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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 21.10.2020 A 2020 33

21. Oktober 2020·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·2,049 Wörter·~10 min·2

Zusammenfassung

Beitragsverfahren (Einleitung) | Perimeter und übrige Beiträge

Volltext

Mitgeteilt am VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 20 33 ang 4. Kammer Einzelrichter Racioppi Aktuar ad hoc Fässler URTEIL vom 21. Oktober 2020 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde B.______, Beschwerdegegnerin betreffend Beitragsverfahren "Via C._____" (Einleitung)

- 2 - Sachverhalt: 1. Am 16. Dezember 2019 beschloss der Gemeindevorstand der Gemeinde B._____, im Zusammenhang mit dem Gesamtprojekt "Erneuerung Güterstrassennetz D._____", die Einleitung eines Beitragsverfahrens zur Erneuerung der Via C._____ in X._____. Gleichentags legte er das beitragspflichtige Gebiet sowie den vorgesehenen Kostenanteil der öffentlichen und privaten Interessenz fest. Mit anschliessendem Infoschreiben vom 20. Februar 2020 informierte der Gemeindevorstand die Grundeigentümer im beitragspflichtigen Gebiet über den Beschluss. Um über das Beitragsverfahren und die geplanten Arbeiten zu informieren, wurde am 28. Februar 2020 eine Informationsveranstaltung durchgeführt. 2. Der Beschluss des Gemeindevorstands der Gemeinde B._____ wurde am 28. Februar 2020 im Amtsblatt publiziert. Demnach konnten die Akten vom 28. Februar 2020 bis zum 30. März 2020 in der Gemeindekanzlei, während den Öffnungszeiten, eingesehen werden. 3. Gegen die Einleitung des Beitragsverfahrens "Via C._____" erhob A._____ am 18. März 2020 Einsprache. Auf dieser Einsprache fehlte die Unterschrift von E._____, weshalb die Gemeinde ihn bat, die Einsprache noch einmal einzureichen. Am 23. März 2020 übermittelte er die Einsprache erneut an den Gemeindevorstand der Gemeinde B._____, welche nun ebenfalls die Unterschrift von E._____ enthielt. Im Wesentlichen machten sie geltend, dass aufgrund der Wichtigkeit der Via C._____ für die Gesamterschliessung des ganzen Gebietes und ihrer Einstufung als Groberschliessung der Gemeindeanteil auf 70 % zu erhöhen sei. Entgegen dem vorgelegten Plan der beitragspflichtigen Flächen seien auch alle an die Via C._____ anstossenden landwirtschaftlichen Flächen sowie Forstflächen in das Beitragsverfahren einzubinden. Die Gesamte Kosten- und Finanzierungssituation

- 3 sei offenzulegen und der Verteilschlüssel sei für alle Eigentümer klar und nachvollziehbar darzulegen. 4. Mit Einspracheentscheid vom 25. Mai 2020 wies der Gemeindevorstand der Gemeinde B._____ die Einsprache von E._____ und A._____ ab. Begründend führte er aus, dass sich eine Erweiterung des Beitragsperimeters und eine einspracheweise Erhöhung des festgesetzten Kostenanteils der öffentlichen Interessenz von 30 % als rechtlich nicht angezeigt und nicht erforderlich erweise. Der Beschluss des Gemeindevorstands sei angemessen, sachlich gerechtfertigt und in Ausübung des dem Gemeindevorstand zustehenden Ermessen in pflichtgemässer Wahrnehmung seiner Behördenfunktion erfolgt. 5. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 30. Juli 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragte, dass die Via C._____ als Groberschliessungsstrasse einzustufen sei, dass das Beitragsgebiet auf alle anstossenden Grundeigentümer und Nutzer auszuweiten sei und dass die Gemeinde die Kostentransparenz herzustellen habe. Begründend führte er hauptsächlich an, dass es sich bei der Via C._____ um eine Groberschliessungsstrasse mit weitreichenden Funktionen handle. Deshalb sei der Gemeindeanteil an der Sanierung höher einzustufen. Zudem seien nicht alle im Gebiet vorhandenen Liegenschaftseigentümer im Perimeter erfasst. Ebenso sei die Einreichung von anderweitigen Subventionen in die Finanzierungsregelung für den Bürger stossend. 6. Die Gemeinde B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte am 17. September 2020 mit Vernehmlassung, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, eventualiter sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Den Antrag auf Nichteintreten begründete sie damit, dass der Be-

- 4 schwerdeführer nicht zur Beschwerdeerhebung legitimiert sei, weil er weder Eigentümer eines betroffenen Grundstücks sei noch könne er eine Vollmacht zu seinen Gunsten vorlegen, die von einer zur Beschwerde legitimierten Partei ausgestellt worden sei. 7. Am 27. September 2020 (Poststempel: 28. September 2020) hielt der Beschwerdeführer replicando an seinen Anträgen fest. Er sei sehr wohl durch den Neubau der Via C._____ als auch die Kostenfolgen daraus "berührt". Ausserdem sei seine Familie als Eigentümer von zwei Stockwerkeinheiten von diesem Entscheid betroffen. Und schliesslich habe die Stockwerkeigentümerschaft C._____ ihn an der letzten Versammlung zum Verwalter gewählt, so dass er auch dadurch ein schutzwürdiges Interesse habe. 8. Mit Duplik vom 12. Oktober 2020 hielt die Beschwerdegegnerin ebenfalls an ihren Anträgen in der Vernehmlassung fest, wobei sie ihre bisherige Argumentation ergänzte und vertiefte. 9. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2020 reichte der Beschwerdeführer eine "Ergänzung zur Duplik der Gemeinde" nach. Darin machte er insbesondere geltend, dass er als Mieter und Vertreter der Familie entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin zur Beschwerde berechtigt sei, weil der Vermieter das Recht habe, solche Aufwendungen auf den Mieter zu überwälzen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

- 5 - 1. Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet entscheidet die oder der zuständige Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Bei der vorliegenden Beschwerde vom 30. Juli 2020 handelt es sich – wie in den nachstehenden Erwägungen ausgeführt wird – um ein infolge Fehlens einer erforderlichen Prozessvoraussetzung offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel, weswegen das angerufene Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet. 2. Die angerufene Behörde prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen gegeben sind (so mit Bezug auf die Zuständigkeit ausdrücklich Art. 4 Abs. 2 VRG); es gilt demnach bezüglich der Prozessvoraussetzungen der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. BERT- SCHI, in: GRIFFEL [Hrsg.] Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19-28a Rz. 53). Die Prozessvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung als auch im Zeitpunkt der Entscheidfällung noch gegeben sein (BERSCHTI, a.a.O. Vorbemerkungen zu §§ 19-28a Rz. 55). Unbestritten ist vorliegend, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig ist. Unstrittig ist ausserdem, dass es sich bei dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. Mai 2020 um ein zulässiges Anfechtungsobjekt handelt und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde. 3. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist die Frage, ob der Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist und/oder ob der Beschwerdeführer im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren allenfalls als Rechtsvertreter der Stockwerkeigentümerschaft zuzulassen ist.

- 6 - 3.1. Gemäss Art. 50 VRG ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Als schutzwürdig gilt dabei jedes praktische oder rechtliche Interesse, das eine von der Verfügung betroffene Person geltend machen kann; es braucht mit dem Interesse, das durch die als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Immerhin muss der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Das schutzwürdige Interesse besteht damit im Umstand, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde (BGE 131 II 587 E.2.1). 3.2. Der Beschwerdeführer hatte im vorinstanzlichen Einspracheverfahren zusammen mit seiner Mutter eine Einsprache eingereicht, welche von beiden unterzeichnet war (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 1g). Zuerst, d.h. am 18. März 2020, hatte der Beschwerdeführer diese auch noch alleine unterzeichnet eingereicht. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. Mai 2020 ist an den Beschwerdeführer adressiert, weshalb er grundsätzlich formell beschwert ist. Allein daraus, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Einspracheverfahren Partei war und somit vom Einspracheentscheid der Gemeinde B._____ formell beschwert ist, kann er vor Verwaltungsgericht nicht seine Beschwerdelegitimation ableiten, was der Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht versucht. 3.3. Die Beschwerde vom 30. Juli 2020 hat der Beschwerdeführer alleine unterzeichnet und er führt nebst seiner Adresse den Vermerk "Stockwerkeinheiten Via F._____, X._____" an. Während die Einsprachen vom 18. und 23. März 2020 noch in "wir-Form" abgefasst waren, ist die Beschwerde nur

- 7 noch aus Sicht des Beschwerdeführers formuliert ("Mit dieser Beschwerde rüge ich generell das Vorgehen der Gemeinde" [vgl. Gerichtsakte A1 S. 4]) und nur von ihm unterschrieben. Aus der Formulierung der Beschwerde geht offensichtlich hervor, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde für sich selbst erhebt. Fraglich ist somit, ob der Beschwerdeführer auch materiell beschwert ist, was ihn zur selbständigen Beschwerdeerhebung legitimieren würde. 3.4. Aus der Eigentümerliste der Stockwerkeigentumsliegenschaft Via F._____ in X._____ (vgl. Bg-act. 4) ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer Eigentümer eines Stockwerkeigentumsanteils ist. Damit ist der Beschwerdeführer selbst nicht materiell beschwert, da nur jeder Stockwerkeigentümer anteilsmässig einen Teil der auf die Liegenschaft Nr. 5723 der Stockwerkeigentumsgemeinschaft allenfalls entfallenden Beiträge schuldet. Es mag zwar stimmen, dass die Kinder von E._____ (d.h. auch der Beschwerdeführer) die zwei 3.5-Zimmer-Wohnungen mehrheitlich nutzen und diese Kosten auch selbst tragen. Einen materiellen Nachteil im Umfang der Beitragskosten erleidet jedoch nur die Eigentümerin der Wohnung, welche deshalb auch zur Einsprache legitimiert ist. In Bezug auf den Beschwerdeführer liegt damit eine mit einem Mieter vergleichbare Situation vor. Dies bringt der Beschwerdeführer auch in seiner "Ergänzung zur Duplik der Gemeinde" vor. Insbesondere führt der Beschwerdeführer aus, dass der Vermieter das Recht habe, solche Aufwände auf die Mieter zu überwälzen und somit im Endeffekt auch die Mieter diese Aufwände bezahlen würden. Der Mieter ist von den Kosten der Strassensanierung damit jedoch höchstens indirekt betroffen. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer Familienangehöriger ist, genügt nicht, um den Entscheid anzufechten. Er muss gemäss Rechtsprechung ein eigenes, unmittelbares Interesse an der Anfechtung der Verfügung haben (vgl. BGE 130 V 560 E.3.5). Ein solches ist vorliegend für den Einzelrichter nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist

- 8 mithin nicht materiell beschwert. Damit ist seine Beschwerdelegitimation zu verneinen. 4.1. Sodann bringt der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 30. Juli 2020 vor, dass er aufgrund seiner Funktion als Liegenschaftsverwalter der Stockwerkeinheiten Via F._____ zur Beschwerde legitimiert sei. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, inwieweit ihm aus seiner Stellung als Liegenschaftsverwalter eine Vertretungsbefugnis für die Stockwerkeigentumsgemeinschaft zukommt. Aus dem blossen Umstand, dass er von der Stockwerkeigentümerschaft zum Verwalter gewählt worden ist, kann er dies zumindest nicht ableiten. Im Protokoll der 32. ordentlichen Stockwerkseigentümer-Versammlung vom 26. Oktober 2019 ist jedenfalls keine Vollmacht zur Vertretung derselben ersichtlich (beschwerdeführerische Akten 5). 4.2. Hinzu kommt, dass die Stockwerkeigentumsgemeinschaft im vorinstanzlichen Einspracheverfahren keine Parteistellung hatte. Ohne Parteistellung im vorinstanzlichen Verfahren kann in der Regel keine Beschwer durch den Einspracheentscheid abgeleitet werden. Vorliegend ist zudem festzuhalten, dass die Voraussetzungen für einen Parteiwechsel, sei es durch Universalsukzession oder bspw. Verkauf, nicht vorliegen. Selbst wenn der Beschwerdeführer hier also als Vertreter der Stockwerkeigentümerschaft mit Beschluss derselben und in deren Namen Beschwerde eingereicht hätte, wäre auf die Beschwerde trotzdem nicht einzutreten, weil die Stockwerkeigentümerschaft vor der Vorinstanz nicht Partei war. 5. Der Beschwerdeführer hätte aus dem Einspracheverfahren, bei welchem die Beschwerdegegnerin die Unterschrift der Mutter nachforderte wissen müssen, dass er nicht in eigenem Namen Beschwerde erheben kann. In diesem Zusammenhang macht er geltend, dass er beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz für verwaltungsrechtliche Angelegenheiten ak-

- 9 kreditiert sei. Mit diesen Ausführungen will der Beschwerdeführer sinngemäss geltend machen, dass er seine Mutter vertrete. Tatsache ist aber, dass in der Beschwerde seine Mutter nirgends erwähnt wurde. Auch in seiner am 18. Oktober 2020 eingereichten "Ergänzung zur Duplik der Gemeinde" behauptet der Beschwerdeführer als Vertreter der Familie beschwerdeberechtigt zu sein. Wie oben (E.3.4) festgehalten, genügt der Umstand allein, dass jemand Familienangehöriger ist, nicht, um einen Entscheid anzufechten. Vielmehr müssen der Person (eigene) unmittelbare Nachteile erwachsen und sie muss besonders berührt sein (vgl. auch WIE- DERKEHR/PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, Rz. 2150 f.). Eine schriftliche Vertretungsvollmacht für seine Mutter hat der Beschwerdeführer bis zum heutigen Urteilszeitpunkt nicht angeboten oder eingereicht, obwohl er spätestens im Zeitpunkt der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin wusste, dass diese davon ausgeht, dass er nicht zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist. Es besteht somit überdies offenkundig kein Vertretungsverhältnis. 6. Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde in eigenem Namen auftritt und somit niemanden vertritt, dass der Beschwerdeführer weder durch den angefochtenen Entscheid berührt ist, noch über ein schutzwürdiges Interesse verfügt. Nach dem Gesagten ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat und deshalb auf die gegen den Einspracheentscheid vom 25. Mai 2020 erhobene Beschwerde mangels Legitimation nicht einzutreten ist. 7. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG in der Regel vom Beschwerdeführer zu tragen. Die Staatsgebühr wird aufgrund des geringen Verfahrensaufwands des Einzelrichters

- 10 gestützt auf Art. 75 Abs. 2 VRG auf Fr. 400.-- festgelegt. Art. 78 Abs. 2 VRG wird Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Vorliegend besteht kein Anlass, davon abzuweichen, weshalb der obsiegenden Beschwerdegegnerin keine aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen ist. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus - einer Staatsgebühr von CHF 400.-- - und den Kanzleiauslagen von CHF 230.-zusammen CHF 630.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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