VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 19 17 4. Kammer Vorsitz Racioppi Richter Meisser, von Salis Aktuarin Hemmi URTEIL vom 12. Juli 2019 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin 1 und Eidgenössische Steuerverwaltung, Beschwerdegegnerin 2 und Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin 3 betreffend Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer
- 2 - 1. A._____ erhielt infolge Erlebensfall am 24. Januar 2018 eine Kapitalleistung der Freizügigkeitsstiftung der B._____ AG aus der 2. Säule in der Höhe von Fr. 544'740.66 ausbezahlt. 2. Aufgrund der Steuermeldung der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 7. März 2018 erliessen die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend: Steuerverwaltung) und das Gemeindesteueramt X._____ am 18. März 2019 die definitiven Veranlagungsverfügungen betreffend die Sondersteuer auf Kapitalleistungen aus Vorsorge für Bund, Kanton und Gemeinde, wobei die A._____ zugeflossene Kapitalleistung aus der 2. Säule im Umfang von (abgerundet) Fr. 544'700.-- besteuert wurde. 3. Gegen die definitiven Veranlagungsverfügungen vom 18. März 2019 erhob A._____ mit Eingabe vom 24. März 2019 Einsprache bei der Steuerverwaltung und machte geltend, dass das steuerpflichtige Gesamtkapital Fr. 401'334.73 betrage und der Rest der Wertvermehrung ausschliesslich Kapitalgewinn sei, der im Bereich der freien Anlagen nicht steuerpflichtig sei. 4. Mit Einspracheentscheiden vom 12. April 2019 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern bzw. direkte Bundessteuer 2018 wies die Steuerverwaltung die von A._____ erhobene Einsprache ab. Begründend wurde ausgeführt, dass das in die gebundene Vorsorge investierte Kapital steuerfrei sei, solange der Anspruch darauf latent sei. Die Besteuerung des Ertrags und allfälliger Kapitalgewinne werde somit bis zur Fälligkeit des Vorsorgekapitals aufgeschoben und in diesem Zeitpunkt werde lediglich eine reduzierte Steuer erhoben. Der Besteuerung unterlägen sämtliche Leistungen aus der beruflichen Vorsorge (2. Säule) und der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a); d.h. nicht nur die Rückzahlung der eigenen Einlagen, Prämien und Beiträge, sondern auch die Zins- und Überschussanteile würden besteuert. Bei der Auszahlung des Altersguthabens durch die Freizügigkeitsstiftung der B._____ AG handle es sich unbestrittenermassen um eine Ka-
- 3 pitalleistung aus der 2. Säule. Der verfügte Betrag von Fr. 544'741.-- sei demzufolge korrekt. 5. Gegen die Einspracheentscheide vom 12. April 2019 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 15. April 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragte, die Steuerverwaltung sei anzuweisen, die ihm von der Freizügigkeitsstiftung der B._____ AG ausbezahlte Kapitalleistung aus der 2. Säule lediglich im Umfang von Fr. 401'334.73 zu besteuern. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Kapitalgewinne, die im Rahmen der Anlage in Fondsanteile entstehen könnten, weder Zins- noch Überschussanteile seien und daher nicht als Teil des steuerpflichtigen Gesamtkapitals betrachtet werden könnten. Kapitalgewinne würden bei gebundenen Anlagen genauso wenig besteuert wie bei freien Anlagen. Der Gesetzgeber habe im Bereich der Sozialversicherung sicherlich nicht "heimlich" eine Kapitalgewinnsteuer über die Hintertüre einführen wollen. 6. Mit Vernehmlassung vom 14. Mai 2019 beantragte die Steuerverwaltung (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde festgehalten, dass nach Art. 23 Abs. 1 StG bzw. Art. 22 Abs. 1 DBG unter anderem alle Einkünfte aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen, als Einkommen steuerbar seien. Zudem ergebe sich die vollumfängliche Besteuerung der Leistungen aus der 2. Säule auch aus Art. 83 BVG. Der Besteuerung unterlägen sämtliche Leistungen aus der beruflichen Vorsorge (2. Säule); d.h. nicht nur die Rückzahlung der eigenen Einlagen, Prämien und Beiträge, sondern auch die Zins- und Überschussanteile würden besteuert. Zu den Einkünften aus der 2. Säule zählten auch alle Leistungen, die sich aus den im FZG geregelten Freizügigkeitskonten und -policen ergäben. Der Besteuerung unterlägen somit auch die im Rahmen des Wertschriftensparens bei einer Freizügigkeitseinrichtung erzielten Kapitalgewinne aus der Anlage
- 4 des Freizügigkeitsguthabens. Vorliegend handle es sich bei der fraglichen Auszahlung der Freizügigkeitsstiftung der B._____ AG unbestrittenermassen um eine Kapitalleistung aus einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge, weshalb sie in vollem Umfang der Einkommensbesteuerung unterliege. Mit anderen Worten würden sämtliche dem Beschwerdeführer aus der besagten Freizügigkeitsstiftung zugeflossenen Mittel ̶ d.h. auch die aufgelaufenen Zinserträge, Überschussanteile und Kapitalgewinne ̶ besteuert. Die Beschwerdegegnerin habe demnach zu Recht die gesamte Kapitalleistung in der Höhe von (abgerundet) Fr. 544'700.-- besteuert, weshalb die angefochtenen Einspracheentscheide vom 12. April 2019 nicht zu beanstanden seien. 7. Mit Replik vom 23. Mai 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest und vertiefte seinen Standpunkt. 8. Am 29. Mai 2019 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik. 9. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie in den angefochtenen Einspracheentscheiden wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekte des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Einspracheentscheide vom 12. April 2019 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern bzw. direkte Bundessteuer 2018, mit welchen die Beschwerdegegnerin die Einsprache des heutigen Beschwerdeführers vom 24. März 2019 abwies und gleichzeitig die im Rahmen der definitiven Veranlagungsverfügungen vom 18. März 2019 betreffend Sondersteuer auf Kapitalleistungen aus Vorsorge für Bund, Kanton und Gemeinde vorge-
- 5 nommene Besteuerung der erhaltenen Kapitalleistung aus der 2. Säule im Umfang von Fr. 544'700.-- bestätigte. Solche Entscheide können gemäss Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) und Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) i.V.m. Art. 139 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 49 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Dienststellen der kantonalen Verwaltung und von unselbständigen Anstalten des kantonalen Rechts beurteilt, soweit das kantonale Recht den direkten Weiterzug vorsieht, was vorliegend ̶ wie gesehen (vgl. Art. 139 Abs. 1 StG) ̶ der Fall ist. Folglich fällt die Beurteilung der vorliegenden Streitsache in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden. Der Beschwerdeführer ist als formeller und materieller Adressat der angefochtenen Einspracheentscheide beschwert und damit ohne Weiteres zur Beschwerdeerhebung befugt (vgl. Art. 50 Abs. 1 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer zugeflossene Kapitalleistung der Freizügigkeitsstiftung der B._____ AG aus der 2. Säule in der Höhe von Fr. 544'740.66 zu Recht im Umfang von (abgerundet) Fr. 544'700.-- besteuert hat oder ob sie die mit der Anlage des Freizügigkeitsguthabens zusammenhängenden Kapitalgewinne von der Besteuerung hätte ausnehmen müssen. 3.1. Gemäss Art. 22 Abs. 1 DBG bzw. Art. 23 Abs. 1 StG sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlun-
- 6 gen von Einlagen, Prämien und Beiträgen, steuerbar. Die volle Besteuerung der Leistungen aus 2. Säule und aus Säule 3a ergibt sich auch aus Art. 83 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40), wonach die Leistungen aus Vorsorgeeinrichtungen und Vorsorgeformen bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden in vollem Umfang als Einkommen steuerbar sind (vgl. STEINER/LANG, in: ZWEIFEL/BEUSCH [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., Basel 2017, Art. 22 Rz. 6). Der Besteuerung unterliegen sämtliche Leistungen aus der beruflichen Vorsorge (2. Säule) und aus der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a); d.h. nicht nur die Zins- und Überschussanteile werden besteuert, sondern auch die Rückzahlung der eigenen Einlagen, Prämien und Beiträge (vgl. STEINER/LANG, a.a.O., Art. 22 Rz. 7). In Art. 22 Abs. 2 DBG werden die Einkünfte aus der 2. Säule präzisiert. Danach gelten als Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge insbesondere Leistungen aus Vorsorgekassen, aus Spar- und Gruppenversicherungen sowie aus Freizügigkeitspolicen (vgl. auch Art. 29 Abs. 1 lit. d StG). Zu den Einkünften aus der 2. Säule zählen auch die sich aus den vom Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG; SR 831.42) geregelten Freizügigkeitskonten und -policen ergebenden Leistungen (vgl. SCHNEIDER, in: SCHNEIDER/GEISER/GÄCHTER [Hrsg.], BVG und FZG, Bern 2010, Art. 83 Rz. 4). 3.2. Vorliegend kann den Akten entnommen werden, dass der Beschwerdeführer am 7. Mai 1998 einen Betrag in der Höhe von Fr. 352'610.40 auf das 2. Säule Freizügigkeitskonto Nr. 184998 bei der Freizügigkeitsstiftung der B._____ AG überwies. Sodann ist aktenmässig erstellt, dass der Beschwerdeführer einen Teil dieses Vorsorgeguthabens ab dem 27. Januar 1999 in Fonds anlegte. Des Weiteren ergibt sich aus den Akten, dass die angehäuften Zinsen sowie die auf dem Fondsvermögen erzielten Erträge (total Fr. 48'727.33) dem Freizügigkeitskonto des Beschwerdeführers re-
- 7 gelmässig gutgeschrieben wurden. Schliesslich wurde das Freizügigkeitskonto des Beschwerdeführers am 24. Januar 2018 aufgelöst und ihm ein Alterskapital von insgesamt Fr. 544'740.66 ausbezahlt (vgl. Kontoauszug des 2. Säule B._____ Freizügigkeitskontos des Beschwerdeführers vom 5. Mai 1998 bis 24. Januar 2018). Der Beschwerdeführer bestreitet die Besteuerung der Rückzahlung seiner ursprünglichen Einlage, der angehäuften Zinsen sowie der erhaltenen Fondsausschüttungen nicht. Allerdings bringt er vor, dass die restliche Wertvermehrung ausschliesslich Kapitalgewinn sei, der weder Zins- noch Überschussanteil darstelle und deshalb nicht als Teil des steuerpflichtigen Gesamtkapitals betrachtet werden könne. Kapitalgewinne würden bei gebundenen Anlagen genauso wenig besteuert wie bei freien Anlagen. Der Gesetzgeber habe im Bereich der Sozialversicherung sicherlich nicht "heimlich" eine Kapitalgewinnsteuer über die Hintertüre einführen wollen. Folglich dürfe die ihm zugeflossene Kapitalleistung der Freizügigkeitsstiftung der B._____ AG aus der 2. Säule nicht in vollem Umfang (mit einem abgerundeten Betrag von Fr. 544'700.- -), sondern ̶ unter Ausklammerung der Kapitalgewinne ̶ lediglich im Umfang von Fr. 401'334.73 (recte: 401'337.73) besteuert werden. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Wie oben in Erwägung 3.1 festgehalten, unterliegen nämlich sämtliche Leistungen aus der beruflichen Vorsorge (2. Säule) vollumfänglich der Einkommensbesteuerung, wobei ̶ wie ebenfalls bereits erwähnt ̶ auch Leistungen aus einem Freizügigkeitskonto als Leistungen aus der beruflichen Vorsorge zu betrachten sind. Mit anderen Worten unterliegen somit auch die im Rahmen der Investition von Freizügigkeitsguthaben in Fonds erzielten Kapitalgewinne der Besteuerung. Die Ungleichbehandlung zwischen Kapitalgewinnen bei freien Anlagen – die notabene der Vermögenssteuer unterliegen – und Kapitalgewinnen auf Guthaben der 2. Säule sowie der Säule 3a – die von der Vermögenssteuer befreit sind – ist gemäss klarem Gesetzeswortlaut und entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers vom Gesetzgeber gewünscht. Des Weiteren gilt es zu beachten, dass bei freien Anlagen, die allenfalls darauf anfallenden Erträge (Fondsausschüttungen, Dividenden auf Aktien etc.) der Ein-
- 8 kommenssteuer unterliegen. Bei der gebundenen Vorsorge werden hingegen auch diese Erträge von einer Besteuerung ausgenommen und erst bei Fälligkeit als Teil der gesamten Kapitalleistung besteuert. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die gesamte Kapitalleistung der Freizügigkeitsstiftung der B._____ AG aus der 2. Säule in der Höhe von (abgerundet) Fr. 544'700.-- besteuert. 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der definitiven Veranlagungsverfügungen vom 18. März 2019 betreffend die Sondersteuer auf Kapitalleistungen aus Vorsorge für Bund, Kanton und Gemeinde vorgenommene Besteuerung der erhaltenen Kapitalleistung im Umfang von Fr. 544'700.-- nicht zu beanstanden ist. Die angefochtenen Einspracheentscheide vom 12. April 2019 betreffend Kantonsund Gemeindesteuern bzw. direkte Bundessteuer 2018 erweisen sich somit als rechtens, was zur vollumfänglichen Bestätigung derselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten des Beschwerdeführers. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.--
- 9 - - und den Kanzleiauslagen von Fr. 244.-zusammen Fr. 2‘244.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 12. Februar 2020 abgewiesen (BGU 2C_680/2019).