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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 25.10.2017 A 2016 33

25. Oktober 2017·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·13,056 Wörter·~1h 5min·6

Zusammenfassung

Gästetaxen | Gästetaxe, Beherbergungsabgabe, Tourismusförderungsabgabe

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 16 33 A 4. Kammer Einzelrichter Racioppi und Simmen als Aktuar URTEIL vom 25. Oktober 2017 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ und B._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde O.1._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Stephan Staub, Beschwerdegegnerin betreffend Gästetaxen

- 2 - 1. Die in O.2._____ wohnhaften Eheleute A._____ und B._____ sind Eigentümer einer Liegenschaft in der Gemeinde O.1._____. Eine Wohnung vermieten sie an nicht Ortsansässige und eine Wohnung an ein Ehepaar mit Wohnsitz in O.1._____. Die dritte Wohnung wird von den Eheleuten A._____ und B._____ selbst genutzt. 2. Am 11. Juli 2015 stellte die Gemeinde O.1._____ den Eheleuten A._____ und B._____ die Veranlagungsverfügung und Rechnung für die Gästetaxe 2015 betreffend die selbst genutzte Wohnung in der Höhe von Fr. 1'030.-zu, wobei sich die Rechnung aus einer Grundtaxe von Fr. 220.-- und einem anhand der Nettowohnfläche berechneten variablen Teil von Fr. 810.-- (90 m2 x Fr. 9.--) zusammensetzt. Gleichentags wurde ihnen die Veranlagungsverfügung und Rechnung für die Tourismustaxe betreffend die an nicht Ortsansässige vermietete Wohnung in der Höhe von Fr. 336.-- zugestellt. 3. Die von den Eheleuten A._____ und B._____ gegen die Verfügungen vom 11. Juli 2015 betreffend Gäste- und Tourismustaxe erhobene Einsprache vom 20. Juli 2015 wurde von der Gemeinde O.1._____ mit zwei separaten Einspracheentscheiden vom 2. Juni 2016 betreffend Gästetaxen bzw. betreffend Tourismustaxen abgewiesen. 4. Gegen den Einspracheentscheid betreffend Gästetaxe erhoben die Eheleute A._____ und B._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 11. Juli 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Anträgen: "1. Der Einspracheentscheid der Gemeinde O.1._____ vom 2. Juni 2016 bzgl. der Veranlagungsverfügung Nr. 50'000'854 sei aufzuheben (so er denn rechtsgültig erlassen und unterzeichnet wurde, weil nur der Gemeindeschreiber und die zuständige Person für die Gästetaxenverwaltung unterzeichneten (E. 1); von Amtes wegen zu prüfende Legitimation).

- 3 - 2. Eventualiter sei die Tourismusabgabe erneut mit der bisher verrechneten Taxe zu veranlagen (CHF 470.--/Jahr). 3. Es sei festzustellen, dass der hier widersprochenen Verfügung resp. dem hier angefochtenen Einspracheentscheid aufschiebende Wirkung zukommt. 4. Es sei zu verfügen, dass Verwaltungsrichterinnen und -Richter, welche aus Gemeinden mit Tourismusabgaben stammen resp. in solchen Wohnsitz haben, wegen Befangenheit in den Ausstand treten. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Begründend führten die Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass der angefochtene Entscheid nur rudimentär begründet sei und verschiedene Rechtsbegehren nicht behandelt worden seien. Zudem sei zweifelhaft, ob diejenigen, welche den angefochtenen Entscheid unterzeichnet hätten, dazu legitimiert seien. Des Weiteren rügten die Beschwerdeführer materiell in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots. Zudem beanstandeten sie das Ausmass der Anhebung der Abgabehöhe, die zweckwidrige Verwendung der Abgabenerträge, eine Verletzung des Öffentlichkeitsprinzips und des interkantonalen Doppelbesteuerungsverbots sowie Willkür bei der Anwendung der Bemessungsgrundlage der Gästetaxe. 5. Die Gemeinde O.1._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 24. Oktober 2016 was folgt: "1. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung sei abzuweisen. 2. Das vorliegende Verfahren sei bis zur Entscheidung in den Verfahren A 16 8, A 16 9, A 16 10 und A 16 11 zu sistieren und anschliessend den Parteien erneut Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. 3. Die Editionsbegehren seien abzuweisen oder als gegenstandslos abzuschreiben. 4. Die Beschwerde sei in der Sache (inklusive Eventualantrag) vollumfänglich abzuweisen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführer."

- 4 - Begründend führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass die Erträge der Gästetaxen trotz Anhebung bei weitem nicht ausreichten, um die getätigten Ausgaben in die touristische Infrastruktur zu finanzieren. Dementsprechend könne keine zweckwidrige Verwendung der generierten Mittel erfolgen. Weder das Gesetz über Gäste- und Tourismustaxen noch die Gebührenerhebung im Einzelfall verstosse gegen Bundes- oder kantonales Recht, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid zu bestätigen sei. 6. Mit Replik vom 21. November 2016 hielten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest und beantragten in prozessualer Hinsicht überdies, dass die von der Beschwerdegegnerin ins Recht gelegten Zahlen gemäss Beilage 1 der Vernehmlassung als Beweis nicht zuzulassen seien. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine externe Revisionsgesellschaft zu beauftragen, um glaubwürdige Zahlen zu präsentieren. Zudem beantragten die Beschwerdeführer die Ablehnung des prozessualen beschwerdegegnerischen Antrags auf Sistierung des vorliegenden Verfahrens. Zur Begründung wiederholten und vertieften die Beschwerdeführer ihre bereits in der Beschwerde vorgebrachte Argumentation und gingen vertieft auf die ihrer Ansicht nach nicht bzw. nicht im geltend gemachten Umfang gästetaxenfähigen Ausgaben der Beschwerdegegnerin ein. 7. Am 16. Januar 2017 hielt die Beschwerdegegnerin duplicando an ihren Anträgen fest und beantragte überdies die Abweisung bzw. eventualiter die gegenstandslose Abschreibung des beschwerdeführerischen Antrags auf Nichtzulassung der von ihr ins Recht gelegten Zahlen als Beweis. In ihrer Duplik vertiefte die Beschwerdegegnerin ihre Argumentation und nahm dabei insbesondere zu den beschwerdeführerischen Kürzungsanträgen der angeblich nicht gästetaxenfähigen Ausgaben Stellung.

- 5 - 8. Mit Schreiben vom 27. Februar 2017 (Poststempel) beantragten die Beschwerdeführer, der von der Beschwerdegegnerin mit der Duplik eingereichte Auszug aus dem Protokoll der Gemeindeversammlung O.1._____ vom 8. Dezember 2010 sei aus dem Recht zu weisen, weil die Beschwerdegegnerin damit versuche, das Gericht in die Irre zu führen. 9. Am 13. März 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung des beschwerdeführerischen Beweisantrags vom 27. Februar 2017. 10. Am 10. November 2017 teilte das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden das Urteil A 16 33 vom 25. Oktober 2017 mit einer Kurzbegründung im Sinne von Art. 48 VRG mit. Die Staatsgebühr wurde bei Fr. 3'000.-- festgesetzt, wobei sich diese bei Verzicht auf ein vollständig begründetes Urteil auf Fr. 500.-- reduzieren sollte. 11. Mit Schreiben vom 21. November 2017 (Poststempel) verlangten die Beschwerdeführer die Zustellung eines vollständig begründeten Urteils. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. Juni 2016 sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Gericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Das vorliegende verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren betrifft die von der Beschwerdegegnerin für das

- 6 - Jahr 2015 bei den Beschwerdeführern in Rechnung gestellte Gästetaxe in der Höhe von Fr. 1'030.--. Da der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und die vorliegende Streitsache nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden ist, ist die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben. 2.1. Gemäss Art. 29 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG; BR 720.200) in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG beurteilt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen kommunale Einspracheentscheide in Steuersachen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Juni 2016, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Einsprache der heutigen Beschwerdeführer abgewiesen und dabei die bei den Beschwerdeführern in Rechnung gestellte Gästetaxe 2015 von Fr. 1'030.-- (Grundtaxe von Fr. 220.-- zuzüglich eines variablen Teils von Fr. 810.-- [90 m2 x Fr. 9.--]) bestätigt hat, bildet demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Als materielle und formelle Adressaten des angefochtenen Einspracheentscheids sind die Beschwerdeführer berührt und weisen ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (vgl. Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2.2. Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der bei den Beschwerdeführern für das Jahr 2015 in Rechnung gestellten Gästetaxe in der Höhe von Fr. 1'030.--. Nicht Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bilden demgegenüber sämtliche von den Beschwerdeführern aufgeworfenen Fragen, welche mit der Tourismustaxe zusammenhängen. Vielmehr bildeten diese Fragen Gegenstand des separaten verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens A 16 32. Weil es sich hierbei um zwei getrennte Verfahren handelt, erübrigen sich im vorliegenden Verfahren Ausführungen zur Rechtmässigkeit der bei den Beschwerdeführern für das Jahr 2015 in Rechnung gestellten Tourismustaxe (vgl.

- 7 hierzu das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden [VGU] A 16 32 vom 31. März 2017). Bevor im Folgenden auf die materiellrechtlichen Fragen eingegangen werden kann (vgl. nachstehend E.7 ff.), sind zunächst einige Bemerkungen in formeller Hinsicht anzubringen (vgl. nachstehend E.3 - 6). 3. In verfahrensrechtlicher Hinsicht gilt es vorweg dreierlei festzuhalten: Zunächst ist der beschwerdegegnerische Sistierungsantrag bis zum Entscheid in den Verfahren A 16 8, A 16 9, A 16 10 und A 16 11 mit Fällung der erwähnten Entscheide ebenfalls per 25. Oktober 2017 gegenstandslos geworden. Des Weiteren wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache der von den Beschwerdeführern in der Beschwerdeschrift vom 11. Juli 2016 gestellte Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung obsolet. Und schliesslich ist auch der beschwerdeführerische Antrag auf Vereinigung des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens A 16 33 mit den weiteren hängigen Verfahren betreffend Gästetaxe in den Gemeinden O.3._____, O.1._____ und O.4._____ (vgl. Replik vom 21. November 2016 S. 5 Ziff. 2 Antrag 2) gegenstandslos geworden. Einerseits hat das streitberufene Gericht nämlich (ebenfalls) am 25. Oktober 2017 mit drei separaten Entscheiden über die vier Musterbeschwerden A 16 8, A 16 9, A 16 10 und A 16 11 befunden und die entsprechenden Urteile bereits am 9. November 2017 mitgeteilt. Anderseits gilt es zu berücksichtigen, dass die Frage, ob die zweckgebundene Verwendung der Abgabenerträge erfüllt ist, jeweils separat für jede Gemeinde anhand der von diesen eingereichten Jahresrechnungen, Budgets und Zusammenstellungen betreffend Aufwand/Ertrag zu prüfen ist. Auch vor diesem Hintergrund könnte das vorliegende verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren A 16 33 − obschon es inhaltlich bei allen Verfahren um identische Rechtsfragen und um zumindest vergleichbare Sachverhalte geht − nicht mit den Verfahren A 16 8 (die Gemeinde O.4._____ betreffend) bzw. A 16 10 und

- 8 - A 16 11 (die Gemeinde O.3._____ betreffend) vereinigt werden (vgl. VGU A 16 9 vom 25. Oktober 2017 E.3). 4.1. Die Beschwerdeführer erheben in ihrer Beschwerdeschrift vom 11. Juli 2016 sodann die Ausstandseinrede gegen sämtliche Verwaltungsrichterinnen und -richter, welche aus Gemeinden mit Tourismusabgaben stammen respektive in solchen Wohnsitz haben. In der Sache berufen sie sich auf die Garantie des unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richters (Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101], Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Sie erachten die umschriebene Garantie als verletzt, weil es naheliegend sei, dass sämtliche Verwaltungsrichterinnen und -richter ein Solidaritätsempfinden gegenüber den Bündner Gemeinden hätten. 4.2. Wie nachstehend dargestellt erweist sich die von den Beschwerdeführern erhobene Ausstandseinrede als offensichtlich unbegründet. In Art. 6a VRG sind die Umstände, unter denen ein Richter in den Ausstand zu treten hat, aufgelistet. Mit ihrer Argumentation berufen sich die Beschwerdeführer sinngemäss auf lit. f der genannten Bestimmung, gemäss der ein Richter in den Ausstand zu treten hat, wenn er aufgrund anderer Umstände (als den in lit. a – e aufgeführten) als befangen erscheint. Vorweg ist festzuhalten, dass Art. 6a VRG das Recht auf Ablehnung eines befangenen Richters im gleichen Umfang wie Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährt. Nach der in Art. 30 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen Garantie des verfassungsmässigen Richters hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtli-

- 9 che Urteil einwirken. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird bereits verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Voreingenommenheit und Befangenheit in diesem Sinne werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten aufscheinen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (vgl. BGE 140 III 221 E.4.1, 140 I 326 E.5.1, 139 III 433 E.2.1.1, 139 I 121 E.5.1, 139 III 120 E.3.2.1, 138 I 1 E.2.2, 137 I 227 E.2.1, 136 I 207 E.3.1, je mit Hinweisen). 4.3. Im vorliegenden Fall liegen keinerlei Umstände vor, welche bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit begründet könnten. Insbesondere vermag einzig der Wohnsitz oder die Herkunft noch keine objektiven Zweifel an der Unparteilichkeit von Richtern zu begründen. Erst recht ist bei Wohnsitz in einer anderen Bündner Gemeinde, welche eine Tourismusabgabe kennt, nicht auf Befangenheit zu schliessen, wie dies von den Beschwerdeführern geltend gemacht wird. Würde man dem Antrag bzw. der Argumentation der Beschwerdeführer folgen, könnte das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden keine Entscheide mehr fällen, weil immer eine von den Beschwerdeführern behauptete "Solidarität" bzw. "Sympathie" für die Bündner Gemeinden bestehen würde. Ebenso dürfte das streitberufene Gericht auch keine Entscheide betreffend die direkten Steuern treffen, weil alle Richter Wohnsitz in Graubünden haben und dementsprechend auch hier Steuern zahlen (und

- 10 damit direkt oder indirekt von einem Entscheid theoretisch betroffen sein könnten). Entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung muss vielmehr eine konkrete Nähe zum strittigen Verfahren bestehen, um den Anschein der Befangenheit zu begründen. Dies ist vorliegend offenkundig nicht der Fall, weshalb sich die von den Beschwerdeführern erhobene Ausstandseinrede gegen sämtliche Verwaltungsrichterinnen und -richter, welche aus Gemeinden mit Tourismusabgaben stammen respektive in solchen Wohnsitz haben, als haltlos erweist und entsprechend abzuweisen ist (vgl. VGU A 16 32 vom 31. März 2017 E.4). 5. Soweit die Beschwerdeführer sinngemäss die Zuständigkeit des Gemeindeschreibers und der Gästetaxenverwaltung O.1._____ für den Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 2. Juni 2016 bestreiten, ist mit der Beschwerdegegnerin auf Art. 27 GKStG zu verweisen, wonach die Veranlagungsbehörde der Einsprachebehörde entspricht (Abs. 3) und die Exekutive der Gemeinde weder als Veranlagungs- noch als Einsprachebehörde bestimmt werden kann (Abs. 4). Diesen Vorgaben ist die Beschwerdegegnerin insofern nachgekommen, als Art. 32 Abs. 1 des Gesetzes über Gäste- und Tourismustaxen der Gemeinde O.1._____ (Tourismusgesetz, TG) normiert, dass Verfügungen der Gemeinde innert 30 Tagen seit Mitteilung mit schriftlich begründeter Einsprache bei der Veranlagungsbehörde angefochten werden können. Bei der Veranlagungsbehörde handelt es sich gemäss Art. 3 der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über Gäste- und Tourismustaxen der Gemeinde O.1._____ (Ausführungsbestimmungen zum Tourismusgesetz, ABzTG) um die Gemeindeverwaltung. Mit der Unterzeichnung des angefochtenen Einspracheentscheids durch den Gemeindeschreiber und die zuständige Sachbearbeiterin der Gästetaxenverwaltung wurde folglich den Zuständigkeitsregelungen Nachachtung geschenkt, weshalb sich auch der diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführer als unbegründet erweist (vgl. VGU A 16 32 vom 31. März 2017 E.5).

- 11 - 6. Abschliessend gilt es in formeller Hinsicht noch auf die beschwerdeführerischen Rügen einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Entscheid vom 2. Juni 2016 nur rudimentär begründet und verschiedene Rechtsbegehren nicht behandelt habe. Damit machen die Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. 6.1. Die Verletzung des Gehörsanspruchs führt, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst, zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 132 V 387 E.5.1). Nach der Rechtsprechung kann ein Verfahrensmangel, insbesondere eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, zwar geheilt werden, wenn die Kognition der urteilenden Instanz nicht eingeschränkt ist und dem Beschwerdeführer daraus kein Nachteil erwächst. Verlangt wird ferner, dass kein für die Beurteilung der Angelegenheit relevantes Kognitionsgefälle besteht (vgl. WIEDERKEHR, Die Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV und die Heilung bei Verletzung, in: Zbl 9/2010, S. 481 ff., S. 502 ff.). Eine Heilung ist aber immer dann ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt; zudem soll sie die Ausnahme bleiben (BGE 134 I 331 E.3.1, 126 I 68 E.2 mit Hinweisen; PVG 2008 Nr. 1). Verfügungen oder Entscheide, die unter Missachtung des rechtlichen Gehörs ergangen sind, sind daher grundsätzlich aufzuheben und zur Durchführung eines ordnungsgemässen Verwaltungsverfahrens an die Verwaltungsbehörden zurückzuweisen (statt vieler: PVG 2011 Nr. 31). Nur wenn es sich aus verfahrensökonomischen Gründen geradezu aufdrängt, ist die Heilung einer allfälligen Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren nach der zitierten Praxis ausnahmsweise zuzulassen. 6.2. Der durch Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und garantiert anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien im Verfahren, soweit

- 12 dies Einfluss auf ihre Rechtsstellung haben kann. Die Gehörsgarantie ist somit ein verfassungsmässig geschütztes Individualrecht, hat also den Charakter eines selbständigen Grundrechtes (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1001 und 1003). Aus Art. 29 Abs. 2 BV folgt insbesondere auch ein Mindestanspruch auf Begründung eines hoheitlichen Aktes. Der Sinn und Zweck der Begründungspflicht liegt darin, dass der Bürger wissen soll, warum eine Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Es ist insbesondere nicht nötig, dass sie sich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt, sondern sie kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (statt vieler BGE 133 I 270 E.3.1). Ob die Begründung rechtlich zutreffend und haltbar ist, ist wiederum keine Frage des formellen Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern der materiellen Beurteilung der Streitfrage. 6.3. Vorliegend ist die Beschwerdegegnerin der sie treffenden Begründungspflicht in hinreichendem Masse nachgekommen. So lässt sich dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. Juni 2016 entnehmen, dass aus Sicht der Beschwerdegegnerin die pauschalierten Gästetaxen als geringfügig zu bezeichnen sind, auch wenn sie im Einzelfall aufgrund des vorgenommenen Systemwechsels zu einer Erhöhung der geschuldeten Taxen geführt haben. Zudem führte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid ausführlich aus, dass ihrer Meinung nach die Vorschriften der Zweckbindung erfüllt sind und auch das interkantonale Doppelbesteuerungsverbot nicht verletzt wird. Zudem setzte sich die Beschwerdegegnerin

- 13 auch mit den weiteren beschwerdeführerischen Rügen (wie der gerügten Verletzung der Eigentumsgarantie, von Treu und Glauben sowie des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes) auseinander. Aufgrund dieser Begründung war es für die heutigen Beschwerdeführer denn auch hinreichend klar, von welchen Überlegungen sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen hat leiten lassen. Ob diese Überlegungen rechtlich zutreffend sind, ist nicht im vorliegend interessierenden formellen Zusammenhang zu prüfen, sondern materieller Natur, worauf nachstehend noch einzugehen sein wird (vgl. E.7 ff.). Auf jeden Fall waren die Beschwerdeführer, wie bereits deren knapp 30-seitige Beschwerdeeingabe vom 11. Juli 2016 zeigt, ohne Weiteres in der Lage, den missliebigen Entscheid sachgerecht anzufechten. Folglich ist aber die Beschwerdegegnerin der sie betreffenden Begründungspflicht hinreichend nachgekommen, womit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen ist. 6.4. Selbst wenn vorliegend mit Blick auf die gerügte Begründungspflicht eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs bejaht würde, was aber − wie gesehen − nicht der Fall ist, wäre der Mangel nachträglich geheilt worden, weil es sich aufgrund des vorstehend Gesagten höchstens um eine sehr leichte Verletzung der Parteirechte handeln würde und sich die Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren im Rahmen eines dreifachen Schriftenwechsels ausführlich zu allen Fragen äussern konnten. Gegen eine Rückweisung sprächen folglich auch verfahrensökonomische Überlegungen. 7. Nachstehend gilt es in materieller Hinsicht die Rechtmässigkeit der bei den Beschwerdeführern für das Jahr 2015 in Rechnung gestellten Gästetaxe in der Höhe von Fr. 1'030.-- zu prüfen. 7.1. Die auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretene Verfassung des Kantons Graubünden (KV; BR 110.100) enthält im Gegensatz zur alten Kantonsverfassung keine direkt anwendbare Regelung, gestützt auf welche die Ge-

- 14 meinden eine Steuerhoheit beanspruchen können. Vielmehr werden gemäss Art. 94 Abs. 1 KV die Kompetenzen des Kantons und der Gemeinden zur Erhebung von Steuern durch das Gesetz festgelegt. Einschlägig hierfür ist das auf den 1. Januar 2007 in Kraft getretene Gesetz über die Gemeinde- und Kirchensteuern, in welchem die kommunalen Besteuerungskompetenzen geregelt sind. Gemäss Art. 2 Abs. 2 GKStG kann die Gemeinde neben den in Abs. 1 aufgeführten Hauptsteuerarten (Einkommens- und Vermögenssteuer, Grundstückgewinnsteuer, Nach- und Strafsteuer sowie Ordnungsbussen) eine Handänderungssteuer und eine Liegenschaftssteuer sowie gemäss Abs. 3 weitere Steuern erheben, wie insbesondere eine Erbanfall- und Schenkungssteuer, eine Kurtaxe sowie eine Tourismusförderungsabgabe. Die Gemeinde O.1._____ ist damit gestützt auf Art. 94 Abs. 1 KV i.V.m Art. 2 Abs. 3 lit. b und Art. 22 GKStG kompetent, von den übernachtenden Gästen eine Kurtaxe zu erheben. 7.2. Zwischen den Parteien herrscht grundsätzlich Einigkeit über die Abgabepflicht der Beschwerdeführer an sich. Zudem bestreiten die Beschwerdeführer auch nicht, dass das Gesetz über Gäste- und Tourismustaxen der Gemeinde O.1._____ vorliegend richtig angewendet wurde. Die Beschwerdeführer stören sich indes an der Bemessung der Gästetaxe gestützt auf Art. 10 f. TG. Sie rügen sinngemäss, dass diese Gesetzesbestimmungen gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV), das Willkürverbot (Art. 9 BV) und das interkantonale Doppelbesteuerungsverbot (Art. 127 Abs. 3 BV) verstossen würden. Damit widerspreche die Tourismusgesetzgebung höherrangigem Recht, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Juni 2016 aufzuheben sei. 7.3. Es geht hier also um eine konkrete (akzessorische) Normenkontrolle. In diesem Rahmen stellen sich regelmässig zwei Fragen: Die Hauptfrage betrifft die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung. Um diese beantworten zu können, muss zunächst die Vorfrage beantwortet werden, ob die

- 15 - Norm, auf welche sich die fragliche Verfügung stützt, ihrerseits dem höherrangigen Recht entspricht. Ist diese Frage zu verneinen, ist die fragliche Bestimmung im betreffenden Verfahren nicht anzuwenden. Dies hat zur Folge, dass die Rechtsgrundlage der angefochtenen Verfügung entfällt, weshalb in einem zweiten gedanklichen Schritt die Hauptfrage zu verneinen und die Verfügung aufzuheben ist. Die mangelhafte Rechtsnorm selbst kann indes von der Rechtsmittelinstanz nicht aufgehoben werden. Anfechtungsobjekt ist einzig die Verfügung. Die formelle Aufhebung − oder Änderung − der rechtswidrigen Norm ist vielmehr Sache der zuständigen rechtsetzenden Behörde (vgl. HÄFELIN/HALLER/KELLER/ THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2016, § 66 Rz. 2070 ff.; AUER, Staatsrecht der schweizerischen Kantone, Bern 2016, § 13 Rz. 1584-1587; GRIFFEL, in: BIAGGINI/GÄCHTER /KIENER [Hrsg.], Staatsrecht, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, § 27 Rz. 38-40). Daraus ergibt sich in Bezug auf das vorliegende verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Juni 2016 entweder aufzuheben und den von den Beschwerdeführern als widerrechtlich gerügten Bestimmungen die Anwendung im konkreten Einzelfall zu verwehren ist, sofern die fraglichen Bestimmungen des Gesetzes über die Gäste und Tourismustaxen einschliesslich der dazugehörenden Ausführungsbestimmungen dem höherrangigen Recht nicht entsprechen sollten. Sollten sich die gerügten Bestimmungen als bundes- und kantonsrechtskonform erweisen, führte dies zur Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 2. Juni 2016 und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde. 8.1. Gästetaxen im Sinne von Art. 5 ff. TG sind Zwangsabgaben, die lediglich einer bestimmten Gruppe von Pflichtigen auferlegt werden, weil diese Personen zu bestimmten, im Zusammenhang mit dem Tourismus stehenden Aufwendungen des Gemeinwesens eine nähere Beziehung aufweisen als die Gesamtheit der Steuerpflichtigen. Die zwecks Förderung des Touris-

- 16 mus eingezogenen Gästetaxen (vgl. Art. 1 TG) werden von der Lehre und Rechtsprechung als Kostenanlastungssteuern qualifiziert. Unter diesen Begriff fallen nach heutiger Terminologie Sondersteuern, welche einem bestimmten Kreis von Steuerpflichtigen auferlegt werden, weil diese Personen als Verursacher eine nähere Beziehung zu bestimmten Aufwendungen des Gemeinwesens haben als die Gesamtheit der Steuerpflichtigen (BGE 131 II 271 E.5.3, 129 I 346 E.5.1, 128 I 155 E.2.2, 124 I 289 E.3e, 122 I 305 E.4b; Urteile des Bundesgerichtes 2C_712/2015 und 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 E.3.3.3, 2C_951/2010 vom 5. Juli 2011 E.2.1; BLUMENSTEIN/LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 7. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, S. 11 f.; REICH, Steuerrecht, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, § 2 Rz. 7; MARANTELLI, Grundprobleme des schweizerischen Tourismusabgaberechts, Diss., Bern 1991, S. 50 ff. [nachfolgend: MARANTELLI, Tourismusabgaberecht]). Weitere typische Erscheinungsformen der Kostenanlastungssteuer sind etwa Tourismusförderungsabgaben, Motorfahrzeugsteuern, Schiffssteuern, Hundesteuern, Treibstoffzuschläge sowie Feuerschutzabgaben, wobei die betreffenden Einnahmen auch meist einer entsprechenden gesetzlichen Zweckbindung unterworfen sind (BGE 124 I 289 E.3b; Urteile des Bundesgerichtes 2C_523/2015 vom 21. Dezember 2016 E.3.1, 2C_712/2015 und 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 E.3.2.3; MARANTELLI, Tourismusabgaberecht, a.a.O., S. 25). Kostenanlastungssteuern haben eine gewisse Verwandtschaft zur Vorzugslast (Beiträgen), doch unterscheiden sie sich von dieser dadurch, dass kein individueller, dem einzelnen Pflichtigen zurechenbarer Sondervorteil vorliegen muss, der die Erhebung der Abgabe rechtfertigt. Es genügt, dass die betreffenden Aufwendungen dem abgabepflichtig erklärten Personenkreis eher anzulasten sind als der Allgemeinheit, sei es, weil diese Gruppe von den Leistungen generell (abstrakt) stärker profitiert als andere oder weil sie − abstrakt − als hauptsächlicher Verursacher dieser Aufwendungen angesehen werden kann. Die Kostenanlastungsabgabe stellt − da sie gegenleistungslos, d.h. unabhängig vom kon-

- 17 kreten Nutzen oder vom konkreten Verursacheranteil des Pflichtigen erhoben wird − eine Steuer dar (BGE 124 I 289 E.3b; Urteile des Bundesgerichtes 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E.3.5.3 f., 2A.62/2005 vom 22. März 2006 E.4.2). Sie steht aber in einem Spannungsverhältnis zum Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung. Eine derartige Sondersteuer setzt voraus, dass sachlich haltbare Gründe bestehen, die betreffenden staatlichen Aufwendungen der erfassten Personengruppe anzulasten. Zudem muss die allfällige Abgrenzung nach haltbaren Kriterien erfolgen. Die Kostenanlastung an den erfassten Personenkreis muss nach einem vernünftigen Prinzip und unter Beachtung des Gebots der Verhältnismässigkeit und der Rechtsgleichheit erfolgen; andernfalls verletzt die Abgabe das in Art. 8 Abs. 1 BV enthaltene Gleichheitsgebot (BGE 131 I 1 E.4.2, 124 I 289 E.3b, 122 I 305 E.4b; Urteile des Bundesgerichtes 2C_712/2015 und 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 E.3.3.1, 2C_466/2008 vom 10. Juli 2009 E.4.2.1; MARANTELLI, Tourismusabgaberecht, a.a.O., S. 20 ff.). 8.2. Das in Art. 127 Abs. 1 BV und in Art. 164 Abs. 1 lit. d BV ausdrücklich verankerte und inhaltlich umschriebene Legalitätsprinzip ist einer der wichtigsten Grundsätze im Steuer- und Abgaberecht. Es gilt sowohl im Steuerrecht als auch im Kausalabgaberecht (vgl. BGE 135 I 130 E.7.2, 132 II 371 E.2.1; VALLENDER/WIEDERKEHR, in: EHRENZELLER/SCHINDLER/ SCHWEI- ZER/VALLENDER [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, N. 5 zu Art. 127 BV). Für Steuern gilt ohne Ausnahme, dass ihre wesentlichen Elemente durch ein Gesetz im formellen Sinn festzulegen sind (BGE 131 II 271 E.6.1, 127 I 60 E.2c). Das Legalitätsprinzip kann seine Funktionen nur dann erfüllen, wenn der Rechtssatz einen hinreichenden Bestimmtheitsgrad aufweist. Es sind diejenigen Elemente des Steuerverhältnisses zu regeln, die für die betroffenen Bürgerinnen und Bürger das Ausmass, den Umfang und die Grenzen der Steuerpflicht festlegen. Dazu gehören zumindest der Kreis der Abga-

- 18 bepflichtigen, der Gegenstand der Abgabe und die Bemessungsgrundlage (BGE 135 I 130 E.7.2, 132 I 157 E.2.2, 131 II 562 E.3.1). Die Festlegung dieser Elemente des Abgaberechtsverhältnisses darf der Gesetzgeber nicht an den Verordnungsgeber delegieren (BGE 131 II 271 E.6.1; VALLEN- DER/WIEDERKEHR, a.a.O., N. 7 zu Art. 127 BV). 8.3. Die von der Beschwerdegegnerin bei den Beschwerdeführern erhobene Gästetaxe ist nach dem vorstehend Gesagten in Übereinstimmung mit der Lehre und Rechtsprechung als Kostenanlastungssteuer zu qualifizieren. Sie findet ihre gesetzliche Grundlage im kommunalen Gesetz über Gästeund Tourismustaxen, welches von der Gemeindeversammlung am 11. April 2014 beschlossen und sodann von der Regierung des Kantons Graubünden mit Beschluss Nr. 1012 vom 4. November 2014 genehmigt wurde. Steuerpflichtig ist gemäss Art. 5 Abs. 1 TG jeder in der Gemeinde übernachtende Gast, welcher, ohne steuerrechtlichen Wohnsitz zu begründen, die Möglichkeit hat, das touristische Angebot zu benützen. Grundeigentum in der Gemeinde begründet gemäss Art. 5 Abs. 2 TG wohl die Steuerpflicht, nicht aber die Befreiung von der Gästetaxe. Gemäss Art. 8 TG, welcher das Objekt der Gästetaxe umschreibt, wird die Gästetaxe pro Übernachtung des gemäss den Bestimmungen dieses Gesetzes der Gästetaxenpflicht unterstehenden übernachtenden Gastes erhoben. Die Bemessung der Gästetaxe richtet sich nach Art. 9 - 11 TG i.V.m. Art. 6 ABzTG. Gemäss Art. 10 Abs. 1 TG haben gästetaxenpflichtige Eigentümer, Nutzniesser und Dauermieter von Ferienwohnungen die Gästetaxe unabhängig von Dauer und Häufigkeit des Aufenthalts in Form einer Jahrespauschale zu entrichten, welche auf einer durchschnittlichen Anzahl an Übernachtungen in einer Wohnung pro Jahr beruht. Als in einer Ferienwohnung übernachtender Gast im Sinne von Art. 10 Abs. 1 TG gelten im Sinne einer abschliessenden Aufzählung jeder nicht vermietende, rechtliche und wirtschaftliche Eigentümer, Nutzniesser sowie Dauermieter und deren Besucher (Art. 10 Abs. 2 TG). Gemäss Art. 10 Abs. 3 TG i.V.m. Art. 6 lit. c

- 19 - ABzTG setzt sich die obligatorische Jahrespauschale für Ferienwohnungen aus einer Grundtaxe pro Wohnung und Jahr von Fr. 220.-- und einem Betrag pro Quadratmeter Nettowohnfläche und Jahr von Fr. 9.-- zusammen. Der Ertrag aus der Gästetaxe ist zur Finanzierung von touristischen Einrichtungen und Veranstaltungen zu verwenden, welche für den Gast geschaffen und von ihm in überwiegendem Masse benützt werden können (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 TG). 9. Zunächst gilt es an dieser Stelle zu prüfen, ob die der Gemeinde O.1._____ aus der Gästetaxe zugeflossenen Mittel zweckentsprechend verwendet worden sind, nämlich − wie das Gesetz über Gäste- und Tourismustaxen in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 bzw. das Gesetz über die Gemeinde- und Kirchensteuern in Art. 22 Abs. 3 sagen − zur Finanzierung von touristischen Einrichtungen und Veranstaltungen, welche für den Gast geschaffen und von ihm in überwiegendem Masse benützt werden können. Diese Frage ist − wie nachstehend dargestellt − mit der Beschwerdegegnerin zu bejahen. 9.1. Wie das streitberufene Gericht im die Gemeinde O.1._____ betreffenden Musterentscheid VGU A 16 9 vom 25. Oktober 2017 ausgeführt hat, dürfen Erträge einer Kostenanlastungssteuer nur für diejenigen Zwecke verwendet werden, welche die Erhebung der Steuer rechtfertigen; sie sind also zweckgebunden (vgl. vorstehend E.8.1; BLUMENSTEIN/LOCHER, a.a.O., S. 11 f. Fn. 22; MARANTELLI, Tourismus- und Zweitwohnungsabgaben − eine Bestandesaufnahme, in: Jusletter vom 2. Februar 2015, Rz. 12 [nachfolgend: MARANTELLI, Bestandesaufnahme]; SIMONEK, Rechtsgutachten betreffend die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Einführung einer Zweitliegenschaftssteuer als kantonale Sondersteuer, erstattet an das Eidgenössische Finanzdepartement, Zürich 2010, S. 16; abrufbar unter: http://www.news.admin.ch/NSBSubscriber/message/attachments/35837.pdf [zuletzt besucht am 24. Juli 2018]; MARANTELLI, Touris-

- 20 musabgaberecht, a.a.O., S. 375). Die Gesamteinnahmen aus einer Kostenanlastungssteuer dürfen nicht höher sein, als für die Finanzierung der bestimmten Aufwendungen notwendig ist; in diesem Sinne gilt auch das Kostendeckungsprinzip (Urteil des Bundesgerichtes 2C_523/2015 vom 21. Dezember 2016 E.5.1; REICH, a.a.O., § 2 Rz. 7). 9.2. Zurückgehend auf BGE 100 Ia 60 E.3a muss der Ertrag einer Kurtaxe der Finanzierung von Ausgaben dienen, die den Touristen einen Nutzen bringen. Dies nimmt das Gesetz über Gäste- und Tourismustaxen für die dort vorgesehenen Taxen auf, indem es in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 die Mittelverwendung für die Gästetaxe ("zur Finanzierung von touristischen Einrichtungen und Veranstaltungen, welche für den Gast geschaffen und von ihm in überwiegendem Masse benützt werden können") und in Art. 2 Abs. 2 diejenige für die Tourismustaxe ("zur Finanzierung von Ausgaben, die in überwiegendem Masse im Interesse der Tourismuswirtschaft liegen") regelt (vgl. auch vorstehend E.8.3). Mithin darf der Ertrag aus der Gästetaxe nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes − in Übereinstimmung mit Art. 22 Abs. 3 GKStG − nur zur Finanzierung von für den Gast geschaffenen und von ihm in überwiegendem Masse benützten touristischen Einrichtungen und Veranstaltungen verwendet werden, nicht aber für Ausgaben, die in überwiegendem Masse im Interesse der Tourismuswirtschaft liegen (wie insbesondere eine wirksame Marktbearbeitung sowie die Förderung werbewirksamer sportlicher und kultureller Anlässe). In BGE 93 I 17 E.5b hat das Bundesgericht eine Reihe von Aufgaben angeführt, die auch dann zu erfüllen wären, wenn der betreffende Ort kein Kurort wäre und die demgemäss nicht aus Kurtaxen bestritten werden dürfen, so die allgemeine Gemeindeverwaltung, die Erstellung und der Unterhalt von Strassen, der Betrieb von Schulen, die Wasserversorgung, die Sicherheits- und Gesundheitspolizei, die Feuerwehr usw. Demgegenüber können der bundesgerichtlichen Praxis zufolge der Personal- und Sachaufwand für ein mit allen modernen Hilfsmitteln ausgerüstetes, reich dokumentiertes und den Besucher mit

- 21 - Gratisauskünften dienendes Verkehrsbüro, Beiträge an Sportorganisationen, Sporteinrichtungen und Sportanlässe, der Aufwand für ein Kurorchester, der Unterhalt von Spazierwegen, Ruhebänken und Skipisten, der Bau und Unterhalt einer Reithalle, eines Hallenschwimmbads und einer Kunsteisbahn sowie allgemeine Rückstellungen von rund 20 % für zukünftige grosse Aufgaben des Fremdenverkehrs grundsätzlich mittels Kurtaxen finanziert werden (vgl. BGE 93 I 17 E.5b, 102 Ia 143 E.3 und 3a in fine; vgl. zum kurtaxenfähigen Aufwand auch MARANTELLI, Tourismusabgaberecht, a.a.O., S. 379 ff.). Überdies gilt es zu beachten, dass der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge solche Einrichtungen als ausschliesslich im Interesse des Kurorts und damit nicht im Rahmen des ordentlichen Gemeindehaushalts liegend zu betrachten sind, die für Ortseinwohner allein nicht, oder zumindest nicht in demselben Ausmass, geschaffen oder betrieben würden (BGE 102 Ia 143 E.2c, 101 Ia 437 E.4, 100 Ia 60 E.3a, 93 I 26 E.5b, 90 I 86 E.5; Urteile des Bundesgerichtes 2C_712/2015 vom 22. Februar 2016 E.3.3.4, 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 E.3.3.5). Mit anderen Worten dürfen diejenigen Einrichtungen aus Kurtaxen finanziert werden, die für die Ortseinwohner allein nicht, oder zumindest nicht in demselben Ausmass, notwendig gewesen wären und somit den ordentlichen Haushalt einer Gemeinde ohne Kurgäste nicht, oder nicht in dem Ausmass, belasten würden. Dementsprechend verliert eine bestimmte Einrichtung ihre Kurtaxenfähigkeit nicht deshalb, weil sie ebenfalls von Einheimischen und nicht nur von Gästen benützt wird. 9.3. Unterzieht man die von der Beschwerdegegnerin angeführten Zahlen unter diesen Gesichtspunkten einer kritischen Durchsicht, ergibt sich folgendes: 9.3.1. Wie die untenstehende Grafik zeigt, wurden von der Gemeinde O.1._____ unter dem Titel Gästetaxen in den Jahren 2014, 2015 und 2016 Fr. 1'887'089.15, Fr. 2'330'507.01 bzw. Fr. 2'280'000.-- eingenommen. Die Ausgaben für den Tourismus beliefen sich in den Jahren 2014, 2015 und

- 22 - 2016 − einschliesslich jährlicher Aufwendungen aus der Investitionsrechnung von Fr. 561'148.-- sowie unter Abzug von nicht gästetaxenfähigen Auslagen der C._____ AG − auf gesamthaft Fr. 3'810'604.98, Fr. 4'104'533.50 bzw. Fr. 4'045'035.--. Jahresrechnung 2014 Jahresrechnung 2015 Budget 2016 Gesamtausgaben Gemeinde O.1._____ * Fr. 4'120'653.18 Fr. 4'638'498.90 Fr. 4'793'000.-- ./. Freie Beiträge an C._____ AG * Fr. 837'752.55 Fr. 1'053'658.26 Fr. 1'059'000.-- ./. Gebundene Beiträge an C._____ AG * Fr. 642'247.65 Fr. 426'341.94 Fr. 921'000.-- ./. Zukünftige Beiträge an C._____ AG * Fr. 0.-- Fr. 325'333.20 Fr. 0.-- Ausgaben "netto" Fr. 2'640'652.98 Fr. 2'833'165.50 Fr. 2'813'000.-- + gästetaxenfähige Ausgaben C._____ AG ** Fr. 608'804.-- Fr. 710'220.-- Fr. 670'887.-- + Durchschnittliche Investition pro Jahr für Tourismus * Fr. 561'148.-- Fr. 561'148.-- Fr. 561'148.-- Gesamtausgaben Fr. 3'810'604.98 Fr. 4'104'533.50 Fr. 4'045'035.-- Ertrag Gästetaxen * Fr. 1'887'089.15 Fr. 2'330'507.01 Fr. 2'280'000.-- Mehrausgaben zulasten Steuerzahler Fr. 1'923'515.83 Fr. 1'774'026.49 Fr. 1'765'035.-- * gemäss Zusammenstellung "Aufwand/Ertrag resp. Ausgaben/Einnahmen für den Tourismus" vom 20. Oktober 2016 (Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 1) sowie der Jahresrechnung der Gemeinde O.1._____ 2015 (Bg-act. 1a) und des Budgets der Gemeinde O.1._____ 2016 (Bg-act. 1b). ** gemäss Zusammenstellung "Mittelverwendung C._____ AG" vom 31. Mai 2016 (Bg-act. 2) i.V.m. der Grafik auf S. 11 der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 24. Oktober 2016. Die obenstehende Grafik zeigt, dass die von der Beschwerdegegnerin getätigten Ausgaben für den Tourismus von den Einnahmen aus der Gästetaxe bei weitem nicht gedeckt werden. Vielmehr besteht in den Jahren 2014, 2015 und 2016 ein Ausgabenüberschuss von Fr. 1'923'515.83, Fr. 1'774'026.49 bzw. Fr. 1'765'035.--. 9.3.2. Die Beschwerdeführer greifen in ihren Rechtsschriften sämtliche der in der beschwerdegegnerischen Zusammenstellung "Aufwand/Ertrag resp. Ausgaben/Einnahmen für den Tourismus" vom 20. Oktober 2016 (Bg-act. 1) enthaltenen Positionen ("Gemeindepolizei", "Kulturförderung", "Hallenschwimmbad", "Sportanlage", "Freizeitgestaltung allgemein", "Strassen und Wanderwege", "Parkplätze", "Strassenbeleuchtung", "Regionalver-

- 23 kehr", "Natur- und Umweltschutz", "Tourismusförderung" und "Gemeindesteuern") an (vgl. Replik vom 21. November 2016 S. 11- 18) und machen im Wesentlichen geltend, dass es sich bei den entsprechenden Positionen nicht um gästetaxenfähige Ausgaben handle; vielmehr handle es sich bei den fraglichen Aufwandpositionen um allgemeine Gemeindeaufgaben, welche primär für die Ortseinwohner und nicht für Zweitwohnungseigentümer getätigt würden und keinerlei touristische Motivation hätten. Dementsprechend dürften diese Ausgaben nicht mittels Gästetaxeneinnahmen finanziert werden. Dieser beschwerdeführerischen Auffassung kann − wie nachstehend dargestellt − nicht gefolgt werden. Einerseits verkennen die Beschwerdeführer, dass der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge solche Einrichtungen als ausschliesslich im Interesse des Kurorts und damit nicht im Rahmen des ordentlichen Gemeindehaushalts liegend zu betrachten sind, die für Ortseinwohner allein nicht, oder zumindest nicht in demselben Ausmass, geschaffen oder betrieben würden und dementsprechend diejenigen Einrichtungen vollständig aus Gästetaxen finanziert werden dürfen, die nur für Ortseinwohner nicht, oder zumindest nicht in demselben Ausmass, notwendig gewesen wären (vgl. vorstehend E.9.2). Dass eine Grosszahl der in der Zusammenstellung "Aufwand/Ertrag resp. Ausgaben/Einnahmen für den Tourismus" vom 20. Oktober 2016 (Bg-act. 1) enthaltenen Positionen für Ortseinwohner allein nicht, oder zumindest nicht in demselben Ausmass, geschaffen oder betrieben würden und eine duale Benutzerstruktur aufweisen, mithin sowohl von Ortsansässigen als auch von übernachtenden Gästen benützt werden, liegt auf der Hand. Es erhellt denn auch ohne Weiteres, dass die Gemeinde O.1._____ mit 1'617 Einwohnern (gemäss Gemeindefinanzstatistik O.1._____ des Amtes für Gemeinden, Stand Ende 2015; abrufbar unter https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/dfg/afg/Lists/GemeindeInformationen/Attachments/58/G_ O.1._____.pdf [zuletzt besucht am 24. Juli 2018]) beispielsweise weder ein derartiges Angebot an Wanderwegen erstellen und unterhalten würde noch ein vergleichbares Angebot an Regional- und Shuttle-Bussen hätte, wie

- 24 dies von der Beschwerdegegnerin in deren Rechtsschriften beschrieben wird, wenn kein Tourismus vor Ort stattfinden würde. Dementsprechend können aber − entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung − die gesamten Kosten dieser Infrastrukturprojekte vollumfänglich den Gästen angelastet werden und ausschliesslich über die Gästetaxen finanziert werden. Selbiges gilt auch für alle übrigen Positionen der beschwerdegegnerischen Zusammenstellung "Aufwand/Ertrag resp. Ausgaben/Einnahmen für den Tourismus" vom 20. Oktober 2016. Wie die Beschwerdegegnerin in ihren Rechtsschriften nämlich in Bezug auf sämtliche der erwähnten Positionen differenziert und schlüssig darlegt, handelt es sich bei allen Positionen um Infrastruktureinrichtungen, die einzig um der ortsansässigen Bevölkerung willen nicht, oder zumindest nicht in demselben Ausmass, erstellt und unterhalten würden, was − wie gesehen − zur Rechtfertigung der Verwendung von Gästetaxeneinnahmen ausreicht (vgl. Vernehmlassung vom 24. Oktober 2016 S. 13 - 19 sowie Duplik vom 16. Januar 2017 S. 10 - 14). Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Aufteilung der in den letzten 15 Jahren getätigten und aus allgemeinen Haushaltsmitteln finanzierten Investitionen auf laufende Jahre, zumal es sich − wie die Beschwerdegegnerin auf S. 19- 21 ihrer Vernehmlassung vom 24. Oktober 2016 sowie S. 14 - 16 ihrer Duplik vom 16. Januar 2017 differenziert und schlüssig ausführt − auch bei sämtlichen Positionen der Investitionsrechnung um Aufwendungen handelt, welche für Ortseinwohner allein nicht, oder zumindest nicht in demselben Ausmass, geschaffen oder betrieben würden, weshalb sie grundsätzlich ohne Weiteres auch mittels Gästetaxen hätten finanziert werden können. Im Übrigen wären die von der Beschwerdegegnerin in den Jahren 2014 bis 2016 getätigten Ausgaben für den Tourismus vor Ort von den Einnahmen aus der Gästetaxe selbst dann nicht gedeckt, wenn die Aufwendungen aus der Investitionsrechnung von jährlich Fr. 561'148.-- auf der Aufwandseite nicht berücksichtigt würden. Selbst dann ergäbe sich in den Jahren 2014, 2015 und 2016 noch ein Ausgabenüberschuss von Fr. 1'362'367.83 (= Fr. 1'923'515.83 ./. Fr. 561'148.--), Fr. 1'212'878.49 (=

- 25 - Fr. 1'774'026.49 ./. Fr. 561'148.--) bzw. Fr. 1'203'887.-- (= Fr. 1'765'035.-- ./. Fr. 561'148.--). Dementsprechend qualifizieren aber grundsätzlich sämtliche Positionen der Zusammenstellung "Aufwand/Ertrag resp. Ausgaben/Einnahmen für den Tourismus" vom 20. Oktober 2016 als gästetaxenfähig und können somit vollumfänglich durch Gästetaxen finanziert werden. Aus der erwähnten Zusammenstellung resultiert − wie vorstehend dargestellt − in den Jahren 2014, 2015 und 2016 ein aus ordentlichen Steuereinnahmen zu finanzierender Ausgabenüberschuss von Fr. 1'923'515.83, Fr. 1'774'026.49 bzw. Fr. 1'765'035.--. Folglich können aber in der Gemeinde O.1._____ − entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer − keine Einnahmen aus der Gästetaxe zweckwidrig verwendet werden. Es mag zwar zutreffen, dass die Investitionen in die touristische Infrastruktur oder sonstige von der Zweckbindung gedeckte Aufgabenbereiche nicht im gleichen Masse zugenommen haben, wie infolge der neuen Tourismusgesetzgebung Mehreinnahmen generiert worden sind. Dies ist jedoch weder erforderlich noch war dies möglich, weil − wie gesehen − auch die neu generierten Mittel bei weitem nicht ausreichen, um die getätigten Ausgaben für den Tourismus vor Ort zu finanzieren. Nicht erforderlich ist des Weiteren, dass die von den Zweitwohnungseigentümern generierten Mehreinnahmen auch wieder zu deren konkreten Nutzen (und nicht zum Nutzen von anderen Gästen) verwendet werden. Vielmehr sind die Einnahmen aus der Gästetaxe gemäss Art. 22 Abs. 3 GKStG sowie Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 TG zur Finanzierung von touristischen Einrichtungen und Veranstaltungen zu verwenden, welche für den Gast geschaffen und von ihm in überwiegendem Masse benützt werden können. Eine Differenzierung innerhalb des abgabepflichtigen Kreises ist somit nicht vorzunehmen. Ob die Abgabepflichtigen die touristischen Einrichtungen auch tatsächlich beanspruchen, ist nicht von Bedeutung. Entscheidend ist allein, dass sie davon profitieren könnten, wenn sie denn wollten (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 2C_712/2015 und 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 E.3.3.3). Dies ergibt sich aus der Natur der Gästetaxe als Kostenanlastungssteuer, da diese

- 26 an die abstrakte Interessenlage anknüpft und damit eben keinen individuellen Sondervorteil voraussetzt (vgl. vorstehend E.8.1). Abschliessend sei an dieser Stelle noch festgehalten, dass es grundsätzlich in der alleinigen Verantwortung der Gemeinde liegt, wie sie sich in touristischer Hinsicht positionieren möchte und in welchem Ausmass sie den Fremdenverkehr fördern möchte (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E.2.5.6). Bei der Frage, was als touristische Infrastruktur zählt, ist den Gemeinden ein grosses Ermessen bei zugestehen. Entscheidend für die Frage der Gästetaxenfähigkeit einer Ausgabe ist − wie gesehen − einzig, ob die entsprechende Einrichtung für die Ortseinwohner alleine nicht, oder zumindest nicht in demselben Ausmass, geschaffen oder betrieben würde. 9.3.3. Der beschwerdegegnerischen Zusammenstellung "Aufwand/Ertrag resp. Ausgaben/Einnahmen für den Tourismus" vom 20. Oktober 2016 (Bgact. 1) lässt sich sodann entnehmen, dass selbst wenn im Hinblick auf gewisse Aufwandpositionen eine differenzierte Betrachtungsweise geboten wäre und demnach infolge der gleichzeitigen Benützung der entsprechenden touristischen Infrastruktureinrichtungen durch Ortsansässige und übernachtende Gäste eine Kürzung gewisser Aufwandpositionen vorzunehmen wäre, sich − wie nachfolgend dargestellt − nichts an der Tatsache ändert, dass nach wie vor eine erhebliche Unterdeckung der Ausgaben für den Gast vor Ort verglichen mit den Einnahmen aus der Gästetaxe vorläge und dementsprechend die Zweckbindung nach wie vor erfüllt wäre. In der erwähnten Zusammenstellung "Aufwand/Ertrag resp. Ausgaben/Einnahmen für den Tourismus" vom 20. Oktober 2016 hat die Beschwerdegegnerin bei den Positionen "Gemeindepolizei" (mit Ausnahme der Position "verschieden Ausgaben", welche um 50 % gekürzt wurde), "Sportanlage E._____", "Parkplätze", "Unterhalt Strassenbeleuchtung", "Regionalverkehr", "Bepflanzung der Blumenrabatten", "1. Augustfeier" und "Kostenbeitrag an Regionalbus" jeweils Kürzungen von 25 % bzw. bei den Positionen "Kulturför-

- 27 derung", "Strassen und Wanderwege", "Stromverbrauch Strassenbeleuchtung", "Natur und Umweltschutz" und "Anteil an Handänderung/Pro O.1._____ 0.5 %" Kürzungen von 50 % vorgenommen mit der Begründung, dass es sich um Mehrfachnutzungen handle und die entsprechenden Einrichtungen und Veranstaltungen auch von den Ortsansässigen benützt bzw. besucht würden. Die Position "Ausbau Strassenbeleuchtung" wurde von der Beschwerdegegnerin gänzlich gekürzt (zu 100 %). Aus denselben Überlegungen, d.h. weil die fraglichen Infrastruktureinrichtungen sowohl von Ortsansässigen als auch von übernachtenden Gästen benützt werden, nahm die Beschwerdegegnerin in der Investitionsrechnung Kürzungen von 25 % bei den Positionen "Post-/Busterminal D._____" und "Erneuerungen E._____" vor. Daraus resultierten durchschnittliche Investitionen von neu Fr. 544'373.53 statt − wie bisher − Fr. 561'148.-- pro Jahr. Wie vorstehend dargestellt qualifizieren nach Auffassung des streitberufenen Gerichtes sämtliche Positionen der Zusammenstellung "Aufwand/Ertrag resp. Ausgaben/Einnahmen für den Tourismus" vom 20. Oktober 2016 als gästetaxenfähig, weshalb grundsätzlich auch alle Positionen vollumfänglich durch Gästetaxen finanziert werden können (vgl. vorstehend E.9.3.2). Unter der Prämisse, dass infolge der gleichzeitigen Benützung der entsprechenden Infrastruktureinrichtungen durch Ortsansässige und übernachtende Gäste gewisse Aufwandpositionen differenziert zu betrachten sind und dementsprechend solche Einrichtungen − entgegen der Auffassung des streitberufenen Gerichtes − nicht vollumfänglich aus Gästetaxen finanziert werden dürfen, erweisen sich die von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Kürzungen der Aufwand- sowie der Investitionspositionen als nachvollziehbar und plausibel. Darüber hinausgehende Kürzungen sind entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung nicht angezeigt. Denn die Beschwerdegegnerin hat sowohl in ihrer Vernehmlassung vom 24. Oktober 2016 (vgl. S. 13 - 21) als auch in ihrer Duplik vom 16. Januar 2017 (vgl. S. 9 - 16) differenziert und nachvollziehbar dargelegt, dass die fraglichen Positionen − entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung − vom Verwendungs-

- 28 zweck der Gästetaxen gedeckt sind und dementsprechend auch nicht − bzw. nicht weiter − zu kürzen sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden. Die Beschwerdeführer haben in ihren Rechtsschriften denn auch nicht zu begründen vermögen, weshalb die entsprechenden Positionen nicht gästetaxenfähig sein sollen. Vielmehr haben sie sich mehrheitlich auf pauschale Kurzbegründungen beschränkt, welche die Gästetaxenfähigkeit der entsprechenden Positionen aber nicht in Zweifel zu ziehen vermögen. Wie die nachstehende Grafik zeigt, ist die Zweckbindung auch mit den von der Beschwerdegegnerin zugestandenen Kürzungen der Aufwand- und Investitionspositionen nach wie vor erfüllt, reichen die Einnahmen aus der Gästetaxe doch noch immer nicht aus, um die reduzierten Ausgaben für den Tourismus vor Ort zu finanzieren.

- 29 - Jahresrechnung 2014 Jahresrechnung 2015 Budget 2016 Gesamtausgaben Gemeinde O.1._____ * Fr. 4'120'653.18 Fr. 4'638'498.90 Fr. 4'793'000.-- ./. Freie Beiträge an C._____ AG * Fr. 837'752.55 Fr. 1'053'658.26 Fr. 1'059'000.-- ./. Gebundene Beiträge an C._____ AG * Fr. 642'247.65 Fr. 426'341.94 Fr. 921'000.-- ./. Zukünftige Beiträge an C._____ AG * Fr. 0.-- Fr. 325'333.20 Fr. 0.-- Ausgaben "netto" Fr. 2'640'652.98 Fr. 2'833'165.50 Fr. 2'813'000.-- + gästetaxenfähige Ausgaben C._____ AG ** Fr. 608'804.-- Fr. 710'220.-- Fr. 670'887.-- + Durchschnittliche Investition pro Jahr für Tourismus * Fr. 544'373.53 Fr. 544'373.53 Fr. 544'373.53 Gesamtausgaben Fr. 3'793'830.51 Fr. 4'087'759.03 Fr. 4'028'260.53 ./. Korrektur Ausgaben * Fr. 670'617.37 Fr. 697'122.65 Fr. 747'000.-- Gesamtausgaben nach Korrektur Fr. 3'123'213.14 Fr. 3'390'636.38 Fr. 3'281'260.53 Ertrag Gästetaxen * Fr. 1'887'089.15 Fr. 2'330'507.01 Fr. 2'280'000.-- Mehrausgaben zulasten Steuerzahler Fr. 1'236'123.99 Fr. 1'060'129.37 Fr. 1'001'260.53 * gemäss Zusammenstellung "Aufwand/Ertrag resp. Ausgaben/Einnahmen für den Tourismus" vom 20. Oktober 2016 (Bg-act. 1) sowie der Jahresrechnung der Gemeinde O.1._____ 2015 (Bg-act. 1a) und des Budgets der Gemeinde O.1._____ 2016 (Bg-act. 1b). ** gemäss Zusammenstellung "Mittelverwendung C._____ AG" vom 31. Mai 2016 (Bg-act. 2) i.V.m. der Grafik auf S. 11 der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 24. Oktober 2016. Selbst wenn also im Hinblick auf gewisse Aufwandpositionen eine differenzierte Betrachtungsweise geboten wäre und infolge der gleichzeitigen Benützung der entsprechenden Infrastruktureinrichtungen durch Ortsansässige und übernachtende Gäste eine Kürzung gewisser Aufwand- und Investitionspositionen vorzunehmen wäre, änderte dies nichts an der Tatsache, dass nach wie vor eine erhebliche Unterdeckung der Ausgaben für den Gast vor Ort verglichen mit den Einnahmen aus der Gästetaxe in der Höhe von Fr. 1'236'123.99 im Jahr 2014, Fr. 1'060'129.37 im Jahr 2015 bzw. Fr. 1'001'260.53 im Jahr 2016 vorläge und dementsprechend die Zweckbindung nach wie vor erfüllt wäre. 9.4. Nach dem vorstehend Gesagten ist festzuhalten, dass die Gemeinde O.1._____ die aus der Gästetaxe zugeflossenen Mittel zweckentsprechend und in Übereinstimmung mit Art. 22 Abs. 3 GKStG und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 TG verwendet. Die von der Beschwerdegegnerin getätigten Ausga-

- 30 ben für den Tourismus sind von den Einnahmen aus der Gästetaxe bei weitem nicht gedeckt, weshalb von überschiessenden Einkünften aus der Gästetaxe keine Rede sein kann. Nur am Rande sei an dieser Stelle noch erwähnt, dass die Beschwerdeführer selbst dann keinen Anspruch auf gänzliche oder teilweise Befreiung von der Abgabepflicht hätten, wenn die Beschwerdegegnerin die Erträge aus der Gästetaxe in einer gegen den Wortlaut von Art. 22 Abs. 3 GKStG sowie Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 TG verstossenden Weise verwenden würde, was − wie vorstehend dargestellt − aber ohnehin nicht der Fall ist. Vielmehr hätten sie in diesem Fall lediglich das Recht, mit der Beschwerde zu verlangen, dass die gesetzwidrige Verwendung der Erträge aus der Gästetaxe eingestellt wird (BGE 122 I 305 E.6c/aa, 90 I 86 E.5). 10.1. Weiter ist zur beschwerdeführerischen Rüge der Verfassungswidrigkeit der neuen Tourismusgesetzgebung der Gemeinde O.1._____ aufgrund des Ausmasses der Anhebung der Gästetaxe im Vergleich zur Belastung vor der Einführung der neuen Tourismusgesetzgebung Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführer rügen dabei insbesondere eine Verletzung der die Höhe der Abgabe limitierenden Grundsätze, die sich aus der Rechtsnatur der Gästetaxe als Kostenanlastungssteuer ergebe. 10.2. Wie nachstehend dargestellt, zielen diese Rügen ins Leere. Kurtaxen und dergleichen, welche von Kurgästen oder Eigentümern von Ferienhäusern erhoben werden, werden vom Bundesgericht regelmässig als rechtsgleich (Art. 8 Abs. 1 BV) und mit dem Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV) vereinbar eingeschätzt, soweit die Kurtaxe nicht als (allgemeine) Aufenthaltssteuer ausgestaltet ist. Um dies auszuschliessen, verlangt die bundesgerichtliche Praxis, dass die auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhende Kurtaxe ausschliesslich dem Zweck des Kurbetriebs dient (Kriterium der Zweckmässigkeit der Abgabe) und es sich zudem um eine Steuer von geringer Höhe handelt, die mithin

- 31 nicht in der Grössenordnung derjenigen Steuern liegt, welche die steuerpflichtige Person bei Wohnsitz am betreffenden Ort von ihrem Erwerbseinkommen und vom beweglichen Vermögen zu bezahlen hätte (Kriterium der Mässigkeit der Abgabe; BGE 102 Ia 143 E.2a; Urteile des Bundesgerichtes 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E.3.5.4, 2C_712/2015 und 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 E.3.3.3, 2P.111/2002 vom 13. Dezember 2002 E.3; MARANTELLI, Tourismusabgaberecht, a.a.O., S. 88 ff.). Dass die in Art. 5 ff. TG normierte Gästetaxe der Gemeinde O.1._____ ausschliesslich dem Zwecke des Kurbetriebs dient und damit das Kriterium der Zweckmässigkeit der Abgabe erfüllt, wurde vorstehend bereits dargestellt (vgl. E.9). Des Weiteren liegt es auf der Hand, dass die vorliegend strittige Gästetaxe in der Höhe von Fr. 1'030.-- unterhalb desjenigen Betrags liegt, welchen die Beschwerdeführer bei Wohnsitz und dementsprechend unbeschränkter Steuerpflicht in der Gemeinde O.1._____ an Steuern vom Erwerbseinkommen und vom beweglichen Vermögen zahlen müssten; dies zumal die Beschwerdeführer einerseits gemäss der von ihnen eingereichten definitiven Rechnung der Einkommens- und Vermögenssteuer 2012 der Gemeinde O.1._____ vom 20. Januar 2014 (zumindest in der Steuerperiode 2012) über ein steuerbares Einkommen in der Höhe von mehreren Fr. 100'000.-- verfügten (vgl. Akten der Beschwerdeführer [Bf-act.] 14) und sie anderseits im vorliegenden Verfahren in keiner Weise dargelegt haben, dass ihre aus dem Erwerbseinkommen und dem beweglichen Vermögen resultierende Steuerbelastung am Wohnort in derselben Grössenordnung wie die von der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2015 erhobene Gästetaxe von Fr. 1'030.-- liegen soll. Nach dem Gesagten handelt es sich bei der angefochtenen Gästetaxe um eine Steuer von geringer Höhe im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, womit auch das Kriterium der Mässigkeit der Abgabe erfüllt ist. 10.3. Dagegen wenden die Beschwerdeführer ein, dass die im angefochtenen Entscheid angestellte Berechnung der Beschwerdegegnerin (Fr. 1'030.-- /

- 32 - 5 Betten / Fr. 5.-- Gästetaxe = 42 Übernachtungen) falsch sei, indem die Beschwerdegegnerin zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die 2.5- Zimmerwohnung durchschnittlich von 5 Personen belegt werde. In Tat und Wahrheit belegten die Beschwerdeführer die 2.5-Zimmerwohnung fast ausnahmslos nur zu zweit. Mit einer Abgabe von Fr. 1'030.-- und einer Taxe von Fr. 5.-- pro Nacht und Person müssten sie über 100 Nächte in O.1._____ verbringen, um zu einer verhältnismässig angepassten Taxe zu gelangen. Dies sei für Berufstätige unmöglich, insbesondere, weil sie Wintertouristen seien und die Saison dafür zu kurz sei. Die Abgabe qualifiziere daher nicht mehr als gering. 10.4. Diese Rügen sind − wie nachstehend dargestellt − unbegründet. Zunächst ist festzuhalten, dass es die Rechtsprechung zulässt, für die Gästetaxe für Eigentümer, Nutzniesser und Dauermieter von Wohnräumen Jahrespauschalen unabhängig von der effektiven Benützung der touristischen Anlagen vorzusehen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 2C_523/2015 vom 21. Dezember 2016 E.6.2, 2C_951/2010 vom 5. Juli 2011 E.2.4, 2P.194/2006 vom 7. August 2006 E.3). Begründet wird dies mit Praktikabilitätsüberlegungen, weil die tatsächliche Aufenthaltsdauer sowie die Anzahl übernachtender Gäste nicht ohne grösseren Kontrollaufwand festgestellt werden können. Es ist unbestritten, dass mit der Pauschalierung keine absolute Gleichbehandlung möglich ist. So kann es insbesondere sein, dass der Inhaber eines Ferienhauses oder einer Ferienwohnung, im Gegensatz zum Hotelgast, für mehr Übernachtungen belastet wird, als er tatsächlich getätigt hat. Andererseits kann es aber auch sein, dass er sich für längere als die vermutete Zeit im Kurort aufhält. Angesichts der hohen Zweckmässigkeit der Pauschalierung sowie der Tatsache, dass es sich bei der Gästetaxe um eine geringe Sondersteuer handelt, ist aber eine solche Ungleichbehandlung in Kauf zu nehmen. Dies verschafft dem Schöpfer der Pauschale jedoch keinen Freipass. Er hat die Pauschale in möglichst enger Anlehnung an die gegebenen Sachumstände auszugestalten, will er nicht

- 33 - Gefahr laufen, einen rechtsungleichen und willkürbehafteten Tarif zu schaffen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E.3.6.4). Sodann hat das Bundesgericht hat in BGE 93 I 17 eine im Winter 1963/1964 erhobene Kurtaxe der Gemeinde St. Moritz in der Höhe von Fr. 1.10 pro Logiernacht als zulässig bezeichnet. Für das Jahr 2015 ergibt sich daraus ein indexierter Ansatz von Fr. 4.-- pro Logiernacht für einen Ferienort der Kategorie St. Moritz (Landesindex der Konsumentenpreise im Jahr 1963: 201.5; Landesindex der Konsumentenpreise im Jahr 2015: 748.9 [Quelle: LIK Teuerungsrechner des Bundesamts für Statistik; abrufbar unter http://www.portal-stat.admin.ch/lik_rechner/d/lik_rechner.htm {zuletzt besucht am 24. Juli 2018}]). Bei diesem Vergleich gilt es indes zu berücksichtigen, dass es für die Bemessung und Festlegung der in Frage stehenden Gästetaxe für die Eigennutzung von Ferienwohnungen nicht vordergründig auf die allgemeine Teuerung der letzten rund 50 Jahre ankommt (vgl. VGU A 08 54 vom 27. Januar 2009 E.1c). Seit dem Bundesgerichtsentscheid 93 I 97 aus dem Jahr 1967 haben sich sowohl die Erwartungen der Gäste an die touristische Infrastruktur als auch das Angebot von Tourismusdestinationen stark erhöht (Ausbau der Bergbahnanlagen, Pistenkilometer, Beschneiungsanlagen, Restaurationsbetriebe, Veranstaltungen, etc.). Entscheidend für die Bemessung und Festlegung der in Frage stehenden Gästetaxe für die Eigennutzung von Ferienwohnungen ist dementsprechend nicht primär die Teuerung der letzten rund 50 Jahre, sondern vielmehr die Grösse und die Bedeutung des Tourismusorts, das Mass der touristischen Infrastruktur, das Angebot der touristischen Veranstaltungen etc. (so schon BGE 67 I 200 E.3). In einem aktuellen Entscheid betreffend Kurtaxen hat das Bundesgericht denn auch einen Tagesansatz von Fr. 6.- - pro Übernachtung in einem Ferienobjekt noch als zulässig erachtet (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E.3.5). Bezüglich der Anzahl der in einer Wohnung übernachtenden Personen hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. Juni 2016 auf die Nettowohnfläche der Wohnung gemäss amtlicher

- 34 - Schätzung abgestellt und ausgeführt, dass bei einer Wohnungsgrösse von 90 m2 davon ausgegangen werden müsse, dass sich in einer solchen Ferienwohnung fünf Betten befänden (E.5.2). Obschon es sich bei der beschwerdeführerischen Wohnung "lediglich" um eine 2.5-Zimmerwohnung handelt, ist dies − insbesondere vor dem Hintergrund der Grösse der Wohnung − nicht zu beanstanden. Einerseits stellt die Nettowohnfläche der betroffenen Liegenschaft einen ungefähren Bezug zu der Anzahl der die Wohnung und damit auch die touristische Infrastruktur benützenden Gäste dar und anderseits darf bei einer Nettowohnfläche von 90 m2 durchaus davon ausgegangen werden, dass diese Platz für fünf Betten bietet (vgl. auch Art. 10 Abs. 2 TG, welcher die in einer Ferienwohnung übernachtenden Gäste definiert). Dies zumal Ferienwohnungen erfahrungsgemäss pro Zimmer bzw. pro Quadratmeter Nettowohnfläche von mehr Personen benützt werden, als dies bei gewöhnlichen Wohnungen der Fall ist. Gemäss Lehre und Praxis ist für die Festsetzung einer Jahrespauschale sodann von der Fiktion einer durchschnittlichen Aufenthaltsdauer von 30 bis 50 Tagen pro Jahr auszugehen. Im Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden A 05 92 vom 25. April 2006 wurden 30 bis 40 Tage als zulässig erachtet (PVG 2006 Nr. 19 E.5), während im Urteil 6/97 vom 22. April 1997 eine Annahme von 50 Tagen nur als zulässig erachtet wurde, sofern der Ansatz der Übernachtungstaxe im unteren Bereich der zulässigen Höhe liegt (PVG 1997 Nr. 42 E.6a). Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hat im Urteil Nr. 100.2012.148/149/150 vom 30. September 2013 (BVR 2014 S. 14) 47 Tage für zulässig befunden. Das Bundesgericht hat sich bislang nur in Einzelfällen mit dieser Frage befassen können. Im Urteil 2P.194/2006 vom 7. August 2006 E.3 erwog es, 37 Übernachtungen seien als fiktiver Durchschnittswert nicht geradezu unhaltbar hoch. Demgegenüber kam das Bundesgericht in einem aktuellen Entscheid vom 4. September 2017 zum Schluss, dass ein durchschnittlicher Belegungsgrad von 60 Tagen verfassungswidrig sei, weil im konkreten Fall rechnerisch bloss ein Durchschnitt von 46 Tagen nachgewiesen war (vgl. Urteil des Bundesge-

- 35 richtes 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E.3.6; vgl. zum Ganzen: MA- RANTELLI, Tourismusabgaberecht, a.a.O., S. 341 ff.). Wird im vorliegenden Fall von einer mittleren Zahl von 40 Übernachtungen sowie von einem Wert von fünf Betten ausgegangen, ergibt sich ein Ansatz von Fr. 5.15 pro Logiernacht (Fr. 1'030.-- / 40 Übernachtungen / 5 Betten). Bei 50 Übernachtungen und fünf Betten senkt sich der Ansatz pro Logiernacht auf Fr. 4.10 (Fr. 1'030.-- / 50 Übernachtungen / 5 Betten), während bei 30 Übernachtungen und fünf Betten ein Ansatz von Fr. 6.85 pro Logiernacht (Fr. 1'030.-- / 30 Übernachtungen / 5 Betten) resultiert. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der indexierte Ansatz von Fr. 4.-- pro Logiernacht gemäss BGE 93 I 17 für einen Ferienort der Kategorie St. Moritz lediglich die Teuerung, nicht aber das gegenüber dem Jahr 1963/1964 massiv gesteigerte touristische Angebot berücksichtigt sowie vor dem Hintergrund der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche − wie gesehen − einen Ansatz von Fr. 6.-- pro Übernachtung in einem Ferienobjekt noch als zulässig erachtet, erweisen sich die soeben berechneten Ansätze pro Logiernacht noch im Rahmen des zulässigen, wobei es zu berücksichtigen gilt, dass es sich beim Ansatz von Fr. 6.85 pro Logiernacht um den maximalen Ansatz pro Nacht handelt. Der mittlere Ansatz liegt − wie gesehen − vielmehr bei Fr. 5.15 pro Logiernacht (Fr. 1'030.-- / 40 Übernachtungen / 5 Betten) und damit unterhalb des vom Bundesgericht als zulässig erachteten Tagesansatzes von Fr. 6.-- pro Übernachtung. Daran vermag der beschwerdeführerische Einwand, wonach sie Wintertouristen seien und die Wintersaison nur kurz sei, nichts zu ändern. Entscheidend ist, dass den Beschwerdeführern ihre Ferienwohnung während 365 Tagen pro Jahr zur Verfügung steht und sie die Möglichkeit hätten, diese das ganze Jahr über zu Ferienzwecken zu nutzen. Wenn sie dies lediglich in den Wintermonaten tun, ist das ihre eigene Entscheidung; daraus können sie aber nichts zu ihren Gunsten ableiten. Nach dem soeben Gesagten erweisen sich die beschwerdeführerischen Rügen betreffend Umrechnung der Pauschale als unbegründet. Insbesondere vermögen sie nichts an der Tatsache zu än-

- 36 dern, dass es sich bei der angefochtenen Gästetaxe um eine Steuer von geringer Höhe im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt und damit das Kriterium der Mässigkeit der Abgabe erfüllt ist. Hierfür ist − wie gesehen − einzig erforderlich, dass sich die Abgabe nicht in der Grössenordnung derjenigen Steuern bewegt, welche die steuerpflichtige Person bei Wohnsitz am betreffenden Ort von ihrem Erwerbseinkommen und vom beweglichen Vermögen zu bezahlen hätte. Dass die Gästetaxe in der Höhe von Fr. 1'030.-- unterhalb dieses Betrags liegt, welchen die Beschwerdeführer bei Wohnsitz und dementsprechend unbeschränkter Steuerpflicht in der Gemeinde O.1._____ an Steuern vom Erwerbseinkommen und vom beweglichen Vermögen zahlen müssten, wurde gezeigt und liegt auf der Hand (vgl. vorstehend E.10.2). Dementsprechend qualifiziert aber die angefochtene Gästetaxe als Steuer von geringer Höhe im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Dieses Ergebnis erscheint im Übrigen auch vor dem Hintergrund als rechtens, als das Bundesgericht im Entscheid 2C_951/2010 vom 5. Juli 2011 betreffend Beherbergungsabgabe Andermatt einen Ansatz von Fr. 20.-- pro Quadratmeter und Kalenderjahr als Beherbergungsabgabe geschützt hat, welche alle Abgaben einschliesst. Das Bundesgericht erwog dabei, der Tarif erscheine zwar als hoch. Er sei aber offenbar durch die beabsichtigte Verbesserung des touristischen Angebots bedingt, zumal in der Beschwerde nicht dargelegt worden sei, dass die Belastung im Vergleich zu bisher als untragbar erscheine (Urteil des Bundesgerichtes 2C_951/2010 vom 5. Juli 2011 E.2.2 und 2.5). Das Reglement der Einwohnergemeinde Andermatt gab später auch Anlass zu einer vorfrageweisen Kontrolle. Das Reglement war in der Zwischenzeit revidiert und der Ansatz auf Fr. 14.--/m2 Nettowohnfläche und Jahr gesenkt worden. Das Bundesgericht kam nunmehr zum Schluss, dass es jedenfalls nicht unhaltbar sei, der Bemessung abstrakt die volle Auslastung der Ferienliegenschaft zu Grunde zu legen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2C_523/2015 vom 21. Dezember 2016 E.6.5). Der Ansatz von Fr. 14.--/m2 führte zu keinen weiteren Bemerkungen. Würde man in der Gemeinde

- 37 - O.1._____ die Gästetaxe und die Tourismustaxe als Gesamtheit betrachten (analog Beherbergungsabgabe Andermatt), betrüge die Belastung bei einer Wohnung mit 100 m2 Fr. 15.20 pro Quadratmeter und Kalenderjahr (Gästetaxe von Fr. 900.-- [Fr. 9.-- x 100 m2] + Grundtaxe von 220.-- + Tourismustaxe von Fr. 200.-- [Fr. 2.-- x 100 m2] + Grundtaxe von Fr. 200.-- = Fr. 1'520.-- / 100 m2 = Fr. 15.20) bzw. bei einer Wohnung mit einer Nettowohnfläche von 90 m2 (entsprechend derjenigen der Beschwerdeführer) Fr. 15.65 pro Quadratmeter und Kalenderjahr (Gästetaxe von Fr. 810.-- [Fr. 9.-- x 90 m2] + Grundtaxe von 220.-- + Tourismustaxe von Fr. 180.-- [Fr. 2.-- x 90 m2] + Grundtaxe von Fr. 200.-- = Fr. 1'410.-- / 90 m2 = Fr. 15.65). Diese Ansätze erweisen sich vor dem Hintergrund der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht als unverhältnismässig hoch. 10.5. Wenn die Beschwerdeführer des Weiteren das Ausmass der Anhebung der Gästetaxe im Vergleich zur Belastung vor der Einführung der neuen Tourismusgesetzgebung kritisieren (Erhöhung von Fr. 470.-- im Jahr 2013/2014 auf Fr. 1'030.-- im Jahr 2015; Mehrbelastung gegenüber dem Vorjahr von Fr. 560.-- bzw. 220 %; vgl. Beschwerde vom 11. Juli 2016 S. 6 Ziff. 12), gilt es festzuhalten, dass zur Beurteilung des Kriteriums der Mässigkeit der Abgabe einzig die aktuelle Höhe der Gästetaxe massgebend ist, währenddem der allfällige prozentuale Anstieg grundsätzlich nicht von Relevanz ist (vgl. VGU A 16 32 vom 31. März 2017 E.8e). Wie vorstehend dargestellt, hält die vorliegend strittige Gästetaxe in der Höhe von Fr. 1'030.-- die bundesgerichtlichen Vorgaben zur Geringfügigkeit der Abgabe ein (vgl. E.10.2). Im Übrigen ist die Höhe einer Steuer primär ein politischer Entscheid; dass eine Abgabe höher ausfällt als bisher oder höher ist als in anderen Kantonen oder Gemeinden, bedeutet nicht, dass sie verfassungswidrig wäre. Zwar trifft bei Gästetaxen regelmässig die besondere Konstellation zu, dass diejenigen, die über diese Abgaben beschliessen, zum grössten Teil nicht abgabepflichtig sind, während umgekehrt den Ab-

- 38 gabepflichtigen das Stimmrecht fehlt. Dies liegt jedoch im Auseinanderfallen von Wohnsitz und Eigentum begründet. Dass das Stimmrecht am Wohnsitz ausgeübt wird, ist verfassungsrechtlich vorgegeben (vgl. Art. 39 Abs. 2 BV). Wer an einem anderen Ort Grundeigentum erwirbt, unterwirft sich damit der Steuerhoheit des jeweiligen Gemeinwesens. Die Trennung von Steuerpflicht und Stimmrecht rechtfertigt allenfalls eine besonders kritische Überprüfung der Verfassungsmässigkeit, weil eine systematische Benachteiligung der auswärtigen Eigentümer nicht von der Hand zu weisen ist, bedeutet für sich allein aber nicht Verfassungswidrigkeit (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E.3.5.7, 2C_523/2015 vom 21. Dezember 2016 E.6.1). 10.6. Nach dem vorstehend Gesagten ist die angefochtene Gästetaxe als eine Steuer von geringer Höhe im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifizieren; zudem ist auch das Ausmass der Anhebung der Gästetaxe im Vergleich zur Belastung vor der Einführung der neuen Tourismusgesetzgebung nicht zu beanstanden. Insofern ist eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots von Art. 8 BV sowie des Willkürverbots von Art. 9 BV und auch des interkantonalen Doppelbesteuerungsverbots von Art. 127 Abs. 2 BV zu verneinen. 11.1. Des Weiteren rügen die Beschwerdeführer sinngemäss eine mangelnde Differenzierung zwischen Gäste- und Tourismustaxe bei der Mittelverwendung indem sie ausführen, dass davon auszugehen sei, dass mit Gästetaxen Ausgaben getätigt würden, welche mit Tourismustaxen bezahlt werden müssten; es finde eine unzulässige Quersubventionierung von Ausgaben zulasten von Zweitwohnungsbesitzern statt. Wie nachstehend dargestellt ist auch diese Rüge unbegründet. 11.2. Gemäss 22 Abs. 3 GKStG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 TG sind die Einnahmen aus der Gästetaxe − wie gesehen − zur Finanzierung von touristi-

- 39 schen Einrichtungen und Veranstaltungen zu verwenden, welche für den Gast geschaffen und von ihm in überwiegendem Masse benützt werden können. Demgegenüber sind die Einnahmen aus der Tourismustaxe gemäss Art. 23 Abs. 3 GKStG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 TG für Ausgaben einzusetzen, die in überwiegendem Masse im Interesse der Tourismuswirtschaft liegen. Sie sollen insbesondere eine wirksame Marktbearbeitung sowie die Förderung werbewirksamer sportlicher und kultureller Anlässe ermöglichen. Das Bundesgericht hat im Entscheid BGE 100 Ia 60 E.3 bestätigt, dass der Ertrag der Kurtaxe zur Deckung von Ausgaben dienen müsse, die alle überwiegend den Kurgästen dienten und dass dies beispielsweise für Ausgaben für touristische Werbung nicht zutreffe, weil diese primär dem einheimischen Gewerbe diene. Seither gilt als Grundkonstante, dass die Erträge aus der Gästetaxe im Interesse der Gäste und die Erträge aus der Tourismustaxe zum Nutzen der lokalen Tourismusinteressenten, also zugunsten von tourismusnahen Handels-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, zu verwenden sind (MARANTELLI, Bestandesaufnahme, a.a.O., Rz. 63). Diese Zweckbindungsregel wurde auch vom Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden verschiedentlich bestätigt (vgl. VGU A 10 33 vom 14. September 2010 E.3, V 08 4 vom 27. Januar 2009 E.2b [PVG 2009 Nr. 24]). 11.3. Die Beschwerdegegnerin hat in der Zusammenstellung "Aufwand/Ertrag resp. Ausgaben/Einnahmen für den Tourismus" vom 20. Oktober 2016 (Bgact. 1) die für den Tourismus getätigten Ausgaben zusammengestellt. Dabei wurden bei der Ermittlung der Zahlen für die Einhaltung der Zweckbindung die Beiträge an die C._____ AG herausgerechnet und die nicht gästetaxenfähigen Auslagen der C._____ AG abgezogen (vgl. Zusammenstellung "Mittelverwendung C._____ AG" vom 31. Mai 2016 [Bg-act. 2] sowie die Grafik auf S. 11 der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 24. Oktober 2016). Die Gesamtabrechnung zeigt − wie vorstehend dargestellt (vgl. E.9) − dass die von der Beschwerdegegnerin in den Jahren 2014,

- 40 - 2015 und 2016 getätigten Ausgaben für den Tourismus vor Ort von den Einnahmen aus der Gästetaxe bei weitem nicht gedeckt werden. Vielmehr besteht in den Jahren 2014, 2015 und 2016 ein aus ordentlichen Steuereinnahmen zu finanzierender Ausgabenüberschuss von Fr. 1'923'515.83, Fr. 1'774'026.49 bzw. Fr. 1'765'035.--. Bereits vor diesem Hintergrund ist es − entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer − ausgeschlossen, dass in der Gemeinde O.1._____ Einnahmen aus der Gästetaxe zu Marketingzwecken verwendet werden, da die Einnahmen aus der Gästetaxe − wie gesehen − bei weitem nicht ausreichen, um die Ausgaben im Interesse der Gäste zu finanzieren. Des Weiteren ist die Zweckbindung in der Gemeinde O.1._____ auch hinsichtlich der Tourismustaxen erfüllt. Wie die untenstehende Grafik zeigt, wurden von der Beschwerdegegnerin unter dem Titel Tourismustaxen in den Jahren 2014, 2015 und 2016 Fr. 143'004.67, Fr. 314'494.45 bzw. Fr. 300'000.-- eingenommen. Die Ausgaben für die Vermarktung der Tourismusdestination O.3._____ O.1._____ O.4._____ beliefen sich in den Jahren 2014/2015, 2015/2016 bzw. 2016/2017 auf gesamthaft Fr. 1'587'000.--, Fr. 1'864'000.-- bzw. Fr. 1'960'000.--, wobei die Gemeinde O.1._____ aufgrund des Destinationsvertrags vom 23. November 2015 35 % der gesamten Aufwendungen der C._____ AG zu finanzieren hat. O.3._____ O.1._____ O.4._____ AG 2014/2015 2015/2016 2016/2017 Ausgaben Vermarktung - Sommer * Fr. 987'000.-- Fr. 814'000.-- Fr. 880'000.-- - Winter * Fr. 600'000.-- Fr. 1'050'000.-- Fr. 1'080'000.-- Total * Fr. 1'587'000.-- Fr. 1'864'000.-- Fr. 1'960'000.-- Anteil der Gemeinden ** - O.1._____ 35 % Fr. 555'450.-- Fr. 652'400.-- Fr. 686'000.-- Ertrag Tourismustaxen - O.1._____ *** Fr. 143'004.67 Fr. 314'494.45 Fr. 300'000.-- * gemäss Zusammenstellung "Mittelverwendung C._____ AG" vom 31. Mai 2016 (Bg-act. 2). ** gemäss Zusammenstellung "Mittelverwendung C._____ AG" vom 31. Mai 2016 (Bg-act. 2) und Destinationsvertrag 2015-2018 vom 23. November 2015 (Bg-act. 3). *** gemäss Zusammenstellung "Aufwand/Ertrag resp. Ausgaben/Einnahmen für den Tourismus" der Gemeinde O.1._____ vom 20. Oktober 2016 (Bg-act. 1) sowie der Jahresrechnung der Gemeinde O.1._____ 2015 [Bg-act. 1a] und des Budgets der Gemeinde O.1._____ 2016 [Bg-act. 1b]).

- 41 - Die obenstehende Grafik zeigt, dass die Einnahmen aus der Tourismustaxe weder in den Jahren vor der neuen gesetzlichen Regelung (vgl. die Zahlen für das Geschäftsjahr 2014/2015) noch in den Jahren nach der Einführung des Gesetzes über die Gäste- und Tourismustaxen (vgl. die Zahlen für die Geschäftsjahre 2015/2016 und 2016/2017) die Ausgaben im Interesse des Tourismusmarketing decken. Vielmehr belaufen sich die jährlichen Beiträge, welche die Beschwerdegegnerin aus ordentlichen Steuermitteln in die Tourismusvermarktung investiert, in den Geschäftsjahren 2015/2016 bzw. 2016/2017 auf Fr. 337'905.55 (= Fr. 652'400.-- ./. Fr. 314'494.45) bzw. Fr. 386'000.-- (= Fr. 686'000.-- ./. Fr. 300'000.--). Wenn aber die von der Beschwerdegegnerin für das Tourismusmarketing getätigten Ausgaben die entsprechenden Einnahmen aus der Tourismustaxe übertreffen, ist die Zweckbindung in der Gemeinde O.1._____ auch hinsichtlich Tourismustaxe offenkundig erfüllt. Dementsprechend werden in der Gemeinde O.1._____ sowohl die Einnahmen aus der Gästetaxe als auch jene aus der Tourismustaxe gesetzeskonform verwendet. Die anderslautenden beschwerdeführerischen Rügen erweisen sich als unbegründet und sind abzuweisen. 12.1. Weiter rügen die Beschwerdeführer in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots von Art. 8 BV. Dabei bringen sie insbesondere vor, dass nicht nur Zweitwohnungsbesitzer, sondern insbesondere auch Einheimische Nutzniesser der touristischen Infrastruktur seien. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung, welche den Ausschluss Einheimischer von der Gästetaxe legitimiere, sei heute nicht mehr anwendbar. Zudem liege auch eine Ungleichbehandlung von Zweitwohnungseigentümer gegenüber Beherbergungsbetrieben und Tagestouristen vor. 12.2. Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) in der Rechtsetzung wird verletzt, wenn ein Erlass rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersicht-

- 42 lich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Das Rechtsgleichheitsgebot ist insbesondere verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird, was beispielsweise zutrifft, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (BGE 141 I 153 E.5.1; Urteil des Bundesgerichtes 2C_712/2015 vom 22. Februar 2016 E.4.1). Die Beschwerdeführer machen einerseits geltend, dass Zweitwohnungseigentümer im Vergleich mit Beherbergungsbetrieben übermässig belastet würden, weil Beherbergungsbetriebe bloss Fr. 280'000.-- bezahlten müssten, während Zweitwohnungseigentümer Fr. 2'000'000.-- zu bezahlen hätten. Diese Aufteilung sei weder verhältnismässig noch halte sie dem Gleichbehandlungsprinzip Stand. Zudem müssten die Beschwerdeführer eine pro Zimmer umgerechnete Gästetaxe von Fr. 412.-- bezahlen, während ein Hotel pro Zimmer bloss Fr. 100.-- bis Fr. 150.-- zu bezahlen habe. Dazu gilt es zunächst festzuhalten, dass es bei einem Vergleich von Ferienwohnungen mit Hotels bereits an der grundlegenden Vergleichbarkeit der Sachverhalte fehlt. Bereits deshalb geht die gerügte Ungleichbehandlung zwischen Ferienwohnungen und Hotels fehl, ist es vor dem Hintergrund des Rechtsgleichheitsgebots von Art. 8 Abs. 1 BV doch vollkommen unproblematisch, wenn Ungleiches ungleich behandelt wird. Des Weiteren weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass in der Gemeinde O.1._____ lediglich noch elf Hotelbetriebe bestünden und sich 90 % der Betten in Ferienwohnungen befänden. Vor diesem Hintergrund erstaunt es denn auch nicht, dass der Grossteil der Einnahmen aus der Gästetaxe von Ferienhauseigentümern und nicht von Hotelbetrieben stammt. Schliesslich basiert der von den Beschwerdeführern getätigte Vergleich auch auf falschen Zahlen, trifft es doch in keiner Weise zu, dass die Gästetaxe pro Hotelzimmer bloss

- 43 - Fr. 100.-- bis Fr. 150.-- beträgt. Vielmehr beträgt die Gästetaxe bei Hotels gemäss Art. 6 ABzTG Fr. 750.-- pro Zimmer. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen erweist sich die beschwerdeführerische Rüge, wonach eine unzulässige Ungleichbehandlung zwischen Zweitwohnungseigentümern und Beherbergungsbetrieben vorliege, als vollkommen unbegründet. 12.3. Wenn die Beschwerdeführer überdies geltend machen, dass es rechtsungleich sei, Einheimische und Tagestouristen von der Gästetaxenpflicht auszunehmen, gilt es auf das Urteil des Bundesgerichtes 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 zu verweisen. Der Entscheid vermittelt eine gute Übersicht darüber, welche Ungleichbehandlungen im Falle von Tourismusabgaben und Kurtaxen rechtskonform sind und wo die Grenze zur Rechtsgleichheitsverletzung überschritten wird. Das Bundesgericht hielt dabei fest, dass die vollständige oder teilweise Befreiung der in einem Kanton wohnhaften Ferienhauseigentümer von der Kostenanlastungssteuer (Kurtaxenpflicht) ein ungerechtfertigtes Steuerprivileg darstelle (E.4). Es sei jedoch grundsätzlich zulässig, die Gemeindeeinwohner von der Bezahlung der Kurtaxe auszunehmen, obschon auch sie die mit der Kurtaxe finanzierten Angebote benutzen könnten. Der Grund liege darin, dass die Ortsansässigen keine Feriendomizile besässen, sich nicht zu Ferienzwecken in der Gemeinde aufhielten und dass die touristischen Leistungen hauptsächlich für die Feriengäste geschaffen würden (E.3.3.5). Ausserdem hielt das Bundesgericht fest, dass es nicht darauf ankomme, ob und in welchem Masse die touristischen Einrichtungen genutzt würden, zu deren Finanzierung die Ferienhausbesitzer mit ihrer Abgabe beigetragen hätten. Entscheidend sei allein, dass die Abgabepflichtigen davon profitieren könnten, wenn sie wollten (E.3.3.3 und 3.3.4.). Auch im Faktum, dass die Abgabe nur von Tourismusbetrieben sowie von Wohnungseigentümern und Dauermietern, nicht aber von Tages- und Ausflugsgästen erhoben wird, erachtet das Bundesgericht zumindest im strittigen Fall keinen Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot (E.3.4). Die entsprechenden Erwägungen des Bundesge-

- 44 richtes lassen sich ohne Weiteres auch auf den vorliegenden Fall übertragen. Gemäss Art. 5 Abs. 1 TG sind von der Gästetaxe alle Personen befreit, welche einen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Gemeinde haben. Grundeigentum begründet gemäss Art. 5 Abs. 2 TG eine Steuerpflicht, jedoch nicht eine Befreiung von der Gästeabgabe. Die Beschwerdeführer begründen unbestritten keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Gemeinde O.1._____. Es ist nach dem Gesagten verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass Ortsansässige nicht der Abgabepflicht unterliegen und nicht bzw. nicht in gleichem Masse für die Finanzierung von touristischer Infrastruktur aufkommen müssen, obschon sie ebenfalls in den Genuss solcher Einrichtungen kommen. Das entscheidende Kriterium liegt darin, dass die Anlagen hauptsächlich für die Touristen geschaffen oder unterhalten werden. Es geht somit um touristische Anlagen, die für die Ortseinwohner allein nicht notwendig gewesen wären, nicht zu den normalen Aufgaben des Gemeinwesens gehören und deshalb nicht aus dem ordentlichen Haushalt, sondern mit der Spezialsteuer finanziert werden (E.3.3.5 m.H.a. BGE 90 I 86 E.5, 93 I 17 E.5b). Die Regelung von Art. 5 Abs. 1 und 2 TG, wonach in der Gemeinde O.1._____ Steuerpflichtige von der Gästetaxe ausgenommen sind, hält demnach vor Art. 8 BV stand. Nicht zulässig wäre demgegenüber eine Regelung, welche generell alle Bündner Steuerpflichtigen von der Gästetaxe in der Gemeinde O.1._____ befreien würde. Eine Steuerprivilegierung von innerkantonalen im Vergleich zu ausserkantonalen Ferienhausbesitzern findet im vorliegenden Fall jedoch nicht statt. Ebenfalls zulässig und mit dem Rechtsgleichheitsgebot vereinbar ist nach dem Gesagten eine unterschiedliche Behandlung von Tagesgästen gegenüber übernachtenden Gästen. Wie das Bundesgericht im erwähnten Entscheid festgestellt hat, bewirkt die Nichterfassung des Tagesgastes gegenüber dem gästetaxenpflichtigen, übernachtenden Gast keine Rechtsungleichheit, wenn dem Verhältnis zwischen Kurgästen und Tagesgästen bei der Bemessung der Gästetaxe Rechnung getragen werde (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 E.3.4.1 f.; vgl.

- 45 auch MARANTELLI, Tourismusabgaberecht, a.a.O., S. 276 ff. m.w.H.). Dies trifft vorliegend offenkundig zu, werden doch − wie gesehen − ein wesentlicher Teil der für die Annehmlichkeiten der Tagesgäste aufgewendeten Mittel aus dem ordentlichen Gemeindehaushalt aufgebracht (vgl. vorstehend E.9). Im Übrigen gibt es auch kaum ein befriedigendes System, mit dem man Tagesgäste mittels öffentlich-rechtlichen Abgaben wirksam erfassen könnte (vgl. MARANTELLI, Bestandesaufnahme, a.a.O., Rz. 31 f.). Somit hält auch die Nichterfassung der Tagesgäste vor Art. 8 BV stand. Gründe, um im vorliegenden Fall von der dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, wonach es grundsätzlich rechtsgleich ist, Einheimische sowie Tagesgäste von der Bezahlung einer Gästetaxe auszunehmen, sind weder ersichtlich noch werden solche von den Beschwerdeführern dargelegt. Vor diesem Hintergrund besteht denn auch kein Anlass, um von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, zumal das Bundesgericht seine langjährige Rechtsprechung mit Entscheid 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 − wie gesehen − abermals bestätigt hat. 13. Abschliessend gilt es in materieller Hinsicht noch auf weitere Rügen der Beschwerdeführer einzugehen, soweit diese rechtlich von Relevanz sind. 13.1. Zunächst gilt es festzuhalten, dass es ohne Weiteres zulässig ist, dass Erträge aus der Gästetaxe auch privaten Betrieben − wie beispielsweise die F._____ AG − zugute kommen. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt kann es nämlich nicht Sache der Gemeinde sein, jegliche touristischen Angebote selber anzubieten und zu bewirtschaften. Weshalb eine solche Leistung unzulässig sein soll, wie dies von den Beschwerdeführern geltend gemacht wird, ist denn auch nicht ersichtlich. Entscheidend ist, dass die Verwendung der Mittel im Einklang mit der Zweckbindung steht. Dass dies in Bezug auf die Gemeinde O.1._____ der Fall ist, wurde vorstehend eingehend erläutert (vgl. E.9).

- 46 - 13.2. Sodann weist die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 24. Oktober 2016 zu Recht darauf hin, dass die geringfügige Höhe der bei den Beschwerdeführern für das Jahr 2015 in Rechnung gestellten Gästetaxe von Fr. 1'030.-- keinesfalls eine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) darstellt. Denn eine effektive Beschränkung der Ausübung des Eigentumsrechts ist nicht ersichtlich, können die Beschwerdeführer doch weiterhin den vollen Nutzen aus ihrer Eigentumswohnung ziehen. 13.3. Wenn die Beschwerdeführer die angebliche Einflussnahme von G._____ als Präsident und Delegierter des Verwaltungsrats der F._____ Gruppe im Vorfeld der Gemeindeversammlung vom 11. April 2014 kritisieren, anlässlich derer das Tourismusgesetz und die entsprechenden Ausführungsbestimmungen beschlossen wurden, gilt es festzuhalten, dass es im vorliegenden Verfahren einzig um die Rechtmässigkeit der bei den Beschwerdeführern für das Jahr 2015 in Rechnung gestellten Gästetaxe in der Höhe von Fr. 1'030.-- geht. Dies zumal die Fristen für eine allfällige Stimmrechtsbeschwerde oder eine Verfassungsbeschwerde gegen das fragliche Gesetz sowie die entsprechenden Ausführungsbestimmungen längst abgelaufen sind. Im Übrigen gehört es − wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 24. Oktober 2016 zu Recht darauf hinweist − zum politischen Prozess einer Demokratie, dass interessierte Kreise für eine Vorlage Werbung machen und die Stimmberechtigten zu motivieren versuchen, in ihrem Sinne abzustimmen. Die diesbezüglichen beschwerdeführerischen Rügen zielen an der Sache vorbei und bringen ausschliesslich den persönlichen Unmut der Beschwerdeführer zum Ausdruck. Dementsprechend erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. 13.4. Weiter bringen die Beschwerdeführer vor, dass ein einseitiges Aufrüsten einer Tourismusdestination nicht im öffentlichen Interesse liege und zu volkswirtschaftlich ungünstigen Fehlentwicklungen führe, da kleinere Tou-

- 47 rismusdestinationen ihre Daseinsberechtigung verlieren könnten. Auch mit dieser Rüge bringen die Beschwerdeführer lediglich ihre private Sichtweise über die von ihnen gewünschte künftige Entwicklung der Tourismusdestination O.1._____ vor, ohne aber eine konkrete Rechtsverletzung zu rügen. Es ist denn auch nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführer aus dieser weitgehend unbegründet gebliebenen Rüge für sich ableiten möchten, weshalb sich auch diesbezüglich weitere Ausführungen erübrigen. 13.5. Wenn die Beschwerdeführer überdies eine unzulässige Ungleichbehandlung rügen, indem eine 68 m2-Mietwohnung und eine solche mit 90 m2 zur Eigennutzung ähnlich hoch besteuert würden, verkennen die Beschwerdeführer, dass es sich bei der Gäste- und der Tourismustaxe um zwei verschiedene Abgaben mit unterschiedlicher Zielsetzung handelt. Vergleicht man lediglich die im vorliegenden Verfahren interessierende Gästetaxe, ergibt sich denn auch, dass der Dauermieter für seine 68 m2-Wohnung eine Gästetaxe von Fr. 832.-- bezahlt (vgl. Bf-act. 12), während die Beschwerdeführer für ihre 90 m2-Eigentumswohnung eine Gästetaxe von Fr. 1'030.- - zu bezahlen haben (vgl. Bf-act. 2). Eine unzulässige Ungleichbehandlung liegt somit nicht vor, hat der Mieter für die kleinere Wohnung doch einen geringeren Betrag an Gästetaxen zu gewärtigen, als dies die Beschwerdeführer für ihre grössere Wohnung zu tun haben. 13.6. Soweit die Beschwerdeführer sinngemäss geltend machen, dass sie auf den Fortbestand des alten Tourismusgesetzes hätten vertrauen dürfen, gilt es festzuhalten, dass eine Behörde eine individuell-konkrete Vertrauensgrundlage schaffen muss, um sich auf einen Verstoss gegen Treu und Glauben berufen zu können (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 627). Um eine solche individuell-konkrete Vertrauensgrundlage handelt es sich bei einem legislativ bestimmten Steuersatz aber gerade nicht, da dieser für eine Vielzahl von Fällen und eine Vielzahl von betroffenen Steuersubjekten anwendbar ist. Dementsprechend ist aber das Vorgehen der

- 48 - Beschwerdegegnerin mangels Vorliegen einer Vertrauensgrundlage nicht als Verstoss gegen Treu und Glauben zu qualifizieren, zumal das Prinzip des Vertrauensschutzes einer Änderung des geltenden Rechts grundsätzlich nicht entgegen steht und Private nicht ohne Weiteres auf den Fortbestand eines geltenden Gesetzes vertrauen können, sondern vielmehr mit dessen Revision rechnen müssen (vgl. BGE 134 I 23 E.7.5; HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 640). Folglich können die Beschwerdeführer aber auch aus dieser Rüge nichts zu ihren Gunsten ableiten. 13.7. Wenn die Beschwerdeführer zudem noch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügen, indem dem Mieter ihrer Wohnung das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei, gilt es abermals festzuhalten, dass es im vorliegenden Verfahren nicht um die Tourismustaxe, sondern einzig um die bei den Beschwerdeführern in Rechnung gestellte Gästetaxe für das Jahr 2015 in der Höhe von Fr. 1'030.-- geht. Zudem wurde den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör hinsichtlich Tourismustaxe von der Beschwerdegegnerin im entsprechenden Verfahren gewährt. Ob und in welcher Höhe die Beschwerdeführer die bei ihnen erhobene Tourismustaxe auf ihre Mieter überwälzen, ist − innerhalb der Grenzen des Vertragsrechts − ihnen überlassen. Jedenfalls steht den Mietern der Beschwerdeführer kein rechtliches Gehör in der vorliegenden Sache zu, da sie durch die entsprechende Verfügung bzw. den entsprechenden Einspracheentscheid nicht direkt belastet sind. Statt weiteren Wiederholungen kann diesbezüglich auf VGU A 16 32 vom 31. März 2017 E.8d verwiesen werden. 13.8. Schliesslich machen die Beschwerdeführer noch eine unzulässige Doppelbesteuerung geltend, indem sie für die von ihnen bewohnte Wohnung Gästetaxen und für eine vermietete Wohnung Tourismusabgaben bezahlten müssten, obwohl die Mieter selbst auch Gästetaxen bezahlen müssten. Dies komme − zumindest teilweise − einer Doppelbesteuerung gleich. Überdies bezahlten die Beschwerdeführer sowohl an ihrem Wohnort in

- 49 - O.2._____ als auch in O.1._____ Abgaben zu Gunsten des Tourismus. Auch diesbezüglich sei eine interkantonale Doppelbesteuerung gegeben. Diese Rügen erweisen sich − wie nachstehend dargestellt − als unbegründet. Soweit sich die Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellen, dass die Belastung sowohl der Eigentümer als auch der Mieter zu einer unzulässigen Doppelbesteuerung führe, machen sie sinngemäss eine Verletzung des interkommunalen Doppelbesteuerungsverbots (vgl. Art. 95 Abs. 3 KV) geltend. Eine solche liegt indes nur dann vor, wenn zwei oder mehrere Gemeinden des gleichen Kantons bei der gleichen Person die Steuerhoheit für das gleiche Objekt beanspruchen (MÄUSLI-ALLENSPACH, in: ZWEI- FEL/BEUSCH/MÄUSLI-

A 2016 33 — Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 25.10.2017 A 2016 33 — Swissrulings