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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 20.11.2018 A 2018 44

20. November 2018·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·2,662 Wörter·~13 min·2

Zusammenfassung

Gäste- und Tourismustaxe | Gästetaxe, Beherbergungsabgabe, Tourismusförderungsabgabe

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 18 44 4. Kammer Vorsitz Racioppi Richter Meisser, von Salis Aktuarin ad hoc Hemmi URTEIL vom 20. November 2018 in der Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin betreffend Gäste- und Tourismustaxe

- 2 - 1. A._____ ist Eigentümer der beiden Liegenschaften B._____ 1, B._____ 1A und C._____ 45 in der Gemeinde X._____. 2. Am 11. Mai 2017 stellte die Gemeinde X._____ A._____ die Veranlagungsverfügung Nr. 40284 und zwei Rechnungen für die Gäste- und Tourismustaxen 2016 und 2017 betreffend die beiden Liegenschaften B._____ 1, B._____ 1A und C._____ 45 in der Höhe von Fr. 4'886.-- bzw. Fr. 7'124.-zu. 3. Gegen die Veranlagungsverfügung und Rechnungen vom 11. Mai 2017 erhob A._____ beim Gemeindesteueramt X._____ am 10. Juni 2017 per Telefax Einsprache. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass die berechneten Grössen der Wohnflächen zu hoch seien. 4. Mit Einspracheentscheid vom 31. August 2018 trat das Gemeindesteueramt X._____ auf die Einsprache von A._____ nicht ein. Begründend wurde ausgeführt, gemäss Art. 33 des kommunalen Gesetzes über die Gäste- und Tourismustaxen (Tourismusgesetz, TG) könnten Verfügungen der Gemeinde innert 30 Tagen seit Mitteilung schriftlich angefochten werden. Zur Schriftlichkeit gehöre gemäss gefestigter Praxis der Verwaltungsrechtspflege auch die Unterzeichnung durch den Einsprecher oder dessen Vertreter. Bei einer Einsprache mittels Telefax fehle es an der eigenhändigen Unterschrift, weshalb auf entsprechende Einsprachen grundsätzlich nicht einzutreten sei. Die vorliegende Einsprache sei der Gemeinde am 10. Juni 2017 einzig per Telefax übermittelt worden. Folglich könne auf die Einsprache mangels Erfüllung der erforderlichen Formvorschriften nicht eingetreten werden. In einer Eventualbegründung erwog das Gemeindesteueramt, dass über Monate versucht worden sei, den Einwand von A._____ gegen die veranlagten Nettowohnflächen für die fragliche Periode wie auch für die Zukunft zu bereinigen. Hierfür sei der Baufachchefin lediglich Zutritt zu den beiden Wohnungen der Liegenschaft B._____ 1 und 1A gewährt worden. Die Nettowohnfläche der Liegenschaft C._____ 45 habe bis anhin nicht

- 3 überprüft werden können und es bleibe auch für die Zukunft bei der Veranlagung aufgrund der rechtskräftigen Angaben in der amtlichen Schätzung. Die in der Liegenschaft B._____ 1 und 1A gemessenen Flächen könnten für die Zukunft berücksichtigt werden, wobei darauf hinzuweisen sei, dass diese nur unwesentlichen von den veranlagten Grössen abweichen würden. 5. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 17. September 2018 (Poststempel) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass hinsichtlich der strittigen Flächengrössen zwischenzeitlich Einigkeit erzielt worden sei. Die Gemeinde habe die nunmehr festgestellten Grössen einer Veranlagung zu Grunde zu legen. Hierdurch ergebe sich eine Verschiebung der Flächen zwischen den Wohnungen B._____ 1 und B._____ 1A. Diese Verschiebung sei bisher im angefochtenen Entscheid nicht berücksichtigt worden. Die Beschwerde richte sich ausdrücklich lediglich gegen die Festsetzung der Gäste- und Tourismustaxe für die Wohnung B._____ 1. Diese Wohnung sei gemäss der von der Gemeinde vorgenommenen Messung kleiner als in der Veranlagungsverfügung angegeben. Zudem sei die Wohnung bis zum 31. Juli 2015 zu festen Wohnzwecken vermietet gewesen. Eine touristische Nutzung habe nicht stattgefunden und sei auch nicht beabsichtigt, weshalb keine Gästeund Tourismusabgaben erhoben werden dürften. Die Gemeinde habe nicht dargetan, wieso eine touristische Nutzung unterstellt werde. Schliesslich sei der Einwand der Gemeinde, wonach auf der Einsprache die Originalunterschrift fehle, dadurch verwirkt, dass sie dennoch auf die Einsprache eingetreten sei.

- 4 - 6. Die Gemeinde X._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 9. Oktober 2018 auf Abweisung der Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Einsprache des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Schriftlichkeit einer Einsprache nicht erfüllt habe, weshalb die Beschwerdegegnerin darauf zu Recht nicht eingetreten sei. Im Übrigen nahm die Beschwerdegegnerin zu den materiellen Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde Stellung. 7. Mit freigestellter Replik vom 21. Oktober 2018 teilte der Beschwerdeführer erstmals mit, dass er die Einsprache per Telefax zugestellt und gleichentags mit Originalunterschrift in den Briefkasten der Beschwerdegegnerin eingeworfen habe. Im Übrigen erfolgten materielle Ausführungen. 8. In ihrer Duplik vom 31. Oktober 2018 unterstrich die Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde bestätigt habe, dass seine Einsprache die erforderliche Originalunterschrift nicht enthalten habe. Darauf sei er zu behaften. Der neue Einwand des Beschwerdeführers, wonach er die Einsprache mit Originalunterschrift in den Briefkasten der Beschwerdegegnerin eingeworfen habe, stehe im Widerspruch zu seinen bisherigen Aussagen. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin die materiellen Rügen des Beschwerdeführers nicht behandelt, weil sie auf die Einsprache nicht habe eintreten können. 9. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und im angefochtenen Einspracheentscheid vom 31. August 2018 wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

- 5 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 29 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG; BR 720.200) in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen kommunale Einspracheentscheide in Steuersachen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. August 2018, mit welchem die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache des heutigen Beschwerdeführers gegen die in Rechnung gestellten Gäste- und Tourismustaxen 2016 und 2017 in der Höhe von Fr. 4'886.-- bzw. Fr. 7'124.-- nicht eingetreten ist, bildet demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Als materieller und formeller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 50 Abs. 1 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Streitgegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Frage, ob die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 31. August 2018 zu Recht auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 10. Juni 2017 gegen die Veranlagungsverfügung Nr. 40284 vom 11. Mai 2017 betreffend Gäste- und Tourismustaxen nicht eingetreten ist. 3. Zunächst ist zu untersuchen, ob eine per Telefax übermittelte Einsprache an die Beschwerdegegnerin rechtsgültig erhoben werden kann. 3.1. Gemäss Art. 33 Abs. 1 des Gesetzes über Gäste- und Tourismustaxen (Tourismusgesetz, TG) können Verfügungen der Gemeinde sowie Verfügungen eines mit dem Vollzug des Gesetzes beauftragten Dritten innert 30 Tagen seit Mitteilung mit schriftlich begründeter Einsprache bei der Veran-

- 6 lagungsbehörde angefochten werden. Nach dieser gesetzlichen Bestimmung wird die Unterschrift des Einsprechers oder seines Vertreters nicht ausdrücklich verlangt. Es ist aber klarerweise davon auszugehen, dass eine Einsprache mit der eigenhändigen Unterschrift des Einsprechers oder seines Vertreters zu versehen ist, um das Formerfordernis der Schriftlichkeit zu erfüllen (vgl. GRIFFEL, in: GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 22 Rz. 6; vgl. auch Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht; SR 220], der auch im öffentlichen Recht gilt [vgl. BGE 101 III 65 E.3]). Um Manipulationen und Fälschungen möglichst auszuschliessen, muss die Unterschrift im Original vorliegen. Unterschriften in Maschinenschrift, als Stempel oder als Fotokopie einer handschriftlichen Unterschrift sind keine Originale. Auch bei per Telefax eingereichten Rechtsschriften ist die Unterschrift nicht im Original, weshalb das Bundesgericht davon ausgeht, dass sie wegen der fehlenden Originalunterschrift mit einem formellen Mangel behaftet sind und somit zur Fristwahrung nicht genügen (vgl. BGE 121 II 252 E.3 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_51/2015 vom 28. Oktober 2015 E.2.2; 2C_531/2015 vom 18. Juni 2015 E.2.1; 1B_160/2013 vom 17. Mai 2013 E.2.1; je mit weiteren Hinweisen). 3.2. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Einsprache, datierend vom 9. Juni 2017, am 10. Juni 2017 per Telefax eingereicht (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 9). Mangels originaler Unterschrift muss diese per Telefax erfolgte Eingabe gestützt auf die obigen Ausführungen als eine den gesetzlichen Formerfordernissen von Art. 33 Abs. 1 TG (Schriftlichkeit) nicht genügende und damit als nicht rechtsgültig erhobene Einsprache qualifiziert werden. 3.3. Der Beschwerdeführer bringt nun allerdings vor, dass er gleichentags das Original der eigenhändig unterzeichneten Einspracheschrift in den Briefkasten der Beschwerdegegnerin eingeworfen habe. Diese erstmals in der

- 7 - Replik vom 21. Oktober 2018 vorgebrachte Behauptung des Beschwerdeführers ist als reine Schutzbehauptung und daher als unerheblich zu qualifizieren. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Beweislast für die Wahrung der Frist und die Einhaltung der Form trägt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_704/2014 vom 10. Februar 2014 E.3.4; 2C_433/2009 vom 7. Juli 2009 E.2.2). Diesen Nachweis hat der Beschwerdeführer weder vor der Vorinstanz noch im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren erbracht. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer überhaupt mittels Telefax Einsprache hätte erheben sollen, wenn er ja ̶ wie er behauptet ̶ das Original der Einspracheschrift rechtzeitig in den Briefkasten der Beschwerdegegnerin eingeworfen haben will. Aus dem Gesagten erhellt, dass der dargelegte Einwand des Beschwerdeführers ins Leere zielt. 4. Zu prüfen bleibt schliesslich, ob dem Beschwerdeführer für die Behebung des Mangels ̶ zur Nachreichung der originalen Unterschrift ̶ eine Nachfrist hätte angesetzt werden müssen. Kommt das streitberufene Gericht zum Schluss, eine Nachfristansetzung hätte erfolgen müssen, ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Nachreichung der Originalunterschrift gewährt und anschliessend neu über die Einsprache entscheidet. Andernfalls ist die Beschwerde abzuweisen und der vorinstanzliche Einspracheentscheid zu bestätigen. 4.1. Zunächst ist der Frage nachzugehen, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf allgemeine Verfahrensgrundsätze verpflichtet gewesen wäre, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Einspracheverbesserung (Originalunterschrift) anzusetzen. Art. 2 Abs. 1 VRG bestimmt zwar, dass die allgemeinen Verfahrensgrundsätze auch auf das Verwaltungsverfahren vor Regionalund Gemeindebehörden Anwendung finden. Die im entsprechenden Kapitel "Allgemeine Grundsätze des Verfahrens" aufgeführten Bestimmungen (Art. 3 bis 25 VRG) stellen jedoch weder formelle Anforderungen an eine

- 8 - Rechtsschrift noch sehen sie die Verpflichtung vor, bei Formmängeln eine angemessene Frist zur Verbesserung anzusetzen. Eine solche Regelung enthält das VRG einzig in den Art. 33 Abs. 3 und 38 Abs. 3 VRG, welche allerdings unter dem Kapitel "Verfahren vor kantonalen Verwaltungsbehörden" bzw. "Verfahren vor Verwaltungsgericht" aufgeführt sind. Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass im VRG eine ausdrückliche Regelung fehlt, nach der Gemeindebehörden bei formell mangelhaften Eingaben einer angemessenen Frist zur Behebung des Mangels gewähren müssen. Nach Ansicht des streitberufenen Gerichts besteht auch für eine sinngemässe Anwendung von Art. 33 Abs. 3 bzw. Art. 38 Abs. 3 VRG kein Raum, zumal aus der Botschaft der Regierung für eine Optimierung der kantonalen Gerichtsorganisation [Justizreform] vom 30. Mai 2006 klar hervorgeht, dass sich die besagten Bestimmungen bewusst nur auf Beschwerdeverfahren vor kantonalen Verwaltungsbehörden bzw. Verfahren vor Verwaltungsgericht beziehen, um auf Gemeindeebene (und im erstinstanzlichen Verfahren vor kantonalen Verwaltungsbehörden) den Handlungsspielraum nicht generell zu beschränken (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat für eine Optimierung der kantonalen Gerichtsorganisation [Justizreform] vom 30. Mai 2006 S. 539 und S. 547). Aus dem Gesagten erhellt, dass die Beschwerdegegnerin im Hinblick auf das VRG berechtigt war, die Einsprache des Beschwerdeführers wegen fehlender Originalunterschrift mit Nichteintreten zu erledigen, ohne eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen. Indem die Beschwerdegegnerin einen Nichteintretensentscheid gefällt hat, ist sie ̶ wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird ̶ auch nicht in überspitzten Formalismus verfallen. 4.2.1. Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) verbietet überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte An-

- 9 forderungen stellt und den Rechtssuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Wohl sind im Rechtsgang prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1 BV im Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (vgl. BGE 142 V 152 E.4.2 mit weiteren Hinweisen). 4.2.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird ein Nichteintreten zum überspitzten Formalismus, wenn zur Behebung des Mangels keine kurze, allenfalls über die Beschwerdefrist hinausgehende Nachfrist angesetzt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_39/2013 vom 11. März 2013 E.2.3; vgl. auch STEINMANN, in: EHRENZELLER/SCHINDLER/SCHWEIZER/VAL-LENDER [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 29 Rz. 30 mit weiteren Hinweisen). Auf die Gewährung einer Nachfrist kann dagegen verzichtet werden, wenn die mangelhafte Eingabe gegen das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben verstösst und sie bewusst oder gar rechtsmissbräuchlich erfolgte, um das Einräumen einer Nachfrist für die Begründung zu erwirken (vgl. BGE 142 I 10 E.2.4.7 mit weiteren Hinweisen; 121 II 252 E.4b; STEINMANN, a.a.O., Art. 29 Rz. 30 mit weiteren Hinweisen). Bei einer per Telefax eingereichten Rechtsschrift hat das Bundesgericht eine Heilung durch Nachreichen einer Rechtsschrift mit Originalunterschrift nach Ablauf der Beschwerdefrist bis anhin abgelehnt (vgl. BGE 121 II 252 E.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_739/2007 vom 28. November 2007 E.1.2). Das Bundesgericht geht davon aus, dass die Partei, welche eine Rechtsschrift mit Telefax einreicht, bereits von vornherein weiss (bzw. wissen müsste), dass damit gegen das Unterschrifterfordernis verstossen wird und das Ansetzen einer Nachfrist daher nicht in Betracht kommt. Diese Praxis schliesst hingegen

- 10 nicht aus, dass die Rechtsmittelbehörde den Absender einer per Telefax übermittelten Eingabe nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist auf den Mangel aufmerksam zu machen und ihm so die Verbesserung seiner Eingabe bzw. die Beseitigung des Mangels innert noch laufender Frist zu ermöglichen hat, sofern dies nach zeitlichen Umständen noch als möglich und sinnvoll erscheint (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 15 15 vom 28. Oktober 2015 E.2.4.1 mit weiteren Hinweisen; Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen I/1-2009/200 vom 29. Juni 2010 E.3c; Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2006.00312 vom 24. August 2006 E.3.5; vgl. zum Ganzen auch MERZ, in: NIGGLI/UEBER- SAX/WIPRÄCHTIGER/KNEUBÜHLER [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., Basel 2018, Art. 42 Rz. 35). 4.2.3. Vorliegend kann den Akten entnommen werden, dass die vom Beschwerdeführer per Telefax erhobene Einsprache, datierend vom 9. Juni 2017 (einem Freitag), am 10. Juni 2017 (einem Samstag) bei der Beschwerdegegnerin eingegangen ist (vgl. Bg-act. 9). Falls davon ausgegangen wird, dass die Veranlagungsverfügung Nr. 40284 vom 11. Mai 2017 betreffend Gästeund Tourismustaxen dem Beschwerdeführer am Tag nach dem Versand zugestellt wurde, wäre die Einsprachefrist gemäss Art. 33 Abs. 1 TG am 12. Juni 2017 (einem Montag) abgelaufen (vgl. Art. 7 Abs. 1 und 2 VRG). Vor diesem Hintergrund ist klar, dass der Beschwerdeführer die Einsprache zwei Tage vor Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht hat und die Beschwerdegegnerin erst am letzten Tag der Einsprachefrist die Einhaltung der formellen Anforderungen überprüfen konnte. Unter diesen Umständen kann der Beschwerdegegnerin nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vorgehalten werden, sie hätte den Beschwerdeführer auf den Formmangel (Fehlen der Originalunterschrift) hinweisen müssen. Im Übrigen wäre es der Beschwerdegegnerin auch nicht mehr möglich gewesen, den Beschwerdeführer zu einer Heilung des Mangels innerhalb der Einsprachefrist zu veranlassen, zumal sie ̶ wie bereits gesehen ̶ die ihr am Samstag,

- 11 - 10. Juni 2017, übermittelte Einsprache erst am Montag, 12. Juni 2017, und damit erst am letzten Tag der Rechtsmittelfrist vorfinden konnte. Somit erscheint es als nicht überspitzt formalistisch, wenn die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. 4.3. Demzufolge ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer zu Recht keine Nachfrist zur Behebung des Mangels bzw. zur Nachreichung der originalen Unterschrift angesetzt wurde. 5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin auf die per Telefax erhobene Einsprache des Beschwerdeführers vom 10. Juni 2017 zu Recht nicht eingetreten ist. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. August 2018 erweist sich somit als rechtens, was zur vollumfänglichen Bestätigung desselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten des Beschwerdeführers. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zusteht.

- 12 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 248.-zusammen Fr. 2‘248.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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