Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 23.11.2004 R 2004 55

23. November 2004·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·1,903 Wörter·~10 min·2

Zusammenfassung

Ortsplanungsrevision | Planung

Volltext

R 04 55, 56, 57, 58, 59, 60 und 61 4. Kammer bestehend aus URTEIL vom 23. November 2004 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Ortsplanungsrevision 1. a) Das Ehepaar … ist Eigentümer der bereits mit einem EFH überbauten Parzelle 1177 in der Gemeinde ... Die … AG ist Eigentümerin der unweit davon gelegenen, noch unüberbauten Parzelle 388. Eigentümer der dort ebenfalls noch unüberbauten Parzelle 1102 ist …, Eigentümer der Parzelle 1065 ist …, Eigentümer der Parzelle 381 ist …, Eigentümerin der Parzelle 967 ist … und Eigentümer der grössten Parzelle 385 ist … Die genannten Grundstücke befinden sich allesamt innerhalb der Bauzone und sind teils der Wohnzone 2 und teils der Wohnzone 3 zugewiesen. b) Anlässlich der vom Souverän der Gemeinde am 15. März 2004 beschlossenen Teilrevision der Ortsplanung samt Baugesetz wurde neu bestimmt, dass im Generellen Erschliessungsplan (GEP) auch bereits das geplante, unterirdisch verlaufende Strassentrassee der dereinst vielleicht einmal zu realisierenden kantonalen Umfahrungsstrasse enthalten sein sollte. Dieses Trassee verläuft auf dem Boden, welchen die ehemalige, nun verlegte Hochspannungsleitung beanspruchte. Die innerhalb des planerisch ausgeschiedenen Strassenkorridors gelegenen Baugrundstücke sollten danach in Zukunft vorläufig weder ober- noch unterirdisch überbaut werden dürfen. Der neue Art. 71 Abs. 6 BG lautet folgendermassen: „Zudem enthält der Strassenplan das Trassee der geplanten, innerhalb der Bauzone unterirdisch verlaufenden, kantonalen Umfahrungsstrasse. Der innerhalb des bezeichneten Trassegebietes gelegene Boden darf ober- und unterirdisch nicht überbaut werden.“

Während die Parzelle 385 durch diese Linienführung mitten durch das Grundstück unmittelbar berührt wird, befinden sich die Parzellen 1117, 388, 1102, 1065, 381 (mit Ausnahme eines kleinen Landspickels) und 967 hingegen allesamt ausserhalb des Strassenkorridors. c) Mit Beschluss vom 25. Mai, mitgeteilt am 27. Mai 2004, genehmigte die Regierung die vom Gemeindesouverän verabschiedete Teilrevision der Ortsplanung (einschliesslich GEP) und den neuen Art. 71 Abs. 6 BG. Zum GEP erwog sie, dass die Freihaltung des Korridors für eine zukünftige Umfahrungsstrasse … den Zielen des Richtplans 2000 entspreche. Da die Art und die Bauweise der Erstellung der unterirdischen Umfahrungsstrasse aber noch offen seien, sei weiter der Hinweis angebracht, dass zur Wahrung der Entscheidungsfreiheit erst im Zuge des dereinst konkret vorgelegten Auflageprojekts die endgültigen Entscheide über die Ausführung und Bauweise der Umfahrungsstrasse gefällt werden könnten. 2. Gegen diesen Genehmigungsentscheid erhoben die eingangs im Rubrum erwähnten Grundeigentümer am 25. bzw. 28. Juni 2004 innert Frist Rekurs beim Verwaltungsgericht mit den jeweils identischen Begehren, es sei der Generelle Erschliessungsplan 1:2000 gemäss genehmigter Ortsplanungsrevision vom 15. März 2004 insofern zu präzisieren, als die Umfahrungsstrasse … im Bereich des ursprünglichen Hochspannungsleitungskorridors unterirdisch zu realisieren sei. Zur Begründung brachten sie vor, dass die Freihaltung des Trassees zwar genehmigt worden sei. Der diesbezüglich angebrachte Hinweis der Regierung lasse dann aber offen, ob damit definitiv nur eine unterirdische Linienführung in Frage käme oder die Umfahrungsstrasse möglicherweise auch oberirdisch gebaut werden könnte. Gegen diese Unklarheit im GEP bzw. in den Erläuterungen zum Genehmigungsentscheid (litera F., S. 6) und deren Beseitigung im Hinblick auf die zukünftige Nutzung ihrer grösstenteils noch unüberbauten Baugrundstücke richteten sich ihre Rekurse. Während bei einer unterirdischen Anlage der Umfahrungsstrasse der Boden darüber nach Fertigstellung des Strassenwerks später wieder angemessen genutzt bzw.

überbaut werden könnte, würde gerade dies bei einer oberirdischen Streckenführung für immer ausgeschlossen sein; was angesichts der daraus resultierenden Wertverluste ihrer Baugrundstücke auf eine entschädigungspflichtige Enteignung hinausliefe und zudem eine Änderung der steuerrechtlichen Belastung ihrer Grundstücke zur Konsequenz hätte. Aus all diesen Gründen hätten sie als Grundeigentümer innerhalb des Korridors oder als Anstösser schon heute das Recht auf eine klare Aussage bezüglich der dereinst unter- oder eben oberirdisch zu erwartenden Realisierung der kantonalen Umfahrungsstrasse. 3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Bündner Regierung kostenfällige Abweisung sämtlicher Rekurse. Zum Präzisierungsbegehren brachte sie vor, dass es zum heutigen Zeitpunkt verfrüht bzw. geradezu unverantwortlich wäre, sich jetzt schon verbindlich über die Ausgestaltung eines vielleicht erst nach Jahrzehnten zur Realisierung gelangenden Strassenprojekts zu äussern. Möglicherweise existierten dannzumal ganz neue Methoden oder Konzepte zum Schutze der betroffenen Anlieger vor Verkehrslärm und Abgasen. Im Richtplan (RIP) 2000 figuriere die Umfahrung als Objekt unter „Optionen freihalten“. Damit werde lediglich die Absicht kundgetan, die Entscheidungsfreiheit zu wahren. Die Ausgestaltung der Umfahrung könne erst zu gegebener Zeit von der Regierung im Zuge der Anpassung des kantonalen RIP und der Erarbeitung des konkreten Auflageprojekts nach Strassengesetzgebung beantwortet werden. Darauf würden die Betroffenen noch immer die Gelegenheit haben, die gesetzlich vorgesehenen Einspracheund Beschwerdemöglichkeiten zu ergreifen. Mit dem kritisierten Hinweis habe die Vorinstanz bloss darauf aufmerksam machen wollen, dass die konkrete Bauart der erst in Jahrzehnten oder gar nie aktuell werdenden Umfahrung derzeit noch offen sei und nichts vorgekehrt werden sollte, was den zu treffenden Entscheid über die Projektverwirklichung in der einen oder anderen Richtung präjudizieren könnte. 4. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Gemeinde, sämtliche Rekurse als gegenstandslos abzuschreiben; eventuell sie gutzuheissen. Aufgrund der Vorgaben der Gemeinde (vgl. Planungs- und Mitwirkungsbericht zur

Teilrevision Ortsplanung 2004), des hinzugefügten Gesetzeswortlauts (Art. 71 Abs. 6 BG) und der regierungsrätlichen Formulierung im Genehmigungsentscheid (Hinweis unter lit. F, S. 6) sei bereits klar erstellt, dass nur eine unterirdische Linienführung in Frage kommen könne. Eine Präzisierung des strittigen Entscheids erübrige sich damit. Nur eine erneute Gesetzesrevision vermöchte diese verbindliche unterirdische Linienführung zu ändern. Es wäre nicht zu verantworten, die bisherige Kantonsstrasse in eine lärmmässig weit subtilere Wohngegend zu verlegen. 5. Während die vier Rekurrenten in den Verfahren R 04 56, 57, 58 und 59 auf die Einreichung einer Replik verzichteten, erklärten sich die beiden Rekurrenten der Verfahren R 04 60 und 61 insofern mit der Begründung der Gemeinde einverstanden, als ein Lärmexport in noch heiklere Wohngebiete unbedingt zu vermeiden sei. Das Präzisierungsbegehren werde demgegenüber aufrecht gehalten, da diese Klarstellung für sie bei einem späteren Verkauf oder einer Vermietung ihrer Liegenschaften von grossem Nutzen sein könnte. Nur mit der vagen Äusserung, es werde dann einmal vermutlich eine unterirdische Umfahrung sein, könnte kein Vertrag zustande kommen. Die Rekurrenten im Verfahren R 04 55 hielten an der Gutheissung des Rekurses fest und übernahmen weitgehend die Argumentation der gemeindlichen Vernehmlassung. 6. Die Gemeinde verzichtete auf die Einreichung einer Duplik. 7. In ihrer Duplik wies die Regierung noch darauf hin, dass Aussagen über die Art und Weise der Ausgestaltung einer Kantonsstrasse gar nicht Gegenstand eines kommunalen GEP bilden könnten. Dafür sei vielmehr allein das strassengesetzliche Projektgenehmigungsverfahren bestimmt. In diesem Verfahren könnten sich die betroffenen Grundeigentümer dann immer noch zur Wehr setzen. Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Da die Rekurse R 04 55-61 in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht offensichtlich gleich liegen, rechtfertigt es sich hier aus prozessökonomischen Gründen, die sieben Streitverfahren zusammenzulegen und sie damit in einem einzigen Rekursentscheid zu behandeln und zu entscheiden. 2. Insofern die Rekurrenten eine Beschränkung ihrer Eigentumsverhältnisse bzw. ihrer allfälligen Bau- oder Verkaufsaktivitäten zur Rekursbegründung anführten, gilt es – gestützt auf die eingangs erwähnten Fakten - klarzustellen, dass das in Art. 71 Abs. 6 BG statuierte Bauverbot ausdrücklich nur die innerhalb des Strassenkorridors gelegenen Parzellen und Parzellenteile betrifft. Es besteht somit auch Klarheit, wo in Zukunft gebaut und wo eben nicht mehr gebaut werden darf. Die ausserhalb des Korridors gelegenen Grundstücke – zu denen besonders auch die hier allein interessierenden Parzellen 1177, 388, 1102, 1065, 967 und 381 (fast vollständig) zählen – werden vom Bauverbot nicht erfasst, womit (ausser dem unmittelbar betroffenen Eigentümer der Parzelle 385) keiner der im Rubrum genannten Grundeigentümer tatsächlich unter das betreffende Bauverbot fällt. Ob es den ausserhalb des Freihaltekorridors gelegenen Grundeigentümern damit für eine Präzisierung (nur unterirdische Realisierung) mangels Betroffenheit bzw. mangels eigener unmittelbarer Nachteile bereits an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse gemäss Art. 52 VGG fehlt – welches Interesse Voraussetzung für die Rekurslegitimation und folglich auch für die Behandlung der weiter gestellten Fragen betreffend Entschädigung usw. wäre - kann hier letztlich offen gelassen werden, da zumindest ein Grundeigentümer (Parzelle 385) vom generellen Bauverbot innerhalb des Strassenkorridors direkt und nachhaltig berührt bzw. beschwert wird. Auf die Rekurse ist somit einzutreten. 3. Nach Art. 37 Abs. 3 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG, BR 801.100) bedürfen Erlass und Änderung von kommunalen Baugesetzen, Zonenplänen, Generellen Gestaltungsplänen oder Erschliessungsplänen der Genehmigung durch die Regierung. Diese treten erst mit deren Genehmigungsentscheid (sog. konstitutive Wirkung) in Rechtskraft. – Im konkreten Fall bemängeln die Rekurrenten in diesem

Zusammenhang vor allem, dass im angefochtenen Genehmigungsentscheid der Regierung vom 25./27. Mai 2004 zu wenig klar und zu unverbindlich zum Ausdruck gebracht worden sei, dass eine künftige Nutzung ihrer Baugrundstücke im Nahbereich der geplanten Umfahrungsstrasse trotzdem weiterhin möglich sei, weil dort ausschliesslich mit einer störungsfreien, also nur unterirdischen Linienführung innerhalb des ausgeschiedenen Strassenkorridors gerechnet werden müsste. Ihre diesbezüglichen Einwände, Bedenken und Befürchtungen sind nicht begründet. Wie sowohl dem unmissverständlichen Wortlaut der eigens neu geschaffenen Vorschrift von Art. 71 Abs. 6 BG als auch der Begründung im strittigen Genehmigungsentscheid selbst (unter lit. F. Seite 6) zweifelsfrei entnommen werden kann, ist dort überall einheitlich und deutlich stets nur von einer unterirdischen Linienführung die Rede. Nichts Gegenteiliges geht zudem aus dem Gemeindebeschluss des Souveräns vom 15. März 2004 und der Entscheidungsgrundlage des Gemeindevorstands (vgl. Planungs- und Mitwirkungsbericht 2004, S. 8) hervor, worin mit Blick auf den revidierten GEP und Art. 71 Abs. 6 BG was folgt gesagt wurde: „Dabei geht es vor allem darum sicherzustellen, dass diese Umfahrungsstrasse nur gebaut werden kann, wenn sie unterirdisch angelegt wird, d.h. gebaut, dann zugedeckt und begrünt wird. Der unterirdische Teil beginnt bei der nordwestlichen Bauzonengrenze und endet am dannzumaligen südöstlichen Bauzonenrand im Gebiete ...“ Angesichts dieser klaren Planungs- und Genehmigungsvorgaben erweist sich das Präzisierungsbegehren der Rekurrenten eindeutig als unbegründet. 4. Wie die Regierung in ihrer Duplik zur Sache selbst richtig ausführte, können Aussagen und Prognosen über die Art und Weise der Ausgestaltung einer Kantonsstrasse schon von Gesetzes wegen nicht Gegenstand eines kommunalen Verfahrens über die Orts- und Nutzungsplanung sein. Zuständig und verantwortlich für die Ausarbeitung und Koordination solcher territorial über die einzelnen Gemeindegrenzen hinaus laufenden Strassenprojekte sind im Kanton laut Strassengesetz (StrG, BR 807.100) nicht die Gemeinden, sondern ausschliesslich der Kanton selber im Rahmen seiner Strassenhoheit

über das kantonale Verkehrsnetz (Art. 16 StrG). Erst anlässlich dieses konkreten und zeitlich befristeten Projektgenehmigungsverfahrens beziehungsweise projektspezifischen Auflageverfahrens (Art. 26 ff. StrG) können sodann alle Einwände gegen die vorgeschlagene Streckenwahl und konkrete Ausgestaltung des kantonalen Umfahrungsprojekts erhoben werden. Die Ortsgemeinden trifft in diesem Zusammenhang nur die Obliegenheit, rechtzeitig für die raumplanerische Ausscheidung und Freihaltung des dafür vielleicht künftig einmal benötigten Landstreifens besorgt zu sein. Aus dem Gesagten folgt, dass die Begehren der Rekurrenten betreffend Klärung allfälliger Entschädigungen für den befürchteten Wertverlust ihrer Immobilien usw. im derzeitigen Verfahrensstadium als unzulässig anzusehen bzw. im Moment noch als verfrüht zu bewerten sind, zumal ihnen laut Art. 33 ff. StrG dereinst noch sämtliche Rechtsmittel gegen das konkret aufgelegte Umfahrungsprojekt des Kantons offen stehen werden. 5. a) Der angefochtene Genehmigungsentscheid der Regierung benötigt damit keine Präzisierung. Er ist in jeder Hinsicht klar und verständlich formuliert. Er erweist sich zudem auch als rechtmässig und haltbar, was im Ergebnis zur Abweisung des Rekurses führt, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 75 VGG je zur Hälfte der Gemeinde (Eventualantrag) und den sieben Rekurrenten (jeweils zu gleichen Teilen) aufzuerlegen. Auf die Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung an die obsiegende Vorinstanz wird demgegenüber praxisgemäss verzichtet. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Rekurse R 04 55, 56, 57, 58, 59, 60 und 61 werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 4'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 264.-zusammen Fr. 4'264.-gehen je zur Hälfte zulasten der Gemeinde … sowie zu je einem Vierzentel zulasten der sieben Rekurrenten und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

R 2004 55 — Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 23.11.2004 R 2004 55 — Swissrulings