VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 20 10 4. Kammer Einzelrichter Racioppi und Fässler als Aktuar ad hoc URTEIL vom 14. Oktober 2020 in der Streitsache A._____ und B._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde O.1._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Staub, Beschwerdegegnerin betreffend Gästetaxe
- 2 - 1. Die in O.2._____ im Kanton Zürich wohnhaften A._____ und B._____ sind Eigentümer eines 5-Zimmer-Hauses in der Gemeinde O.1._____. Am 18. Juni 2015 stellte die Gemeinde O.1._____ ihnen die Veranlagungsverfügung und Rechnung für die Gästetaxe 2015 in der Höhe von Fr. 1'516.-- (Rechnung Nr. 600.1123/2015) zu. Die Rechnung setzte sich aus einer Grundtaxe von Fr. 220.-- und einem anhand der Nettofläche berechneten variablen Teil von Fr. 1'296.-- (144 m2 x Fr. 9.--) zusammen. 2. Gegen diese Veranlagungsverfügung und Rechnung vom 18. Juni 2015 erhoben A._____ und B._____ am 1. Juli 2015 Einsprache mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Im Eventualantrag verlangten sie die Reduktion der Abgaben auf das Niveau der früheren Kurtaxe. 3. Mit Schreiben der Gemeindevorstände O.1._____, O.3._____ und O.4._____ vom September 2016, Juni 2017, Juni 2018 und September 2019 wurden A._____ und B._____ informiert, dass bei der erstmaligen Rechnungsstellung rund 300 Einsprachen gegen die Gästetaxe eingegangen seien. Die Gemeinden hätten für einige wenige Ferienwohnungen Einspracheentscheide erlassen, welche von den betroffenen Eigentümern an das Verwaltungsgericht weitergezogen wurden. Diesen Beschwerden sei die aufschiebende Wirkung nicht erteilt worden, weshalb die noch nicht bezahlten Rechnungen beglichen werden müssten. Ein Urteil zugunsten der Beschwerdeführer würde auf alle seit dem Rechnungsjahr 2015 verschickten Gästetaxenrechnungen angewendet werden. 4. Die vier Musterverfahren betreffend die Gemeinde O.4._____ (Verfahren A 16 8), O.3._____ (Verfahren A 16 9) und O.1._____ (Verfahren A 16 10 sowie A 16 11) wurden sowohl vom Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden am 25. Oktober 2017 als auch vom Bundesgericht am 15. April 2019 beurteilt. Dabei wurden sämtliche Beschwerden sowohl vom Verwaltungsgericht als auch vom Bundesgericht abgewiesen (vgl. Urteile
- 3 des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 16 8, A 16 9, A 16 10 und A 16 11 vom 25. Oktober 2017; Urteile des Bundesgerichts 2C_1049/2017, 2C_1050/2017, 2C_1051/2017 und 2C_1052/2017 vom 15. April 2019). 5. Im Nachgang zum Urteil des Bundesgerichts hat die Gemeinde O.1._____ mit einem Informationsschreiben im September 2019 die übrigen Einsprecher eingeladen, die eigene Einsprache betreffend die Veranlagung der Gästetaxe 2015 zurückzuziehen, damit die Gemeinde nicht für jede Einsprache einen abweisenden Entscheid erlassen muss. A._____ und B._____ teilten der Gemeinde als Antwort auf dieses Schreiben mit, dass sie an ihrer Einsprache festhalten würden. 6. Am 27. Januar 2020 wies die Gemeinde O.1._____ die Einsprache von A._____ und B._____ vom 1. Juli 2015 ab. 7. Dagegen erhoben A._____ und B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 25. Februar 2020 (Poststempel: 26. Februar 2020) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Anträgen: "1. Der Einspracheentscheid der Gemeinde O.1._____ vom 27. Januar 2015 sei vollumfänglich aufzuheben und die Gästetaxe für das Jahr 2015 und die folgenden Jahre im Umfang der bisherigen Kurtaxengesetzgebung (Art. 2 ff. des Gesetzes über Kurtaxen sowie die Tourismusförderungsabgabe der Gemeinde O.1._____) zu erheben. 2. Eventualiter sei die Verfassungswidrigkeit des Tourismusgesetzes (TG) der Gemeinde O.1._____ festzustellen. 3. Die Gemeinde O.1._____ und die O.1._____ O.3._____ O.4._____ Management AG (C._____) seien zu verpflichten, sämtliche Einnahmen und Ausgaben detailliert und aufgeteilt nach Gäste- und Tourismustaxen für die vergangenen Jahre seit der Einführung TG zu editieren. 4. Für die Jahre 2015-2020 sei eine Überprüfung der gesamten Tourismusfinanzierung der Gemeinde O.1._____ und der Beziehungen zur D._____ AG durch eine unabhängige Revisionsstelle anzuordnen, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. 5. Alles unter o/e Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
- 4 - Die Beschwerdeführer rügten sinngemäss hauptsächlich die mangelnde Transparenz in der Mittelverwendung, dass die Gemeinde O.1._____ die C._____ AG benutze um die demokratischen Kontrollmechanismen zu umgehen, dass die Bemessung der Gästetaxe nach Wohnfläche eine Mehrfachbesteuerung bewirke sowie die Verletzung von Art. 22 Abs. 5 des Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern. 8. Mit Schreiben vom 27. Februar 2020 forderte der Instruktionsrichter von den Beschwerdeführern einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.--. Der Kostenvorschuss ging beim Verwaltungsgericht innert Frist ein. 9. Mit Vernehmlassung vom 30. April 2020 beantragte die Gemeinde O.1._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführer. Begründend führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen an, dass das Verwaltungsgericht lediglich die Rechtmässigkeit der angefochtenen Veranlagungsverfügung und Gästetaxenrechnung für die Steuerperiode 2015 zu beurteilen habe. Betreffend dem beschwerdeführerischen Antrag zwei sei die Frist längst abgelaufen (abstrakte Normenkontrolle). Zudem habe das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden bereits in den Urteilen A 16 10 und A 16 11 beurteilt, dass die Abgabeverfügungen der Beschwerdegegnerin für die Steuerperiode 2015 rechtmässig seien. Die Beschwerdegegnerin sei wie seit Erlass des Tourismusgesetzes der festen Überzeugung, dass sie in der Vergangenheit wie auch heute die gesetzlichen Anforderungen an die Verwendung und die Transparenz im Zusammenhang mit der Erhebung der Gästetaxe vollumfänglich erfüllt habe bzw. noch immer erfülle. 10. Am 12. Mai 2020 hielten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest. Dabei wiederholten und vertieften die Beschwerdeführer ihre bereits in der
- 5 - Beschwerde vorgebrachten Argumente. Sie machten gelten, dass es seit den Pilotprozessen neue Erkenntnisse gäbe, welche die Überprüfung der Gästetaxe 2015 ermöglichen würden, dass es unmöglich sei, die Mittelverwendung des Vorjahres zu hinterfragen, weil die Verfügung nicht das vergangene Jahr (bzw. die vergangene Rechnungsperiode der C._____ AG) betreffe, dass die Gästetaxen unabhängig vom Gesetz über die Gemeindeund Kirchensteuern offengelegt werden müssten sowie, dass eine privatrechtliche Struktur die C._____ AG nicht aus der Pflicht nehme, detailliert die Mittelverwendung offenzulegen. 11. Mit Duplik vom 22. Juni 2020 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest. Zusammenfassend hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Standpunkt fest, dass im vorliegenden Verfahren ausschliesslich die Steuerperiode 2015 massgeblich sei. Es lägen entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer keine neuen Erkenntnisse vor. Für diese Periode habe sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Bundesgericht hinsichtlich gesetzlicher Grundlage, Übereinstimmung mit dem übergeordneten Recht, Einhaltung der Zweckbindung, Geringfügigkeit der Abgabe und Erfüllung der Transparenzanforderungen die Rechtmässigkeit der Gästetaxe 2015 bestätigt. 12. In der Triplik vom 29. Juni 2020 (Poststempel: 30. Juni 2020) hielten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest. Sie machten geltend, dass die Gemeindeversammlung ordentlich auf den 11. Mai 2020 festgesetzt gewesen sei, der Abschluss der C._____ AG sei jedoch erst am 26. Juni 2020 publiziert worden, weshalb es – ohne COVID-19 bedingte Verschiebung – auch in diesem Jahr unmöglich gewesen wäre, auf die Ausgaben der C._____ AG Einfluss zu nehmen. 13. Mit Schreiben vom 30. Juli 2020 reichte die Beschwerdegegnerin eine Quadruplik ein. Sie hielt weiterhin an ihren Anträgen fest.
- 6 - 14. Mit Schreiben vom 5. August 2020 (Poststempel: 7. August 2020) verzichteten die Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme. 15. Mit Schreiben vom 20. September 2020 (Poststempel: 21. September 2020) reichten die Beschwerdeführer eine Ergänzung nach. Sie machten geltend, dass der Gemeindevorstand von O.1._____ seine Ausgabenkompetenzen im Zusammenhang mit der Planung des Outdoor Ressorts im Sportzentrum überschritten habe und weder die Geschäftsprüfungskommission noch das Amt für Gemeinden Vorbehalte gemacht hätten. 16. Am 1. Oktober 2020 nahm die Beschwerdegegnerin dazu Stellung. Sie machte geltend, dass die Kostenüberschreitung begründet wurde und vom Gemeindevorstand offen kommuniziert sowie von der Geschäftsprüfungskommission beanstandet worden sei. Eine Bemerkung des Amtes für Gemeinden habe sich damit erübrigt. Somit könne festgehalten werden, dass Ausgaben mit touristischem Bezug von den zuständigen Gremien kontrolliert und moniert werden. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und im angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. Januar 2020 sowie auf die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.1. Gemäss Art. 29 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG; BR 720.200) in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen kom-
- 7 munale Einspracheentscheide in Steuersachen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Januar 2020, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Einsprache der Beschwerdeführer abgewiesen und dabei die bei den Beschwerdeführern in Rechnung gestellte Gästetaxe 2015 von Fr. 1'516.-- bestätigt hat, bildet demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. 1.2. Da der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und die vorliegende Streitsache nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden ist, ist die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben (vgl. Art. 43 Abs. 3 lit. 1 VRG). 1.3. Beschwerdethema bildet dabei die Rechtmässigkeit (sowie Vertretbarkeit) des angefochtenen Einspracheentscheides vom 27. Januar 2020. Als materielle und formelle Adressaten des angefochtenen Einspracheentscheids vom 27. Januar 2020 sind die Beschwerdeführer berührt und sie weisen ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (vgl. Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 38 und Art. 52 Abs. 1 VRG) ist somit einzutreten. 2. Zwischen den Parteien herrscht grundsätzlich Einigkeit über die Abgabepflicht der Beschwerdeführer an sich. Die Beschwerdeführer machen jedoch geltend, dass neue Zahlen, Argumente und Fakten vorlägen, dass die gesetzlichen Grundlagen gegen übergeordnetes Recht verstossen würden und dass die Gästetaxen nicht zweckgebunden verwendet werden. 3.1. Die auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretene Verfassung des Kantons Graubünden (KV; BR 110.100) enthält im Gegensatz zur alten Kantonsverfassung keine direkt anwendbare Regelung, gestützt auf welche die Gemeinden eine Steuerhoheit beanspruchen können. Vielmehr werden gemäss Art. 94 Abs. 1 KV die Kompetenzen des Kantons und der Gemeinden zur Erhebung von Steuern durch das Gesetz festgelegt. Einschlägig
- 8 hierfür ist das auf den 1. Januar 2007 in Kraft getretene Gesetz über die Gemeinde- und Kirchensteuern, in welchem die kommunalen Besteuerungskompetenzen geregelt sind. Gemäss Art. 2 Abs. 2 GKStG kann die Gemeinde neben den in Abs. 1 aufgeführten Hauptsteuerarten (Einkommens- und Vermögenssteuer, Grundstückgewinnsteuer, Nach- und Strafsteuer sowie Ordnungsbussen) eine Handänderungssteuer und eine Liegenschaftssteuer sowie gemäss Abs. 3 weitere Steuern erheben, wie insbesondere eine Erbanfall- und Schenkungssteuer, eine Gästetaxe oder eine Beherbergungsabgabe sowie eine Tourismusförderungsabgabe. Die Beschwerdegegnerin ist damit gestützt auf Art. 94 Abs. 1 KV i.V.m Art. 2 Abs. 3 lit. b und Art. 22 GKStG ohne Weiteres kompetent, von den übernachtenden Gästen eine Gästetaxe zu erheben – was die Beschwerdeführer auch nicht bestreiten. Der im Zeitpunkt der angefochtenen Veranlagungsverfügungen geltende Gesetzestext des Art. 2 Abs. 3 lit. b GKStG (Stand 1. Januar 2013, in Kraft bis 31. Dezember 2015) hatte zwar einen anderen Wortlaut, selbst in der damals geltenden Fassung konnten die Gemeinden jedoch Kurtaxen erheben (vgl. dazu Art. 2 Abs. 3 lit. b GKStG vom 31. August 2006 [Stand 1. Januar 2013]). 3.2. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass seit Beginn des Rechtsverfahrens viel Zeit vergangen sei und der Grosse Rat Graubündens sich mehrmals mit Tourismusgesetzen beschäftigt sowie das GKStG mehrmals teilrevidiert habe. Die Beschwerde sei deshalb aufgrund der aktuellen rechtlichen Grundlagen zu beurteilen. 3.3. Es ist richtig, dass das GKStG seit der Steuerperiode 2015 mehrmals teilrevidiert wurde (am 13. Januar 2015 [in Kraft von 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016], am 2. Februar 2016 [in Kraft von 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017], am 5. Dezember 2017 [in Kraft von 1. Januar 2018 bis 30. Juni 2018] sowie am 12. Februar 2018 [in Kraft von 1. Juli 2018 bis 31. Dezember 2020]).
- 9 - 3.4. Mit der Beschwerdegegnerin ist jedoch festzuhalten, dass für die Beurteilung der Steuerperiode 2015 nicht massgeblich ist, ob das GKStG revidiert wurde, soweit diese Änderungen nach Ablauf der Steuerperiode 2015 in Kraft traten. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist die echte Rückwirkung zwar unter bestimmten Voraussetzungen zulässig; wenn die Rückwirkung ausdrücklich angeordnet oder nach dem Sinn des Erlasses klar gewollt ist, die Rückwirkung zeitlich mässig ist, wenn sie durch triftige Gründe gerechtfertigt ist, sie keine stossenden Rechtsungleichheiten bewirkt und keinen Eingriff in wohlerworbene Rechte darstellt (vgl. BGE 138 I 189, 122 V 405, 119 Ia 254; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, Rz. 269 f.). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht schreibt, ist dabei zu beachten, dass die in Art. 22 Abs. 5 GKStG verlangte, detaillierte Offenlegung der Mittelverwendung erst seit dem 1. Juli 2018 gilt und nicht rückwirkend auf die hier zu beurteilenden Gästetaxen 2015 angewandt werden kann (vgl. dazu auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [nachfolgend: VGU] A 18 36 vom 8. November 2018 E.5.4). 4.1. Es ist auch richtig, dass sich aus der verfassungsrechtlichen vorgeschriebenen Zweckbindung für das abgabeerhebende Gemeinwesen die Pflicht ergibt, über die Verwendung der Erträge der erhobenen Kur- bzw. Gästetaxe Rechenschaft abzulegen. Dies dient nicht nur der Transparenz gegenüber den Abgabepflichtigen, sondern ist ebenfalls Voraussetzung dafür, dass sich das abgabeerhebende Gemeinwesen der Rechtmässigkeit der Abgabe versichern kann. Die Form der Rechenschaftsablage ist verfassungsrechtlich jedoch nicht vorgeschrieben. Nach den allgemeinen Anforderungen an eine ordnungsgemässe Rechnungslegung ist – und war in der Steuerperiode 2015 – jedoch darauf zu achten, dass die relevanten Informationen klar und verständlich dargelegt werden. Der Grundsatz der Zuverlässigkeit gebietet, dass die Informationen richtig sind und glaubwür-
- 10 dig dargestellt werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_1051/2017 und 2C_1052/2017 vom 15. April 2019 E.5.3). 4.2. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Beschwerdegegnerin im Verfahren A 16 10 und 11 – in Erfüllung ihrer Rechenschaftspflicht – detailliert aufgeschlüsselt habe, welche Einnahmen in den Jahren 2014, 2015 und 2016 aus der Gäste- und Tourismustaxe resultiert hätten, ebenso habe sie nachvollziehbar dargelegt, wofür die Mittel verwendet worden seien (Urteile des Bundesgerichts 2C_1051/2017 und 2C_1052/2017 vom 15. April 2019 E.5.4). Eine bundesrechtswidrige Verwendung der Erträge aus der Gästetaxe sei für die Steuerperiode 2015 nicht dargetan (E.5.6). 5.1. In Bezug auf die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Rügen im Zusammenhang mit der C._____ AG hat das Verwaltungsgericht bereits dargelegt, dass die Beschwerdegegnerin, selbst nach Abzug der an die C._____ AG überwiesenen Mittel, für touristische Einrichtungen und Veranstaltungen mehr ausgibt, als sie Einnahmen aus der Gästetaxe generiert (VGU A 16 10 und 11 vom 25. Oktober 2017 E.7e). Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hat die Frage der Mittelverwendung aus der Gästetaxe für touristische Infrastruktur und welche Ausrichtung die Gemeinde touristisch anstrebt bereits im VGU A 16 10 und A 16 11 vom 25. Oktober 2017 gestützt auf die ausführlichen und substantiierten Rügen umfassend erörtert. Dass die im Verfahren A 16 10 und A 16 11 geprüften Veranlagungsverfügung der Beschwerdegegnerin betreffend Gästetaxe für die Steuerperiode 2015 rechtmässig war, bestätigte auch das Bundesgericht mit den Urteilen 2C_1051/2017 und 2C_1052/2017 vom 15. April 2019 vollumfänglich. Aufgrund des vom Verwaltungsgericht festgestellten Ausgabenüberschusses falle es von vornherein ausser Betracht, dass die Gästetaxeneinnahmen zweckwidrig verwendet worden seien (E.5.5.3). Das Bundesgericht hielt weiter fest, dass eine bundesrechtswidrige Verwendung der Erträge aus der Gästetaxe für die Steuerperiode 2015 nicht dargetan
- 11 sei (E.5.6). Zusammenfassend kann gesagt werden, dass beide Instanzen somit sowohl die gesetzliche Grundlage, als auch die zweckgebundene Verwendung der Einnahmen aus den Gästetaxen durch die Beschwerdegegnerin bestätigt haben. Ebenso hat das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden festgestellt, dass die Geringfügigkeit der Gästetaxe ohne weiteres den bundesgerichtlichen Vorgaben entspricht (vgl. VGU A 16 10 und A 16 11 vom 25. Oktober 2017 E.8.b.aa. m.H.). An dieser Stelle sei noch anzufügen, dass es grundsätzlich in der alleinigen Verantwortung der Gemeinde liegt, wie sie sich in touristischer Hinsicht positionieren möchte und in welchem Ausmass sie den Fremdenverkehr fördern möchte (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E.2.5.6). 6.1. In den weiteren Anträgen der Beschwerdeführer können keine neuen Rügen festgestellt werden, welche nicht bereits in den VGU A 16 10 und A 16 11 vom 25. Oktober 2017 oder den Urteilen des Bundesgerichts 2C_1051/2017 und 2C_1052/2017 vom 15. April 2019 behandelt wurden. Insbesondere bringen die Beschwerdeführer – abgesehen von pauschalen Rügen – nicht glaubhaft vor, dass eine nicht zweckgebundene Verwendung der Gästetaxenerträge erfolgt sei. Die Rechtsbegehren drei und vier der Beschwerdeführer sind jeweils in Bezug auf die Jahre 2015 bis 2020 gestellt. Soweit die Anträge der Beschwerdeführer Forderungen für die Steuerperiode 2016 bis 2020 enthalten, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da sie nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. 6.2. Betreffend das Jahr 2015 erübrigt sich eine Edition wie sie in dem beschwerdeführerischen Rechtsbegehren drei verlangt wurde, weil keine konkreten Rügen der Beschwerdeführer vorliegen und das Verwaltungsgericht bereits in den beiden Pilotfällen festgestellt hat, dass die Ausgaben –
- 12 selbst unter Ausklammerung der C._____ AG – noch über den Einnahmen aus den Gästetaxen liegen (vgl. VGU A 16 10 und A 16 11 vom 25. Oktober 2017 E.10c). Daher erübrigt es sich auch, eine Revisionsstelle damit zu beauftragen, die Tourismusfinanzierung der Gemeinde O.1._____ aus dem Jahr 2015 zu revidieren. 6.3. Soweit die Beschwerdeführer eine Revision der Rechnung der D._____ AG verlangen, ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Firma gemäss Handelsregister nicht existiert. Sofern in der beschwerdeführerischen Rüge die D._____ AG gemeint ist, so gilt es festzuhalten, dass es sich um eine privatrechtliche Aktiengesellschaft handelt. Damit ist eine Revision der Verwendung der Mittelflüsse prima facie ausgeschlossen. Im Übrigen bleibt unklar, inwiefern eine solche Revision zur Beurteilung der Rechtmässigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids bzw. der Verfügung über die Gästetaxen 2015 dienen sollte bzw. könnte. 7. Schliesslich verlangen die Beschwerdeführer, dass die Verfassungswidrigkeit des Tourismusgesetzes der Gemeinde O.1._____ festzustellen sei. Inwiefern der konkrete Anwendungsfall des Tourismusgesetzes gegen die Verfassung des Kantons Graubünden (SR 131.226) respektive die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) verstösst legen die Beschwerdeführer in ihren Rechtsschriften nicht dar. Auch diese Rüge wurde vom Verwaltungsgericht bereits ausführlich erörtert (vgl. VGU A 16 10 und A 16 11 vom 25. Oktober 2017 E.8). Weitere Ausführungen diesbezüglich erübrigen sich deshalb an dieser Stelle. 8. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Januar 2020 erweist sich somit als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vom 25. Februar 2020 unbegründet und somit abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist.
- 13 - 9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der Beschwerdeführer. Die Staatsgebühr wird im Rahmen von Art. 75 Abs. 2 VRG auf Fr. 2'000.-- festgesetzt. 9.2. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zusteht. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 284.-zusammen Fr. 2'284.-- Die Gerichtskosten von total Fr. 2'284.-- werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- verrechnet. Der Restbetrag in der Höhe von Fr. 284.-- geht zulasten von A._____ und B._____ und ist innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]
- 14 - Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 20. August 2021 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (2C_957/2020).