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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 06.02.2018 A 2018 4

6. Februar 2018·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·2,241 Wörter·~11 min·6

Zusammenfassung

Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern 2015 (Ausstandsbegehren) | Einkommenssteuer

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 18 4 4. Kammer Vorsitz Audétat RichterIn Meisser, Moser Aktuar Simmen URTEIL vom 6. Februar 2018 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Gesuchsteller gegen B._____, Gesuchsgegner Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beigeladene 1 Gemeinde X._____, Beigeladene 2 und Eidgenössische Steuerverwaltung, Beigeladene 3 betreffend Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer 2015 (Ausstandsbegehren)

- 2 - 1. Der in X._____ wohnhafte A._____ besitzt eine Liegenschaft im Ausland. Für diese Liegenschaft deklarierte er in der Steuererklärung 2014 einen Eigenmietwert von Fr. 5'151.-- sowie effektive Unterhaltskosten von Fr. 15'125.--, woraus ein Gewinnungskostenüberschuss von Fr. 9'974.-resultierte. Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden anerkannte mit Veranlagungsverfügungen betreffend Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer 2014 vom 7. März 2016 diesen Gewinnungskostenüberschuss lediglich beim satzbestimmenden Einkommen, nicht aber beim steuerbaren Einkommen. Die dagegen erhobene Einsprache wies die kantonale Steuerverwaltung mit Einspracheentscheiden vom 3. Juni 2016 ab. Die gegen die Einspracheentscheide erhobene Beschwerde vom 4. Juli 2016 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid A 16 31 vom 22. März 2017 in einzelrichterlicher Kompetenz ab, soweit es darauf eintrat. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Entscheid 2C_404/2017 vom 10. Mai 2017 abgewiesen. Am 24. August 2017 wies das Bundesgericht mit Entscheid 2F_15/2017 auch ein gegen das Bundesgerichtsurteil erhobenes Revisionsgesuch ab, soweit es darauf eintrat. 2. In der Steuererklärung 2015 deklarierte A._____ für die im Ausland gelegene Liegenschaft einen Eigenmietwert von Fr. 4'564.-- sowie effektive Unterhaltskosten von Fr. 30'425.--, woraus ein Gewinnungskostenüberschuss von Fr. 25'861.-- resultierte. In den Veranlagungsverfügungen betreffend Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer 2015 vom 29. September 2017 anerkannte die kantonale Steuerverwaltung diesen Gewinnungskostenüberschuss wiederum beim satzbestimmenden Einkommen, nicht aber beim steuerbaren Einkommen. Die dagegen erhobene Einsprache vom 26. Oktober 2017 wies die kantonale Steuerverwaltung mit Einspracheentscheiden vom 21. November 2017 ab.

- 3 - 3. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Gesuchsteller) am 22. Dezember 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte unter anderem in formeller Hinsicht den Ausstand von Verwaltungsrichter B._____. Dieser habe im früheren verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren A 16 31 die in der Bundesverfassung garantierte Rechtsgleichheit verletzt, indem er die in das Verfahren eingebrachten Argumente des Gesuchstellers als nicht zutreffend erachtet habe. Zudem sei das Urteil A 16 31 zu Unrecht in einzelrichterlicher Kompetenz ergangen und Verwaltungsrichter B._____ fehle überdies der nötige Sachverstand in der zu beurteilenden Sache. 4. Verwaltungsrichter B._____ (nachfolgend Gesuchsgegner) beantragte in seiner Vernehmlassung vom 5. Januar 2018 mangels Vorliegen eines Ausstandsgrunds die Abweisung des Ausstandsbegehrens. 5. Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden beantragte mit Stellungnahme vom 12. Januar 2018 die Abweisung des Ausstandsbegehrens. Das Vorliegen eines Ausstandsgrunds könne vorliegend ausgeschlossen werden. Auch aus anderen Gründen sei der Gesuchsgegner nicht befangen. Insbesondere könne aus der Tatsache, dass der Gesuchsgegner bereits in das Beschwerdeverfahren A 16 31 involviert gewesen sei, nicht auf dessen Befangenheit geschlossen werden. 6. Am 29. Januar 2018 hielt der Gesuchsteller an seinem Antrag fest und vertiefte seine Argumentation. 7. Der Gesuchsgegner und die kantonale Steuerverwaltung hielten mit Schreiben vom 31. Januar 2018 an ihren Anträgen fest und verzichteten auf eine weitere Stellungnahme.

- 4 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Gemäss Art. 6b Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) können die Parteien einen Ausstandsgrund innert zehn Tagen, seit sie davon Kenntnis erhalten haben, bei der oder dem Vorgesetzten bzw. der oder dem Vorsitzenden geltend machen. Dabei sind die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen. Bei verspäteter Geltendmachung von Ausstandsgründen kann den Parteien der aus Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) fliessende Grundsatz von Treu und Glauben entgegengehalten werden. Ausstands- und Befangenheitsgründe sind umgehend geltend zu machen, das heisst grundsätzlich sobald der Betroffene Kenntnis von den entsprechenden Tatsachen erhält. Wer den Mangel nicht unverzüglich vorbringt, wenn er davon Kenntnis erhält, sondern sich stillschweigend auf ein Verfahren einlässt, verwirkt den Anspruch auf späteres Anrufen einer (angeblich) verletzten Ausstandsbestimmung (vgl. BGE 132 II 485 E.4.3; Urteil des Bundesgerichtes 9C_87/2011 vom 1. September 2011 E.4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 441). Vorliegend hat der Gesuchsteller im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren A 18 3 am 22. Dezember 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhoben und dabei unter anderem den Ausstand des Gesuchsgegners beantragt. Damit wurde das Ausstandsbegehren fristgemäss im Sinne von Art. 6b Abs. 3 VRG erhoben. Da die weiteren Prozessvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass geben, ist auf das Ausstandsbegehren einzutreten.

- 5 b) Streitgegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildet einzig das Ausstandsbegehren. Das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren A 18 3 betreffend Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer 2015 wurde vom Instruktionsrichter mit prozessleitender Verfügung vom 3. Januar 2018 bis zum Abschluss des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens A 18 4 sistiert. Dementsprechend ist vor der materiellen Beurteilung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren A 18 3 zunächst das Ausstandsbegehren gegen den Gesuchsgegner im vorliegenden Verfahren A 18 4 zu beurteilen. 2. a) Gemäss Art. 6a VRG hat ein Richter dann in Ausstand zu treten, wenn einer der in Abs. 1 lit. a - e genannten Ausstandsgründe gegeben ist oder wenn er aufgrund anderer Umstände als befangen erscheint (Art. 6a Abs. 1 lit. f VRG). Art. 6a VRG gewährleistet das Recht auf Ablehnung eines befangenen Richters im gleichen Umfang wie Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101). Nach der in Art. 30 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen Garantie des verfassungsmässigen Richters hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirkung sachfremder Umstände entschieden wird. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen.

- 6 - Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Die nicht eindeutig zu ermittelnden Ausstandsgründe im Rahmen der persönlichen Verhältnisse oder der Vorbefassung sind heikel zu beurteilen und im Grunde gar nicht beweisbar. Es braucht daher für die Ablehnung eines Richters nicht nachgewiesen zu werden, dass dieser tatsächlich befangen ist. Der Ausstand ist immer schon dann begründet, wenn bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (BGE 137 I 227 E.2.1, 134 I 238 E.2.1, 134 I 20 E.4.2, 131 I 24 E.1; vgl. auch STEINMANN, in: EHRENZELLER/SCHINDLER/SCHWEIZER/VALLENDER [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2014, Rz. 16 zu Art. 30 BV). b) Der Anspruch auf einen unabhängigen und unparteiischen Richter umfasst indessen nicht auch die Garantie auf einen jederzeit fehlerfrei arbeitenden Richter. Richterliche Verfahrens- oder Einschätzungsfehler sind deshalb ebenso wenig Ausdruck einer Voreingenommenheit wie ein inhaltlich falscher Entscheid in der Sache oder Fehler in der Verhandlungsführung. Solche Fehler können nur ausnahmsweise die Unbefangenheit einer Gerichtsperson in Frage stellen. Dabei müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlende Distanz und Neutralität beruht. Es muss sich um besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine schwere Verletzung der Richterpflichten darstellen. Denn mit der Tätigkeit des Richters ist untrennbar verbunden, dass er über Fragen zu entscheiden hat, die oft kontrovers oder weitgehend in sein Ermessen gestellt sind. Selbst wenn sich die im Rahmen der normalen Ausübung seines Amtes getroffenen Entscheide als falsch erweisen, lässt das nicht an sich schon auf seine Parteilichkeit schliessen (BGE 138 V 142 E.2.3, 125 I 119 E.3e,

- 7 - 116 Ia 135 E.3a, 115 Ia 400 E.3b, 114 Ia 153 E.3b/bb; Urteile des Bundesgerichtes 4A_220/2009 vom 17. Juni 2009 E.4.1, 5A_206/2008 vom 23. Mai 2008 E.2.2; STEINMANN, a.a.O., Rz. 19 zu Art. 30 BV). c) Der Gesuchsteller begründet das Ausstandsbegehren im Wesentlichen damit, dass der Gesuchsgegner im früheren Verfahren A 16 31 die in der BV garantierte Rechtsgleichheit verletzt habe, indem er die in das Verfahren eingebrachten Argumente des Gesuchstellers tendenziös als nicht zutreffend angesehen habe. Zudem habe der Gesuchsgegner den Fall nicht dem Richterkollegium vorgelegt, sondern als Einzelrichter entschieden, obschon es sich um einen Grundsatzentscheid gehandelt habe, durch den für alle in der Schweiz ansässigen Besitzer von selbstbewohntem Wohneigentum im Ausland die bis 2013 der Schweiz zugewiesene Steuerhoheit ins Ausland verlagert werde. Des Weiteren macht der Gesuchsteller geltend, dem Gesuchsgegner fehle in der zu beurteilenden Sache der nötige Sachverstand hinsichtlich des betrieblichen und finanziellen Rechnungswesens. d) Mit seiner Argumentation beruft sich der Gesuchsteller sinngemäss auf Art. 6a Abs. 1 lit. f VRG, wonach ein Richter in den Ausstand zu treten hat, wenn er aufgrund anderer Umstände (als den in lit. a - e genannten) als befangen erscheint. Wie nachstehend dargestellt sind vorliegend keinerlei Umstände ersichtlich, welche den Gesuchsgegner als befangen erscheinen lassen. Zwar mag der Umstand, dass der Gesuchsgegner wiederum mit der Frage befasst ist, wie der Gewinnungskostenüberschuss der im Ausland gelegenen Liegenschaft einkommenssteuerrechtlich zu würdigen ist, für den Gesuchsteller subjektiv störend wirken. Dies ist allerdings für die Behandlung des Ausstandsbegehrens nicht massgeblich. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes vermag nämlich allein der Umstand, dass ein Richter in einem früheren Verfahren in der Sache des Gesuchstellers gegen diesen entschieden hat, noch keinen taugli-

- 8 chen Ausstandsgrund zu bilden; entscheidend ist, ob bei objektiver Betrachtungsweise der Ausgang des Verfahrens noch offen erscheint (BGE 142 III 732 E.4.2.2. m.w.H., 117 Ia 372 E.2c). Im Übrigen hat der Einzelrichter im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren A 16 31 offenbar auch korrekt entschieden, wurde die vom heutigen Gesuchsteller dagegen erhobene Beschwerde ans Bundesgericht doch mit Entscheid 2C_404/2017 vom 10. Mai 2017 abgewiesen. Selbst wenn der Gesuchsgegner im Beschwerdeverfahren A 16 31 einen Verfahrensfehler begangen hätte oder das Urteil A 16 31 vom 22. März 2017 einen Fehlentscheid darstellen würde, was aber − wie gesehen − nicht der Fall ist, läge darin noch kein Befangenheitsgrund für das vorliegende Verfahren, sind solche Rügen doch auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg geltend zu machen (vgl. KIENER, in: GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 5a Rz. 21). Neben dem für sich allein unbeachtlichen Vorbringen, wonach der Gesuchsgegner schon einmal gegen ihn entschieden habe, macht der Gesuchsteller sinngemäss geltend, der Gesuchsgegner habe im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren A 16 31 unzulässigerweise als Einzelrichter gewirkt. Auch dieser Einwand ist unbegründet. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Gericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren A 16 31 betraf die Berücksichtigung des Gewinnungskostenüberschusses von Fr. 9'974.-- der im Ausland gelegenen Liegenschaft auch beim steuerbaren Einkommen. Wie bereits im Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden A 16 31 vom 22. März 2017 ausgeführt (vgl. E.1a), betrug der Streitwert jenes Verfahrens Fr. 1'235.55 und damit unter Fr. 5'000.--. Da überdies auch keine Fünferbesetzung zur Beurteilung des Falls A 16 31 vorgeschrieben war, erging der Entscheid zu Recht in einzelrichterlicher Kompetenz. Demzufolge erscheint aber das Vorgehen des Gesuchsgegners auch mit Blick auf Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG korrekt . Im Übrigen hat es der

- 9 - Gesuchsteller auch unterlassen, diesen Umstand in seiner Beschwerde ans Bundesgericht vom 2. Mai 2017 zu rügen. Was den weiteren Vorwurf des Gesuchstellers betrifft, wonach sich der Gesuchsgegner in elementaren Fragen des betrieblichen und finanziellen Rechnungswesens nicht auskenne, gilt es festzuhalten, dass dieser Vorwurf keine Frage des Ausstands, sondern vielmehr eine Frage der Verfahrensdisziplin gemäss Art. 18 VRG ist, wonach sich die am Verfahren Beteiligten gegenüber den Behörden und unter sich anständig zu verhalten und jede mutwillige Streitsucht und Trölerei zu vermeiden haben (Abs. 1) und grobe Verletzungen des Anstands gegenüber Behörden und Mitbeteiligten von der in der Sache selbst entscheidenden Behörde mit Verweis oder Ordnungsbusse bis Fr. 1'000.-- geahndet werden können (Abs. 2). Der Gesuchsteller hat im vorliegenden Verfahren mit seinen Eingaben vom 22. Dezember 2017 und 29. Januar 2018 das Gebot der Verfahrensdisziplin zumindest geritzt; das Gericht erachtet eine Ermahnung indes als ausreichend und sieht im vorliegenden Verfahren von konkreten Sanktionen gegen den Gesuchsteller ab mit dem Hinweis, dass das Gericht in allfälligen künftigen Verfahren bei abermaligem unanständigem Verhalten des Gesuchstellers gestützt auf Art. 18 Abs. 2 VRG auch konkrete Sanktionen aussprechen kann. 3. a) Zusammenfassend lässt sich nach dem vorstehend Gesagten festhalten, dass der Gesuchsteller keine Gründe vorbringt, welche eine Befangenheit des Gesuchsgegners als glaubhaft erscheinen lassen und damit Grundlage einer begründeten Befürchtung bilden können, dass der Verfahrensausgang nicht mehr offen erscheint. Das Ausstandsbegehren gegen den Gesuchsgegner ist daher abzuweisen. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten des unterliegenden Gesuchstellers. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht weder dem Gesuchsgegner noch

- 10 der kantonalen Steuerverwaltung zu, da Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen wird, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Demnach erkennt das Gericht: 1. Das Ausstandsbegehren gegen Verwaltungsrichter B._____ wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 750.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 311.-zusammen Fr. 1‘061.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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