch die Verkleidung die äussere Erscheinung

des Gebäudes in unzulässiger Weise verändert werde und dass mit dem Einbau der beiden Fenster in der Nordfassade ein unerwünschtes Präjudiz geschaffen werde, weil der bestehende Hintereingang zufolge der neuen Fensteranordnung und Raumeinteilung nicht mehr genutzt werden könnte und damit auch diese Erschliessungsvariante von vorneherein ausser Betracht fallen würde. Sie hat sich im Übrigen auf den Standpunkt gestellt (vgl. Ziff. 3.2 des Dispositivs), dass eine umfassende Prüfung des Baugesuches derzeit gar nicht möglich sei, weil die Unterlagen unvollständig und daher noch entsprechend zu ergänzen seien. b) Soweit die Gemeinde von der Erteilung der Teilbaubewilligung bereits aus formellen Überlegungen (Unvollständigkeit der Baugesuchsunterlagen) abgesehen hat, lässt sich der angefochtene Entscheid ohne weiteres vertreten. Praxisgemäss treffen einen Baugesuchsteller mit der Einreichung eines Baugesuches verschiedene Obliegenheiten; so hat er u.a. alle Unterlagen einzureichen, welche für die Beurteilung eines Vorhabens erforderlich sind. Ein Baugesuch ist mithin derart abzufassen, dass die zuständigen Behörden das Vorhaben auf seine Übereinstimmung mit dem massgebenden Recht überprüfen können. Dementsprechend enthält das kommunale Recht denn auch in Art. 102 BG eine Auflistung der Unterlagen, welche dem Baugesuch beizulegen sind. Vorliegend ergibt sich ohne weiteres aus den Akten, dass es der Rekurrent versäumt hat, sowohl die gemäss Art. 102 BG verlangte Fotodokumentation über das bestehende Gebäude als auch die Angaben über die approximativen Baukosten zu machen. Ferner lässt sich den Unterlagen auch der Zustand vor dem Umbau nicht entnehmen. Daneben fehlen aber auch hinreichende Angaben (siehe nachstehend lit. c und d) über die Art und Weise der geplanten Verkleidung, den künftigen Zugang, die bauliche Ausgestaltung oder die künftige Nutzung der Räume. Hält man sich vor Augen, dass die Zusammenstellung einwandfreier Gesuchsunterlagen i.S. von Art. 102 BG grundsätzlich dem interessierten Bauherrn obliegt und zieht man den allenfalls beträchtlichen Aufwand sowie das Fehlerrisiko bei der amtlichen Sachverhaltsermittlung in Betracht, erhellt vorliegend ohne weiteres, dass die Gemeinde von der Behandlung des

Baugesuches vom 16. August 2004 und der verlangten Erteilung einer Teilbaubewilligung bereits aus formellen Überlegungen absehen durfte. c) Die Verweigerung der Baubewilligung für die geplanten Fassadenverkleidungen an der West-, Ost- und Nordfassade sowie den Einbau zweier Fenster auf der Nordseite lässt sich aber auch materiellrechtlich ohne weiteres vertreten. Art. 17 BG regelt die Gestaltung von Bauten und Anlagen in allgemeiner Form. Art. 45 Abs. 5 BG sieht für Erhaltungszonen u.a. ergänzend vor, dass bei Umbauten, insbesondere bei Zweckänderungen, allgemein die äussere Erscheinung, die bauliche Grundstruktur sowie das Volumen der Gebäude nicht verändert werden dürften. Bei allen baulichen Massnahmen sei die wertvolle originale Bausubstanz zu erhalten und neue Bauteile hätten in Bezug auf Form, Konstruktion, Material und Farbe der herkömmlichen Bauweise zu entsprechen. Diese Bestimmung ist, wie die Gemeinde zu Recht erkannt hat, stark auf die Erhaltung des Bestehenden (Bausubstanz, Erscheinungsbild) ausgerichtet. Unter dieser Optik betrachtet erhellt ohne weiteres, dass die Gemeinde die geplanten, umfangreichen Fassadenverkleidungen der bisherigen Rundholzkonstruktion des Obergeschosses als nicht der vorhandenen, traditionellen Bauweise in … entsprechend qualifizieren musste. Den bei den Akten liegenden Fotos kann entnommen werden, dass derzeit ausser dem rekurrentische Ökonomiegebäude kein anderer Stall in der Gebäudezeile eine derartige Aussenverkleidung aufweist. Entsprechend erweist sich eine gewisse Zurückhaltung bei der Bewilligung „neuer“ Bauteile in der Erhaltungszone als durchaus geboten. Im Übrigen kann den (sehr rudimentären) Baueingabeplänen auch nichts Relevantes hinsichtlich Art und Weise der anzubringenden Fassadenverkleidung (horizontal oder vertikal) entnommen werden, weshalb die Baubewilligung für das in der Erhaltungszone gelegene Vorhaben so oder anders verweigert werden musste. d) Im Ergebnis gilt das oben Gesagte auch für den vorgesehenen Einbau der zwei Fenster auf der Nordseite, denen die Gemeinde die Bewilligung ebenfalls (noch) versagt hat. Abgesehen davon, dass sich die Planunterlagen letztlich auch diesbezüglich als völlig ungenügend erweisen, hat die Gemeinde zu

Recht darauf hingewiesen, dass mit einem Einbau die künftige Raumeinteilung und Nutzung des Obergeschosses zum einen, aber auch die Erschliessung des Gebäudes von Süden her zum andern gerade präjudiziert werde, ohne dass eine umfassende Prüfung aller sich stellender Fragen möglich sei. Sodann hat sie auch die fehlenden Angaben, ob und wie das bestehende Eingangstor in das Obergeschoss (auf der Nordseite) genutzt werden soll, oder ob es gar zugezimmert werde, bemängelt. Letztlich kam sie mangels genügender Unterlagen, Angaben ebenfalls nicht umhin, auch dem Einbau der Fenster die Bewilligung (noch) zu versagen. Der Rekurrent wird nicht umhin kommen, seine Gesuchsunterlagen umfassend zu überarbeiten. – Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass die Gemeinde den Vorhaben zu Recht die Bewilligung verweigert hat und der Rekurs ist denn auch diesbezüglich abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten je zur Hälfte zulasten des Rekurrenten und der Rekursgegnerin. Von der Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung an die anwaltlich vertretene Rekursgegnerin wird abgesehen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen; im Übrigen wird er abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 180.-zusammen Fr. 1'680.-gehen je zur Hälfte zulasten von … und der Gemeinde … Die entsprechenden Kostenanteile sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. Es wird keine aussergerichtliche Entschädigung zugesprochen.

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