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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 03.01.2018 A 2017 44

3. Januar 2018·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·1,541 Wörter·~8 min·7

Zusammenfassung

Anschlussgebühren (Wasserzähler) | Anschlussgebühren

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 17 44 4. Kammer Einzelrichter Racioppi und Sigron als Aktuar URTEIL vom 3. Januar 2018 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin betreffend Anschlussgebühren (Wasserzähler)

- 2 - 1. Die Gemeinde X._____ stellte A._____ am 2. Juni 2017 eine Rechnung in Höhe von Fr. 276.-- für den Ersatz des Wasserzählers im Objekt 7-211, Parzelle 5841, Y._____. Der Ersatz des Wasserzählers geschah infolge eines Frostschadens, der auf eine unterlassene Entleerung über die Wintermonate zurückzuführen ist. Der durch Frost zerstörte Wasserzähler wurde im Herbst zuvor installiert und verfügte, im Gegensatz zu seinem Vorgänger- und Nachfolgemodell, über eine Entleerungsvorrichtung. 2. Gegen genannte Rechnung vom 2. Juni 2017 erhob A._____ am 12. Juli 2017, innert verlängerter Frist, Einsprache bei der Gemeinde X._____. Diese begründete er im Wesentlichen damit, dass er keinen Wasserzähler bestellt habe und auch nicht darüber informiert worden sei, dass der Wasserzähler im Winter entleert werden müsse. Diese unterlassene Information von Seiten der Gemeinde X._____ sei fahrlässig und ursächlich für den entstandenen Frostschaden. Da der zuletzt eingebaute Wasserzähler zudem über keine Entleerungsvorrichtung verfüge, werde im nächsten Winter erneut ein Frostschaden eintreten. Die Gemeinde X._____ als Verursacherin solle deshalb die Kosten für den Ersatz des Wasserzählers übernehmen und auf eigene Kosten eine Lösung für den nächsten Winter organisieren. 3. Die Gemeinde X._____ lehnte mit Verfügung vom 9. August 2017 die Einsprache von A._____ ab. Begründet wurde der ablehnende Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Einbau eines Wasserzählers im Objekt 7-211, gestützt auf Art. 13 des Wasserversorgungsgesetzes der Gemeinde X._____ erfolgt sei. Darüber hinaus habe der vorsorgliche Wechsel des Wasserzählers im Herbst 2016, durch einen Wasserzähler mit Entleerungsvorrichtung, bereits darauf hingedeutet, dass im Winter mit Frost zu rechnen und deshalb das Wasser zu entleeren sei. Dies hätte von der Drittperson, welche der Gemeinde im Auftrag von A._____ Zutritt zu dessen Gebäude verschaffte, erkannt und entsprechend mitgeteilt werden

- 3 müssen. Des Weiteren produziere der Lieferant der Gemeinde X._____ keine Wasserzähler mit Entleerungsvorrichtung mehr, wobei die Erfahrung ohnehin zeige, dass ein Wasserzähler mit Entleerungsvorrichtung keine Vorteile bringe, wenn die Entleerung nicht rechtzeitig erfolge. Der eingebaute Wasserzähler müsse gegen Frost geschützt werden bspw. durch Isolation oder die Installation eines Heizgerätes, welches sich bei Bedarf automatisch einschalte. Im Übrigen verpflichte Art. 13 Abs. 1 des Wasserversorgungsgesetzes der Gemeinde X._____ dazu, den Ort des Wasserzählers vor Frost zu schützen und Abs. 3 desselben Artikels bestimme, dass Schäden am Wasserzähler, welche aus Nachlässigkeit erfolgen, dem Gebäudeeigentümer in Rechnung zu stellen seien. 4. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 16. August 2017 Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht und stellte sinngemäss den Antrag, die Kosten für den Tausch des Wasserzählers seien vollumfänglich der Gemeinde X._____ aufzuerlegen. Zur Begründung brachte er vor, die Gemeinde habe nicht darauf hingewiesen, dass der Wasserzähler mittels der angebrachten Entleerungsvorrichtung vor Frostschäden zu schützen sei. Seit langem entleere er sämtliche Wasserleitungen des Hauses und hätte, sofern er von der Gemeinde darüber informiert worden wäre, auch den Wasserzähler entleert. Dass die Drittperson, welche der Gemeinde X._____ im Auftrag des Beschwerdeführers Zugang zu dessen Haus verschaffte, den Entleerungsbedarf bereits anhand des Zählerwechsels hätte erkennen sollen, sei geradezu "grotesk". Darüber hinaus verfüge der zuletzt eingebaute Wasserzähler über keine Entleerungsvorrichtung mehr, was "kompletter Unsinn" sei. 5. In ihrer Vernehmlassung vom 22. August 2017 beantragte die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die angefochtene Verfügung vom 22. August 2017 unter Hervorhebung von Art. 13 Abs. 1 so-

- 4 wie Abs. 3 des Wasserversorgungsgesetzes der Gemeinde X._____. Die Unterlassung einer Wasserentleerung oder anderer geeigneter Massnahmen zum Schutze des Wasserzählers sei als Nachlässigkeit einzustufen. 6. Auf die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels wurde verzichtet. Mit freiwilliger Stellungnahme vom 29. August 2017 hielt der Beschwerdeführer nochmals fest, dass im Herbst 2016 erstmals ein neuer Wasserzähler mit Entleerung installiert worden sei, welcher bereits im darauffolgenden Winter einen Frostschaden erlitten habe; dies weil niemand darüber informiert worden sei, dass der Wasserzähler zu entleeren sei. Darin liege sinngemäss die Nachlässigkeit der Gemeinde. Dass nun ein Zähler ohne Entleerungsfunktion installiert worden sei, sei inakzeptabel und zugleich ökologischer und wirtschaftlicher Unsinn. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, von anderen Körperschaften und von selbstständigen Anstalten des kantonalen Rechts, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Die hier angefochtene nicht endgültige Verfügung der Gemeinde vom 9. August 2017 bildet somit ein taugliches Anfechtungsobjekt. Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung auf (vgl. Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

- 5 - 2. Gemäss Art. 43 Abs. 1 VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern. Gemäss Art. 43 Abs. 3 VRG entscheidet es in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert von Fr. 5'000.-- nicht überschritten wird und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist (lit. a) oder ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (lit. b). Der dem Beschwerdeführer hier in Rechnung gestellte Ersatz des Wasserzählers im Objekt 7-211, Parzelle 5841, Y._____, beträgt Fr. 276.--. Der Streitwert liegt somit unter Fr. 5'000.--. Zudem ist für diese Angelegenheit keine Fünferbesetzung vorgeschrieben, weshalb der Einzelrichter dafür zuständig ist. 3. Streitpunkt der vorliegenden Beschwerde bildet einzig die Frage, ob der Beschwerdeführer die Kosten für den Ersatz des Wasserzählers zu tragen hat. 4. a) Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Wasserversorgungsgesetzes der Gemeinde X._____ (WVG) muss grundsätzlich jeder Wasserbezug über einen Wasserzähler erfolgen, weshalb für jedes Objekt in der Regel ein solcher zu installieren ist. Der Wasserzähler wird von der Gemeinde zur Verfügung gestellt und bleibt in deren Eigentum (Art. 13 Abs. 2 WVG). Er ist vor dem ersten Verteiler zu installieren, wobei dieser Ort vor Frost zu schützen ist (Art. 13 Abs. 1 WVG). Schäden am Wasserzähler, welche infolge Fahrlässigkeit entstehen, gehen zu Lasten des Gebäudeeigentümers (Art. 13 Abs. 3 WVG). b) Unbestritten ist vorliegend, dass im Haus des Beschwerdeführers im Herbst 2016 ein neuer Wasserzähler mit Entleerungsfunktion eingebaut wurde, welcher im darauffolgenden Winter (2016/2017) einen Frostschaden erlitt und deshalb ersetzt werden musste. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Wasserzähler, welcher einen Frostschaden erlitt, nicht entleert wurde. Zu prüfen ist somit die Frage, ob der Frostschaden am Wasser-

- 6 zähler durch Fahrlässigkeit seitens des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13 Abs. 3 WVG entstand und entsprechend zu seinen Lasten geht. c) Der Beschwerdeführer vertritt im Wesentlichen die Ansicht, dass ihn die Gemeinde X._____ auf die Entleerungsfunktion des Wasserzählers hätte aufmerksam machen müssen. Dies habe sie jedoch in fahrlässiger Weise unterlassen. In der Folge habe der Beschwerdeführer zwar die Wasserleitungen des Hauses, jedoch, mangels anderweitiger Kenntnisse, nicht den Wasserzähler entleert. Dies habe letztlich zum eingetretenen Frostschaden geführt und den Ersatz des Zählers notwendig gemacht. d) Das kommunale Wasserversorgungsgesetz der Gemeinde X._____ bestimmt in Art. 13 Abs. 1 ausdrücklich, dass der Ort, an welchem der Wasserzähler installiert ist, durch den Hauseigentümer vor Frost zu schützen ist. Dies unabhängig davon, ob der Wasserzähler mit einer Entleerungsvorrichtung ausgestattet ist. Verfügt der Wasserzähler über eine Entleerungsvorrichtung, gereicht eine ordnungsgemäss durchgeführte Entleerung allenfalls den Anforderungen von Art. 13 Abs. 1 WVG. Tatsache ist jedoch, dass der Beschwerdeführer den Wasserzähler vorliegend weder entleert noch anderweitig gegen Frost geschützt hat. Der Umstand, dass der Schaden am Wasserzähler, und somit dem Eigentum der Gemeinde, infolge Frost auftrat, ist entsprechend darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer, entgegen Art. 13 Abs. 1 WVG, den Ort, an welchem der Wasserzähler installiert war, nicht ausreichend gegen Frost schützte. Andernfalls wäre kein Frostschaden eingetreten. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 22. August 2017 richtigerweise festhält, ist ein derartiges Unterlassen geeigneter Massnahmen zum Schutze des Wasserzählers als Fahrlässigkeit i.S.v. Art. 13 Abs. 3 WVG einzustufen. Infolgedessen erweist sich auch der Einwand des Beschwerdeführers, wonach es die Gemeinde in fahrlässiger Weise versäumt habe

- 7 auf den Entleerungsmechanismus hinzuweisen und dies kausal für den eingetretenen Frostschaden sei, als gegenstandslos. e) Darüber hinaus stellt die Entleerung des Wasserzählers nur eine von verschiedenen möglichen Formen des in Art. 13 Abs. 1 WVG gebotenen Frostschutzes dar. Die Beschwerdegegnerin hat unter anderem bereits in ihrer Verfügung vom 9. August 2017 auf taugliche Alternativen hingewiesen. Ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer dennoch künftig den Frostschutz anhand eines Wasserzählers mit Entleerungsfunktion erleichtert und hierfür unter Umständen auch auf andere Lieferanten zurückgreift, liegt in ihrem Ermessen. 5. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 400.-- gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten des Beschwerdeführers. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der obsiegenden Gemeinde X._____ keine Parteientschädigung zusteht.

- 8 - Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 400.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 176.-zusammen Fr. 576.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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