VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 19 23 und 24 4. Kammer Vorsitz Racioppi Richter Meisser, von Salis Aktuar Bühler URTEIL vom 25. November 2019 in den Streitsachen A._____ und B._____, Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer 2017
- 2 - 1. Am 15. August 2019 reichten die Eheleute A._____ und B._____ die Steuererklärung 2017 ein. Darin deklarierten sie unter der Position "Sitzungsgelder aus öffentlichen Ämtern" Einkünfte von brutto Fr. 6'600.--. Zudem machten sie für die beiden gemeinsamen und in Ausbildung stehenden Söhne C._____, geb. 11. September 1988, und D._____, geb. 5. September 1991, einen Kinderabzug von jeweils Fr. 18'000.--, insgesamt also Fr. 36'000.--, geltend. Damit einhergehend deklarierten sie den erhöhten Abzug für Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien sowie einen Steuerfreibetrag von insgesamt Fr. 50'000.--. 2. Am 10. Dezember 2018 erliess die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden die definitiven Veranlagungsverfügungen für die Kantons-, Gemeinde- und Bundessteuer 2017. Dabei wurde den Beschwerdeführern der Kinderabzug für C._____ – im Gegensatz zu demjenigen für D._____ –nicht gewährt. Begründend wurde vorgebracht, dass C._____ aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse zur Hauptsache selber für seinen Lebensunterhalt aufkommen könne. Aus diesem Grund wurde den Beschwerdeführern weder der erhöhte Abzug für Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien noch der Steuerfreibetrag von Fr. 25'000.-- gewährt. 3. Dagegen erhoben die Eheleute A._____ und B._____ mit Eingabe vom 8. Januar 2019 Einsprache bei der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden. Darin machten sie im Wesentlichen geltend, dass C._____ in der Steuerperiode 2017 ein steuerbares Einkommen von weniger als Fr. 13’600.-- erzielt habe. Damit sei das in der Wegleitung zur Steuererklärung 2017 und der Praxisfestlegung "Sozialabzüge" massgebende steuerbare Einkommen von Fr. 15'000.-- unterschritten, weshalb der Kinderabzug von Fr. 18'000.-- zu gewähren sei. Sei der Kinderabzug zuzulassen, sei ihnen in Bezug auf C._____ auch der Pauschalabzug für Versicherungsprämien
- 3 von Fr. 900.-- (Kanton) bzw. Fr. 700.-- (Bund) sowie der Steuerfreibetrag von Fr. 25'000.-- zu gewähren. 4. Mit Schreiben vom 27. Februar 2019 setzte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden die Eheleute A._____ und B._____ darüber in Kenntnis, dass der Kinderabzug für D._____ von Fr. 18'000.-- höchstwahrscheinlich zu Unrecht gewährt worden sei. Aufgrund der Einkommensverhältnisse ihrer Söhne müsse davon ausgegangen werden, dass C._____ und D._____ im Jahr 2017 zur Hauptsache selber für ihren Lebensunterhalt aufgekommen seien. In diesem Zusammenhang wurden die Eheleute A._____ und B._____ ersucht, innert 30 Tagen eine detaillierte Aufstellung des Lebensaufwandes ihrer Söhne für das Jahr 2017 einzureichen und zu belegen, in welchem Umfang sie sich an diesem Aufwand beteiligt hatten. 5. Mit Schreiben vom 26. März 2019 setzten die Eheleute A._____ und B._____ die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden darüber in Kenntnis, dass ihre Söhne in der Steuerperiode 2017 ein steuerbares Einkommen von Fr. 13'500.-- (C._____) bzw. Fr. 7'400.—(D._____) erwirtschaftet hätten. Diese Einkommen hätten unter der in der Wegleitung zur Steuererklärung 2017 und der Praxisfestlegung "Sozialabzüge" verbindlich erklärten Einkommensgrenze von Fr. 15'000.-- gelegen. Aus diesem Grund sei die Aufforderung, wonach sie eine Zusammenstellung der Lebenshaltungskosten ihrer beiden Söhne einreichen müssten, nicht angebracht. 6. Mit Einspracheentscheiden vom 8. April 2019 hiess die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden die Einsprache der Eheleute A._____ und B._____ teilweise gut. Auf die zusätzliche Aufrechnung des Verwaltungsratshonorar von B._____ in Höhe von Fr. 400.-- unter Ziff. 1.4 der Steuerveranlagung wurde verzichtet, da dieses bereits unter Ziff. 1.1 der Steuererklärung deklariert und in der Veranlagung dort berücksichtigt worden sei. In Bezug auf die geltend gemachten Kinderabzüge von insgesamt Fr.
- 4 - 36'000.--, den erhöhten Abzug für Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien sowie den Steuerfreibetrag von insgesamt Fr. 50'000.-wurde die Einsprache indes abgewiesen bzw. erfolgte eine reformatio in peius. Begründend wurde vorgebracht, dass C._____ und D._____ mit ihren Nettoeinkünften von Fr. 44'514.-- (C._____) bzw. Fr. 35'585.-- (D._____) in der Lage gewesen wären, ihren Lebensaufwand mehrheitlich selber zu tragen. 7. Gegen diese Einspracheentscheide gelangten die Eheleute A._____ und B._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Beschwerde vom 8. Mai 2019 an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Darin beantragten sie die Gewährung der Kinderabzüge von insgesamt Fr. 36'000.-sowie der damit im Zusammenhang stehenden Steuerfreibeträge von insgesamt Fr. 50'000.-- und des erhöhten Abzuges für Versicherungsprämien und Zinsen auf Sparkapitalien. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, das steuerbare Einkommen ihrer Söhne habe sich im Jahr 2017 auf Fr. 13'600.-- (C._____) bzw. Fr. 7'400.-- (D._____) belaufen. Diese Beträge lägen unter der in der Wegleitung zur Steuererklärung 2017 und der Praxisfestlegung "Sozialabzüge" festgelegten Einkommensgrenze von Fr. 15'000.--. Aus diesem Grund seien die Kinderabzüge zu gewähren; dies umso mehr, als ihnen dieser Ausbildungsabzug in den Steuerperioden 2009, 2011, 2012 und 2016 auch immer gewährt worden sei. Neu machten die Beschwerdeführer zudem geltend, dass A._____ Präsident der katholischen Kirchgemeinde X._____ sei. Hierfür erhalte er eine Entschädigung von jährlich insgesamt Fr. 7'000.--. Diese Entschädigung setze sich unter anderem aus einer Verwaltungsratsentschädigung von Fr. 400.-- zusammen. Diese Verwaltungsratsentschädigung sei sowohl unter der Position 1.4 "Verwaltungsratshonorare, Tantiemen, Taggelder" als auch unter der Position 1.3 "Sitzungsgelder aus öffentlichen Ämtern" der Veranlagungsverfügungen 2017 veranlagt worden. Damit sei die Verwaltungsratsentschädigung von Fr. 400.-- doppelt veranlagt worden, was nicht zulässig sei.
- 5 - Unter der Position 1.3 "Sitzungsgelder aus öffentlichen Ämtern" müsse demnach korrekterweise ein Betrag von Fr. 4'600.-- veranlagt werden. 8. Mit Vernehmlassung vom 12. Juni 2019 beantrage die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgende Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde; unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Begründend führte sie aus, dass der neu geltend gemachte Antrag, wonach der Betrag unter der Position 1.3 "Sitzungsgelder aus öffentlichen Ämtern" von Fr. 5'000.-- auf Fr. 4'600.-- zu reduzieren sei, nicht Gegenstand des Einspracheverfahrens gewesen sei. Dieser Antrag sei demnach verspätet erfolgt, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Des Weiteren wurde ausgeführt, dass ein steuerbares Einkommen von unter Fr. 15'000.-- nicht zwangsläufig zur Konsequenz haben müsse, dass das Kind nicht selber für seinen Unterhalt aufkommen könne. Vielmehr obliege es den Eltern zu beweisen, dass sie für den überwiegenden Teil der Lebenshaltungskosten des Kindes aufgekommen seien. Aus der in der Praxisfestlegung "Sozialabzüge" und der Wegleitung zur Steuererklärung 2017 enthaltenen Formulierung, wonach der Kinderabzug nicht gewährt werden könne, wenn das Kind ein eigenes steuerbares Einkommen von Fr. 15'000.-- oder mehr im Jahr erziele, könnten die Beschwerdeführer daher nichts zu ihren Gunsten ableiten. Aus diesem Grund sei zu prüfen, ob die Beschwerdeführer die Kosten des Unterhalts ihrer Söhne in der Steuerperiode 2017 überwiegend bzw. zur Hauptsache getragen hätten. Die Einkünfte von C._____ und D._____ hätten sich im Jahr 2017 auf über Fr. 44'514.-- bzw. Fr. 35'909.-belaufen. Diesen Einkünften hätte ein Lebensaufwand von Fr. 36'940.-- (C._____) bzw. Fr. 35'909.-- (D._____) gegenübergestanden. Damit seien C._____ und D._____ nicht auf die finanzielle Unterstützung ihrer Eltern angewiesen gewesen. Die Beschwerdeführer seien denn auch den Nachweis schuldig geblieben, sich im Jahre 2017 zur Hauptsache am Unterhalt ihrer Söhne beteiligt zu haben. Aus diesem Grund sei der Kinderabzug zu Recht nicht gewährt worden; dies umso mehr, als C._____ und D._____
- 6 per 31. Dezember 2017 über Vermögenswerte von Fr. 235'000.-- bzw. Fr. 76'000.-- verfügt hätten, auf welche sie zur Finanzierung ihres Unterhalts hätten zurückgreifen können. 9. Mit Replik vom 21. Juni 2019 machten die Beschwerdeführer geltend, dass die Doppelveranlagung in Bezug auf die Verwaltungsratsentschädigung von Fr. 400.-- erst in den angefochtenen Einspracheentscheiden erfolgt sei. Aus diesem Grund hätten sie im Rahmen des Einspracheverfahrens keine Veranlassung gehabt, diesen Punkt zu rügen. Aus diesem Grund sei auf den entsprechenden Antrag einzutreten. Mit ihrer Replik reichten die Beschwerdeführer jeweils eine Aufstellung der Lebenshaltungskosten für das Jahr 2017 ein. Danach sollen sich die Beschwerdeführer am Jahresbedarf von C._____ und D._____ in der Höhe von insgesamt Fr. 57'753.30 bzw. Fr. 48'895.40 im Umfang von Fr. 18'469.10 bzw. Fr. 19'877.60 beteiligt haben. Die von der Beschwerdegegnerin ermittelten Ausgaben für C._____ von Fr. 36'940.-- und für D._____ von Fr. 35'909.-- seien vor diesem Hintergrund geradezu lebensfremd. Darüber hinaus sei die Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach ihre Söhne zur Deckung des Lebensunterhalts auch die Vermögenswerte zu verzehren hätten, falsch. Im Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 21. Dezember 2010 dürfe nämlich ausschliesslich auf die Vermögenserträge und nicht auf die Vermögenssubstanz zurückgegriffen werden. 10. In der Duplik vom 22. Juli 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin, dass der Antrag der Beschwerdeführer, wonach die Position 1.3 "Sitzungsgelder aus öffentlichen Ämtern" um Fr. 400.-- auf Fr. 4'600.-- zu reduzieren sei, gutzuheissen sei. Die von den Beschwerdeführern eingereichten Zusammenstellungen zum Lebensaufwand des Jahres 2017 seien indes falsch und daher zu korrigieren. So dürfen die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Wohnkostenanteile von Fr. 11'706.-- pro Kind nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht berücksichtigt werden dürfe die gel-
- 7 tend gemachte Position "Sackgeld" von Fr. 3'650.-- pro Kind. Dabei handle es sich nicht um unerlässliche Auslagen. Der in der Aufstellung der Beschwerdeführer geltend gemachte Lebensunterhalt sei daher auf Fr. 42'397.-- (C._____) bzw. Fr. 35'248.-- (D._____) zu kürzen. Mit ihren Einkünften von Fr. 44'514.-- bzw. Fr. 35'585.-- hätten C._____ und D._____ ihren Lebensunterhalt im Jahr 2017 somit selber bestreiten können. Dies müsse umso mehr gelten, wenn bei der Ermittlung der Studien- und Lebenshaltungskosten auf Durchschnittswerte abgestellt würde. Gemäss einer Studie des Bundesamtes für Statistik aus dem Jahr 2017 zu den Studien- und Lebensbedingungen bewegten sich die Gesamtausgaben für Studierende im Alter zwischen 26 und 30 nämlich auf zwischen Fr. 1'500.- - bis Fr. 2'500.--, jährlich also zwischen Fr. 18'000.-- und Fr. 30'000.--. Diese Werte würden sich mit den Angaben verschiedener Universitäten und Fachhochschulen decken. Die in den angefochtenen Einspracheentscheiden angenommenen Lebenshaltungskosten von Fr. 36'940.-- (C._____) und Fr. 35'909.-- (D._____) würden sich mithin nicht als zu tief und schon gar nicht als lebensfremd erweisen. Doch selbst, wenn auf die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Lebenshaltungskosten abgestellt werden würde, hätten sie sich daran lediglich mit einem Anteil von 32% (C._____) bzw. 37% (D._____) beteiligt. Damit sei erstellt, dass die Beschwerdeführer die Lebenshaltungskosten ihrer Söhne nicht zur Hauptsache getragen hätten. 11. In Rahmen eines weiteren Rechtsschriftenwechsels vertieften die Parteien ihre Positionen nochmals, wobei sie nichts Wesentliches vorbrachten. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
- 8 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bilden die Einspracheentscheide vom 8. April 2019, mit welchen die Beschwerdegegnerin die von den Beschwerdeführern einspracheweise geltend gemachten Kinderabzüge von jeweils Fr. 18'000.-- (Kantons- und Gemeindesteuer) bzw. Fr. 6'500.-- (direkte Bundessteuer) und die damit zusammenhängende Erhöhung des Abzugs für Versicherungsprämien und Zinsen auf Sparkapital sowie den Steuerfreibetrag für Kinder nicht gewährte. Die Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerden grundsätzlich einzutreten ist. 2. Die vorliegende Beschwerde betrifft sowohl die Kantons- und Gemeindesteuer als auch die direkte Bundessteuer. Gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. a des Gesetztes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) können verschiedene Verfahren im Interesse der zweckmässigen Erledigung zusammengelegt werden, wenn mehrere Begehren den gleichen Sachverhalt betreffen und dieselben Rechtsfragen aufwerfen, sofern den einzelnen Beteiligten dadurch keine bedeutenden Nachteile erwachsen. Ein solcher Nachteil wäre insbesondere in einer unzumutbaren Verfahrensverzögerung zu erblicken (vgl. BERTSCH/PLÜSS, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar Zürcher VRG, 3. Aufl., Zürich 2014, Vorbemerkungen zu § 4-31 Rz 60). Im vorliegenden Fall liegen den Beschwerden derselbe Sachverhalt zugrunde, und es stellen sich identische Rechtsfragen. Da überdies keinerlei Nachteile für die Parteien ersichtlich sind, werden die beiden Beschwerdeverfahren (A 19 23 und A 18 24) zusammengelegt und mit einem Urteil entschieden. 3. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können sowohl bei der Kantons- und Gemeindesteuer als auch bei der Bundessteuer alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
- 9 sens, und die richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden, nicht aber die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 51 VRG). 4. Gemäss den allgemeinen Regeln über die Verteilung der objektiven Beweislast trägt die Steuerbehörde die Beweislast für die steuerbegründenden oder steuererhöhenden Tatsachen, während der Steuerpflichtige die Beweislast für die steuermindernden oder steueraufhebenden Tatsachen, wie beispielsweise Abzüge, trägt (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich [VGr-ZH] SB.2014.00054 vom 4. September 2014 E.1.3). 5.1 Gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. d des Steuergesetztes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) werden für minderjährige Kinder, die das Vorschulalter überschritten haben, sowie Kinder in schulischer oder beruflicher Ausbildung, deren finanzieller Unterhalt der Steuerpflichtige zur Hauptsache bestreitet, Fr. 9'000.-- vom Reinabkommen abgezogen. Der Abzug erhöht sich auf Fr. 18'000.--, wenn sich das Kind während der Woche am Ausbildungsort aufhält. Als Grundsatz gilt also, dass ausschliesslich derjenige Steuerpflichtige, welcher den finanziellen Unterhalt des Kindes aus versteuerten Mitteln zur Hauptsache bestreitet, den Kinderabzug geltend machen kann (Praxisfestlegung «Sozialabzüge» 038-01 vom 1. März 2013 Ziff. 2). Ein Kinderabzug entfällt nach Art. 38 Abs. 1 lit. d StG insbesondere dann, wenn die Eltern für den Unterhalt deshalb nicht mehr zur Hauptsache aufkommen, weil das Kind aufgrund seiner eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht mehr zur Hauptsache auf die Unterstützung der Eltern angewiesen ist. Massgebend ist ausschliesslich, ob das Kind in der Lage ist, seinen Unterhalt aus Arbeitserwerb oder anderen Mitteln selber zu bestreiten. Dabei sind auch die Vermögensverhältnisse des Kindes zu berücksichtigen, soweit die Verwertung des Vermögens zur Finanzierung des Lebensunterhalts zumutbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 2C_357/2010 vom 14. Juni 2011 E.2.1; Urteil des VGr-Zürichs
- 10 - SB.2014.00054 vom 4. September 2014 E.2.1). Unter dem Begriff "zur Hauptsache" ist gemäss Rechtsprechung nicht exakt mehr als die rechnerische Hälfte zu verstehen. Aufgrund des Wortlauts von Art. 38 Abs. 1 lit. h StG muss jedoch erforderlich sein, dass der Unterhalt des Kindes im Wesentlichen oder in erster Linie von den Eltern erbracht wird. 5.2 Für die Beantwortung der Frage, ob die Eltern zur Hauptsache für den Unterhalt eines Kindes in Ausbildung aufkommen, ist auf die gesamten Kosten, d.h. einschliesslich der Kosten der schulischen und beruflichen Ausbildung, abzustellen. Dabei kann und darf auch auf Durchschnittswerte abgestellt werden. Es verhält sich nämlich so, dass Schematisierungen bzw. Typisierungen für Sozialabzüge charakteristisch und daher zulässig sind (BGE 133 II 305 E.5.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_516/2013, 2C_517/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2.3). 5.3 Mit ihrer Replik vom 21. Juni 2019 legten die Beschwerdeführer detaillierte Zusammenstellungen der Lebenshaltungskosten für das Jahr 2017 (beschwerdeführerische Akten [Bf.-act.] 2 und 3) ins Recht. Danach soll sich der Bedarf von C._____ im Jahr 2017 auf insgesamt Fr. 57'753.30 belaufen haben. An diesem Bedarf soll sich C._____ mit Fr. 39'284.20 (Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sowie Erträge aus Wertschriften und Guthaben) und die Beschwerdeführer mit Fr. 18'469.10 beteiligt haben. Demgegenüber soll der Bedarf von D._____ im Jahr 2017 insgesamt Fr. 48'895.40 (recte Fr. 53'104.40) betragen haben. Zur Deckung dieses Bedarfs soll D._____ Fr. 33'226.80 (Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sowie Erträge aus Wertschriften und Guthaben) und die Beschwerdeführer Fr. 19'877.60 beigesteuert haben. An dieser Stelle ist indes zu bemerken, dass es die Beschwerdeführer unterlassen haben, die geltend gemachten Bedarfspositionen – so insbesondere die Positionen im Zusammenhang mit den geltend gemachten Wohnkosten von insgesamt Fr. 11'706.60 – sowie der von ihnen bzw. ihren Söhnen daran übernom-
- 11 mene Anteil zu belegen. Damit sind die Beschwerdeführer dem ihnen obliegenden Beweis, wonach sie zu beweisen haben, dass sie im Jahr 2017 den Unterhalt ihrer Kinder zur Hauptsache bestritten haben, nicht nachgekommen. Wurde dieser Beweis nicht erbracht, hat die Beschwerdegegnerin den Kinderabzug von Fr. 18'000.-- pro Kind auch zu Recht nicht gewährt. Doch selbst dann, wenn auf die Zahlen in den Zusammenstellungen der Beschwerdeführer abgestellt würde, hätten C._____ und D._____ ihren Unterhalt mit Arbeitserwerb sowie Erträgen aus Wertschriften und Guthaben in erster Linie noch immer selber gedeckt. Es verhält sich nämlich so, dass sich C._____ diesfalls mit 68% (= Fr. 39'284.20 / Fr. 57'753.30) und D._____ mit 63% (= Fr. 33'226.80 / Fr. 53'104.40) am geltend gemachten Bedarf von insgesamt Fr. 57'753.30 bzw. Fr. 53'104.40 beteiligt hätten. Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass die Beschwerdeführer im Jahr 2017 zur Hauptsache für den Unterhalt ihrer Söhne aufkamen. Auch aus diesem Grund sind die Kinderabzüge zu Recht nicht gewährt worden. 5.4 In den angefochtenen Einspracheentscheiden hat die Beschwerdegegnerin für C._____ im Jahr 2017 einen Bedarf von Fr. 36'940.-- und für D._____ einen solchen von Fr. 35'909.-- berechnet. Die Beschwerdeführer rügen, dass diese Bedarfszahlen bei weitem nicht ausreichen würden und geradezu lebensfremd seien. Diese Rüge geht ins Leere. Zunächst ist festzuhalten, dass diesen Bedarfszahlen die rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen 2017 betreffend C._____ und D._____ zugrunde liegen. Weitere Unterlagen zur Ermittlung des Unterhaltsbedarfs lagen der Beschwerdegegnerin nicht vor; dies nicht zuletzt deshalb, weil sich die Beschwerdeführer weigerten, die Beschwerdegegnerin mit Unterlagen zum Bedarf von C._____ und D._____ zu bedienen (vgl. Bf-act. 8). Es verhält sich nun so, dass die von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die rechtskräftigen Veranlagungsverfügung 2017 ermittelten Kosten über den statistischen Durchschnittskosten liegen. Gemäss dem vom Bundesamt für Statistik erstellten
- 12 - Dokument "Studien- und Lebensbedingungen an den Schweizer Hochschulen" aus dem Jahre 2017 betragen die Ausgaben für Studierende im Alter zwischen 26 und 30 Jahren nämlich zwischen monatlich Fr. 1'500.-und Fr. 2'500.--, jährlich also zwischen Fr. 18'000.-- und Fr. 30'000.--. Vor diesem Hintergrund erhellt, dass die von der Beschwerdegegnerin für C._____ und D._____ im den Einspracheentscheiden veranschlagten Ausgaben von Fr. 36'940.-- (C._____) bzw. Fr. 35'909.-- (D._____) sogar über den statistischen Höchstwerten liegen. Wird zugunsten der Beschwerdeführer nicht auf die statistischen Höchstwerte, sondern auf die von der Beschwerdegegnerin veranschlagten und darüber hinausgehenden Ausgaben von jährlich Fr. 36'940.-- bzw. Fr. 35'909.-- abgestellt, ergibt sich, dass insbesondere C._____ in der Lage war, seinen Bedarf von Fr. 36'940.-- mit seinen ihm Jahre 2017 erwirtschafteten Nettoeinkünften von insgesamt Fr. 44'514.-- (Bf-act. 2) selber zu decken; dies umso mehr, als C._____ per 31. Dezember 2017 über Privatwertschriften und Guthaben von insgesamt Fr. 237'047.-- verfügte. In Bezug auf D._____ resultierte im Jahr 2017 hingegen eine vernachlässigbare Unterdeckung von Fr. 324.-- (= Fr. 35'585.- - [Bf-act. 3] – Fr. 35'909.--). Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass D._____ per 31. Dezember 2017 über Privatwertschriften und Guthaben von Fr. 77'615.-- verfügte. Mit diesen Vermögenswerten war es D._____ ohne weiteres zumutbar, die im Jahre 2017 resultiere Unterdeckung zu kompensieren; dies umso mehr, als die Beschwerdeführer keinen Grund vorbrachten, der gegen die Verwertung der Wertschriften und/oder Bankguthaben gesprochen hätte. Solche Gründe ergeben sich auch nicht aus den Akten. 5.5 Die Beschwerdeführer machen ferner geltend, dass ihnen in den Jahren 2009, 2011, 2012 und 2016 der Kinderabzug auch gewährt worden sei. Zufolge dieser "Veranlagungspraxis" seien die Kinderabzüge für das Jahr 2017 ebenfalls zuzulassen. Diese Rüge ist nicht zu hören. Die Veranlagungsverfügungen haben grundsätzlich nur für die betreffende Steuerperi-
- 13 ode Gültigkeit und binden die Veranlagungsbehörde nicht im Hinblick auf nachfolgende Steuerperioden (BGE 140 II 157 E.8). Dies hat zur Konsequenz, dass die Beschwerdegegnerin die Kinderabzüge für das Jahr 2017 nicht deshalb ohne weiteres gewähren musste, weil diese in den Vorperioden nicht beanstandet wurden. Allein aus der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin die Kinderabzüge in den Vorperioden jeweils gewährte, können die Beschwerdeführer aufgrund der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung somit nichts zu ihren Gunsten ableiten. 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass C._____ und D._____ im Jahre 2017 in jedem Fall in der Lage waren, ihren Bedarf zur Hauptsache selber zu bestreiten. Davon, dass die Beschwerdeführer in erster Linie den Bedarf ihrer Söhne finanzierten, kann somit keine Rede sein. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer insbesondere nicht geltend machten, ihre Söhne hätten die Nettoeinkünfte von Fr. 44'514.-- (C._____) bzw. Fr. 35'585.-- (D._____) aus irgendwelchen Gründen effektiv nicht verwenden können. Auch aus den Akten ergeben sich diesbezüglich keine Anhaltspunkte. Das Gegenteil ist der Fall. So haben die Beschwerdeführer im Rahmen der von ihnen eingereichten Replik anerkannt, dass ihre Söhne im Jahre 2017 die Nettoeinkünfte zur Deckung ihres Bedarfs verwendeten (vgl. Bf-act. 2 und 3). 5.7 Für jedes minderjährige oder in beruflicher Ausbildung stehende Kind erhöht sich der Abzug für Versicherungsprämien und Zinsen auf Sparkapital von Fr. 8'400.00 um Fr. 900.-- (vgl. Art. 36 lit. h StG). Im Kanton Graubünden werden für jedes Kind, für das ein Kinderabzug beansprucht wird, zudem ein Betrag von Fr. 25'000.-- vom Reinvermögen abgezogen (Art. 63 Abs. 1 lit. b StG). Ist die Verweigerung des Kinderabzuges gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. d StG nicht zu beanstanden (vgl. vorstehende Ziffer 5.6), ist den Beschwerdeführern weder der Versicherungsabzug noch der Steuerfreibetrag zu gewähren.
- 14 - 6. Zum gleichen Ergebnis – keine Gewährung des Kinderabzugs – kommt man bei der direkten Bundessteuer. Bei der direkten Bundessteuer ist für den Kinderabzug nicht erforderlich, dass der Unterhalt zur Hauptsache getragen wird. Nach Art. 35 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) muss lediglich für den Unterhalt "gesorgt" werden. Das Erfordernis, dass die steuerpflichtige Person für den Unterhalt des Kindes sorgt, ist erfüllt, wenn sie Beiträge mindestens in der Höhe des Sozialabzuges an das Kind ausrichtet. In Weiterführung der Praxis wird der Kinderabzug für ein volljähriges Kind in Ausbildung aber nur dann zugelassen, wenn dieses im massgebenden Zeitpunkt tatsächlich auf den Unterhaltsbeitrag angewiesen war. Erzielt das Kind ein Einkommen, das ihm den selbständigen Lebensunterhalt ermöglicht, so kann der Kinderabzug nicht mehr beansprucht werden. Der Kinderabzug wird beispielsweise nicht gewährt, wenn das Kind über ein umfangreiches Vermögen verfügt, dessen Vermögenserträge einen selbständigen Unterhalt des Kindes erlauben (Kreisschreiben Nr. 30 der eidgenössischen Steuerverwaltung, Ziff. 10.3). Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern im Zusammenhang mit der Veranlagung der direkten Bundessteuer zu Recht den Kinderabzug von Fr. 6'500.-- (Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG) und den erhöhten Abzug für Versicherungsprämien und Zinsen (vgl. Art. 33 Abs. 1 lit. g Ziff. 1 und Art. 33 Abs. 1bis lit. b DBG) nicht gewährt. 7. Hinsichtlich der geforderten Reduktion um Fr. 400.-- auf Fr. 4'600.-- betreffend die Einkünfte aus Sitzungsgeldern aus öffentlichen Ämtern (Ziff. 1.3 der Veranlagungen) hat die Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik vom 22. Juli 2019 die Beschwerde anerkannt. Diesbezüglich erübrigen sich weitergehende Äusserungen und die Beschwerde ist insoweit gegenstandlos geworden.
- 15 - 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die hier zur Diskussion stehenden Abzüge zu Recht verweigert hat. Die angefochtenen Einspracheentscheide erweisen sich diesbezüglich als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht durch Anerkennung gegenstandslos geworden ist. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Verfahrenskosten gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der Beschwerdeführer. Die Teilanerkennung der Beschwerde hat keinen Einfluss auf die Verteilung der Verfahrenskosten, da sich die Anerkennung im Verhältnis zu den gesamten Rügen nur minimal auf den veranlagten Steuerbetrag auswirkt. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht durch Anerkennung gegenstandslos geworden ist.
- 16 - 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 352.-zusammen Fr. 2'852.-gehen unter solidarischer Haftung zulasten von A._____ und B._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]