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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 07.02.2019 A 2018 62

7. Februar 2019·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·476 Wörter·~2 min·1

Zusammenfassung

Steuererlass | Beschwerde

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 18 62 4. Kammer Einzelrichter Racioppi und Kollegger als Aktuar ad hoc URTEIL vom 7. Februar 2019 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Steuererlass

- 2 - Nach Einsicht in die Beschwerde vom 26. November 2018, in die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 17. Januar 2019, in die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten sowie in Erwägung, - dass der Beschwerdeführer mit Gesuch vom 8. Oktober 2018 an die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden gelangte, in welchem er um Erlass der offenen Einkommens- und Vermögenssteuerforderungen in der Höhe von Fr. 1'376.75 für das Jahr 2016 ersuchte, - dass die kantonale Steuerverwaltung das Steuererlassgesuch mit Entscheid vom 22. November 2018 abwies, - dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 12. Dezember 2018 (Poststempel) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhob und sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids begehrte, - dass die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung vom 18. Januar 2018 (Poststempel) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragte, - dass das Gericht gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) in einzelrichterlichen Kompetenz entscheidet, wenn der Streitwert – wie vorliegend – Fr. 5‘000.-- nicht übersteigt, - dass ein Erlass der Steuern dann in Betracht kommt, wenn der Steuerpflichtige gemäss Art. 156 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) in Not geraten ist oder wenn aus anderen Gründen die Bezahlung des geschuldeten Betrages für ihn eine grosse Härte bedeuten würde, - dass ein Steuererlass jedoch nur in demjenigen Rahmen gewährt werden kann, in welchem auch die allfälligen Gläubiger auf ihre Forderungen verzichten, da der Erlass ansonsten nicht der steuerpflichtigen Person, sondern ihren Gläubigern zugutekommt, so dass die erforderliche Gleichstellung der Gläubiger (Opfersymmetrie) nicht mehr gewährleistet ist, - dass die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Steuererlassgesuchs damit begründete, dass diese Opfersymmetrie nicht sichergestellt wäre, zumal der Beschwerdeführer Schulden bei anderen nicht privilegierten Gläubigern

- 3 habe, ohne dass ein Verzicht der Gläubiger auf deren Forderungen geltend gemacht werde, - dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde im Wesentlichen damit begründet, dass sich ein Steuererlass für ihn positiv und nicht zu Gunsten seiner Gläubiger auswirken würde, - dass er jedoch wiederum keinen Gläubigerverzicht geltend macht, sodass sich für das Gericht nicht eschliesst, inwiefern sich an der von der Beschwerdegegnerin geschilderten Problematik etwas ändern würde, - dass sich aus diesem Grund eine detaillierte Prüfung, ob sich der Beschwerdeführer in einer Notlage befindet bzw. ob eine grosse Härte vorliegt, erübrigt, - dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, - dass im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist, - dass der in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Beschwerdegegnerin gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine aussergerichtliche Entschädigung zusteht, wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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