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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 20.10.2020 A 2020 17

20. Oktober 2020·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·2,832 Wörter·~14 min·2

Zusammenfassung

Grundstückgewinnsteuer | Beschwerde

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 20 17 4. Kammer Vorsitz Racioppi RichterIn Pedretti, Meisser Aktuar ad hoc Fässler URTEIL vom 20. Oktober 2020 in der Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Grundstückgewinnsteuer

- 2 - 1. A._____ brachte mit Sacheinlagevertrag vom 20. Januar 2017 die Stockwerkeigentumseinheiten Nr. S51462 (Wohnung Nr. 1 im EG, 1. OG und 2. OG sowie Kellerabteil Nr. 1), Nr. S51463 (Wohnung Nr. 2 im 1. und 2. OG sowie Kellerabteil Nr. 2) und Nr. S51465 (Wohnung Nr. 4 im 3. OG und DG sowie Kellerabteil Nr. 4) in der Gemeinde X._____ für Fr. 8'700'000.-- in die neu zu gründende Firma B._____ AG, Gesellschaft für Entwicklung und Promotion von Immobilien ein. Die Eintragung im Grundbuch wurde am 2. Februar 2017 vom Grundbuchamt der Region bescheinigt. 2. Am 4. Februar 2019 reichte A._____ die Steuererklärung für Grundstücksgewinne ein. Zeitgleich reichte er ein Begleitschreiben ein, in dem er sämtliche Kosten aufführte, die beim Erwerb und der Renovation der Liegenschaft angefallen waren. 3. Mit definitiver Veranlagungsverfügung der kantonalen und kommunalen Grundstücksgewinnsteuer vom 26. August 2019, fälschlicherweise datiert auf den 8. August 2019, berechnete die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend: KStV) für die Veräusserung der drei Stockwerkeigentumseinheiten einen steuerbaren Grundstückgewinn von Fr. 1'676'161.--. Dafür wurde eine Steuer in der Höhe von Fr. 502'848.30 (Kanton und Gemeinde X._____) veranlagt. 4. Dagegen erhob A._____ am 2. Oktober 2019 Einsprache. Er beantragte folgendes: "1. Bei den Nebenkosten des Erwerbs sei der auf die vorliegenden Wohnungen Nr. 1, 2 und 4 entfallende Anteil an der Rechnung C._____ vom 2. Dezember 2016 in der Höhe von CHF 140'161.45 (76.73 Prozent d.h. CHF 107'545.00) als zusätzlicher abzugsfähiger Aufwand anzurechnen; 2. es seien die auf dem Grundstücksgewinn voraussichtlich geschuldeten AHV- Beiträge (approximativ CHF 147'800.00, im Detail noch nachzurechnen) ebenfalls als abzugsfähige Nebenkosten des Erwerbs zu berücksichtigen; 3. weiter sei der Geschäftsverlust 2017 des Unterzeichnenden in der Höhe von CHF 505'182.00 ebenfalls als abzugsfähig zu anerkennen."

- 3 - Begründend führte er vor allem an, dass es sich bei der Honorarrechnung des Advokaturbüros C._____ nicht um Eigenleistungen handle, dass die vom Bundesgericht entwickelten Regeln zur Behandlung von Aufwendungen ausserkantonal wohnhafter gewerbsmässiger Liegenschaftshändler zu berücksichtigen seien, dass die aus dem Grundstücksgewinn mutmasslich resultierenden AHV-Sonderbeiträge als abzugsfähige Aufwendungen anzuerkennen seien und der Geschäftsverlust bei der Grundstücksgewinnsteuer abzugsfähig sei. 5. Mit Schreiben vom 22. Januar 2020 ergänzte er seine Einsprache dahingehend, dass er geltend machte, dass bei der Einbringung eines Grundstücks als Sacheinlage in eine Gesellschaft der zu besteuernde Grundstücksgewinn in der Differenz zwischen Anlagekosten und aktuellem Verkehrswert des Grundstückes bestehe und nicht auf den Sacheinlagewert gemäss Vertrag abgestellt werden dürfe. In der Folge stellte der den Antrag, dass der Grundstücksgewinn auf null festzusetzen sei. 6. Mit Schreiben vom 4. März 2020 machte die KStV geltend, dass der Verkaufspreis der Stockwerkeigentumseinheit Nr. 51464 zu einem Preis von Fr. 2'770'000.-- erfolgt sei. Dieser Preis liege 90 % über dem Verkehrswert der entsprechenden amtlichen Schätzung vom 17. Februar 2015. Da der Vertrag zwischen unabhängigen Dritten abgeschlossen worden sei, sei dieser Preis als effektiver Marktpreis zu betrachten. Was einen Verkehrswert von Fr. 9'116'770.-- für die mit Sacheinlagevertrag eingebrachten Stockwerkeigentumseinheiten ergebe. Die KStV sei bei der Berechnung der Grundstücksgewinnsteuer von einem Einbringungswert von Fr. 8'700'000.- - ausgegangen, weshalb dem Antrag von A._____ nicht Folge geleistet werde. 7. Mit Einspracheentscheid vom 13. März 2020 wies die KStV die Einsprache in allen Punkten ab. Praxisgemäss würden im Kanton Graubünden nur die-

- 4 jenigen Veräusserungs- bzw. Erwerbskosten anerkannt, die mit der steuerbegründenden Veräusserung bzw. dem Erwerb in einem direkten kausalen Zusammenhang stünden. Aufwendungen zur Vorbereitung und Begleitung eines Bauprojektes habe der Grundstückseigentümer selbst zu tragen. Im vorliegenden Fall sei der Kanton Graubünden für die Besteuerung des Veräusserungsgewinnes aus dem Verkauf der betreffenden Liegenschaft zuständig, der Einsprecher könne für die genannte Liegenschaft nicht als gewerbsmässiger Liegenschaftshändler qualifiziert werden. Hypothetische AHV-Beiträge seien ebenfalls nicht abzugsfähig, da sie nicht zu den Aufwendungen gezählt würden und es sich dabei auch nicht um Nebenkosten des Erwerbs handle. Dasselbe gelte auch für den Geschäftsverlust, da dieser aus einer selbständigen Tätigkeit und nicht aus der Veräusserung von privaten Grundstücken im Kanton stamme. 8. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 18. Mai 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er stellte folgende Anträge: "1. Der angefochtene Einspracheentscheid der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden vom 13. März 2020 sei aufzuheben; 2. die Grundstücksgewinnsteuer auf der am 2. Februar 2017 vorgenommenen Sacheinlage der Stockwerkeinheiten S51462, S51463, S51465, X._____, in die B._____ AG sei auf Null festzusetzen; eventuell: 3. Bei den Nebenkosten des Erwerbs sei der auf die vorliegenden Wohnungen Nr. 1, 2 und 4 anfallende Anteil an der Rechnung C._____ vom 2. Dezember 2016 in der Höhe von CHF 140'161.45 (76.73 Prozent d.h. CHF 107'545.00) als zusätzlicher abzugsfähiger Aufwand anzurechnen; 4. es seien die auf dem Grundstücksgewinn geschuldeten AHV-Beiträge (approximativ CHF 147'800.00) ebenfalls als abzugsfähige Nebenkosten des Erwerbs zu berücksichtigen; 5. weiter sei der Geschäftsverlust 2017 des Unterzeichnenden in der Höhe von CHF 505'182.-- ebenfalls als abzugsfähig anzuerkennen. unter Kostenfolgen zulasten der Kant. Steuerverwaltung bzw. der Staatskasse des Kantons Graubünden." Der Beschwerdeführer kritisierte im Wesentlichen, dass nicht auf den Sacheinlagewert gemäss Vertrag abgestellt werden dürfe, dass die Anlagekosten von Fr. 7'134'334.-- abzuziehen seien, womit eine Grundstücksgewinn-

- 5 steuer von null resultiere, dass es sich bei der Honorarrechnung vom 2. Dezember 2016 nicht um Eigenleistungen handle, dass die AHV-Sonderbeiträge als abzugsfähige Aufwendungen anzuerkennen seien sowie, dass der Geschäftsverlust abzugsfähig sei. 9. Mit Schreiben vom 19. Mai 2020 forderte der Instruktionsrichter vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- bis zum 2. Juni 2020. Der Beschwerdeführer überwies den Kostenvorschuss am 4. Juni 2020, nachdem ihm der Instruktionsrichter mit Schreiben vom 3. Juni 2020 eine nicht erstreckbare Notfrist bis zum 5. Juni 2020 gewährt hatte. 10. Mit Vernehmlassung vom 24. Juni 2020 beantragte die KStV (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Die Abweisung begründete die Beschwerdegegnerin damit, dass die Beschwerdegegnerin den Veräusserungspreis von Fr. 8'700'000.-- zu Recht eingesetzt habe, dass Aufwendungen zur Vorbereitung und Begleitung eines Bauprojekts vom Grundstückseigentümer zur tragen seien, dass die AHV-Beiträge nicht abzugsfähig seien – auch weil sie im Zeitpunkt der Veräusserung noch gar nicht angefallen seien – und, dass Geschäftsverluste nur abgezogen werden können, wenn es um die Veräusserung von Liegenschaften des Geschäftsvermögens im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit gehe. 11. Mit Replik vom 17. August 2020 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest, wobei er seine bisherige Argumentation ergänzte und vertiefte. Auch die Beschwerdegegnerin hielt am 28. August 2020 duplicando an ihren Anträgen fest. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften, den angefochtenen Einspracheentscheid sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

- 6 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1. Angefochten ist vorliegend der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 13. März 2020 respektive die diesem zugrunde liegende Veranlagungsverfügung der kantonalen und kommunalen Grundstücksgewinnsteuer vom 26. August 2019. Gemäss Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StGH; SR 642.14) i.V.m. Art. 139 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) bzw. Art. 29 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern für den Kanton Graubünden (GKStG; BR 720.000) ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig für die Behandlung der Beschwerde. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 49 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege für den Kanton Graubünden (VRG; BR 370.100). Der Beschwerdeführer ist als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheides vom 13. März 2020 beschwert und er sind damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht (vgl. Art. 139 StG) eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 1.2. Der Beschwerdeführer beantragte eine Nullveranlagung. Der Streitwert beläuft sich somit auf Fr. 502'848.30. Gemäss Art. 43 Abs. 1 VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern. Über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist vorliegend nicht zu entscheiden, weshalb das Verwaltungsgericht in der ordentlichen Besetzung entscheidet. 2. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Grundstückgewinnsteuer in der Höhe von Fr. 502'848.30 verlangen durfte oder

- 7 eine Nullveranlagung respektive eine Grundstücksgewinnsteuer in der Höhe von Fr. 274'690.-- hätte verfügt werden müssen. 2.1. Der Grundstücksgewinnsteuer unterliegen gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken des Privatvermögens. Die Differenz zwischen Erlös und Anlagekosten (Erwerbspreis und Aufwendungen) stellt den Veräusserungsgewinn dar (Art. 46 StG), welcher die Steuerbemessungsgrundlage bildet. Grundsätzlich geht es bei der Grundstückgewinnsteuer um eine reine Rechtsverkehrsteuer, welche auf Grund des Abschlusses des Rechtsgeschäftes ausgelöst wird. Steuersubjekt ist gemäss Art. 45 Abs. 1 StG der Veräusserer. In der Praxisfestlegung der Beschwerdegegnerin (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 3) sind in Ziff. 2.9 Sacheinlagen geregelt. Demnach unterliegt die Sacheinlage eines Grundstückes in eine juristische Person der Grundstücksgewinnsteuer in der Differenz zwischen Anlagekosten und aktuellem Verkehrswert des Grundstückes. Diese Praxis wurde vom Verwaltungsgericht Graubünden bereits geschützt (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts A 16 05 vom 26. April 2017 E.2d und A 15 54 vom 5. August 2016 E.3b). 2.2. Zur Berechnung des Grundstückgewinns ist folglich zuerst der aktuelle Verkehrswert des Grundstückes zu bestimmen. Hierzu können die amtlichen Schätzungen als Ausgangspunkt verwendet werden. Gemäss den amtlichen Schätzungen vom 17. Februar 2015 betragen die Verkehrswerte für die Stockwerkeigentumseinheit Nr. S51462 Fr. 1'488'100.--, für S51463 Fr. 2'486'000.-- und für S51465 Fr. 824'200.--, total also Fr. 4'798'300.--. Mit der Beschwerdegegnerin ist sodann – da gerichtsnotorisch – festzuhalten, dass die Werte der amtlichen Schätzungen insbesondere im Oberengadin in der Regel nicht die effektiven Werte darstellen, welche auf dem Markt erzielt werden können. Der Marktpreis richtet sich nach den wirtschaftlichen Gegebenheiten und nicht nach amtlichen Feststellungen.

- 8 - Mit Kaufvertrag vom 5. Juni 2015 (und Grundbucheintrag vom 15. Juni 2015) verkaufte der Beschwerdeführer die Stockwerkeigentumseinheit Nr. S51464 zum Preis von Fr. 2'770'000.--. Dieser Verkaufspreis liegt Fr. 1'315'000.-- bzw. rund 90% über dem Verkehrswert der entsprechenden amtlichen Schätzung vom 17. Februar 2015. Rechnet man den Verkehrswert der amtlichen Schätzungen der drei strittigen Einheiten im selben Verhältnis um, resultiert ein tatsächlicher Marktwert für alle drei Stockwerkeigentumseinheiten von Fr. 9'116'700.--. 2.3. Wenn der Beschwerdeführer behauptet, dass der Verkauf der Stockwerkeigentumseinheit Nr. S51464 für Fr. 2'770'000.-- ein Glücksfall gewesen sei, vermag er nicht durchzudringen. Im Sacheinlagevertrag hat er nämlich selbst einen Einlagewert von Fr. 8'700'000.-- angegeben (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 4 S. 8). Auch der Beschwerdeführer ist folglich von einem tatsächlichen Wert der Grundstücke ausgegangen, welche die Fr. 4'798'300.-- um ca. 80 % übersteigt. Im Gründungsbericht der B._____ AG verweist der Beschwerdeführer sogar auf eine Bewertung von D._____ (vgl. Bg-act. 17). Letztere bemass den Verkehrswert der drei Stockwerkeigentumseinheiten auf insgesamt Fr. 9'900'000.--. 2.4. Nach dem Gesagten ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einem Verkehrswert/Verkaufswert von Fr. 8'700'000.--ausgegangen ist. 3. Zu prüfen ist sodann, ob der Beschwerdeführer die Honorarrechnung des Advokaturbüros C._____ in der Höhe von Fr. 107'545.-- als Aufwendungen abziehen kann. 3.1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 StG gelten als Aufwendungen Kosten für Erschliessungen, Bauten, Umbauten und andere dauernde Verbesserungen, die eine Werterhöhung des Grundstückes bewirkt haben (lit. a); Grundeigentü-

- 9 merbeiträge, wie Perimeterbeiträge für Bau und Korrektion von Strassen, für Bodenverbesserungen, für Wasser- und Lawinenverbauungen (lit. b); Kosten, die mit dem Erwerb und der Veräusserung des Grundstückes verbunden sind, mit Einschluss der üblichen Provisionen und Vermittlungsgebühren (lit. c). Aufwendungen, die bei der Einkommenssteuer als Abzüge berücksichtigt worden sind, und der Wert eigener Arbeit, der nicht als Einkommen versteuert worden ist, können nicht geltend gemacht werden. 3.2. Im Konkreten Fall seien die Kosten gemäss Honorarrechnung nach Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht abzugsfähig, da sie Eigenleistungen des Eigentümers darstellen, welche nicht abzugsfähig sind. Bei der einfachen Gesellschaft C._____ handle es sich nämlich nicht um eine eigene Rechtseinheit. 3.3. Dagegen macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Leistungen nicht als Eigenleistungen des Beschwerdeführers zu qualifizieren seien. Diese Rechnungen seien in die Erfolgsrechnung der einfachen Gesellschaft eingeflossen und der daraus resultierende Gewinn sei im Einkommenssteuerbereich korrekt deklariert worden. 3.4. Mit der Beschwerdegegnerin kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer den Beweis schuldig bleibt, dass die betreffenden Leistungen als Einkommen versteuert worden sind. Dabei ist zu beachten, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts der Nachweis für steuerbegründende Tatsachen der Steuerbehörde, der Beweis für steuermindernde Tatsachen grundsätzlich dem Steuerpflichtigen obliegen; er hat steuermindernde Tatsachen nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. BGE 140 II 248 E.3.5. m.H.). Diesen Nachweis hat der Beschwerdeführer vorliegend nicht erbracht. Vielmehr handelt es sich bei obgenannten Leistungen nach Ansicht des Gerichts um Aufwendungen zur Vorbereitung und Begleitung des Bauprojekts respektive des anschliessenden Verkaufs. Der

- 10 - Grundstückseigentümer hat diese selbst zu tragen, weshalb sie hier nicht berücksichtigt werden. 4. Weiter ist zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer behaupteten AHV-Beiträge von ca. Fr. 147'800.-- aus dem Grundstücksgewinn als Abzug zulässig sind. 4.1. Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.14) sind natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie im Kanton Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten unterhalten, Grundstücke besitzen, nutzen oder damit handeln. Die Besteuerung von Grundstücksgewinnen steht in der Regel dem Ort der gelegenen Sache, d.h. dem Kanton (oder der Gemeinde) zu, wo das betreffende Grundstück liegt. Im vorliegenden Fall ist ausschliesslich der Kanton Graubünden zur Besteuerung des Veräusserungsgewinnes aus der Veräusserung (Sacheinlage) in der Gemeinde X._____ berechtigt. Im Bezug auf die kantonalen Steuern kann der Beschwerdeführer somit nicht vom Hauptsteuerdomizil als gewerbsmässiger Liegenschaftshändler qualifiziert werden. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, dass der Kanton Y._____ ihn im Zusammenhang mit der vorliegend zu beurteilenden Übertragung der drei Einheiten aus dem Privatvermögen in die B._____ AG als gewerbsmässigen Liegenschaftshändler einstufen wird, ist dies nicht nachvollziehbar. 4.2. Der Beschwerdeführer hat die Immobilie in Z._____ erst im Jahre 2012 gekauft (vgl. Bg-act, 1). Sie bildete im Kanton Graubünden stets Bestandteil seines Privatvermögens. Die Besteuerung des Grundstücksgewinns aus der Veräusserung erfolgt im Kanton Graubünden – der das dualistische

- 11 - System kennt – mit der Grundstücksgewinnsteuer. Der Beschwerdeführer kann nichts aus den vom Bundesgericht entwickelten Regeln zur Behandlung von Aufwendungen ausserkantonal wohnhafter Liegenschaftenhändler ableiten, weil diese sich auf juristische Personen bezieht (vgl. BGE 137 I 145 E.4.3). 4.3. Vorliegend kommen damit unzweifelhaft die gesetzlichen Grundlagen für die Grundstücksgewinnsteuer gemäss Art 41 StG ff. zur Anwendung, weshalb lediglich Aufwendungen i.S.v. Art. 49 StG abzugsfähig sind. Die beschwerdeführerisch vorgenommenen Abzüge sind jedoch nur bei Grundstücken des Geschäftsvermögens, welche der Einkommens- und Gewinnsteuer unterliegen, möglich. Wie oben (E.4.2.) erwähnt, standen die Grundstücke bis zur Sacheinlage in die B._____ AG durch den Beschwerdeführer immer in seinem Privatvermögen. Die angeblichen AHV-Beiträge können folglich hier nicht zum Abzug gebracht werden. 5. Gemäss Art. 34 Abs. 1 StG können Verlustüberschüsse aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie für die Berechnung des steuerbaren Einkommens der Vorjahre nicht berücksichtigt worden sind. Diese Bestimmung befindet sich systematisch unter dem Titel Einkommenssteuer. Bereits dieser Umstand legt nahe, dass die Verlustüberschüsse der Liquidation des Advokaturbüros C._____ nicht abgezogen werden können. Das Steuergesetz listet in Art. 51 StG – unter dem Titel Grundstücksgewinne denn auch die Verluste auf, welche abgezogen werden können. Von den steuerbaren Veräusserungsgewinnen können die in den letzten zehn Jahren eingetretenen Verluste aus der Veräusserung von privaten Grundstücken im Kanton abgezogen werden (Art. 51 Abs. 1 StG). Nicht nur die Systematik des StG, sondern bereits der Wortlaut von Art. 51 Abs. 1 StG bestimmen somit klar, dass nur Verluste von Veräusserungen von privaten Grundstücken abgezogen werden können. Dass der Geschäftsverlust des Advokaturbüros C._____ nicht

- 12 darunter fällt, liegt auf der Hand. Auch hier vermischt der Beschwerdeführer die Grundstücksgewinnsteuer (Art. 41 ff. StG) mit der Einkommenssteuer (Art. 16 ff. StG). Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern diese Verlustüberschüsse unter Art. 49 StG fallen würden. Mit der Beschwerdegegnerin kann folglich festgehalten werden, dass die Verlustüberschüsse der Liquidation des Advokaturbüros C._____ nicht zum Abzug zugelassen werden können. 6. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass vorliegend von einem Verkehrswert/Verkaufswert von Fr. 8'700'000.-- auszugehen ist, dass die Eigenleistungen, die angeblichen AHV-Beiträge und der Geschäftsverlust des Advokaturbüros C._____ nicht abzugsfähig sind und somit der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. März 2020 zu Recht ergangen ist, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 7. Gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG hat im Rechtsmittel- und Klageverfahren in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Die Staatsgebühren wird vorliegend gestützt auf Art. 75 Abs. 2 VRG unter Berücksichtigung des Interesses und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auf Fr. 4'000.-- festgesetzt. Diese sind zusammen mit den Kanzleiauslagen dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Den in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine aussergerichtliche Parteientschädigung zu (vgl. Art. 78 Abs. 2 VRG) Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 4'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 284.--

- 13 zusammen Fr. 4'284.-werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- verrechnet. Der Restbetrag in der Höhe von Fr. 284.-- geht zulasten von A._____ und ist innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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