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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 22.01.2018 A 2017 55

22. Januar 2018·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·3,573 Wörter·~18 min·7

Zusammenfassung

Baubewilligungsgebühren | Gebühren übriges

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 17 55 4. Kammer Einzelrichter Racioppi und Sigron als Aktuar ad hoc URTEIL vom 22. Januar 2018 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ und B._____ Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Casanova, Beschwerdegegnerin betreffend Baubewilligungsgebühren

- 2 - 1. Am 11. Mai 2016 reichten A._____ und B._____ ein Baugesuch für den Neubau eines Einfamilienhauses auf der Parzelle Nr. 2083 an der C._____-gasse in Y._____ ein. Das Baugesuch wurde vom 27. Mai 2016 bis zum 16. Juni 2016 öffentlich ausgeschrieben. 2. Die Baukommission der Gemeinde X._____ befasste sich anlässlich ihrer Sitzung vom 6. Juni 2016 mit dem Baugesuch und stellte fest, dass in Bezug auf die Sitzplatzüberdachung die gesetzlichen Grenzabstände nicht eingehalten wurden, weshalb ein entsprechendes Näherbaurecht nachzureichen oder das Projekt anzupassen sei. 3. Am 20. Juni 2016 reichten A._____ und B._____ eine Projektänderung ein, welche vom 24. Juni 2016 bis zum 14. Juli 2016 öffentlich ausgeschrieben wurde. 4. Gegen das abgeänderte Projekt wurde am 13. Juli 2016 Einsprache erhoben, zu welcher A._____ und B._____ mit Schreiben vom 18. Juli 2016 Stellung nahmen. Mittels Einspracheentscheid vom 25. August 2016 entschied die Baukommission X._____, dass A._____ und B._____ mittels Bedingung in der Baubewilligung zu verpflichten seien, vor Baubeginn einen Baustelleninstallationsplan zur Prüfung und Genehmigung einzureichen. Dieser sei entweder von den Einsprechern zu unterzeichnen oder den selbigen durch das Bauamt zur Stellungnahme zu unterbreiten. Betreffend die restlichen Punkte wurde die Einsprache abgewiesen. 5. Die Baukommission der Gemeinde X._____ erteilte den Eheleuten A._____ am 29. August 2016 unter verschiedenen Bedingungen und Auflagen die Baubewilligung. Gleichzeitig setzte sie die Baubewilligungsgebühr, gestützt auf Art. 6 Abs. 1 lit. a der Gebührenordnung der Gemeinde X._____, provisorisch auf 0.2 % der Baukosten oder Fr. 1'530.-- fest. Die

- 3 provisorische Baubewilligungsgebühr wurde sodann am 31. August 2016 durch die Finanzabteilung der Gemeinde X._____ in Rechnung gestellt. 6. Gegen diese Rechnung erhoben A._____ und B._____ am 29. September 2016 Einsprache beim Gemeindevorstand X._____. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen an, dass es ihnen nicht möglich sei, einen Baustelleninstallationsplan nachzureichen, da das Bauamt als zuständige Behörde nicht über die diesbezüglich notwendigen Informationen bzw. Werkleitungspläne der Nachbarparzelle 143 (C._____-gasse) verfüge. Die Baubewilligung erwuchs demgegenüber in Rechtskraft. 7. Mit Schreiben, datiert auf den 21. Oktober 2016, teilte der Gemeindevorstand X._____ A._____ und B._____ mit, dass sämtliche noch offenen Punkte bereinigt worden seien. Infolgedessen habe sie die Einsprache als erledigt abgeschrieben. 8. Am 2. Februar 2017 wies A._____ die Gemeinde darauf hin, dass der Leitungskataster noch nicht nachgeführt sei und bat darum, dass die Gemeinde sich der noch offenen Punkte seiner Beschwerde gegen die Rechnung "minuziös" und korrekt annehme, da sie dies bisher unterlassen habe. 9. Die Gemeinde nahm dazu mit Schreiben vom 13. Februar 2017 Stellung und hielt fest, dass das Bauamt die Beschwerdeführer bereits am 20. Oktober 2016 mit einem Werkleitungsplan bedient habe, worauf die Anschlusspunkte ersichtlich gewesen seien. Der Leitungskataster sei in der Zwischenzeit ebenfalls nachgeführt worden. Zur Einsprache von A._____ und B._____ vom 29. September 2016 hielt die Gemeinde fest, dass es sich bei der strittigen Rechnung um eine provisorische Rechnung handle. Nach Ablauf der Baubewilligung werde eine definitive Verfügung für die

- 4 - Baubewilligungsgebühren erlassen, gegen welche den Beschwerdeführern dann das Beschwerderecht offen stehe. 10. Mit Schreiben vom 26. Juni 2017 teilten A._____ und B._____ der Gemeinde ihren Verzicht auf die Baubewilligung mit. 11. In der Folge verpflichtete die Gemeinde X._____ A._____ und B._____ mit Verfügung vom 20. Oktober 2017, gestützt auf das Gemeindebaugesetz und die Gebührenordnung der Gemeinde X._____, Baubewilligungsgebühren in Höhe von Fr. 1'530.-- unter solidarischer Haftung zu bezahlen. 12. Gegen die genannte Verfügung der Gemeinde X._____ vom 20. Oktober 2017 erhoben A._____ und B._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 16. November 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und stellten folgende Anträge: 1. Es sei davon Vermerk zu nehmen, dass sich die vorliegende Beschwerde nicht per se gegen die Erhebung von Baubewilligungsgebühren richtet, sondern im konkreten Fall gegen deren Höhe und Rechtmässigkeit. Dies insofern, da die in der provisorischen Baubewilligung vom 29. August 2016 subsumierten Leistungen der Gemeinde respektive der involvierten Stellen nicht oder nicht zeitgerecht erbracht wurden (z.B. fehlende Einträge im Leitungskataster) und trotz unserer mehrmaligen Beschwerde bereits gegen die provisorische Rechnung vom 31. August 2016 keine Reduktion der Gebührenrechnung erfolgte. 2. Die Baubewilligungsgebühr von CHF 1'530 zuzüglich Verzugszinsen gemäss Ziffer 1 des Entscheids vom 20. Oktober 2017 sei in einem ersten Schritt auf die effektiv ausgeführte Tätigkeit zu reduzieren (Baubewilligungsverfahren). Die Erhebung einer Gebühr für eine Baukontrolle / Bauabnahme sei abzuweisen. Zudem sei die Gebührenrechnung zusätzlich mindestens um die zusätzlich angefallenen Kosten Anwaltskosten von CHF 821.90 zu reduzieren. 3. Auch sei auf die Erhebung von allfälligen Verzugszinsen zu verzichten, da die Unterzeichneten mehrmals dargelegt haben, weshalb die provisorische Rechnung nicht beglichen werde. Des Weiteren wurde eine provisorische Rechnung gestellt, obwohl eine Baubewilligung noch gar nicht voll gefällt wurde, weil die Baustelleninstallation durch die Unterzeichnenden nie eingereicht wurde.

- 5 - 4. Eventualiter sei die geforderte Baubewilligungsgebühr infolge erheblicher Verfahrensfehler vollständig zu erlassen. 5. Zudem seien die Beschwerdeführer für die Verzögerungen angemessen zu entschädigen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gemeindekasse X._____. Zur Begründung brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass keine vollständige Baubewilligung erteilt worden sei. Zudem habe die Gemeinde X._____ trotz aller Bemühungen von Seiten der Beschwerdeführer, nicht über die benötigten Informationen zu den Werkleitungen verfügt, bis schliesslich im Februar 2017 der Leitungskataster nachgeführt worden sei. Dementsprechend sei es ihnen auch bis dahin nicht möglich gewesen, den mittels Bedingung in der Baubewilligung geforderten Baustelleninstallationsplan zu erstellen. Durch die Verzögerung und die teilweise Blockierung der Gemeinde seien den Beschwerdeführern sodann nicht nur monetäre Kosten entstanden. Im Übrigen könne nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Mitglieder der Baukommission befangen seien. 13. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Dezember 2017 beantragte die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Ihre Anträge begründete sie im Wesentlichen damit, dass durch das Einreichen des Baugesuches am 11. Mai bzw. 20. Juni 2016 gebührenpflichtige Leistungen von Seiten des Bauamtes der Gemeinde X._____ erwirkt worden seien. Darüber hinaus handle es sich vorliegend um ein bewilligtes Baugesuch, weshalb die Baubewilligungsgebühr nicht zu reduzieren sei. Überdies seien die Behauptungen der Beschwerdeführer betreffend Befangenheit einzelner Mitglieder der Baukommission und des Gemeindevorstandes nicht substantiiert und entschieden zurückzuweisen.

- 6 - 14. In ihrer Replik vom 4. Januar 2018 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Ausführungen aus der Beschwerdeschrift fest. Zudem hoben sie hervor, dass sich die Beschwerde gegen die Höhe und Rechtmässigkeit der Rechnung sowie der nicht oder zumindest nicht zeitnahen Wahrnehmung der Aufgaben durch die involvierten Stellen richte. Zudem sei die Baubewilligung nicht vollständig zustande gekommen, womit es sich um einen Rückzug des noch nicht vollständig behandelten Gesuches handle. Die Baubewilligungsgebühr sei entsprechend zu reduzieren. 15. Mit Schreiben vom 15. Januar 2018 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich und rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, von anderen Körperschaften und von selbstständigen Anstalten des kantonalen Rechts, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Die hier angefochtene nicht endgültige Verfügung der Gemeinde X._____ vom 20. Oktober 2017 bildet somit ein taugliches Anfechtungsobjekt. Als Adressaten der angefochtenen Verfügung sind die Beschwerdeführer berührt und weisen ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung auf (vgl. Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

- 7 - 2. Gemäss Art. 43 Abs. 1 VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern. Gemäss Art. 43 Abs. 3 VRG entscheidet es in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert von Fr. 5'000.-- nicht überschritten wird und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist (lit. a) oder ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (lit. b). Die den Beschwerdeführern hier in Rechnung gestellte Baubewilligungsgebühr zum Baugesuch Nr. 2016-0076 für den Neubau eines Einfamilienhauses auf der Parzelle Nr. 2083 an der C._____-gasse in Y._____, beträgt Fr. 1'530.--. Der Streitwert liegt somit unter Fr. 5'000.--. Zudem ist für diese Angelegenheit keine Fünferbesetzung vorgeschrieben, weshalb der Einzelrichter dafür zuständig ist. 3. Anfechtungsobjekt bildet im vorliegenden Fall der Entscheid der Gemeinde X._____ betreffend die Baubewilligungsgebühren zum Baugesuch Nr. 2016-0076, Parzelle Nr. 2083 an der C._____-gasse in Y._____, vom 20. Oktober 2017, mit welchem die Beschwerdeführer solidarisch zur Zahlung der Baubewilligungsgebühr in der Höhe von Fr. 1'530.-- verpflichtet wurden. Unbestritten ist, dass der Beschwerdegegnerin bei der Prüfung und Kontrolle des umfangreichen Neubauvorhabens der Beschwerdeführer (Baukosten rund Fr. 765'000.--) ein Aufwand entstanden ist. Während die Beschwerdegegnerin für ihre im Zusammenhang mit der Baubewilligung stehenden staatlichen Tätigkeiten insgesamt Fr. 1'530.-in Rechnung gestellt hat, stellen sich die Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass – wenn überhaupt – bestenfalls eine auf die effektiv ausgeführte Tätigkeit (Baubewilligungsverfahren) reduzierte Gebühr geschuldet sei, welche überdies mindestens um die zusätzlich angefallenen Rechtsanwaltskosten von Fr. 821.90 zu reduzieren sei. Beschwerdethema bildet somit die Frage der Rechtmässigkeit und der Höhe der Baubewilligungsgebühr, welche im vorliegenden Fall auf Fr. 1'530.-- festgesetzt wurde.

- 8 - 4. Gemäss Art. 89 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) werden Baugesuche nach dem Recht beurteilt, das zur Zeit des Entscheides gilt. Dementsprechend richtet sich die Gebührenerhebung vom 29. August 2016, als Teil der Beurteilung des Baugesuches, nicht nach der aktuellen Gebührenverordnung vom 10. August 2017, sondern nach der damals gültigen Gebührenordnung für das Baubewilligungs-Verfahren und die Erhebung der Anschlussbeiträge für Wasser und Abwasser vom 1. Mai 1984 (aGO). 5. a) Gebühren sind Abgaben als Entgelt für eine bestimmte, vom Pflichtigen veranlasste Tätigkeit des Gemeinwesens oder für die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung. Bei der Baubewilligungsgebühr handelt es sich um eine so genannte Verwaltungsgebühr, welche als Entgelt für die im Zusammenhang mit einer Baubewilligung stehende staatliche Tätigkeit (Prüfung der Baugesuchsunterlagen, Erarbeitung der Baubewilligung, Baukontrolle der Baupolizei und deren weitere Aufwendungen, etc.) stehen (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. Bern 2014, § 57 Rz. 20 ff.). b) Im Bereich des Abgaberechts ist das Legalitätsprinzip besonders wichtig. Einerseits müssen öffentliche Abgaben mit genügender Bestimmtheit in rechtsatzmässiger Form festgelegt sein (Erfordernis des Rechtssatzes; BGE 123 I 248 E. 2). Andererseits dürfen öffentliche Abgaben - mit Ausnahme von Kanzleigebühren - nur gestützt auf ein Gesetz im formellen Sinn erhoben werden (BGE 125 I 173 E. 9a und b). Das Gesetz muss dabei mindestens den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe, die Bemessung der Abgabe sowie die Ausnahmen von der Abgabepflicht umschreiben (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 59 Rz. 3). Diese Anforderungen hat die Rechtsprechung für gewisse Arten von Kausalabgaben gelockert. Die Bemessung der Abgabe darf auf Verordnungsstufe geregelt werden, wenn die Abgabehöhe durch überprüfba-

- 9 re verfassungsrechtliche Prinzipien wie das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip begrenzt wird. Diese beiden Prinzipien übernehmen dann als Surrogate die Schutzfunktion, welche dem formellen Gesetz zukommen würde (BGE 130 I 113 E. 2.2 mit Hinweisen). c) Gemäss Art. 96 KRG, erheben die Gemeinden für ihren Aufwand im Baubewilligungsverfahren und in weiteren baupolizeilichen Verfahren Gebühren. Zusätzlich sind der Gemeinde Auslagen für Leistungen Dritter wie Fachgutachten, Beratungen sowie Grundbuchkosten zu vergüten (Abs. 1). Die Kosten trägt diejenige Person, welche den Aufwand durch Gesuche aller Art oder durch ihr Verhalten verursacht hat (Abs. 2). Die Bemessung und Erhebung der Gebühren regeln die Gemeinden in einer Gebührenverordnung (Abs. 3). Gestützt auf Art. 96 KRG und Art. 76 des Baugesetzes Y._____/X._____ (BG) hat der Gemeindevorstand X._____ eine Gebührenordnung (aGO) erlassen. Gemäss Art. 1 aGO sind alle Verrichtungen des Bauamtes und der Baukommission, für die in der Gebührenordnung Gebühren vorgesehen sind, gebührenpflichtig. In den Art. 6-10 aGO werden die Gebührenansätze für Leistungen der Baukommission und des Bauamtes festgelegt, wobei Art. 6 Abs. 1 lit. a aGO für die Prüfung von Baugesuchen, die Ausfertigung und Zustellung des Entscheides, die Baupublikation sowie für Baupolizeiliche Kontrollen eine Gebühr in Höhe von 0.2 % der errechneten Baukosten gemäss definitiver Abrechnung nach GVA-Schätzung, jedoch mindestens Fr. 150.-- vorsieht. Erweisen sich die festgesetzten Gebühren im Verhältnis zur aufgewendeten Arbeit als wesentlich zu niedrig, können sie angemessen erhöht werden (Art. 5 und Art. 6 lit. a aGO). d) Die Beschwerdeführer reichten am 11. Mai 2016 ein Baugesuch für den Neubau eines Einfamilienhauses auf der Parzelle Nr. 2083 an der C._____-gasse in Y._____ ein, welches in der Folge behandelt wurde. Die Baukosten wurden mit ca. Fr. 765'000.-- veranschlagt. Nach einer

- 10 - Projektänderung sowie einer Einsprache wurde die Baubewilligung schlussendlich am 29. August 2016 unter diversen Auflagen und Bedingungen erteilt. Die Baubewilligungsgebühr kann im vorliegenden Fall ohne weiteres auf Art. 96 KRG und Art. 76 BG in Verbindung mit der Gebührenordnung abgestützt werden. Gegenstand der Abgabe bildet dabei das Baubewilligungsverfahren (vgl. Art. 96 Abs. 1 KRG und Art. 76 BG i.V.m. Art. 1 aGO). Ebenfalls ersichtlich ist gemäss Art. 96 Abs. 2 KRG der Kreis der abgabepflichtigen Personen. Kostenpflichtig ist, wer den Aufwand durch ein Gesuch oder sein Verhalten verursacht hat. Die Bemessung der Abgabe wird in der kommunalen Gebührenordnung geregelt. Weil Baupolizeigebühren zu den Kausalabgaben zählen, darf deren Bemessung auf Verordnungsstufe geregelt werden (vgl. vorstehende Erwägung 5b). Somit ergibt sich, dass die Auferlegung der Baubewilligungsgebühr im Umfang von Fr. 1'530.-- auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage erfolgte. e) Von den Beschwerdeführern wird nun aufgeworfen, dass vorliegend keine vollständige Baubewilligung zustande gekommen sei, weil der Baustelleninstallationsplan vorab von der Baukommission hätte genehmigt werden müssen. Da die Beschwerdeführer diesen jedoch nicht eingereicht hätten, sei bis zum Rückzug ihres Baugesuches keine vollständige Bewilligung erteilt worden. Demzufolge sei es den Beschwerdeführern gar nicht möglich gewesen mit dem Bau zu starten, weshalb es sich in casu um einen Rückzug des noch nicht vollständig behandelten Gesuches i.S.v. Art. 6 Abs. 1 lit. f aGO handle und die Baubewilligungsgebühr entsprechend zu reduzieren sei. f) Die Beschwerdegegnerin hält dem im Wesentlichen entgegen, dass durch das Einreichen des Baugesuches am 11. Mai bzw. 20. Juni 2016 Leistungen von Seiten des Bauamtes der Gemeinde X._____ erwirkt worden seien. So habe insbesondere eine Prüfung des Baugesuches stattgefun-

- 11 den. Dementsprechend lägen gemäss Art. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 lit. a aGO gebührenpflichtige Verrichtungen vor, weshalb es sich vorliegend weder um ein abgelehntes (Art. 6 Abs. 1 lit. c aGO) noch um ein zurückgezogenes Baugesuch (Art. 6 Abs. 1 lit. h aGO) handle. Vielmehr sei das Baugesuch der Beschwerdeführer bewilligt worden und die Baugebühr vollumfänglich geschuldet. g) Soweit die Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass sie bis zum Verzicht auf ihr Bauvorhaben keinen Baustelleninstallationsplan eingereicht haben, schliessen, dass keine vollständige Baubewilligung erteilt wurde und deshalb ein Rückzug des noch nicht vollständig behandelten Baugesuches i.S.v. Art. 6 Abs. 1 lit. f (recte: lit. h) aGO vorliege, kann ihnen nicht gefolgt werden. In die Baubewilligung können sogenannte Nebenbestimmungen aufgenommen werden. Nebenbestimmungen sind ergänzende, begleitende und verstärkende Bestimmungen, welche Bestandteil der Baubewilligung bilden und es unter bestimmten Voraussetzungen ermöglichen, eine Bewilligung, die ohne weitere Anordnungen verweigert werden müsste, dennoch zu erteilen. Auf diese Weise wird dem Verhältnismässigkeitsprinzip Nachachtung verschafft. Für die "Vollständigkeit" einer Baubewilligung spielt es ergo keine Rolle, ob die mit ihr verbundenen Nebenbestimmungen erfüllt wurden. Die Nebenbestimmungen werden sodann unterteilt in Bedingungen, Auflagen, Befristung und Revers (vgl. STALDER/TSCHIRKY, in: GRIFFEL/LINIGER/RAUSCH/THURNHERR [Hrsg.], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Zürich u.a. 2016, Rz. 2.36 ff.; GRIF- FEL, Raumplanungs- und Baurecht, S. 178; RUCH, in: AEMISEG- GER/KUTTLER/MOOR/RUCH [Hrsg.], Kommentar RPG, Bern 2010, Art. 22 Rz. 16 ff.). Beim vorliegend geforderten Baustelleninstallationsplan, welcher vor Baubeginn hätte eingereicht werden müssen, handelt es sich um eine sogenannte Suspensivbedingung; namentlich um eine Bedingung, die erfüllt

- 12 sein muss, damit die Baubewilligung ausgenutzt werden darf. Als Nebenbestimmung zur Baubewilligung bildet die Suspensivbedingung, wie bereits dargelegt, einen Bestandteil derselben und schiebt nur den Eintritt der Rechtswirksamkeit der Baubewilligung bis zur Erfüllung der Bedingung auf. Vor diesem Hintergrund liegt, wie auch schon von der Beschwerdegegnerin vorgebracht, kein Rückzug des noch nicht vollständig behandelten Baugesuches i.S.v. Art. 6 Abs. 1 lit. h aGO, sondern ein (vollständig) bewilligtes Baugesuch vor, das unterdessen in Rechtskraft erwachsen ist und dessen Gebühr grundsätzlich vollumfänglich durch die Beschwerdeführer geschuldet ist (Art. 2 Abs. 1 aGO). h) Angesichts der aktuellen Schätzung des Gebäudeversicherungswertes (ca. Fr. 765'000.--), aufgrund derer den Beschwerdeführern eine definitive Baubewilligungsgebühr in Höhe von Fr. 1'530.-- (0.2 % von Fr. 765'000.-gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. a aGO) in Rechnung gestellt worden ist, bleibt zu prüfen, ob die angefochtene, auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhende Gebühr auch vor den übrigen, im öffentlichen Abgaberecht zu beachtenden Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) stand hält. i) Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gesamtertrag der erhobenen Abgaben die Gesamtkosten des Gemeinwesens für den betreffenden Verwaltungszweig oder die betreffende Einrichtung nicht oder höchstens geringfügig übersteigen darf (BGE 132 II 47 E.4.1, 131 II 735 E.3.2). Dabei sind zum Gesamtaufwand nicht nur die laufenden Ausgaben des betreffenden Verwaltungszweiges, sondern auch angemessene Rückstellungen, Abschreibungen und Reserven hinzuzurechnen (BGE 126 I 180 E.3a/aa). k) Das Äquivalenzprinzip bestimmt, dass eine Gebühr zum objektiven Wert der Leistung nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen darf

- 13 und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss. Es stellt die „gebührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes“ dar (BGE 126 I 180 E. 3a/bb). Der Wert der staatlichen Leistung bemisst sich entweder nach dem Nutzen, den sie der pflichtigen Person bringt, oder nach dem Kostenaufwand für die konkrete Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweiges. Es ist nicht notwendig, dass die Gebühren in jedem Einzelfall exakt dem Verwaltungsaufwand entsprechen. Deshalb widersprechen schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe dem Äquivalenzprinzip grundsätzlich nicht. Solche Schematisierungen sollen indessen nicht zu sachlich unhaltbaren oder rechtsungleichen Ergebnissen führen (BGE 130 III 225 E.2.3). l) Vorliegend hatte die Baukommission der Gemeinde X._____, welche das Baugesuch in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht geprüft hat, nicht nur eine Einsprache von insgesamt vier Anstössern zu behandeln, sondern auch, aufgrund nicht eingehaltener Grenzabstände beim zuerst eingereichten und geprüften Bauprojekt, eine Projektänderung zu beurteilen. Der gesamte Verfahrens- und Prüfungsaufwand erscheint jedenfalls nicht als derart gering, dass der erwähnte Betrag in casu als unhaltbar hoch und willkürlich zu taxieren wäre. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführer schlussendlich auf die Realisierung des Bauvorhabens verzichtet haben, vermag daran nichts zu ändern, da der Prüfungsaufwand bereits entstanden ist. Mit Blick auf das vergleichsweise eher aufwändige Verfahren sowie die Grösse des Bauprojekts mit geschätzten Erstellungskosten in Höhe von Fr. 765'000.-- erscheint die Baubewilligungsgebühr mit einer Höhe von Fr. 1'530.-- sodann keineswegs als offensichtlich übersetzt. Von einer gegen das Äquivalenzprinzip verstossenden, unverhältnismässigen oder gar willkürlichen Gebührenerhebung kann somit nicht gesprochen werden.

- 14 m) Schliesslich hält die den Beschwerdeführern in Rechnung gestellte Gebühr auch vor dem Kostendeckungsprinzip stand. Es ist nicht erstellt, dass durch die auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 1'530.-- der Gesamtertrag der erhobenen Abgaben die Gesamtkosten der Gemeinde X._____ übersteigt. Aufgrund der Akten und der Vorbringen der Beschwerdeführer bestehen keine Anhaltspunkte, dass durch die Erhebung einer Gebühr im Umfang von Fr. 1'530.-- das Kostendeckungsprinzip verletzt worden sein könnte. n) Die Höhe der angefochtenen, auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhenden Baubewilligungsgebühr hält somit auch vor den übrigen, im öffentlichen Abgaberecht zu beachtenden Prinzipien stand. Vor diesem Hintergrund erweisen sich sowohl die Baubewilligungsgebühr als auch deren Höhe als rechtmässig. o) Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführer, insbesondere jene bezüglich der Befangenheit einzelner Mitglieder der Baukommission, können an diesem Ergebnis nichts ändern, da sie keinen Einfluss auf die Höhe der Baubewilligung hatten und von den Beschwerdeführern weder in ihrer Beschwerde vom 16. November 2017 noch in ihrer Replik vom 4. Januar 2018 substantiiert wurden. Zudem sei erwähnt, dass auch die Argumentation der Beschwerdeführer, wonach eine Reduktion der Gebührenrechnung angezeigt sei, weil die Beschwerdegegnerin die in der "provisorischen" Baubewilligung vom 29. August 2016 "subsumierten" Leistungen der Gemeinde respektive der involvierten Stellen nicht zeitgerecht erbracht habe, nicht durchzudringen vermag; denn wie bereits von der Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 11. Dezember 2017, Ziffer 7, zutreffend vorgebracht, beziehen sich die von den Beschwerdeführern aufgeführten, seitens der Beschwerdegegnerin angeblich nicht oder nicht zeitgerecht erbrachten Leistungen, welche schlussendlich zu Verzögerungen, Blockierungen und Mehraufwand/-kosten (in-

- 15 klusive der Kosten in Höhe von Fr. 821.90 für den beigezogenen Rechtsanwalt) geführt haben sollen, allesamt nicht auf das Baubewilligungsverfahren, sondern fanden erst nach Festlegung der Baubewilligungsgebühr statt (vgl. vorstehende Erwägung 5g). Folglich hatten auch sie keinen Einfluss auf die Höhe der Baubewilligungsgebühr. Überdies ist nicht ersichtlich wodurch die Beschwerdegegnerin ihren Verpflichtungen im Baubewilligungsverfahren nicht oder nicht zeitnah nachgekommen sein soll. Weder die Höhe noch die Rechtmässigkeit der Baugebühren geben somit Anlass zu Korrekturen. p) Soweit sich die Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellen, dass auf die Erhebung von Verzugszinsen zu verzichten sei, da sie gegenüber der Beschwerdegegnerin mehrfach dargelegt hätten, weshalb sie die provisorische Rechnung nicht bezahlen würden, kann ihnen nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 12 aGO werden Gebühren sowie allfällige weitere Kosten mit der Rechnungsstellung fällig und sind innert 60 Tagen nach Aushändigung des Entscheides zu bezahlen. Danach wird der ordentliche Verzugszins erhoben (Art. 14 aGO). In Anbetracht dieser klaren Regelung sowie dem Rechnungsdatum (31. August 2016) sind somit Verzugszinsen geschuldet. 6. Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung vom 20. Oktober 2017 als korrekt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG den unterliegenden Beschwerdeführern auferlegt. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu.

- 16 - Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 320.-zusammen Fr. 1‘120.-gehen unter solidarischer Haftung zulasten von A._____ und B._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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