VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 16 39 4. Kammer Vorsitz Racioppi Richter Stecher, Meisser Aktuar Ott URTEIL vom 26. April 2017 in der Streitsache A._____ AG, vertreten durch die B._____ AG, Beschwerdeführerin gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Kantonssteuer 2013 (Revision)
- 2 - 1. Die A._____ AG hat ihren Sitz in X._____ im Kanton Z._____. Sie erwarb im September 2010 in Y._____ ein Grundstück und erstellte darauf zwei Einfamilienhäuser. Diese Einfamilienhäuser wurden am 20. April 2012 bzw. am 17. Mai 2013 veräussert. 2. Am 3. Februar 2015 ging bei der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden die auf den 29. Januar 2015 datierte Steuererklärung 2013 ein. Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden ging davon aus, dass die Steuerpflicht der A._____ AG im Kanton Graubünden mit dem Verkauf des zweiten Einfamilienhauses endete, weil sie nun nicht mehr aufgrund von Grundstückseigentum der beschränkten Steuerpflicht gemäss Art. 75 Abs. 1 lit. c StG unterliege. 3. Aufgrund dieser angenommenen Beendigung der Steuerpflicht im Kanton Graubünden per Ende 2013 stellte sich die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden auf den Standpunkt, dass sämtliche Gewinne aus dem Verkauf der beiden Häuser abzurechnen seien. Darum forderte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden mit Schreiben vom 17. März 2015 bei der A._____ AG eine detaillierte Berechnung der Verkaufsgewinne auf Immobilien im Kanton Graubünden ein. 4. Die A._____ AG, vertreten durch die B._____ AG, brachte in der Folge vor, dass der Gewinn nicht ausgewiesen werden könne, weil das Projekt noch nicht abgeschlossen sei. Am 7. Mai 2015 reichte die A._____ AG eine Aufstellung über die Kosten des Projektes in Y._____ ein. Gestützt darauf erstellte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden am 11. Mai 2015 einen Veranlagungsvorschlag für das Jahr 2013 mit einem im Kanton Graubünden steuerbaren Gewinn von Fr. 922'000.-- und stellte diesen der A._____ AG zu. Dieser Veranlagungsvorschlag basierte unter anderem auf den eingereichten Zahlen, wobei die Anlagenkosten gemäss Kostenaufstellung vom 7. Mai 2015 um Fr. 150'000.-- reduziert wurden und eine Aufrechnung in der Höhe von Fr. 902'000.-- vorgenommen wur-
- 3 de. Am 18. Mai 2015 reichte die A._____ AG eine angepasste Kostenzusammenstellung ein und ersuchte darum, die definitive Veranlagungsverfügung auf dieser Basis zu erstellen. Diese neue Aufstellung per 31. Dezember 2014 wies Gesamtkosten von Fr. 6'657'214.73, einen Gesamtertrag von Fr. 7'776'073.-- sowie einen Gewinn von Fr. 1'118'858.27 aus. 5. Am 4. Juni 2015 erstellte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden erneut einen Veranlagungsvorschlag mit einem im Kanton Graubünden steuerbaren Gewinn von Fr. 895'000.--. Dieser basierte auf der am 18. Mai 2015 angepassten Kostenzusammenstellung. Dies geschah in Absprache mit der Steuerverwaltung des Kantons Z._____, welche am selben Tag ihre Veranlagungsverfügung für die Kantonssteuern 2013 des Kantons Z._____ erliess. 6. Mit Schreiben vom 2. Juli 2015 erhob die A._____ AG Einsprache gegen den Veranlagungsvorschlag vom 4. Juni 2015. Sie führte aus, dass als Basis für die Veranlagung die beiliegende Jahresrechnung 2013 vom 16. März 2015 mit einem ausgewiesenen Gewinn von Fr. 20'000.-- heranzuziehen sei. Auf diese Einsprache trat die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 14. Juli 2015 mangels tauglichen Anfechtungsobjektes nicht ein. Gleichzeitig wurde auch die Veranlagungsverfügung für die Kantonssteuern 2013 für den Kanton Graubünden eröffnet, wobei die Zahlen unter Beachtung der interkantonalen Steuerausscheidung mit denjenigen aus der Veranlagungsverfügung des Kantons Z._____ vom 4. Juni 2015 übereinstimmten. Dementsprechend wurde ein im Kanton Graubünden steuerbarer Gewinn von Fr. 716'100.-- festgesetzt. Basis dafür war der in der nachträglich eingereichte Jahresrechnung 2013 vom 16. März 2013 ausgewiesene Reinverlust und eine Aufrechnung von Fr. 875'000.-- aus der Veräusserung der Immobilien in Y._____. Der Einspracheentscheid sowie die beiliegende Veranlagungsverfügung blieben unangefochten.
- 4 - 7. Gestützt auf Art. 141 f. StG liess die A._____ AG am 9. Dezember 2015 bei der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden ein Revisionsgesuch einreichen. Sie machte im Wesentlichen geltend, die Veranlagung beruhe auf falschen Tatsachen. Insbesondere habe der Gewinn aus dem Projekt Y._____ nicht wie veranlagt Fr. 1'118'858.27 betragen, sondern es wäre ein Gewinn von Fr. 576'858.27 korrekt gewesen. Per 31. Dezember 2013 habe der Erfolg der Überbauung der Parzelle in Y._____ nicht abschliessend beurteilt werden können. Die fehlerhafte Abrechnung vom 18. Mai 2015 sei auf Druck des zuständigen Revisors der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden erfolgt. Weiter habe Herr C._____ in diesem Zeitpunkt den Überblick über die konkreten Zahlen verloren. So sei er davon ausgegangen, dass die Käufer der beiden Liegenschaften ihm noch Fr. 600'000.-- schuldig seien. Am 10. November 2015 habe man aber festgestellt, dass die Situation durch Herr C._____ im Mai 2015 falsch eingeschätzt worden sei. Das Guthaben der A._____ AG gegenüber den Erwerbern der zwei Liegenschaften in Y._____ habe nämlich nur Fr. 100'000.-- betragen. Weiter seien auch pauschal geltend gemachte Aufwendungen für Benzin und die Rhätische Bahn (Vereinatunnel) bereits schon laufend erfasst worden. Diese Fehler seien nun korrigiert worden. Zudem seien Ende November und Anfangs Dezember nochmals Rechnungen über Fr. 75'000.-- zum Projekt Y._____ eingetroffen. Somit hätten auch die geschätzten offenen Baukosten noch einmal erhöht werden müssen. 8. Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden trat mit Entscheid vom 24. Juni 2016 auf das Revisionsgesuch nicht ein. Sie führte dazu unter anderem aus, dass die 90-tägige Frist ab Entdeckung des Revisionsgrundes nicht eingehalten worden sei. Zudem hätte die A._____ AG bei zumutbarer Sorgfalt bereits im ordentlichen Verfahren geltend machen können, was sie nun vorbringe.
- 5 - 9. Mit Beschwerde vom 25. Juli 2016 gelangte die A._____ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag, den Nichteintretensentscheid aufzuheben und die Steuerveranlagung 2013 in Revision zu ziehen (Ziffer 1). Weiter sei die Steuerveranlagung 2013 gemäss Revisionsgesuch vom 9. Dezember 2015 zu korrigieren (Ziffer 2). Eventualiter sei die Steuerveranlagung 2013 aufgrund des handelsrechtlich ausgewiesenen Gewinns vorzunehmen und das Ende der Steuerpflicht auf den Beendigungszeitpunkt des Projektes in Y._____ zu verschieben (Ziffer 3). Dies alles unter Kostenund Entschädigungsfolge (Ziffer 4). Zur Begründung wurde angeführt, dass der Gewinn falsch ermittelt worden sei. Die beiden Einfamilienhäuser seien zwar im Jahre 2013 bezogen worden, allerdings hätten im Jahre 2014 noch Umgebungsarbeiten abgeschlossen werden müssen. Gemäss Handbuch der Wirtschaftsprüfer dürfe bei Aufträgen mit mehrjähriger Fertigungszeit zu Anschaffungskosten bilanziert werden sowie ebenfalls ein vorsichtig geschätzter Gewinnanteil. Im vorliegenden Fall sei die Bilanzierung dieses Gewinnanteils in der Jahresrechnung 2013 mit einem Betrag von Fr. 20'000.-- erfolgt. Auch im Zeitpunkt der Erstellung der Jahresrechnung 2014 sei das Projekt Y._____ noch nicht abgeschlossen gewesen, womit per 31. Dezember 2014 eine Rückstellung in der Höhe von Fr. 150'000.-- erfasst worden sei. Gestützt auf die provisorische Jahresrechnung 2015 gehe die Beschwerdeführerin davon aus, dass das Projekt Y._____ mit einem Gewinn von Fr. 611'616.-- (vor Steuern) abschliessen werde. Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden habe hingegen handelsrechtlichen Gewinn besteuert, welcher handelsrechtlich gar nicht realisiert worden sei, womit unzulässige Ausscheidungsverluste entstanden seien. Weiter wurde auf das Periodizitätsprinzip sowie das Realisationsprinzip hingewiesen. Zudem habe die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden ihrer Veranlagung gestützt auf eine manuell erstellte Kostenaufstellung vorgenommen, welche den Projektstand Ende 2014 abgebildet habe.
- 6 - 10. Mit Vernehmlassung vom 5. September 2016 beantragte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kostenfolge, soweit darauf eingetreten werden könne. Bezüglich der Rechtsbegehren Ziffer 2 und 3 stellte sie einen Nichteintretensantrag, weil im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur die Frage behandelt werden könne, ob zu Recht nicht auf das Revisionsgesuch eingetreten worden sei oder zu Unrecht ein Nichteintretensentscheid ergangen sei. Gemäss Ausführungen der Beschwerdegegnerin beträgt der Streitwert Fr. 63'000.--, weshalb die einzelrichterliche Kompetenz überschritten sei. Fristen gemäss Art. 141 f. StG stellten Verwirkungsfristen dar. Auf ein Revisionsgesuch könne nicht eingetreten werden, wenn der Steuerpflichtige einen Revisionsgrund entdecke oder einen solchen entdecken könnte, aber im Anschluss daran die Revisionsfrist verpasse. Im Übrigen erfolge eine Revision von Amtes wegen nur in denjenigen Fällen, wo die Veranlagungsbehörde von sich aus einen Revisionsgrund entdecke. Im vorliegenden Fall sei die Veranlagungsverfügung Mitte Juli 2015 zugestellt worden und die Beschwerdeführerin hätte bei genauer Prüfung den zu hohen ausgewiesenen Gewinn entdecken können. Somit habe der Fristenlauf gemäss Art. 142 Abs. 1 StG nicht erst mit der Erstellung der Jahresrechnung 2014 am 10. November 2015 zu laufen begonnen. Im vorliegenden Fall sei die 90-tägige Frist also Mitte Oktober 2015 abgelaufen und das Revisionsgesuch vom 9. Dezember 2015 verspätet. Aber auch sofern die Frist eingehalten worden wäre, hätte auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werden können. Denn das Revisionsgesuch habe, auch wenn im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt, den Zeitpunkt der Entdeckung des Revisionsgrundes genau anzugeben. Wenn diese Angabe fehle, sei auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Sinn und Zweck der Revision sei nicht die Wiederherstellung von versäumten Fristen. Dies ergebe sich auch aus Art. 142 Abs. 2 StG sowie aus der konstanten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts. In dieser Hinsicht müsse der Steuerpflichtige insbesondere nachweisen, dass es ihm trotz sorgfältigen Abklärungen nicht möglich war, die in Frage ste-
- 7 henden Tatsachen schon im ordentlichen Verfahren geltend zu machen. Weiter sei davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige seine eigenen finanziellen Verhältnisse kenne und dass er die zugestellte Veranlagungsverfügung überprüfe und allfällige Mängel rechtzeitig rüge. In vorliegenden Fall mache die Beschwerdeführerin geltend, dass Herr C._____ den Überblick verloren habe und fälschlicherweise von Guthaben gegenüber den Käufern der Liegenschaften in Y._____ in der Höhe von Fr. 600'000.ausgegangen sei. Das tatsächliche Guthaben habe aber nur Fr. 100'000.betragen. Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin hätte diese grosse Differenz bei der genauen Überprüfung der Kostenzusammenstellung festgestellt werden müssen. Insofern wäre es der Beschwerdeführerin also ohne weiteres zumutbar gewesen rechtzeitigt ein ordentliches Rechtsmittel zu ergreifen und darzulegen, dass der massgebliche Gewinn aus dem Projekt in Y._____ nicht Fr. 1'118'858.-- betrage, sondern bloss Fr. 576'858.--. 11. In der Replik vom 30. September 2016 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Ausführungen gemäss der Beschwerde vom 25. Juli 2016 fest und verwies auch auf die weiteren im Recht liegenden Eingaben. Aufgrund des zu hohen, manuell ermittelten Gewinnes liege eine interkantonale Doppelbesteuerung vor, welche nur durch eine Revision der Steuerveranlagung 2013 des Kantons Graubünden vermieden werden könne. Erst mit der Erstellung der Jahresrechnung 2014 am 10. November 2015 habe die Beschwerdeführerin eine Differenz zwischen dem besteuerten und dem handelsrechtlich ausgewiesenen Gewinn festgestellt. Diese hohe Differenz stelle eine erhebliche Tatsache dar, wobei im umgekehrten Fall wohl mit einem Nachsteuerverfahren zu rechnen wäre. Der Vorwurf, dass die Beschwerdeführerin diese Abweichungen bei genauerer Prüfung hätte feststellen können, wurde zurückgewiesen, weil die Jahresrechnung 2014 im Zeitpunkt der Veranlagung, nämlich dem 14. Juli 2015, noch nicht erstellt gewesen sei. Der massgebliche Zeitpunkt für die Entdeckung von neuen erheblichen Tatsachen sei im vorliegenden Fall die Erstellung der
- 8 - Jahresrechnung 2014 am 10. November 2015. Die Anknüpfung an die Veranlagungsverfügung vom 14. Juli 2015 mache keinen Sinn. Im Übrigen habe bereits das Revisionsgesuch vom 9. Dezember 2015 den massgeblichen Zeitpunkt der Entdeckung des Revisionsgrundes auf den 10. November 2015 datiert. 12. In der Duplik vom 17. Oktober 2016 hielt die Beschwerdegegnerin ihrerseits an den Anträgen fest. Weiter betonte sie, dass im vorliegenden Verfahren nur über die Rechtmässigkeit des Nichteintretensentscheides vom 24. Juni 2016 zu befinden sei. Weil die Beschwerdeführerin trotz dieses Umstandes mehrfach Ausscheidungsverluste geltend mache, die zu einer unzulässigen interkantonalen Doppelbesteuerung führen würden, nehme sie jetzt auch zu dieser Thematik Stellung. Die Beschwerdegegnerin hielt fest, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht stimmen würden, zumal der Kanton Z._____ gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verpflichtet wäre, einen allfälligen Ausscheidungsverlust zu übernehmen. Ausserdem beruhe der zu hoch veranlagte Gewinn sowie der daraus resultierende Ausscheidungsverlust vorwiegend auf einem Versehen von Herr C._____, welcher von zu hohen Guthaben ausgegangen sei. Weiter hielt sie daran fest, dass der massgebliche Zeitpunkt für den Lauf der Revisionsfrist auf die Zustellung der definitiven Veranlagungsverfügung Mitte Juli 2015 zu legen sei, womit die Revisionsfrist Mitte Oktober 2015 abgelaufen sei. Im Übrigen sei die, gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin, am 10. November 2015 erstellte Jahresrechnung 2014 nicht datiert. Damit könne die Beschwerdeführerin nicht nachweisen, dass der Revisionsgrund erst am 10. November 2015 entdeckt worden sei. Zudem unterlasse die Beschwerdeführerin Ausführungen bezüglich der in der Vernehmlassung 5. September 2016 eventualiter vorgebrachten Verletzung der Sorgfaltspflicht gemäss Art. 141 Abs. 2 StG.
- 9 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid vom 24. Juni 2016 wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Anfechtungsobjekt bildet der Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin vom 24. Juni 2016. Gemäss Art. 142 Abs. 3 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG, BR 720.000) i.V.m. Art. 49 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) können Revisionsentscheide der Steuerverwaltung innert 30 Tagen mit Beschwerde weitergezogen werden (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] A 09 39 vom 27. Oktober 2009 E.2). b) Gemäss Art. 43 Abs. 1 VRG entscheidet das Gericht in der Regel in Dreierbesetzung. Sofern der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgesehen ist, entscheidet das Gericht gestützt auf Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG in einzelrichterlicher Kompetenz. Im vorliegenden Fall ist zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin die Revision einer Veranlagungsverfügung streitig. Die aus der beantragten Bemessung des Gewinnes resultierende Differenz des Steuerbetrages beläuft sich auf einen Betrag von rund Fr. 63'000.--. Insofern beträgt der Streitwert der vorliegenden Angelegenheit weit über Fr. 5'000.--. Im vorliegenden Fall ist auch keine Fünferbesetzung gemäss Art. 43 Abs. 2 VRG vorgesehen, womit es bei der ordentlichen Dreierbesetzung bleibt. c) Im vorliegende Verfahren ist nur die Frage zu behandeln, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das Revisionsgesuch eingetreten ist oder sie zu Unrecht einen entsprechenden Nichteintretensentscheid erlassen hat, nicht hingegen die beantragte Anpassung der Veranlagungs-
- 10 verfügung. Soweit beantragt wird, dass die Veranlagungsverfügung gemäss dem Revisionsgesuch vom 9. Dezember 2015 zu korrigieren sei sowie auf den Eventualantrag, die Steuerveranlagung sei aufgrund des handelsrechtlichen Gewinnes vorzunehmen und das Ende der Steuerpflicht bis zur Beendigung des Projektes in Y._____ zu verschieben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben im vorliegenden Fall keinen Anlass zu Bemerkungen. Somit ist im Rahmen der vorstehenden Ausführung auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 2. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist somit nur die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Voraussetzungen für eine Revision im Sinne von Art. 141 f. StG verneint hat. Im Falle der Gutheissung der Beschwerde, wäre somit die Beschwerdegegnerin zu verpflichten auf das Gesuch einzutreten. Dabei ist insbesondere umstritten welcher Zeitpunkt als fristauslösend im Sinne von Art. 142 Abs. 1 StG zu betrachten ist und ob ein Anwendungsfall von Art. 141 Abs. 2 StG vorliegt, welcher eine Revision per se ausschliesst. 3. a) Art. 141 f. StG ist gegenüber der allgemeinen Gesetzesbestimmung zur Revision von Entscheiden gemäss Art. 67 VRG als lex specialis zu betrachten, wobei allerdings eine weitgehende inhaltliche Übereinstimmung festzustellen ist. Darüber hinaus lehnt sich die Formulierung der Bestimmung über die Revision im kantonalen StG inhaltlich stark an diejenigen von Art. 147 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) sowie Art. 51 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG, SR 642.14) an. Gemäss Art. 141 Abs. 1 StG können rechtskräftige Veranlagungsverfügungen sowie Einsprache- und Beschwerdeentscheide auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden, wenn nachträglich erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden (lit. a), die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder
- 11 entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder in anderer Weise Verfahrensgrundsätze verletzt hat (lit. b) oder wenn gemäss lit. c ein Verbrechen oder Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat (vgl. VGU A 13 36 vom 7. Januar 2014 E.2b). b) Art. 141 Abs. 2 StG bestimmt, dass eine Revision nach Art. 141 Abs. 1 StG ausgeschlossen ist, wenn der Antragsteller seinen vorgebrachten Revisionsgrund, bei der ihm zumutbaren Sorgfalt, schon im ordentlichen Verfahren hätte vorbringen können (vgl. zu Art. 51 StHG: LOOSER, in: ZWEIFEL/BEUSCH (Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 51 N 25a). Gemäss konstanter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei der soeben genannten Bestimmung um einen Nichteintretensgrund (vgl. PVG 1983 Nr. 85; VGU A 13 36 vom 7. Januar 2014 E.2b). c) Die nachträglich entdeckten, erheblichen Tatsachen und entscheidenden Beweismittel im Sinne von Art. 141 Abs. 1 lit. a StG sind somit nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dem Steuerpflichtigen im Zeitpunkt der Veranlagung noch nicht bekannt waren oder nicht beigebracht werden konnten und dieser seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen ist (VGU A 02 81 vom 8. April 2003 E.1b). An die Sorgfalt des Steuerpflichtigen bei der Abklärung der tatsächlichen Verhältnisse sowie der Wahrnehmung seiner Rechte im Veranlagungsverfahren dürfen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einige Anforderungen gestellt werden (vgl. dazu die zitierte Rechtsprechung in VGU A 13 36 vom 7. Januar 2014 E.2b). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige seine eigenen finanziellen Verhältnisse kennt und nach dem Erhalt einer Veranlagungsverfügung diese überprüft sowie allfällige Mängel rechtzeitig rügt (StE 1998 B97.11 Nr. 14). Die Möglichkeit der Revision von Entscheiden soll nicht die praktische Bedeutung der Rechtskraft von Steuerentschei-
- 12 den aushöhlen, sondern in einzelnen, sachlich begründeten Ausnahmefällen eine Korrektur ermöglichen. Aus diesem Grund muss der Steuerpflichtige, der die Revision eines rechtskräftigen Entscheides veranlassen will, nachweisen, dass es ihm trotz sorgfältiger Vorgehensweise und Abklärungen nicht möglich war, die revisionsweise neu vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel schon im Veranlagungsverfahren oder dem ordentlichen Beschwerdeverfahren vorzubringen (vgl. PVG 1994 Nr. 57). Auch die Rüge, wonach die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen habe oder in anderer Weise Verfahrensgrundsätze verletzt habe (Art. 141 Abs. 1 lit. b StG), ist ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige dies bei zumutbarer Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können (zu Art. 51 StHG: LOOSER, a.a.O., Art. 51 N 25a). 4. a) Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Beschwerde vom 25. Juli 2016 im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdegegnerin den steuerrechtlichen Gewinn falsch ermittelt habe. Insbesondere sei ein Gewinn besteuert worden, der handelsrechtlich gar nicht realisiert werden konnte. Weil im Zeitpunkt der definitiven Veranlagung am 14. Juli 2015 die Jahresrechnung 2014 noch nicht vorgelegen habe, habe sie nicht erkennen können, dass sich die Differenz zwischen der Veranlagungsverfügung sowie der Jahresrechnung 2014 nicht ausgleichen liesse. Erst mit der Erstellung der Jahresrechnung 2014 am 10. November 2015 habe die wesentliche Differenz festgestellt werden können, womit ein Revisionsgrund bezüglich der Steuerperiode 2013 eingetreten sei. Die Beschwerdeführerin macht somit geltend, dass sie am 10. November 2015 nachträglich erheblich Tatsachen im Sinne von Art. 141 Abs. 1 lit. a StG entdeckt habe und innert der Frist von 90 Tagen gemäss Art. 142 StG am 9. Dezember 2015 ordnungsgemäss ein Revisionsgesuch an die Beschwerdegegnerin gestellt habe.
- 13 b) In der vorliegenden Angelegenheit ist sich zu vergegenwärtigen, dass das zweite Einfamilienhaus in der Gemeinde Y._____ im Mai 2013 veräussert wurde. Das Veranlagungsverfahren für die Steuerperiode 2013 begann mit der Einreichung der Steuererklärung am 3. Februar 2015. Im Verlaufe des Veranlagungsverfahrens erfolgte ein mehrmaliger Schriftenwechsel zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin. Der Beschwerdeführerin wurden auch zwei Veranlagungsvorschläge unterbreitet, worauf sie jeweils reagierte und entsprechende Änderungen beantragte. So reichte sie mittels E-Mail vom 18. Mai 2015, als Reaktion auf den ersten Veranlagungsvorschlag vom 11. Mai 2015, eine angepasste Kostenzusammenstellung für das Projekt Y._____ ein, worin sie explizit beantragte, die definitive Veranlagung sei auf dieser Basis vorzunehmen. Der Veranlagungsvorschlag vom 4. Juni 2015, welcher nach Rücksprache mit der Steuerverwaltung des Kantons Z._____ erstellt wurde, hat die Beschwerdeführerin mittels Einsprache angefochten. Weil es sich aber um einen Veranschlagungsvorschlag handelte, trat die Beschwerdegegnerin, mangels eines tauglichen Anfechtungsobjektes, auf die Einsprache vom 2. Juli 2015 nicht ein. Zusammen mit dem Einspracheentscheid vom 14. Juli 2015 wurde auch die Veranlagungsverfügung für die Kantonssteuern 2013 eröffnete, welche von der Beschwerdeführerin nicht angefochten wurde. Diese Veranlagungsverfügung des Kantons Graubünden basierte gemäss Einspracheentscheid vom 14. Juli 2015 auf der Veranlagungsverfügung des Kantons Z._____ vom 4. Juni 2015, wobei sich die Beschwerdeführerin anlässlich eines Telefongespräches am 13. Juli 2015 damit einverstanden erklärt haben soll (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 11). In diesem Zeitpunkt waren der Beschwerdeführerin somit die Grundlagen, welche für die Ermittlung des steuerbaren Gewinnes herangezogen wurden, klar. Zum einen war es die von ihr erstellte Jahresrechnung 2013 von 16. März 2015 sowie die von ihr angepasste Kostenaufstellung vom 18. Mai 2015.
- 14 c) Der Umstand, dass das Guthaben gegenüber den Liegenschaftserwerbern um fast Fr. 500'000.-- zu hoch eingeschätzt wurde, hätte bei Beachtung der zumutbaren Sorgfalt durch die Beschwerdeführerin entdeckt werden müssen. Die Beschwerdeführerin räumte in ihrem Revisionsgesuch vom 9. Dezember 2015 denn auch ein, dass Herr C._____ den Überblick über die Zahlen verloren habe. Dieser Umstand ist aber dahingehend zu werten, als dass in dieser Angelegenheit seitens der Beschwerdeführerin nicht die erforderliche Sorgfalt angewendet wurde. Sinn und Zweck der Buchführung und Rechnungslegung ist die zuverlässige Darstellung der wirtschaftlichen Lage eines Unternehmens, was diesbezüglich zuverlässige Information zur Vermögens-, Finanzierungs- und Ertragslage voraussetzt und dabei auch als wichtiges Führungsinstrument sowie Grundlage für die Steuerveranlagung dient (vgl. DEKKER, in: WIB- NER [Hrsg.], Aktienrecht Kommentar, Rechnungslegungsrecht, Zürich 2016, Vorbem. zum 32. Titel N 1 f.). Dabei sind die Grundsätze ordnungsgemässer Buchführung wie beispielsweise die systematische, vollständige und wahrheitsgetreue Aufzeichnung von Geschäftsvorfällen und Sachverhalten zu beachten (DEKKER, a.a.O., OR 957a N 4 ff.). Inwiefern unter Beachtung dieser Grundsätze das Guthaben gegenüber den Liegenschaftserwerben um fast Fr. 500'000.-- zu hoch eingeschätzt werden konnte, lässt sich nicht ohne weiteres nachvollziehen und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht weiter ausgeführt. Ausserdem kann von den Steuerpflichtigen erwartet werden, dass sie innerhalb der Rechtsmittelfrist der Veranlagungsverfügung diese allseitig prüft und bei solchen erheblichen Unstimmigkeiten, welche durch die Konsultation einer ordnungsgemäss geführten Buchhaltung erkannt werden müssten, innert der gesetzlichen Frist das ordentliche Rechtsmittel ergreifen (vgl. StE 1998 B 97.11 Nr. 14; VGU A 13 36, E.2b). Im Übrigen ist es nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, fast zwei Jahre nach dem Verkauf noch keinen ausreichenden Überblick über die tatsächlich angefallenen Kosten, ihr zustehenden Guthaben sowie allenfalls noch nicht fakturierten Aufwendungen gehabt zu haben. Insbesonde-
- 15 re die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten zusätzlichen Rechnungen der Gemeinde Y._____ betrafen nämlich die Baubewilligungs-, Löschwasser-, Wasseranschluss und Abwasseranschlussgebühren. Der Beschwerdeführerin war bewusst, dass solche Abgaben noch anfallen würden und auch in welchem mutmasslichen Umfang. So weisen sowohl die ursprüngliche "fehlerhafte" Kostenaufstellung vom 18. Mai 2015 wie auch die "korrekte" Kostenaufstellung gemäss Revisionsbegehren vom 9. Dezember 2015 jeweils transitorische Passiven für noch offene Baukosten aus, welche in die jeweilige Gewinnberechnung eingeflossen sind (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 9). d) Insoweit die Beschwerdeführerin bemängelt, die Beschwerdegegnerin habe sich für die Veranlagung anstatt auf die massgebende Jahresrechnung auf eine blosse Kostenaufstellung per Ende 2014 gestützt, ist ihr ebenfalls entgegenzuhalten, dass dieser Umstand, sofern sie diesen nun als nicht sachgerecht bemängelt, ebenfalls im ordentlichen Rechtsmittelverfahren hätte gerügt werden müssen. Im Übrigen hat die Rechnungslegung für ein Geschäftsjahr grundsätzlich innert 6 Monaten seit Ablauf des Geschäftsjahres im Rahmen des Geschäftsberichtes zu erfolgen (vgl. Art. 958 Abs. 3 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht] [OR]; SR 220). Insofern hätte nach der gesetzlichen Konzeption des Rechnungslegungsrechts zum Zeitpunkt der definitiven Veranlagungsverfügung vom 14. Juli 2015 der Geschäftsbericht mit der Jahresrechnung bereits vorliegen sollen, weil die beiden Jahresrechnungen 2013 und 2014 jeweils der Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember als Geschäftsjahr ausgewiesen haben (vgl. Bf-act. 3 und 4 und Bg-act. 4). e) Das Spezialsteuerdomizil gemäss Art. 75 Abs. 1 lit. c StG setzt Eigentum, beschränkte dingliche Rechte oder diesen wirtschaftlich gleichkommenden persönliche Nutzungsrechte an einem Grundstück voraus. Fehlt ein solcher Anknüpfungspunkt zum fraglichen Kanton, weil die steuerpflichti-
- 16 ge Person insbesondere alle Grundstücke in diesem Kanton veräussert hat, fällt dementsprechend auch die beschränkte Steuerpflicht für die Zukunft dahin (vgl. REICH, Steuerrecht, 2. Aufl., Zürich 2012, § 19 N 25). Dies ergibt sich bereits aus dem Vorbehalt des Gesetzes resp. dem Legalitätsprinzips, welches im Abgaberecht von grosser Bedeutung ist (vgl. REICH, a.a.O., § 4 N 86 ff.; Art. 127 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV]; SR 101). Denn nur wenn überhaupt ein solcher Anknüpfungspunkt für die Steuererhebung vorliegt, ist der entsprechende Kanton zur Steuererhebung für diese Steuerperiode berechtigt. Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin waren mit dem Verkauf des zweiten Einfamilienhauses per 17. Mai 2013 somit die Voraussetzungen der beschränkten Steuerpflicht im Sinne von Art. 75 Abs. 1 lit. c StG der Beschwerdeführerin im Kanton Graubünden für die Zukunft nicht mehr erfüllt und die entsprechenden Erlöse waren dementsprechend in dieser Steuerperiode zu besteuern. Die Beschwerdeführerin konnte der definitiven Steuerveranlagung vom 14. Juli 2015 explizit entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin die Steuerpflicht im Kanton Graubünden infolge des Verkaufs der beiden Liegenschaften als beendet erachtet hat und somit keine Verrechnungsmöglichkeiten in der folgenden Steuerperiode mehr bestehen würde. Dementsprechend hätte die Beschwerdeführerin diesen Einwand bei pflichtgemäss angewendeter Sorgfalt bereits im ordentlichen Rechtsmittelverfahren vorbringen können, womit eine Revision gemäss Art. 141 Abs. 2 StG ebenfalls ausgeschlossen ist. Dass sich die Beschwerdeführerin nun auf den Standpunkt stellt, die Steuerpflicht habe nicht aufgrund von Grundstücken (Art. 75 Abs. 1 lit. c StG), sondern aufgrund einer Betriebsstätte bestanden (Art. 75 Abs. 1 lit. b StG), ändert am vorstehenden Ergebnis nichts. Denn auch dieser Einwand hätte bereits im ordentlichen Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden können, weil der Beschwerdeführerin bekannt war, dass die Beschwerdegegnerin einerseits von einer Steuerpflicht aufgrund von Grundstücken im Kanton Graubünden ausging und andererseits die Steuerpflicht mit dem Verkauf der Grundstücke als beendet betrachtet hat.
- 17 f) Das Revisionsverfahren gemäss Art. 141 f. StG steht nicht dazu zu Verfügung, um verstrichene Rechtsmittelfristen wiederherzustellen. Die Beschwerdeführerin hätte aufgrund der vorstehenden Erwägungen bei Beachtung der zumutbaren Sorgfalt also die Möglichkeit gehabt, die definitive Veranlagungsverfügung vom 14. Juli 2015 mit einem ordentlichen Rechtsmittel anzufechten und die erst nachträglich im Rahmen des Revisionsbegehrens vorgebrachten Einwände bereits dort vorzubringen. 5. Dementsprechend ist die Beschwerdegegnerin im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StG zu Recht nicht auf das Revisionsgesuch vom 9. Dezember 2015 eingetreten. Insofern ist es auch nicht mehr erheblich ob die Frist von 90 Tagen für die Einreichung des Revisionsgesuches gemäss Art. 142 Abs. 1 StG gewahrt wurde oder nicht. Die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin vom 24. Juni 2016 ist also abzuweisen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 390.-zusammen Fr. 2'890.-gehen zulasten der A._____ AG und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung]
- 18 - 4. [Mitteilungen]