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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 11.09.2018 A 2018 35

11. September 2018·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·1,023 Wörter·~5 min·2

Zusammenfassung

Steuererlass | Beschwerde

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 18 35 4. Kammer Einzelrichter Racioppi und Simmen als Aktuar URTEIL vom 11. September 2018 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch B._____, Beschwerdeführerin gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Steuererlass (Kantons- und direkte Bundessteuern 2017)

- 2 - Nach Einsicht in die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 29. Juni 2018 (Poststempel), die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 24. August 2018, in die von der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten sowie in Erwägung, - dass die Beschwerdeführerin mit Fragebogen vom 24. März 2018 bei der Beschwerdegegnerin um Erlass der Kantons- und direkten Bundessteuern der Steuerperiode 2017 in der Höhe von Fr. 1'317.-- bzw. Fr. 155.40 ersucht hat, - dass die Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch der Beschwerdeführerin mit Steuererlass-Entscheid vom 21. Juni 2018 abgewiesen hat, - dass die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 29. Juni 2018 an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden gelangt ist und im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die erneute Prüfung des Erlassgesuchs beantragt hat, - dass die Beschwerdegegnerin mit Vernehmlassung vom 24. August 2018 die Abweisung der Beschwerde beantragt hat, - dass das Gericht gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet, wenn − wie vorliegend − der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist, - dass auf die Beschwerde vom 29. Juni 2018 einzutreten ist, - dass der Erlass der direkten Bundessteuer in Art. 167 - 167g DBG sowie in der Steuererlassverordnung bzw. der Erlass der Kantonssteuer in Art. 156 StG geregelt ist, wobei die ausführlicheren Bestimmungen des DBG und der Steuererlassverordnung praxisgemäss auch auf Erlassgesuche betreffend Kantonssteuer herangezogen werden (vgl. Praxisfestlegung der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Steuererlass zu Art. 156 StG, Ziff. 2.1),

- 3 - - dass Steuern gemäss Art. 167 Abs. 1 DBG bzw. Art. 156 Abs. 1 StG ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn die Steuerpflichtige in Not geraten ist oder wenn aus anderen Gründen die Bezahlung des geschuldeten Betrags für sie eine grosse Härte bedeuten würde, - dass gemäss Art. 2 Abs. 1 der Steuererlassverordnung eine Notlage im Sinne von Art. 167 Abs. 1 DBG (bzw. Art. 156 Abs. 1 StG) einer natürlichen Person vorliegt, wenn die finanziellen Mittel der Person zur Bestreitung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht ausreichen oder der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der Person steht, - dass ein Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit insbesondere dann gegeben ist, wenn die Steuerschuld trotz zumutbarer Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht in absehbarer Zeit vollumfänglich beglichen werden kann (vgl. Art. 2 Abs. 2 und 3 der Steuererlassverordnung), - dass für die Beurteilung des Erlassgesuchs demzufolge die monatlichen Einkünfte dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum gegenüberzustellen sind, - dass für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums im Kanton Graubünden das Kreisschreiben des Kantonsgerichtes von Graubünden vom 18. August 2009 über Schuldbetreibung und Konkurs betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (abrufbar unter www.kg.gr.ch) massgebend ist, - dass sich gemäss diesen Richtlinien der monatliche Grundbetrag für eine alleinstehende Schuldnerin auf Fr. 1'200.-- beläuft, - dass mit diesem Grundbetrag von Fr. 1'200.-- die Ausgaben für Nahrung, Kleidung und Wäsche einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas etc. gedeckt sind,

- 4 - - dass die Beschwerdegegnerin bei der Beurteilung des Erlassgesuchs somit zu Recht auf den monatlichen Grundbetrag von Fr. 1'200.-- abgestellt hat, - dass die Beschwerdeführerin aus der Tatsache, dass bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen Ausgaben für den Lebensbedarf in der Höhe von monatlich Fr. 1'607.50 berücksichtigt wurden, nichts zu ihren Gunsten ableiten kann, weil der Anspruch auf Ergänzungsleistungen auf Art. 9 ff. ELG und damit auf einer anderen gesetzlichen Grundlage beruht als der Anspruch auf Steuererlass und dementsprechend auch unterschiedliche Berechnungsmethoden zur Anwendung gelangen, - dass die von der Beschwerdeführerin im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren eingereichte Auflistung von Auslagen (für Telefon und TV, Hundesteuer, Halbtax-Abonnement, Bus- und Bahnbillette sowie für Selbstbehalt und Franchise der Krankenkasse und für die Krankenkassenzusatzversicherung), welche im Lebensbedarf gemäss EL-Verfügung enthalten seien, bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht zu berücksichtigen sind, - dass diesbezüglich statt Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin in deren Vernehmlassung vom 24. August 2018 (insbesondere Ziff. III./B./2.) verwiesen werden kann, - dass aus der Gegenüberstellung des massgeblichen Einkommens gemäss eigenen Angaben der Beschwerdeführerin von Fr. 3'151.-- und des − basierend auf dem monatlichen Grundbetrag von Fr. 1'200.-- berechneten − Existenzminimums von Fr. 2'935.20 ein monatlicher Überschuss von Fr. 215.80 resultiert, - dass die Berechnung des monatlichen Überschusses von Fr. 215.80 nicht zu beanstanden ist, zumal auf der Ausgabenseite auch ein Betrag von Fr. 245.55 für die laufenden Steuern berücksichtigt wurde, obschon die Steuern bei der Berechnung des Notbedarfs grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 126 III 89 E.3b) und dementsprechend

- 5 der monatliche Überschuss bei korrekter Berechnung noch höher ausfallen würde, - dass der Beschwerdeführerin damit für die Bezahlung übriger Verbindlichkeiten noch monatlich mindestens Fr. 215.80 verbleiben, welche sie unter anderem zur Begleichung von Steuerschulden verwenden kann, - dass dieser monatliche Überschuss für die Begleichung der Kantonsund direkten Bundessteuern der Steuerperiode 2017 in der Höhe von Fr. 1'317.-- bzw. Fr. 155.40 ohne Weiteres ausreicht, wenn man praxisgemäss von einer Zahlungsfrist von zwei bis drei Jahren für die Begleichung der Restanz ausgeht (vgl. Praxisfestlegung der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Steuererlass zu Art. 156 StG, Ziff. 6.2.1), - dass unter diesen Umständen nicht von einer Notlage bzw. einer grossen Härte im Sinne von Art. 167 Abs. 1 DBG bzw. Art. 156 Abs. 1 StG gesprochen werden kann, - dass die Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch vom 24. März 2018 betreffend Kantons- und direkte Bundessteuern 2017 damit zu Recht abgewiesen hat, - dass sich der angefochtene Steuererlass-Entscheid vom 21. Juni 2018 somit als rechtens erweist, - dass die Beschwerde vom 29. Juni 2018 deshalb abzuweisen ist, - dass im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist, - dass der in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Beschwerdegegnerin gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine aussergerichtliche Entschädigung zusteht, wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

- 6 - 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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