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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 05.09.2018 A 2018 3

5. September 2018·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·892 Wörter·~4 min·2

Zusammenfassung

Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern 2015 | Einkommenssteuer

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 18 3 4. Kammer Einzelrichter Racioppi und Simmen als Aktuar URTEIL vom 5. September 2018 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Gemeinde X._____, und Eidgenössische Steuerverwaltung, Beschwerdegegnerinnen betreffend Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer 2015

- 2 - Nach Einsicht in die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 22. Dezember 2017, die Vernehmlassung der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden vom 28. Mai 2018, die Replik des Beschwerdeführers vom 17. Juni 2018, den Verzicht auf die Einreichung einer Duplik der kantonalen Steuerverwaltung vom 19. Juni 2018, in die vom Beschwerdeführer und der kantonalen Steuerverwaltung eingereichten Akten sowie in Erwägung, - dass der Beschwerdeführer in der Steuererklärung 2015 für die in Frankreich gelegene Liegenschaft einen Eigenmietwert von Fr. 4'564.- - sowie effektive Unterhaltskosten von Fr. 30'425.-- und damit einen Gewinnungskostenüberschuss von Fr. 25'861.-- deklariert hat, - dass die kantonale Steuerverwaltung diesen Gewinnungskostenüberschuss in den Veranlagungsverfügungen betreffend Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer 2015 vom 29. September 2017 nur beim satzbestimmenden Einkommen, nicht aber beim steuerbaren Einkommen anerkannt hat, - dass die kantonale Steuerverwaltung die dagegen erhobene Einsprache des Beschwerdeführers vom 26. Oktober 2017 mit Einspracheentscheiden vom 21. November 2017 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern bzw. direkte Bundessteuer 2015 abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten ist, - dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 22. Dezember 2017 an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden gelangt ist und dabei sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Einspracheentscheide respektive die Korrektur der zulässigen Abzüge für den Liegenschaftsaufwand beantragt hat, - dass der Beschwerdeführer überdies die Anweisung der kantonalen Steuerverwaltung, sich an die gesetzlichen Regeln der Ausstandspflicht im Rekursverfahren (recte: Einspracheverfahren) zu halten und deren organisatorische Massnahmen einzuleiten, sowie die Anweisung der Direktion der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), aufgrund ihres vom Gesetzgeber zugeordneten Mandats zweifelsfrei zu definieren,

- 3 wem die Besteuerung von in der Schweiz ansässigen Eigentümern von Grundstücken obliege, die im DBA-Vertragsstaat Frankreich lägen und nur der eigenen Nutzniessung (ohne jeden Ertrag aus Mieten und Pachtzinsen) dienten, und zudem die Anweisung der ESTV, die entsprechenden Erlasse in die innerschweizerischen Richtlinien für die steuerliche Bearbeitung zu integrieren, beantragt hat, - dass die kantonale Steuerverwaltung mit Vernehmlassung vom 28. Mai 2018 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragt hat, soweit darauf einzutreten sei, - dass der Beschwerdeführer replicando die Einholung eines externen Gutachtens zu den hier strittigen Rechtsfragen beantragt hat, - dass das Gericht gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet, wenn − wie vorliegend − der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist, - dass auf die beschwerdeführerischen Anträge auf Anweisung der kantonalen Steuerverwaltung, der Direktion der ESTV sowie der ESTV selber nicht einzutreten ist, weil einzig die angefochtenen Einspracheentscheide vom 21. November 2017 Streitgegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bilden und das streitberufene Gericht lediglich befugt ist, die Rechtmässigkeit dieser Entscheide zu prüfen, nicht aber, der kantonalen Steuerverwaltung sowie der ESTV bzw. deren Direktion Anweisungen zu erteilen, - dass im Übrigen auf die Beschwerde vom 22. Dezember 2017 einzutreten ist, - dass das streitberufene Gericht bereits mit Entscheid A 16 31 vom 22. März 2017 in Bezug auf die Steuerperiode 2014 festgestellt hat, dass der im Jahr 2014 aus der Liegenschaft in Frankreich resultierende Gewinnungskostenüberschuss von damals Fr. 9'974.-- sowohl bei der Veranlagung der direkten Bundessteuer 2014 (vgl. E.3) als auch bei der Veranlagung der Kantons- und Gemeindesteuern 2014 (vgl. E.4) zu

- 4 - Recht nur beim satzbestimmenden Einkommen, nicht aber beim steuerbaren Einkommen, berücksichtigt wurde, - dass das erwähnte Urteil des Verwaltungsgerichtes A 16 31 vom 22. März 2017 vom Bundesgericht bestätigt wurde (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 2C_404/2017 vom 10. Mai 2017 sowie 2F_15/2017 vom 24. August 2017), - dass die Situation in Bezug auf das Steuerjahr 2015 gleich zu beurteilen ist und die entsprechenden Erwägungen des Urteils A 16 31 vom 22. März 2017 (insbesondere Erwägungen 3 betreffend direkte Bundessteuer sowie Erwägung 4 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern) auch bezüglich des für die Steuerperiode 2015 geltend gemachten Gewinnungskostenüberschusses von Fr. 25'861.-- Gültigkeit haben, - dass die kantonale Steuerverwaltung den Gewinnungskostenüberschuss von Fr. 25'861.-- in den Veranlagungsverfügungen betreffend Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer 2015 vom 29. September 2017 somit zu Recht nur beim satzbestimmenden Einkommen, nicht aber beim steuerbaren Einkommen anerkannt hat, - dass sich damit die Einholung eines externen Gutachtens zu den hier strittigen Rechtsfragen in antizipierter Beweiswürdigung erübrigt, weshalb der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen ist, - dass die kantonale Steuerverwaltung die Einsprache des heutigen Beschwerdeführers vom 26. Oktober 2017 damit zu Recht abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten ist, - dass sich die angefochtenen Einspracheentscheide vom 21. November 2017 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern bzw. direkte Bundessteuer 2015 damit als rechtens erweisen, - dass die Beschwerde deshalb abzuweisen ist, - dass angesichts dieses Verfahrensausgangs die Gerichtskosten zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers gehen (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG),

- 5 - - dass den in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Beschwerdegegnerinnen gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine aussergerichtliche Entschädigung zusteht, wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 206.-zusammen Fr. 1‘706.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 30. Oktober 2018 abgewiesen (2C_891/2018).

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